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Entscheid

RV220008

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltlicher Rechtsbeistand)

12. Juli 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Juli 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 12. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2021 (EZ210001-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022 (vormaliges Verfahren: RV210007-O)

Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Mai 2022 im Verfahren 5A_738/2021, mit welchem die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Entscheid der Kammer vom 16. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren RV210007-O (Urk. 21) teilweise gutgeheissen und dieser dahingehend aufgehoben wurde, dass der Gesuchstellerin für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde (Urk. 24 S. 8 Dispositivziffer 1), wobei die Sache zur Bestimmung des Honorars von Fürsprecher Dr. X._____ für das kantonale Beschwerdeverfahren an die beschliessende Kammer zurückgewiesen wurde (Urk. 24 S. 9 Dispositivziffer 2), unter Hinweis darauf, dass mittlerweile Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider altershalber zurückgetreten ist, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga aufgrund der Neukonstituierung der I. Zivilkammer seit 1. Juli 2022 als Präsident der Kammer amtet und Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz das Obergericht verlassen hat, weshalb beim vorliegenden Beschluss neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga den Vorsitz übernimmt und als Gerichtschreiber lic. iur. A. Baumgartner mitwirkt, nach Einsicht in die Kostennote des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 24. Mai 2022, womit er für das kantonale Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'183.– (9.5 Std. à Fr. 220.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 93.–) beantragt (Urk. 25), da die von Fürsprecher Dr. X._____ beantragte Entschädigung als angemessen erscheint und sich – ausgehend von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 56'286.– (Urk. 1 S. 3, Urk. 21 S. 2) – an die Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung hält (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV), da kein Mehrwertsteuerzusatz zu entrichten ist, weil die Gesuchstellerin im Ausland wohnhaft ist (vgl. Urk. 25 S. 1), weshalb Fürsprecher Dr. X._____ für das kantonale Beschwerdeverfahren mit total Fr. 2'183.– zu entschädigen ist, unter Hinweis darauf, dass gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Fürsprecher Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren RV210007-O mit total Fr. 2'183.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten; dies auch hinsichtlich der ihr im Beschwerdeverfahren RV210007-O in den Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 16. Juli 2021 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.–.

2.

Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ [im Doppel für sich und die Gesuchstellerin] gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und zuhanden des Beschwerdeverfahrens RV210007-O.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 56'286.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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