Lexipedia

Entscheid

RV220009

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

27. Juni 2022Deutsch24 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Mai 2022 (EZ220003-K)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) sowie die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 2/1–4). Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 schied das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse die Ehe der Parteien. Das Gericht verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem, der Gesuchsgegnerin eine Kapitalabfindung ("prestation compensatoire") in Form einer monatlichen Leibrente ("rente viagère") von EUR 500.– zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 11 f.). Es erwog, dass die Kapitalabfindung im Sinne von Art. 270 des französischen Code civil (nachfolgend: CCfr) dazu bestimmt sei, ehebedingte Folgen auszugleichen ("elle a pour vocation de réparer les conséquences de choix pris en commun par les époux durant leur vie commune"; Urk. 2/2 S. 7 und 9). Der Gesuchsteller habe eine zweite Säule bei einer schweizerischen Pensionskasse, welche im Juli 2020 voraussichtlich Fr. 656'000.– aufweisen werde. Diese stelle Eigengut des Gesuchstellers dar. Sie sei jedoch bereits bei der Kapitalabfindung und nicht erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Deshalb könne die Gesuchsgegnerin nicht mehr die Hälfte bei den schweizerischen Instanzen verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Am 29. Mai 2018 bestätigte die Cour d'Appel de Colmar den Entscheid vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Leibrente (Urk. 2/3).

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) sowie die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 2/1–4). Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 schied das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse die Ehe der Parteien. Das Gericht verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem, der Gesuchsgegnerin eine Kapitalabfindung ("prestation compensatoire") in Form einer monatlichen Leibrente ("rente viagère") von EUR 500.– zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 11 f.). Es erwog, dass die Kapitalabfindung im Sinne von Art. 270 des französischen Code civil (nachfolgend: CCfr) dazu bestimmt sei, ehebedingte Folgen auszugleichen ("elle a pour vocation de réparer les conséquences de choix pris en commun par les époux durant leur vie commune"; Urk. 2/2 S. 7 und 9). Der Gesuchsteller habe eine zweite Säule bei einer schweizerischen Pensionskasse, welche im Juli 2020 voraussichtlich Fr. 656'000.– aufweisen werde. Diese stelle Eigengut des Gesuchstellers dar. Sie sei jedoch bereits bei der Kapitalabfindung und nicht erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Deshalb könne die Gesuchsgegnerin nicht mehr die Hälfte bei den schweizerischen Instanzen verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Am 29. Mai 2018 bestätigte die Cour d'Appel de Colmar den Entscheid vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Leibrente (Urk. 2/3).

2. Am 30. April 2022 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz einen "Antrag auf Anerkennung einer Scheidungsentscheidung einer französischen Gerichtsbarkeit nach den Regeln des Lugano-Übereinkommens und Forderung zum Schadenersatz durch Verletzung des Internationalrechts und Diskriminierung der Staatsangehörigkeit" ein und stellte sinngemäss folgende Anträge (Urk. 6 S. 2; siehe Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 2/5–9):

1. Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Regelung des Vorsorgeguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sowie die C._____ Frei-

zügigkeitsstiftung anzuweisen, das Guthaben des Kontos Nr. … dem Gesuchsteller auszubezahlen.

2. Der Kostenverursacher sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller EUR 57'742.– sowie für jeden weiteren Monat bis zur Auszahlung des Vorsorgeguthabens EUR 1'400.– zu bezahlen.

3. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

3. Am 10. Mai 2022 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 3 S. 6 = Urk. 6 S. 6):

"1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Eine Berufung gegen Ziff. 1 dieses Entscheides bzw. eine Beschwerde gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

4. Zudem erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 3 S. 6 f. = Urk. 6 S. 6 f.):

"1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 in der Schweiz wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, per Einschreiben mit Rückschein, und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1; sowie an den Kanton Zürich und die C._____ Freizügigkeitsstiftung zur Kenntnis per Einschreiben gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung dieses Entscheides an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

5. Gegen die Verfügung und das Urteil vom 10. Mai 2022 erhob der Gesuchsteller innert Frist (siehe Urk. 4, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Art. 142 f. ZPO) Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 15 f.):

[Das Gericht möge] "– Die Berufung- und Beschwerde Einführung gegen Urteil vom

10 Mai 2022 des Bezirksgericht Winterthur für zulässig und begründet erklären, und somit, – Festhalten dass Frau B._____ Ihr potestatives Schweizerrecht nach Art. 64 Abs. 1 bis seit mehr als 2 Jahre für ein Schweizer Gerichtsverfahren des in Frankreich wohnhaften französischen Ehepaars nicht geltend gemacht hat. – Anerkennen, dass die Eröffnung von Gerichtsverfahren in der Schweiz unter den vorliegenden Bedingungen Art. 3 des Lugano Übereinkommens (LugÜ) unterliegt.

– Beachten, dass das Urteil vom 10. Mai 2022 die Anwendung des LugÜ und die damit verbundenen Rechts Ansprüche vollständig ablehnt. – Erkennen, dass Art. 64 Abs. 1 bis ein Verfahren vor den schweizerischen Gerichten verlangt, das ausschliesslich nur über die Prüfungspflicht der internationalen Zuständigkeit nach Kapitel 2 bis 7 LugÜ eröffnet werden kann. – Anerkennen des Konventionelles Internationales Recht und Urteil vom 10. Mai 2022 aufheben. – Feststellen, dass in Frankreich ein Verfahren zur Aufteilung der schweizerischen 2. Säule eröffnet wurde, bevor Art. 64 Absatz 1bis LDIP in kraft war. – Anerkennen der französischen Rechtsprechung Nr. 08-15832 des Kassationsgerichtshofs vom 3. März 2010 als nationales Recht für französische Staatsangehörige, wodurch ein zweites Verfahren in der Schweiz zusätzlich zum französischen Urteil mit den Regeln des LugÜ als ungeeignet erwiesen würde. – Erkennen, dass das Urteil vom 14. Juni 2016 des Tribunal de Grande Instance von Mulhouse gemäß den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Regeln ergangen ist. – Zusprechen, dass es keine schweizerische Ergänzung zum französischen Scheidungsurteil vom 14 Juni il 2016 braucht und dass das alte Recht anzuwenden ist. – Freigeben der Auszahlung seines schweizerischen Beruflichen Vorsorgekapitals durch C._____ an Herrn A._____. – Anerkennen der Verletzung des Eigentumsrechts von Herrn A._____ durch C._____ seit Juli 2019. – Anerkennen dass Herrn A._____ einen finanziellen und moralischen Schaden dadurch ergangen ist und ihm das Recht auf Entschädigung erlauben. – Erlauben gemäß Art. 50 des LugÜ volle Prozesskostenhilfe an Herrn A._____ mit Unterstützung eines Schweizer Anwalts zur Verteidigung seiner Ansprüche vor Gericht in deutscher Sprache. – Anwenden des Artikels 50 des Lugano-Übereinkommens für alle von Herrn A._____ zu tragenden Kosten und Auslagen (Übersetzungskosten)."

6. Eine Berufung ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Schadenersatzbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6 S. 6) nicht möglich, weil die Vorinstanz als Vollstreckungsgericht entschieden hat (Art. 309 lit. a ZPO und Art. 335 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des anwaltlich nicht vertretenen Gesuchstellers ist deshalb gänzlich als Beschwerde entgegenzunehmen. Entsprechend wurde nur ein Beschwerdeverfahren angelegt.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–4). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Vorbemerkungen zur Beschwerde

1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2).

1.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift über weite Teile nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander,

sondern wiederholt bloss, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 5 S. 2–5 [Kapitel I–IV] und 8–15 [Kapitel VI–IX]; siehe Urk. 1). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die entsprechenden Teile der Rechtsmittelschrift nicht einzutreten ist.

2. Feststellungsbegehren

2.1. Die Rechtsmittelschrift enthält diverse Feststellungsbegehren (Urk. 5 S. 15 f., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10. und 12. Lemma).

2.2. Feststellungsbegehren setzen ein entsprechendes Feststellungsinteresse voraus. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hat der Rechtsmittelkläger grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung nachzuweisen (BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 4.1). Feststellungsbegehren sind im Übrigen dort (und nur dort) am Platz, wo über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eine Ungewissheit besteht, die sich auf andere Weise – mittels einer Leistungs- oder Gestaltungsklage – nicht aus der Welt schaffen lässt und deren Fortbestand für die klagende Partei nicht zumutbar ist (BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 4.2).

2.3. Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu einem allfälligen Feststellungsinteresse. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen richtet sich ausschliesslich das Feststellungsbegehren im 2. Lemma gegen die Gesuchsgegnerin. Soweit der Gesuchsteller festgestellt haben will, dass gewisse Rechtsgrundlagen anwendbar seien (beispielsweise Art. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12] gemäss dem 3. Lemma), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auf die Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.

3. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Januar 2022

3.1. Die Vorinstanz entschied bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EZ220001-K), dass das Gesuch des Gesuchstellers um Anerkennung

des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 in der Schweiz abgewiesen werde. Sie erwog, dass der vorgelegte französische Entscheid keine Apostille enthalte. Weiter wies sie den Gesuchsteller darauf hin, dass aufgrund der Revision des Art. 64 IPRG ausschliesslich Schweizer Gerichte für die Aufteilung der Vorsorgeguthaben zuständig seien, weshalb das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils sowieso abzuweisen sei (Urk. 2/16). Der Gesuchsteller erhob gegen das Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. RV220002-O), zog diese jedoch mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wieder zurück; in der Folge schrieb die Kammer das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2/18).

3.2. Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob dem neuen Anerkennungsbegehren vom 30. April 2022 (Urk. 1) die materielle Rechtskraft (res iudicata) des Urteils vom 26. Januar 2022 entgegensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Anerkennung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. III.1.) – ohnehin zu verweigern ist.

III. Materielle Beurteilung

1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des französischen Urteils

1.1. Die Vorinstanz erwog, das Lugano-Übereinkommen sei in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen anwendbar. Vom Anwendungsbereich ausgenommen seien indessen namentlich die ehelichen Güterstände (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Unter diesen Begriff fielen sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergäben. Demnach falle insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention. Diese sei folglich für die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 in Bezug auf die Regelung der Vorsorgegelder nicht anwendbar. Andere einschlägige Staatsverträge seien sodann nicht ersichtlich. Die Anerkennung erfolge damit nach den Regeln des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Urk. 6 S. 3). Die Anerkennung des französischen Scheidungsurteils setze zunächst voraus, dass die Zuständigkeit des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse begründet gewesen sei (Art. 25 lit. a IPRG). Nach dem seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 64 Abs. 1bis IPRG seien für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte werde damit nicht mehr anerkannt. In zeitlicher Hinsicht sei die Regelung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwendbar auf Urteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht rechtskräftig gewesen seien. Sei das anzuerkennende Urteil am 1. Januar 2017 bereits rechtskräftig gewesen, so folge die Anerkennung der früheren Rechtslage (BGE 145 III 109 E. 4 und 5). Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass gegen das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 bei der Cour d'Appel de Colmar ein Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren mit Urteil vom 29. Mai 2018 abgeschlossen worden sei. Hernach sei das Urteil noch an die Cour de Cassation weitergezogen worden, welche mit Urteil vom 14. April 2021 entschieden habe. Das Rechtsmittelverfahren vor der Cour d'Appel de Colmar habe die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 gehemmt (Art. 561 f. des französischen Code de procédure civile [nachfolgend: CPCfr]). Damit sei das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig geworden. Entsprechend komme für die Anerkennung Art. 64 Abs. 1bis IPRG zur Anwendung und es fehle an der indirekten Zuständigkeit der französischen Gerichte. Das Begehren um Anerkennung des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 sei folglich abzuweisen (Urk. 6 S. 4). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich dem Dispositiv des Scheidungsurteils vom 14. Juni 2016 keine Anordnung bezüglich des Vorsorgeguthabens bei der C._____ Freizügigkeitsstiftung entnehmen lasse (Urk. 6 S. 5).

1.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass die schweizerische zweite Säule eines französischen Ehepaares gemäss dem Entscheid Nr. 08-15.832 des Kassationshofs vom 3. März 2010 französischem Recht unterliege. Diese Rechtsprechung regle nicht nur die Zusprechung der zweiten Säule im Scheidungsfall, sondern auch, "wann die schweizerische 2. Säule in die Ehe-Gemeinschaft eintritt und wann nicht" (Urk. 5 S. 5). Nach der Rechtsprechung des Kassationshofs sei die zweite Säule Eigentum des Versicherten und damit nicht vom Güterstand des französischen Paares erfasst. Es gehe daher nicht an, die Anwendung des Lugano-Übereinkommens mit Hinweis auf den ehelichen Güterstand zu versagen. Im Übrigen seien sowohl die Schweiz als auch Frankreich an das Lugano-Übereinkommen gebunden, weshalb es auch anzuwenden sei (Urk. 5 S. 6).

1.3. Ein ausländischer Entscheid wirkt zunächst einmal in dem Land, in dem er ergeht. Es steht jedem anderen Staat aufgrund seiner Souveränität frei, ihn zu akzeptieren (Christian Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss. Universität Lausanne, 2020, Rz. 10). Selbst wenn er anerkannt (und gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt) wird, kann er im Zweitstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Erststaat, das heisst im Staat, dessen Gerichte ihn erlassen haben (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413 f.).

1.4. Das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse hat lediglich in seinen Erwägungen festgehalten, dass es der Gesuchsgegnerin nicht zustehe, bei den schweizerischen Behörden die Hälfte des Guthabens der zweiten Säule des Gesuchstellers zu verlangen (Urk. 2/2 S. 10). Im Dispositiv findet sich nichts dazu (Urk. 2/2 S. 12 f.). Vielmehr geht aus dem Entscheid hervor, dass die zweite Säule vorfrageweise zur Bemessung der Leibrente berücksichtigt wurde (E. I.1.). Festzustellen ist sodann, dass das französische Gericht die C._____ Freizügigkeitsstiftung nicht angewiesen hat, das Vorsorgeguthaben an den Gesuchsteller auszubezahlen. Voraussetzung für ein Exequatur im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ist, dass der ausländische Entscheid im Herkunftsstaat vollstreckbar ist (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Geht man demgegenüber von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht aus, ist erforderlich, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann bzw. dass er endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG); gemeint sind die formelle und materielle Rechtskraft (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 47). In Frankreich ergibt sich der Entscheid wie in der Schweiz aus dem Dispositiv (Art. 452 Abs. 2 CPCfr; Art. 455 Abs. 2 CPCfr). Nur dieses erwächst grundsätzlich in Rechtskraft (Art. 480 Abs. 1 CPCfr; Isabelle Veillard, Le domaine de l'autorité de la chose arbitrée, revue critique de droit international privé [RCDIP] 2012/1 N° 1, S. 15 ff., S. 34 [herunterladbar unter https://www.cairn.info/revue-critique-de-droit-international-prive-2012-1-page15.htm, besucht am 23. Juni 2022]) und wird vollstreckbar (Art. 501 CPCfr). Da das französische Gericht lediglich in seinen Erwägungen festgehalten hat, dass der Gesuchsgegnerin kein Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers zusteht (Urk. 2/2 S. 10), erwuchs dieser Teil des Entscheids nicht in Rechtskraft und wurde auch nicht vollstreckbar. Damit ist der Entscheid bezüglich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich für spätere Verfahren nicht bindend. Was die Anweisung an die C._____ Freizügigkeitsstiftung angeht, liegt sodann überhaupt kein Urteil vor. Ein Entscheid, der für die Behörden seines Herkunftslandes nicht bindend ist, kann dies erst recht nicht für schweizerische Behörden sein.

1.5. Selbst wenn der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers in Frankreich bindend wäre, wäre er diesbezüglich in der Schweiz nicht anzuerkennen bzw. als vollstreckbar zu erklären: Diesfalls wäre die Regelung nicht mehr als Vor-, sondern als Hauptfrage aufzufassen und zu prüfen, ob das Lugano-Übereinkommen anwendbar ist. Vorauszuschicken ist, dass die Tatsache, dass Frankreich und die Schweiz daran gebunden sind, noch nicht bedeutet, dass es auch in jedem Fall mit Bezügen zu diesen beiden Staaten anzuwenden ist. Die Vertragsparteien des Übereinkommens hielten nämlich fest, dass gewisse Rechtsgebiete von der Konvention ausgeschlossen sein sollen (Art. 1 Abs. 2 LugÜ). Dies betrifft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ nicht nur Entscheide betreffend die ehelichen Güterstände, sondern auch solche betreffend den Personenstand und damit Scheidungsurteile allgemein (mit Ausnahme von Unterhaltsentscheiden; Arnold, a.a.O., Rz. 39). Die Begriffe der Unterhaltssache und der ehelichen Güterstände sind vertragsautonom auszulegen. Ein Entscheid weist einen Bezug zu einer Unterhaltssache auf, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und Ressourcen jedes Ehegatten in Erwägung gezogen werden, um die Leistungshöhe zu bestimmen. Wenn die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehepartnern zum Gegenstand hat, betrifft die Entscheidung den ehelichen Güterstand (BGE 142 III 466 E. 4.2.1; BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurden der Gesuchsgegnerin weder als Kapital noch als Rente Vorsorgegelder zugesprochen. Vielmehr wurde das Kapital als Kriterium zur Bemessung der "prestation compensatoire" im Sinne von Art. 270 CCfr in Form einer Leibrente herangezogen (E. I.1.). Die "prestation compensatoire" im Sinne der Art. 270 ff. CCfr gilt als Unterhaltssache (EuGH Rs. C-120/79 vom 6. März 1980, Rz. 3–5). Sie hat sowohl entschädigungs- als auch unterhaltsrechtlichen Charakter. Demgegenüber lehnt sich das schweizerische System des Vorsorgeausgleichs – anders als die französische "prestation compensatoire" – nicht an unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte an. Es geht ausschliesslich um die güterstandsund verschuldensunabhängige Teilhabe des einen Ehegatten an der Vorsorge des andern (BGE 131 III 289 E. 2.8). Die französischen Gerichte betrachten das Guthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Güterrechts als Eigengut ("bien propre"; Cour de Cassation n° 08-15.832 vom 3. März 2010 [= Urk. 2/19]). Ob der Vorsorgeausgleich als selbständige Nebenfolge der Scheidung oder dem Güterrecht zugehörend angesehen wird, spielt für die Anerkennung keine Rolle. Beides ist nämlich vom sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Feststellung, wonach der Gesuchsgegnerin kein Anspruch am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers zustehe, keine Unterhaltssache ist. Damit erweisen sich die Verweise des Gesuchstellers auf Vorschriften des Lugano-Übereinkommens als unbehelflich.

1.6. Da neben dem Lugano-Übereinkommen kein anderer Staatsvertrag ersichtlich ist, der die Anerkennung eines französischen Urteils in der Schweiz regelt, ist die Frage nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dies gilt wiederum unter der Annahme, der Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 sei hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers entgegen der vorstehenden Erwägung (E. III.1.4.) in Frankreich bindend. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass ausländische Entscheide über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche, die am 1. Januar 2017 noch nicht rechtskräftig waren, nicht mehr anerkannt werden. Das ausländische Scheidungsurteil gilt in solchen Fällen bezüglich des Vorsorgeausgleichs immer als lückenhaft, unabhängig davon, ob die schweizerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berücksichtigt wurden oder nicht (BGE 145 III 109 E. 4.3 f.; BGer 5A_819/2019 vom 13. Oktober 2020, E. 3.3.1; siehe demgegenüber zum alten Recht BGE 134 III 661 E. 3.3). Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kommt es demzufolge nicht an. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig wurde (Urk. 6 S. 4), blieb unangefochten (siehe Urk. 5 S. 5 ff.).

1.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der zweiten Säule des Gesuchstellers zu Recht nicht anerkannt bzw. nicht vollstreckbar erklärt. Dies schliesst nicht aus, dass der französische Entscheid in einem schweizerischen Ergänzungsverfahren berücksichtigt wird (siehe Walter/Domej, a.a.O., S. 410); gebunden sind die schweizerischen Gerichte indessen nicht daran. Anzumerken ist sodann, dass der Gesuchsteller ausschliesslich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der zweiten Säule verlangt hat (Urk. 1 S. 12 f.). Entgegen der Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegend angefochtenen Urteils der Vorinstanz (Urk. 6 S. 6) war somit nicht über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des gesamten Scheidungsurteils zu befinden.

2. Schadenersatz und Genugtuung

2.1. Die Vorinstanz erwog, soweit der Gesuchsteller Schadenersatz und Genugtuung verlange, gehe aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, ob sich die Ansprüche gegen den Kanton Zürich oder die C._____ Freizügigkeitsstiftung richteten. Sofern sich die Klage gegen den Kanton Zürich richten sollte, sei festzuhalten, dass nach § 22 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vor Einreichung einer Klage beim Gericht ein Vorverfahren durchzuführen sei. Soweit er mit seiner Klage die C._____ Freizügigkeitsstiftung ins Recht fassen wolle, wäre vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 197 ZPO). Dass ein solches Verfahren durchgeführt worden sei, werde vom Gesuchsteller weder dargelegt noch sei dies aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Entsprechend fehle es an einer gehörigen Gesuchseinleitung. Auf die Haftungsklage sei bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine passive einfache Streitgenossenschaft nicht gegeben seien, zumal das Verfahren betreffend Anerkennung des Scheidungsurteils in den Anwendungsbereich des summarischen Verfahrens falle (Art. 335 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO; Art. 71 Abs. 2 ZPO; Urk. 6 S. 2 f.).

2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Begründung sei nicht stichhaltig. Der eigentliche Schuldige sei der Schweizer Gesetzgeber, gegen welchen keine Beschwerde eingelegt werden könne. Der Bund sei für den erlittenen Schaden verantwortlich (Urk. 5 S. 7).

2.3. Der Gesuchsteller richtete sein Gesuch nur gegen die Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 1). Er zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass er den Bund ins Recht fassen wolle. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine passive einfache Streitgenossenschaft vorliegend wegen verschiedener Verfahrensarten ohnehin nicht zulässig ist.

3. Ergebnis

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar ist (E. III.1.5.), steht Art. 52 LugÜ einer streitwertabhängigen Entscheidgebühr nicht entgegen. Der Streitwert beläuft sich auf rund Fr. 460'950.– (Vorsorgeguthaben; Urk. 2/20) + Fr. 60'400.– (Schadenersatz; Urk. 5 S. 7) = Fr. 521'350.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 21'177.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und des Äquivalenzprinzips auf Fr. 1'000.– herabzusetzen.

1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LugÜ (Urk. 5 S. 16). Das Lugano-Übereinkommen ist vorliegend nicht anwendbar (E. III.1.5.). Im Übrigen würde Art. 50 Abs. 1 LugÜ voraussetzen, dass dem Gesuchsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Dies geht aus dem Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 14. Juni 2016 nicht hervor (Urk. 2/2 S. 12 f.).

2.2. Das Gesuch ist deshalb nach Massgabe von Art. 117 ZPO zu beurteilen. Demnach hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.) war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 5, Urk. 7, Urk. 8/1–23 und Urk. 8/25–27, je per Einschreiben mit Rückschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1–3 BGG. Diese lauten wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

Zürich, 27. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: st