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Entscheid

RV220002

Anerkennung

23. Februar 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 23. Februar 2022 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV220002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anerkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Januar 2022 (EZ220001-K)

Erwägungen:

1.

Nach telefonischer Ankündigung (Urk. 3) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, beim Obergericht eingegangen am 21. Februar 2022, seine am 14. Februar 2022 (Datum Eingang: 17. Februar 2022) eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 4). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

Umständehalber werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Entscheid

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk.1, 3 und 4, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 und 3 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1-3 BGG. Diese lauten wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 23. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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