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Entscheid

RV180004

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

5. April 2018Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (Geschäfts-Nr. EZ170035-L) wird wie folgt ergänzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt: "4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt: "4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

3. Fürsprecher Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'196.10 und im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170007) mit Fr. 657.25, also total Fr. 2'853.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse und die Vorinstanz.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'853.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: am -- 4 of 4 --