Lexipedia

Entscheid

RV220012

Vollstreckung

14. Februar 2023Deutsch47 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: Gesuchsteller) sind Eigentümer des Grundstücks E._____-strasse …b, F._____ (Kataster-Nr. 1, Blatt 2, Gemeinde F._____). Das benachbarte Grundstück an der E._____strasse …c, F._____ (Kataster-Nr. 3, Blatt 4, Gemeinde F._____) gehört den Gesuchs- und Beschwerdegegnern 1 und 2 (fortan: Gesuchsgegner). Zwischen den Parteien kam es zu einer nachbarschaftlichen Streitigkeit, weshalb die Gesuchsteller an das Friedensrichteramt F._____ gelangten, wo sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Januar 2022 mit den Gesuchsgegnern folgenden Vergleich schlossen (nachstehend: Vereinbarung; Urk. 4/4): "1. Die beklagte Partei verpflichtet sich das bestehende Fuss- und Fahrwegsrecht der klagenden Partei zu gewährleisten, indem insbesondere die Breite gemäss Servitut (Katasterplan) jederzeit freigehalten wird. Die klagende Partei stellt sicher, dass auf dem servituts-belasteten Gelände keine Fahrzeuge durch Besucher und Handwerker parkiert werden. Zudem verpflichtet sich die klagende Partei dafür zu sorgen, dass das Servitut nur schonend, d.h. nicht länger als nötig und nur auf dem schraffierten Teil (gemäss beiliegendem,Plan) ausgeübt wird, Auf dem mit Kreuzen bezeichneten Teil darf das Recht ausgeübt werden, sofern die bzeichnete Fläche verfügbar ist.

2.

Die beklagte Partei akzeptiert und bestätigt, dass ihr bisher auf dem Grundstück der klagenden Partei kein Fuss- und Fahrwegrecht und damit auch kein Wenderecht zustand. Schlussendlich einigen sich die Parteien darauf, dass das gemäss beiliegendem Plan beschriebene Fuss- und Fahrwegrecht (rot eingezeichnet) der beklagten Partei vertraglich zugesichert wird. damit diese vorwärts aus dem Parkplatz herausfahren kann. Dank dieser Obligation wird es der beklagten Partei ermöglicht, vorwärts aus dem Parkplatz herausfahren zu können. Im Normalfall muss die Fläche frei sein. Die erwähnte Obligation kann von der -- 2 of 31 -klagenden Partei im Falle von sachlichen, nachvollziehbaren Gründen innert Monatsfrist gekündigt werden.

3.

Die Parteien stellen sicher, dass sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück gerichtet sind.

4.

Die Parteien verpflichten sich innert 10 Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung sämtliche gegeneinander gestellte Strafanträge/Strafanzeigen bei der zuständigen Stelle schriftlich zurückzuziehen.

5.

Mit dem unter Punkt 1 bis 4 beschriebenen Vorgehen sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

6.

Die Parteien übernehmen die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte"

2.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, a) das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht der Gesuchsteller jederzeit zu gewährleisten, insbesondere auf der gesamten Breite gemäss Servitut (Katasterplan) freizuräumen und jederzeit freizuhalten; b) sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten, und zwar so, dass die Gesuchsteller bei der Benutzung ihres Fuss- und Fahrwegrechtes nicht überwacht werden können.

2.

Für den Fall der Weigerung sei den Gesuchsgegnern Strafe nach Art. 292 StGB und / oder Ordnungsbusse anzuordnen. Weiter sei für den Fall der Weigerung der Gesuchsgegner[s] Ersatzvorname anzuordnen, wobei ein allfälliger Kostenvorschuss (wie auch die definitive Kostenübernahme) den Gesuchsgegnern (je unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen sei.

3.

Für den Fall des Betretens oder Befahrens des Grundstückes der Gesuchsteller durch die Gesuchsgegner oder durch Personen, für welche die

-- 3 of 31 --

Gesuchsgegner verantwortlich sind, sei den Gesuchsgegner Strafe nach Art. 292 StGB und / oder Ordnungsbusse anzuordnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegner, je unter solidarischer Haftbarkeit."

3.

Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 14 S. 3 = Urk. 17 S. 3). Am 14. Juli 2022 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 17 S. 9 f.):

1.

Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3.

Die Gesuchsteller werden verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen.

4.

[Mitteilungssatz].

5.

[Rechtsmittel].

4.

Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 15) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Die Gesuchsgegner seien in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht der Gesuchsteller auf dem Grundstück E._____-str. …c, F._____, Kataster-Nr. 3, jederzeit zu gewährleisten, insbesondere auf der gesamten Breite gemäss Servitut (Katasterplan) freizuräumen und jederzeit freizuhalten. Eventualiter sei festzustellen, dass die am 6. Januar 2022 vor dem Friedensrichteramt F._____ geschlossene Vereinbarung jedenfalls in diesem Punkt nicht vollstreckbar ist.

2.

Die Gesuchsgegner seien in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils weiter zu verpflichten, sämtliche von ihnen angebrachten Kameras nur auf das eigene Grundstück (E._____-str. …c, F._____, Kataster-Nr. 3) zu richten, und zwar so, dass die Gesuchsteller bei der Benutzung ihres Fussund Fahrwegrechtes nicht überwacht werden können.

-- 4 of 31 --

3.

In Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei den Gesuchsgegnern für den FaII der Weigerung Strafe nach Art. 292 StGB und / oder Ordnungsbusse anzudrohen. Weiter sei für den Fall der Weigerung der Gesuchsgegner[s] Ersatzvornahme anzuordnen, wobei ein allfälliger Kostenvorschuss (wie auch die definitive Kostenübernahme) den Gesuchsgegnern (je unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen sei.

4.

Eventualiter zu Ziff. 1-3 sei die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gesuchsgegner, je unter solidarischer Haftbarkeit."

5.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Der mit Verfügung vom 11. August 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 21 und Urk. 22). Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichten diese ihre Beschwerdeantwort fristgerecht mit nachfolgenden Anträgen ein (Urk. 24 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführer."

6.

Die Beschwerdeantwort wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 nahmen die Gesuchsteller zur vorgenannten Beschwerdeantwort Stellung, welche den Gesuchsgegnern am 13. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 26). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

-- 5 of 31 --

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 5; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1;

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 5; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1;

-- 6 of 31 --

OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2).

2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). III. Materielle Beurteilung der Beschwerde

1. Gerichtliche Fragepflicht

1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 lit. a des Vollstreckungsgesuchs der Gesuchsteller vom 25. Mai 2022 (Urk. 1; nachfolgend: Vollstreckungsgesuch) und der in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Fläche unter anderem erwogen, die Gesuchsteller würden sich auf einen Auszug aus dem GIS-Browser als Beilage 1 zum Vollstreckungsgesuch beziehen. Ein solcher Auszug finde sich indessen nicht in den Gerichtsakten (Urk. 17 S. 6).

1.2. Die Gesuchsteller rügen, der vorgenannte Auszug aus dem GIS-Browser sei im Gesuch selbst wie auch im Beilagenverzeichnis als "Auszug GIS-Browser (o.D.)" aufgeführt. Aus dieser Beilage ergebe sich die freizuhaltende Fläche ohne Weiteres. Die Vorinstanz habe das Dokument als entscheidrelevant erachtet, indem sie zusammengefasst ausgeführt habe, der GIS-Auszug fehle bei den Akten und aufgrund der übrigen Dokumente sei unklar, welche Fläche freizuhalten sei. Der Auszug aus dem GIS-Browser werde in der Beschwerde nachgereicht. Ge-- 7 of 31 -mäss Gesuchsteller hätte die Vorinstanz diese auf den Umstand, dass die Beilage irrtümlicherweise gefehlt habe, unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO, hinweisen müssen. Eventualiter hätte sie ihre gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO ausüben müssen. Stattdessen habe sie einen Entscheid gefällt und so das rechtliche Gehör der Gesuchsteller im Sinne von Art. 53 ZPO verletzt (Urk. 16 S. 4). Die Anwaltschaft sei bekanntlich gehalten, prozessökonomisch vorzugehen, damit der Zugang zum Recht zahlbar bleibe und nicht zum toten Buchstaben werde. Der zahlbare Zugang zum Recht werde verunmöglicht, wenn die Anwaltschaft jegliche Eventualitäten, die ein Gericht beschäftigen könnten, berücksichtigen müsse. Durch die Nichtrückfrage habe die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht verletzt (Urk. 16 S. 6). In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 bringen die Gesuchsteller sodann vor, sämtliche Unterlagen seien vor der Vorinstanz so eingereicht worden, wie im damals mitgegebenen Aktenverzeichnis. Unter Verweis auf die Beschwerdebegründung hätte die Vorinstanz Frist ansetzen oder ihre gerichtliche Fragepflicht ausüben müssen, wenn tatsächlich etwas gefehlt haben sollte, was bestritten werde. Das habe die Vorinstanz nicht getan. Allein schon deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen. Abgesehen davon liege auch überspitzter Formalismus vor (Urk. 26 Rz. 2). Es gehe weiter nicht um Unsorgfalt oder prozessuale Nachlässigkeit, sondern um das Gebot der prozessualen Fairness. Es sei nicht zu viel verlangt, wenn ein Anwalt davon ausgehe, dass alle in einer Eingabe erwähnten Beilagen beim Gericht angekommen seien beziehungsweise dass das Gericht ihn benachrichtige, wenn dem nicht so wäre (Urk. 26 Rz. 8). Weiter habe die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht verletzt, indem sie das Rechtsbegehren, dass sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten seien, nicht gutgeheissen habe, sondern – ohne Nachfrage – vom Gegenteil ausgegangen sei, obwohl diese Verpflichtung unabhängig davon bestehe, ob eine Überwachung stattfinde oder nicht (Urk. 16 S. 8). Auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO hätte die Vorinstanz eventualiter die gerichtliche Fragepflicht ausüben müssen (Urk. 16 S. 9).

1.3. Die Gesuchsgegner argumentieren, die neue Beilage der Gesuchsteller sei als verspätet nicht zuzulassen. Die Gesuchsteller hätten genügend Zeit ge-

-- 8 of 31 --

habt, die fehlende Beilage einzubringen. Die Vorinstanz habe nicht ohne Weiteres einen Entscheid gefällt. Vielmehr hätten die Gesuchsteller am 4. Juli 2022 von ihrem Replikrecht Gebrauch machen können. Es sei Aufgabe der Rechtsvertretung und nicht des Gerichts, für die Vollständigkeit der eigenen Unterlagen besorgt zu sein. Zudem bleibe ungeklärt, ob es sich beim neu eingereichten GIS-Auszug um den damals nicht mitgeschickten Auszug aus dem GIS-Browser handle. Das fragliche Dokument bringe aufgrund weiterer Unklarheiten nicht den erhofften Nutzen für die Gesuchsteller, weshalb auch eine Nachfristansetzung zu keinem anderen Ergebnis als zur Abweisung des Vollstreckungesuchs geführt hätte (Urk. 24 Rz. 3 und Rz. 5).

1.4. Ist ein Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht bezweckt in erster Linie eine klare und vollständige Sachverhaltsdarstellung sowie klare Rechtsbegehren (ZK ZPO-SUTTER-SOMM /G RIEDER, Art. 56 N 12). Damit das Gericht die Fragepflicht ausüben kann, muss die Partei ihr Vorbringen zumindest andeutungsweise in das Verfahren einbringen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM /G RIEDER, Art. 56 N 19). Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3). Die Tatsache, dass eine Partei anwaltlich vertreten ist, schränkt die Tragweite der gerichtlichen Fragepflicht erheblich ein (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6), hebt sie aber nicht auf. Mängel wie fehlende Unterschriften und fehlende Vollmachten sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Gleiche gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Die Aufzählung in Abs. 1 von Art. 132 ZPO ist indes nicht abschliessend. Diese Bestimmung ist vielmehr auf alle noch korrigierbaren Mängel beziehungsweise Fehler anwendbar.

-- 9 of 31 --

Entscheidend ist, dass eine Gelegenheit zur Korrektur nur eingeräumt werden kann, wenn der Fehler verbesserlich ist. Eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung von fehlenden Beilagen ist anzusetzen, wenn notwendige oder in der Eingabe erwähnte, aber entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegebene Beilagen fehlen (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 132 N 8 und N 13). Art. 132 ZPO bezweckt zu verhindern, dass auf Eingaben aus rein formellen Gründen, mithin aus überspitztem Formalismus, nicht eingetreten wird (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 132 N 1). Die Vorschrift erfasst indessen nicht den Fall, in dem eine Partei den Sachverhalt ungenügend behauptet (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 132 N 18).

1.5. Vorab ist zu erwägen, dass von den anwaltlich vertretenen Gesuchstellern nicht genügend substanziiert dargelegt wurde und es im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die gerichtliche Fragepflicht im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz oder Art. 258 ff. ZPO hätte ausüben müssen. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerde sodann vor, die Vorinstanz hätte sie auf den Umstand, dass die fragliche Beilage irrtümlicherweise fehle, hinweisen müssen (Urk. 16 S. 4). In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 ist hingegen die Rede davon, dass sämtliche Unterlagen wie im mitgegebenen Aktenverzeichnis eingereicht worden seien (Urk. 26 Rz. 2). Abgesehen davon, dass die Rügen in der Beschwerdeschrift vorzutragen sind und eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften folglich grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 2.2.), ist dazu folgendes zu bemerken: Ob der fragliche Auszug aus dem GIS-Browser tatsächlich vor Vorinstanz eingebracht wurde oder nicht, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die eingereichten Beilagen (Urk. 4/1-7) sowie die ins Recht gelegte Vollmacht (Urk. 3) sind, wie im zugehörigen Beilagenverzeichnis aufgeführt, mit der römischen Ziffer "I" und den arabischen Ziffern "1" bis "7" bezeichnet. Der dabei verwendete blaue Stift ist ein anderer, als das Bezirksgericht zur gerichtsüblichen Beschriftung der Akten verwendet, was insbesondere bei den Urkunden 6a ff. zu Tage tritt. Bei der als Urkunde "4/1" beschrifteten Beilage handelt es sich sodann nicht um den im Beilagenverzeichnis aufgeführten und im Beschwerdeverfahren eingereichten (Urk. 20/3) Auszug aus dem GIS-Browser, sondern um einen Katasterplan, der gemäss Beilagenverzeichnis zusammen mit dem Servitutenproto-- 10 of 31 -koll als Beilage 2 hätte eingereicht werden sollen. Das Servitutenprotokoll ist sodann mit der arabischen Ziffer "2" versehen, wie wenn es die erste Seite von Beilage 2 gemäss Beilagenverzeichnis und nicht der "Anhang" zum Katasterplan wäre. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller anstatt des GIS-Auszugs versehentlich den Katasterplan eingereicht hat, welche Annahme auch der Beschwerdebegründung zugrunde lag. Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind und die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, war die Vorinstanz unter diesem Titel nicht gehalten, die Gesuchsteller auf diesen Umstand hinzuweisen beziehungsweise nachzufragen. Da der GIS-Auszug hingegen sowohl im Beilagenverzeichnis als auch im Vollstreckungsgesuch explizit erwähnt wird (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4), wäre eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung dieses Dokuments in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO möglich gewesen. Da die Gesuchsteller – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aus dem GIS-Auszug (Urk. 20/3) nichts zu ihren Gunsten ableiten können beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid selbst unter Berücksichtigung des GIS-Auszugs zu bestätigen ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Lediglich nebenbei bleibt mit den Gesuchsgegnern zu erwägen, dass mangels anderweitiger Vorbringen der Gesuchsteller ungeklärt bleibt, ob es sich beim nachgereichten GIS-Browser-Auszug um dieselbe Beilage handelt, wie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht.

1.6. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsteller erübrigt sich unter diesen Umständen von vornherein (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1.; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021, E. 6.2.; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.2.-4.2.4.). Die Beschwerde der Gesuchsteller erweist sich in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis als unbegründet.

2. Unklarheit der massgebenden Fläche

2.1. Die Vorinstanz erwog, zur Vollstreckbarkeit trete als weitere Voraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht durchzusetzen. Hierzu sei erforderlich, dass der for-

-- 11 of 31 --

mell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimme, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse. Die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts, den Entscheid auszulegen und Unklarheiten zu beseitigen, sei eng begrenzt. Die Gesuchsteller hätten ausführen lassen, die Breite des Fuss- und Fahrwegrechts ergebe sich aus den Kopien des Katasterplans amtliche Vermessung vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/1), des Servitutenprotokolls über die fragliche Grunddienstbarkeit vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/2) sowie des Auszugs aus dem GIS-Browser. Ein solcher GIS-Browser-Auszug sei nicht in den Gerichtsakten. Gemäss Servitutenprotokoll würden die Eigentümer der belasteten Grundstücke dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks das Fuss- und Fahrwegrecht über die im Plan zu dieser Dienstbarkeit grün und blau bemalten Flächen erteilen. Auf dem von den Gesuchstellern eingereichten Katasterplan sei derjenige Teil des Grundstücks der Gesuchsgegner, welcher mit dem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks der Gesuchsteller belastet sei, als blau bemalte sechseckige Fläche abgebildet. Daraus erhelle nicht und es bleibe unklar, auf welche Fläche des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks sich die Gesuchsteller in ihrem Vollstreckungsgesuch beziehen würden. Wenn die Gesuchsteller mit der gesamten Breite die auf dem Katasterplan blau bemalte sechseckige Fläche meinen würden, finde das Vollstreckungsgesuch in der Vereinbarung der Parteien keine genügende Grundlage. Es sei zwar richtig, dass sich die Gesuchsgegner vergleichsweise verpflichtet hätten, das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht der Gesuchsteller zu gewährleisten, indem insbesondere die Breite gemäss Katasterplan jederzeit freigehalten werde. Im Anhang der Vereinbarung finde sich indessen die Kopie eines als Dienstbarkeitsvertrag überschriebenen Dokuments mit Erstellungsdatum vom 7. Mai 2018. Dieses Dokument beinhalte ebenfalls den Ausschnitt eines Katasterplans. Dieser Plan trage ein neueres Datum als der Katasterplan, auf den sich die Gesuchsteller im Vollstreckungsgesuch beziehen würden. In diesem, der Vereinbarung angehängten Plan, sei die mit dem Wegrecht belastete Fläche nicht als sechseckige sondern als rechteckige blaue Fläche mit einer (Fahrbahn-)Breite von drei Metern dargestellt (Urk. 4/4 S. 3). Die blau bemalten Flächen auf den beiden genannten (Kataster-)Plänen (Urk. 4/1 und Urk. 4/4 S. 3) würden somit ganz erheblich vonei-- 12 of 31 -nander abweichen. Die Gesuchsteller würden sich im Vollstreckungsgesuch offensichtlich auf andere Grundstückspläne, als es die Parteien in der Vereinbarung getan hätten, beziehen. Es komme hinzu, dass die Parteien in einem weiteren Plan als Anhang zur Vereinbarung einen Teil der mit dem Wegrecht belasteten Fläche des Grundstücks der Gesuchsgegner mit mehreren Kreuzen markiert hätten (Urk. 4/4 S. 5). In Ziffer 1 Absatz 2 der Vereinbarung hätten die Parteien einschränkend vereinbart, dass das Recht auf dem mit Kreuzen markierten Teil der Fläche nur ausgeübt werden dürfe, sofern die Fläche verfügbar sei (Urk. 4/4 S. 1). Die Gesuchsgegner würden somit zu Recht darauf hinweisen, dass die Ausübung des Wegrechts hinsichtlich der mit Kreuzen bezeichneten Fläche vergleichsweise von deren Verfügbarkeit abhängig gemacht worden sei und somit von den Gesuchsgegnern nicht jederzeit gewährleistet werden müsse. Diese Einschränkung sei im Vollstreckungsgesuch gänzlich unberücksichtigt geblieben. All diese aufgezeigten Unklarheiten seien nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu bereinigen (Urk. 17 S. 5 ff.).

2.2. Die Gesuchsteller rügen zusammengefasst, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, es sei unklar, welche Fläche für die Vollstreckung des Fussund Fahrwegrechts gemeint sei. Der freizuhaltende Bereich sei mühelos aus dem Katasterplan amtliche Vermessung ersichtlich. Er entspreche der Fläche gemäss Auszug aus dem GIS-Browser. Auf diese beiden Dokumente würde sich das Vollstreckungsgesuch beziehen und die Flächen seien deckungsgleich. Der Bereich ergebe sich auch ohne Weiteres aus dem von den Parteien unterzeichneten Dokument vom 15. Dezember 2021 / 4. Januar 2022 / 6. Januar 2022 (Urk. 4/4 S. 5 = Urk. 20/5). Die dort blau markierte Fläche sei mit dem Auszug aus dem GIS-Browser und dem Katasterplan amtliche Vermessung identisch. Die Flächen seien rot umrandet und es sei mehr als hinreichend klar, welche Fläche gemeint sei. Die Breite der blauen Fläche auf dem Katasterplan vom 13. November 2013 betrage genau 0.6 Zentimeter, was bei einem Massstab von 1:500 exakt drei Meter ergebe. Dieselbe Breite ergebe sich auch aus dem Katasterplan mit Datum vom 15. Dezember 2021 / 4 Januar 2022 / 6. Januar 2022 (Urk. 20/5). Auf das Dokument mit dem Datum vom 7. Mai 2018 / 6. Januar 2022 (Urk. 4/4 S. 3) würden sich die Parteien einzig betreffend ein rot eingezeichnetes Fuss- und Fahrweg-- 13 of 31 -recht beziehen, um das es im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a im Vollstreckungsgesuch gerade nicht gegangen sei. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dieses Dokument sei – abgesehen vom rot bezeichneten Bereich – Vertragsbestandteil der Vereinbarung geworden. Solcherlei würden nicht einmal die Gesuchsgegner behaupten. Weiter entbehre die Vermutung der Vorinstanz, die Gesuchsteller hätten sich in ihrem Gesuch auf "andere" Pläne bezogen als die Parteien in der Vereinbarung, jeder Grundlage und sei damit ebenso falsch und aktenwidrig. Es liege eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor beziehungsweise die Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich (Urk. 16 S. 5 ff. und Urk. 26 Rz. 4 ff.). Die Gesuchsteller hätten im Gesuch beantragt, das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht sei jederzeit zu gewährleisten, insbesondere auf der gesamten Breite, sprich der blau markierten Fläche. Es sei hier nichts unklar. Nur wenn die Gesuchsgegner das Fuss- und Fahrwegrecht einhielten, würden sie sicherstellen können, dass in der entsprechenden Zone keine Fahrzeuge parkiert würden. Dies stelle allerdings keine selbständige Verpflichtung dar, sondern entspringe bereits dem Gebot der schonenden Rechtsausübung. Es gebe demnach keine Aufteilung von Pflichten. Es sei sachlogisch, dass nicht benutzt werden dürfe, was nicht verfügbar sei. Das ändere nichts daran, dass das Fuss- und Fahrwegrecht jederzeit zu gewähren sei. Bloss dessen Ausübung könne kurzfristig nach Verfügbarkeit eingeschränkt sein (Urk. 26 Rz. 6 ff.). Es sei vorab Aufgabe des Friedensrichteramts gewesen, die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung sicherzustellen. Auch die Vorinstanz hätte den Umstand der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfen müssen. Dies habe sie nicht getan und habe damit Art. 341 Abs. 1 ZPO verletzt. Sollte die Vollstreckbarkeit tatsächlich nicht gegeben sein, sei eventualiter festzustellen, dass die vor dem Friedensrichteramt F._____ geschlossene Vereinbarung jedenfalls in diesem Punkt nicht vollstreckbar sei (Urk. 16 S. 7).

2.3. Die Gesuchsgegner entgegnen, dem neu ins Recht gereichten GIS-Auszug sei nicht klar zu entnehmen, welche Grösse der rot markierte Bereich habe. Die Fläche unterscheide sich sodann vom Katasterplan vom 13. November 2013 (Urk. 4/1). Insbesondere der linke Arm der blauen Fläche sei auf dem Katasterplan schmaler als auf dem GIS-Auszug. Die neue Beilage stifte damit weitere -- 14 of 31 -Verwirrung. Die Gesuchsteller würden ihr Rechtsbegehren sodann explizit auf den Katasterplan und nicht auf den GIS-Auszug abstützen. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der Katasterplan, auf den sich die Gesuchsteller in ihrem Gesuch beziehen würden, ein anderes Datum trage als der Katasterplan gemäss Vereinbarung. Zudem würden sich die Katasterpläne unterscheiden. Anhand des Katasterplans vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/1) ergebe sich eine Breite der massgebenden blauen Fläche von 0.5 Zentimeter multipliziert mit 500, was zweieinhalb Meter entspreche. Aus dem Katasterplan vom 15. Dezember 2021 (Urk. 4/4 S. 5 = Urk. 20/5) ergebe sich eine Fahrbahnbreite von drei Meter. Weiter habe die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Form der blauen Flächen in den der Vereinbarung angehängten Plänen (Urk. 4/4 S. 3 und S. 5) unterscheiden würden. Offensichtlich erscheine sodann die Annahme der Vorinstanz, dass diese visierten Dokumente Vertragsbestandteil geworden seien. Die aufgezeigten Unklarheiten würden auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt. Es seien zahlreiche Pläne ins Recht gelegt worden und es sei letztlich unklar, welchen Vollzug die Beschwerdeführer beantragen würden. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsteller seien die Flächen gemäss Auszug aus dem GIS-Browser, gemäss Katasterplan (Urk. 4/1) und den Dokumenten vom 15. Dezember 2021 (Urk. 4/4 S. 5) nicht identisch, sondern unterschiedlich. In der Vereinbarung sei von "freiräumen" nicht die Rede. Dieser Teil des Rechtsbegehrens der Gesuchsteller in Ziffer 1 lit. a finde keine Grundlage in der Vereinbarung und sei auch aus diesem Grund abzuweisen. Eine Vollstreckung sei weiter nicht gerechtfertigt, weil sich die Parteien gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung die Pflichten aufteilen würden. Danach würden die Gesuchsteller sicherstellen, dass keine Besucher und Handwerker in der massgebenden Zone parkieren würden. Eine jederzeitige Gewährleistungspflicht sei insofern nicht praktikabel, weil eine solche vom Wirken der Gesuchsteller selber anhängig sei. Dabei ergebe sich aus Ziffer 1 Absatz 2 der Vereinbarung weiter, dass das Fuss- und Fahrwegrecht auch aus einem "mit Kreuzen bezeichneten Teil gemäss Plan" bestehe, wobei diese Fläche nur benutzt werden dürfe, sofern sie verfügbar sei. Das Rechtsbegehren, das Fuss- und Fahrwegrecht jederzeit zu gewährleisten, kollidiere auch mit diesem Teil der Vereinbarung, der die Gewährleistung an die Verfügbarkeit anknüpfe. Auf diese Umstände verweise auch der Entscheid der Vorinstanz (Urk. 24 Rz. 5 ff.).

-- 15 of 31 --

-- 16 of 31 --

2.4. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen zu prüfen ist indes nur die Frage der Vollstreckbarkeit des Entscheids. Darunter fallen die in Art. 336 ZPO genannten Elemente sowie die Voraussetzungen, ohne deren Vorliegen sich die Frage der Vollstreckung nach Art. 335 ZPO nicht stellt (BSK ZPO-DROESE, Art. 341 N 3). Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgehoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Von der formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO ist die tatsächliche Möglichkeit zu unterscheiden, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht durchzusetzen. Insbesondere ist erforderlich, dass der vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. hierzu auch BGE 143 III 564 E. 4.4.2). Dass ein Urteilsdispositiv nicht alle für die Vollstreckung erheblichen Angaben enthält, sondern darin auf weitere Unterlagen verwiesen wird, steht einem rechtsgültigen Vollstreckungstitel hingegen nicht entgegen. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid aufgrund einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, ist unter Umständen eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO denkbar. Nach erfolgter Erläuterung oder Berichtigung kann beziehungsweise muss der Gesuchsteller ein neues Vollstreckungsgesuch stellen. Vermögen Erläuterung und Berichtigung den Mangel hingegen nicht zu beheben und fehlt es dem Entscheid deshalb weiterhin an der Vollstreckbarkeit, bleibt nur eine neue Klage möglich. Dieser steht die materielle Rechtskraft des – nicht vollstreckbaren – früheren Entscheids trotz Identität des Streitgegenstands nicht entgegen, denn materielle Rechtskraft können nur Entscheide entfalten, die – von der Sache her – vollstreckbar sind (BSK ZPO-DROESE, Art. 336 N 16 ff. m.w.H.).

2.5.1. Vorliegend beziehen sich die Gesuchsteller in ihrem Vollstreckungsgesuch auf die Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 7. Januar 2022 samt Rechtskraftbescheinigung sowie die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Januar 2021 zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung

-- 17 of 31 --

(Urk. 4/4). Dass es sich dabei um einen Entscheid beziehungsweise ein Entscheidsurrogat handelt wurde von keiner Partei angezweifelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Weiter nehmen die Gesuchsteller Bezug auf den separat beigelegten Katasterplan amtliche Vermessung vom 13. November 2013 / 30. Januar 2015 (Urk. 4/1), das dazugehörige Servitutenprotokoll (Urk. 4/2) und einen nicht bei den Akten der Vorinstanz befindlichen Auszug aus dem GIS-Browser (vgl. Urk. 1 S. 5). Der Wortlaut in Ziffer 1 der vorgenannten Vereinbarung lautet wie folgt [Parteinamen angepasst; Rechtschreibfehler korrigiert]: Die Gesuchsgegner verpflichten sich, das bestehende Fuss- und Fahrwegsrecht der Gesuchsteller zu gewährleisten, indem insbesondere die Breite gemäss Servitut (Katasterplan) jederzeit freigehalten wird. Die Gesuchsteller stellen sicher, dass auf dem servituts-belasteten Gelände keine Fahrzeuge durch Besucher und Handwerker parkiert werden. Zudem verpflichten sich die Gesuchsteller dafür zu sorgen, dass das Servitut nur schonend, d.h. nicht länger als nötig und nur auf dem schraffierten Teil (gemäss beiliegendem Plan) ausgeübt wird. Auf dem mit Kreuzen bezeichneten Teil darf das Recht ausgeübt werden, sofern die bezeichnete Fläche verfügbar ist. Der Vereinbarung beigeheftet ist ein doppelseitiger Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke betreffend Kostenaufteilung im Zusammenhang mit dem Fuss- und Fahrwegrecht vom 7. Mai 2018, wobei die zweite Seite der ersten vorangestellt ist (Urk. 4/4 S. 3 f.). Auf Seite zwei (= Urk. 4/4 S. 3) dieses Dienstbarkeitsvertrags steht sodann oben der Hinweis, dass diesem Vertrag eine Änderung im Grundbuch zugrunde liege. Aufgelistet werden in der Folge die entsprechenden Grunddienstbarkeiten. Unter dem Titel: "Fuss- und Fahrwegrecht Breite 3 m ab Quadersteinmauer" werden die Servitute zugunsten beziehungsweise zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegner (Kataster-Nr. 3) aufgeführt mit dem Vermerk: "blau eingezeichnet". Nachfolgend ist der Vereinbarung ein Planauszug – mutmasslich aus dem GIS-Browser – eingefügt. Auf diesem ist auf dem Grundstück der Gesuchsgegner blau eine viereckige Fläche am oberen Rand der Grundstückgrenze eingezeichnet. Nicht eingefärbt ist ein Teil entlang der Gebäudelinie sowie der Garagenvorplatz, wie dies auf den -- 18 of 31 -Plänen, auch welche sich die Gesuchsteller beziehen und welche auch im Berufungsverfahren ins Recht gereicht werden (Urk. 20/3-5) der Fall ist. Die Breite der blauen Fläche wird mit drei Meter angegeben. Weiter ist der Vereinbarung eine Vergrösserung des Katasterplans amtliche Vermessung vom 13. November 2013, datiert vom 15. Dezember 2021, angefügt (Urk. 4/4 S. 5). Darauf ersichtlich ist eine sechseckige beziehungsweise rechtwinklige blaue Fläche. Der Garagenvorplatz ist im Gegensatz zum vorgenannten Plan ebenfalls blau eingefärbt. Ausdrücklich vermerkt ist in Druckschrift eine Fahrbahnbreite – ohne Garagenvorplatz – von drei Meter. Zusätzlich ist von Hand ein (an die "Fahrbahnbreite" anschliessender) Teil des Garagenvorplatzes mit Kreuzen als weitere Fläche markiert. Zusammen mit der vorgenannten Fahrbahnbreite wurde eine weitere Fläche rot schraffiert eingezeichnet, deren Breite von Hand mit rotem Stift mit vier Meter angegeben wurde. Unten rechts ist vermerkt: "Massangabe in Meter; 4. Januar 2022". Im Gegensatz dazu ist auf dem Katasterplan amtliche Vermessung vom 13. November 2013 / 30. Januar 2015 (Urk. 4/1) zwar ebenfalls die vorgenannte blaue Fläche auf dem Grundstück der Gesuchsgegner ersichtlich, jedoch ohne irgendwelche Markierungen oder Notizen. Im Servitutenprotokoll (Urk. 4/2) ist die vorliegende Dienstbarkeit aufgeführt mit dem Vermerk, dass die Eigentümer der belasteten Grundstücke dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks das Fuss- und Fahrwegrecht über die im Plan zu dieser Dienstbarkeit grün und blau bemalten Flächen erteilen.

2.5.2. Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung fällt zunächst auf, dass in deren Ziffer 1 Absatz 1 auf ein nicht weiter ausgeführtes Servitut, mithin eine Dienstbarkeit, Bezug genommen und darauffolgend in Klammern ein ebenfalls nicht weiter spezifizierter Katasterplan vermerkt wird. In Zusammenschau mit Ziffer 1 Absatz 2 der Vereinbarung sowie den weiteren Dokumenten erscheint naheliegend, dass es sich bei der Dienstbarkeit um das vorliegend fragliche Fuss- und Fahrwegrecht handelt und Bezug auf den angehängten Ausschnitt aus dem Katasterplan (Urk. 4/4 S. 5) genommen wird. Weshalb die Gesuchsteller einen weiteren Katasterplan ohne zusätzliche Markierungen (Urk. 4/1) ins Recht legen und ob in der Vereinbarung nicht doch auf diesen nicht markierten Plan verwiesen wird, kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Weiter fällt auf, dass in -- 19 of 31 -vorgenanntem Absatz 1 der Vereinbarung "insbesondere" und "Breite" geschrieben steht. Da die Dienstbarkeit im Servitutenprotokoll hingegen mit einer blau bemalten Fläche definiert wird, stellt sich die Frage, ob die belastete Fläche durch die Vereinbarung der Parteien vergleichsweise eingeschränkt werden sollte oder mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 7. Mai 2018, welcher der Vereinbarung beiliegt, bereits eingeschränkt wurde. Sofern die Gesuchsteller davon ausgehen sollten, dass die ganze Fläche gemäss des von ihnen vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren ins Recht gereichten Katasterplans vom 13. November 2013 (Urk. 4/1; Urk. 20/4) vom Servitut des Fuss- und Fahrwegrechts betroffen ist, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich von einer Breite statt von einer Fläche und von "insbesondere" die Rede ist, wenn die ganze blaue Fläche gemäss Katasterplan gemeint sein soll. Welche Breite genau bezeichnet wird, lässt sich auch in Zusammenschau mit dem Katasterplanauszug (Urk. 4/4 S. 5) nicht bestimmt feststellen, zumal darin eine Fahrbahnbreite von drei Meter, eine Grundstückbreite von fünfzehn Meter und eine weitere Fläche mit Kreuzen, die zusammen mit der Fahrbahnbreite mit vier Meter bezeichnet wird, sowie eine schraffierte Fläche, welche die beiden vorgenannten Flächen umfasst und bis ins Nachbarsgrundstück hineinragt, ausgewiesen werden. Auch wenn in Ziffer 1 Absatz 1 der Vereinbarung auf den nicht markierten Katasterplan (Urk. 4/1) verwiesen würde, ist nicht geklärt, welche Breite gemeint ist, denn bei einer rechtwinkligen Fläche können ebenfalls mehrere (verschiedene) Breiten ausgewiesen werden. Im Rechtsmittelverfahren haben die Gesuchsteller den vorgenannten Katasterplan und dessen vergrösserten sowie markierten Auszug erneut eingereicht und den aus ihrer Sicht massgebenden Bereich rot umrandet (Urk. 20/4 und Urk. 20/5). Zusammenfassend ist damit im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht klar, ob das Vollstreckungsbegehren und der zu vollstreckende Entscheid überhaupt übereinstimmenden Inhalt haben.

2.5.3. Der Vollständigkeit halber sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass eine Strecke im Verhältnis von 1:500 nur im entsprechenden Original-Plan beziehungsweise einer massstabgetreuen Kopie exakt ausgemessen und berechnet werden kann. Ob das massgebende Verhältnis bei der vorliegenden Kopie (Urk. 4/1) korrekt geblieben ist, lässt sich indes nicht eruieren. Entsprechend sind -- 20 of 31 -auch die unterschiedlichen Messwerte und Berechnungen der Parteien nicht hilfreich.

2.5.4. Dem von den Gesuchstellern eingereichten GIS-Browser-Auszug – sowie dem ohnehin öffentlich zugänglichen GIS-Browser (https://maps.zh.ch) als kantonales Webportal für die Publikation von Geodaten – kann entnommen werden, dass das nördlich an das Grundstück der Gesuchsgegner grenzende Grundstück im Vergleich zum Katasterplanauszug aus dem Jahre 2013 eine neue Kataster-Nr. hat und die Grundstückgrenze zwischen diesen Grundstücken nicht identisch verläuft wie im eingereichten Katasterplan. Im Gegensatz zum GIS-Browser ist im Katasterplan zudem nicht ersichtlich, ob und auf welchem Grundstück die heute auf dem Nachbarsgrundstück Kataster-Nr. 5 stehende Mauer bereits vorhanden war. Weiter sind die Gebäudelinien des Gebäudes auf dem Grundstück der Gesuchsgegner auf den vorgenannten Plänen nicht identisch. Misst man mittels Messinstrument im GIS-Browser die Strecke zwischen der nördlichen Grundstückgrenze beziehungsweise der Grenzmauer und der Gebäudelinie, ergibt sich eine Strecke von gerundet 4.5 Meter. Die von den Gesuchstellern im GIS-Auszug (Urk. 20/4) rot umrandete Fläche entspricht somit offensichtlich nicht derjenigen im Katasterplan-Auszug (Urk. 20/5). Der von den Gesuchstellern eingereichte GIS-Browser-Auszug trägt damit ebenso wenig zur Klärung der für die Vollstreckung massgeblichen Fläche bei.

2.5.5. In Ziffer 1 Absatz 2 der Vereinbarung haben die Parteien ausgemacht, dass das Recht auf dem mit Kreuzen markierten Teil der Fläche gemäss beiliegendem Plan nur ausgeübt werden dürfe, sofern die Fläche verfügbar sei. Mit der Vorinstanz ist zu erwägen, dass die Ausübung des Wegrechts hinsichtlich der mit Kreuzen bezeichneten Fläche vergleichsweise von deren Verfügbarkeit abhängig gemacht wurde und somit von den Gesuchsgegnern nicht jederzeit gewährleistet werden muss. Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass diese Einschränkung im Vollstreckungsgesuch unberücksichtigt geblieben ist. Die Formulierung in Absatz 2 und die mit Kreuzen gekennzeichnete Fläche inmitten der blauen Fläche auf dem Katasterplan stellen somit die in Absatz 1 genannte jeder-- 21 of 31 -zeitige Freihaltung in Frage und zeigen ebenso auf, dass der örtliche Geltungsbereich der Vereinbarung alles andere als klar ist.

2.6. Wie die Vorinstanz somit zu Recht erwog, ist die vorliegend durchzusetzende Pflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zusammengefasst nicht derart klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsste. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die aufgezeigten Unklarheiten nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu bereinigen sind und das Vollstreckungsgesuch diesbezüglich abzuweisen ist, sind demnach nicht zu beanstanden. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Gesuchsteller (Urk. 16 S. 7, Ziffer 13) liegt nicht vor. Der formell vollstreckbare Entscheid ist aufgrund einer unklaren Formulierung nicht vollstreckbar. Die Beschwerde der Gesuchsteller erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

2.7. Die Gesuchsteller stellen im Beschwerdeverfahren den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die am 6. Januar 2022 vor dem Friedensrichteramt F._____ geschlossene Vereinbarung "jedenfalls in diesem Punkt" nicht vollstreckbar sei (Urk. 16 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1.). Dieser Antrag ist neu und daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. II.2. hiervor). Die Gesuchsteller machen nicht geltend und legen nicht dar, dass diesbezüglich ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Auf ihre Beschwerde ist insoweit folglich nicht einzutreten. Ausführungen in der Sache erübrigen sich.

3. Ausrichtung der Kameras

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsteller mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. b beantragt hätten, die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten und zwar so, dass die Gesuchsteller bei der Benützung ihres Fuss- und Fahrwegrechts nicht überwacht werden können. Gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung würden die Parteien aber lediglich sicherstellen, dass sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück gerichtet seien. Von einer Verpflichtung der Gesuchsgegner, die Kameras so auszurichten, dass die Gesuchsteller bei der Benützung ihres Fuss- und Fahrwegrechts -- 22 of 31 -auf dem Grundstück der Gesuchsgegner nicht überwacht werden können, sei in der Vereinbarung keine Rede. Der zur Vollstreckung beantragte Titel biete damit für das vorgenannte Begehren der Gesuchsteller keine genügende Grundlage (Urk. 17 S. 8).

3.2. Die Gesuchsteller rügen zusammengefasst, sie hätten sich mit ihrem Vollstreckungsgesuch insbesondere auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) berufen und die Parteien hätten vor dem Friedensrichter sehr wohl vereinbart, dass die Kameras der Gesuchsgegner die Gesuchsteller bei der Benützung ihres Fuss- und Fahrwegrechts nicht überwachen dürften. Sie hätten dazu als Beweismittel Parteibefragung und Beweisaussagen angeboten. Jede Partei habe das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnehme. Die Vorinstanz habe dies nicht getan und damit das Recht der Gesuchsteller auf Beweisabnahme im Sinne von Art. 142 Abs. 1 ZPO verletzt. In der Folge sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausrichtung der Kameras nicht Vertragsbestandteil sei, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Selbst wenn die Vereinbarung betreffend Nichtüberwachung nicht zu beweisen sei, ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung zur Entfernung der Kameras direkt aus dem DSG. Für den Betrieb einer Überwachungskamera gebe es vorliegend keinen Rechtfertigungsgrund. Die Überwachung sei weder zweckmässig noch verhältnismässig. Es sei unverhältnismässig, dass die Gesuchsteller aufgrund der Ausrichtung der Kameras dauerüberwacht würden. Solcherlei sei schlicht verboten. Die Vorinstanz habe das massgebende Recht – namentlich das DSG – trotz des Grundsatzes iura novit curia zu Unrecht nicht angewendet und damit das DSG verletzt. Eventualiter hätte die Vorinstanz das Rechtsbegehren teilweise gutheissen müssen, nämlich dass "sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten" seien. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob eine Überwachung stattfinde oder nicht. Indem die Vorinstanz ohne Nachfrage vom Gegenteil ausgehe, habe sie die richterliche Fragepflicht verletzt. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO verletzt, weil sie nicht erklärt habe, wieso sie das Rechtsbegehren nicht mindestens teilweise gutgeheissen habe (Urk. 16 S. 7 f.). Die Verpflichtung der Gesuchsgegner ergebe sich sowohl aus der Vereinbarung -- 23 of 31 -selbst wie auch direkt aus dem DSG. Es sei klar, was beantragt werde (Urk. 26 Rz. 13).

3.3. Die Gesuchsgegner argumentieren, das Rechtsbegehren der Gesuchsteller finde keine Grundlage in der Vereinbarung. Zudem sei unklar, was genau beantragt werde respektive wie die Kameras denn nun ausgerichtet werden sollen, damit diesem Begehren entsprochen sei. Die Gesuchsteller würden in ihrem Rechtsbegehren verlangen, dass die Kameras nicht nur auf das eigene Grundstück der Gesuchsgegner gerichtet seien, sondern darüber hinaus werde ein Verbot anbegehrt, die Kameras auf den Bereich des eigenen Grundstücks zu richten, der servitutsbelastet sei. Die Gesuchsteller würden die vereinbarte Verpflichtung damit in unzulässiger Art und Weise erweitern. Der Verweis auf das DSG verfange sodann nicht. Die Verpflichtung müsse sich aus der Vereinbarung ergeben. Die Parteien hätten auch nicht vereinbart, dass die Kameras die Gesuchsteller bei der Benützung ihres Fuss- und Fahrwegrechts nicht überwachen dürften. Massgebend für die Vollstreckung sei der Entscheid beziehungsweise das Entscheid-Dispositiv, welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berühre (Urk. 24 Rz. 14 ff.).

3.4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann betreffend die relevanten rechtlichen Prämissen vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung III.2.4. hiervor verwiesen werden. Kurzgefasst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar zu bestimmen hat, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.2; BGer 4A_260/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2.).

3.5. Gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung stellen die Parteien sicher, dass sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück gerichtet sind. Weitere Vorgaben oder Einschränkungen enthält die vorgenannte Ziffer nicht. Insbesondere enthält sie keinerlei Verpflichtung der Gesuchsgegner, die Kameras so auszurichten, dass die Gesuchsteller bei der Benutzung ihres Fuss- und Fahrwegrechts nicht überwacht werden können. Vollstreckt werden kann nur, was im Entscheid eine Grundlage findet. Tatsächlich erscheint aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung -- 24 of 31 -nicht klar, wie die Kameras auszurichten sind, weshalb die Gesuchsteller denn auch den präzisierenden Nebensatz in ihrem Vollstreckungsgesuch angeführt haben. Ob anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine entsprechende Präzisierung vereinbart wurde, wie dies die Gesuchsteller vorbringen, lässt sich hingegen nicht feststellen, weshalb die Gesuchsteller auch entsprechende Parteibefragungen und Beweisaussagen angeboten haben (Urk. 16 S. 8). Das Vollstreckungsgericht ist jedoch wie bereits mehrfach ausgeführt nicht gehalten, zur Klärung der durchzusetzenden Pflicht eigene Erkenntnistätigkeiten zu entfalten, mithin eigene Parteibefragungen oder anderweitige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass der zur Vollstreckung beantragte Titel auch für das Rechtsbegehren der Gesuchsteller Ziffer 1 lit. b keine genügende Grundlage biete. Daran ändern auch die Ausführungen der Gesuchsteller betreffend das DSG nichts. Neben der Tatsache, dass die Gesuchsteller nicht genügend substanziiert vorbringen, inwiefern das DSG verletzt worden sein soll, verkennen sie auch diesbezüglich, dass das Vollstreckungsgericht keine eigene Erkenntnistätigkeit vorzunehmen hat. Dem Text der Vereinbarung ist das DSG mit keinem Wort zu entnehmen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, sämtliche möglichen Rechtsgrundlagen, die einem Vergleich zugrunde gelegen haben könnten, zu prüfen.

3.6. Nicht zu folgen ist den Gesuchstellern auch, wenn sie geltend machen, die Vorinstanz hätte ihr Rechtsbegehren Ziffer 1b) mindestens teilweise gutheissen müssen, nämlich dass "sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten" seien, und ihr in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Frage- und der Begründungspflicht vorwerfen. Die gerichtliche Fragepflicht bezweckt, unbeholfene Parteien davor zu bewahren, ihres Rechts verlustig zu gehen. Sie hat aber namentlich bei anwaltlich vertretenen Parteien wie den Gesuchstellern nur eine sehr eingeschränkte Tragweite und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3.; BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6.). Bereits deshalb musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, mit den Gesuchstellern in eine Diskussion über den Inhalt ihres Rechtsbegehrens zu treten. Dazu kommt, dass die gerichtliche Fragepflicht nur ausgelöst wird, wenn die gesetzlichen Vorausset-- 25 of 31 -zungen nach Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein unklares, widersprüchliches, unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Parteivorbringen vorliegt. Das Rechtsbegehren Ziffer 1b) ist jedoch nicht unklar. Wörtlich wird es zwar damit eingeleitet, das die Gesuchsgegner zu verpflichten seien, sämtliche Kameras auf das eigene Grundstück zu richten. Die Begründung, in deren Licht Rechtsbegehren stets auszulegen sind, macht jedoch deutlich, dass es den Gesuchstellern auf den zweiten Teil des Rechtsbegehrens "und zwar so, dass die Gesuchsteller bei der Benutzung ihres Fuss- und Fahrwegrechtes nicht überwacht werden können" ankommt: Sie monierten, dass es nicht sein könne und nicht sein dürfe, dass sie bei der Benutzung ihres Fuss- und Fahrwegrechtes dauerüberwacht würden, was jedoch der Fall sei (Urk. 1 S. 6). Die Verpflichtung, sämtliche Kameras nur auf das eigene Grundstück zu richten mag sodann, wie die Gesuchsteller in der Beschwerdebegründung ausführen, unabhängig davon bestehen, ob eine Überwachung stattfinde oder nicht. Sie ist aber von einem Rechtsbegehren, das darauf zielt, eine Überwachung auf einer servitutsbelasteten Fläche des Prozessgegners und damit "auf dem eigenen Grundstück" zu unterbinden, nicht mitumfasst. Die Gesuchsteller haben diese Verpflichtung mit anderen Worten nicht zum Gegenstand des Verfahren vor Vorinstanz gemacht, weshalb die Vorinstanz sich dazu weder äussern noch darüber entscheiden musste. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen festgehalten, dass Art. 58 Abs. 1 ZPO es dem Richter unter anderem verbietet, einer Partei etwas anderes zuzusprechen als sie verlangt.

3.7. Schlussfolgernd hat die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen und die Beschwerde der Gesuchsteller erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Das gilt als direkte Folge davon auch für die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 16 S. 7, Ziffer 2).

4. Strafandrohung / Androhung einer Ordnungsbusse

4.1. Die Vorinstanz erwog bei der Beurteilung von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Gesuchsteller zusammengefasst, dass nur Leistungsurteile, welche eine Partei zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichten, vollstreckungsfähig seien. Das Entscheidsurrogat enthalte vorliegend kein Leistungsurteil, wonach es -- 26 of 31 -den Gesuchsgegnern im Sinne einer Unterlassungspflicht verboten wäre, das Grundstück der Gesuchsteller zu betreten oder zu befahren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsteller das in der Vereinbarung vertraglich eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gesuchsgegner wieder gekündigt hätten (Urk. 17 S. 8 f.).

4.2. Die Gesuchsteller rügen, es gelte der Grundsatz iura novit curia. Das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an. Statt dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren auch unter dem Blickwinkel von Art. 258 ff ZPO geprüft habe, sei sie auf das Anliegen überhaupt nicht eingegangen. Die Voraussetzungen nach Art. 258 ff ZPO seien vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Gesuchsteller seien als Eigentümer am Grundstück berechtigt. Sie hätten die bestehenden und drohenden Besitzesstörungen auf ihrem Grundstück sowie die erfolgte Kündigung glaubhaft gemacht. Das angerufene Gericht sei dafür im Sinne von Art. 29 Abs. 4 ZPO und Art. 248 lit. c ZPO zuständig. Die Vorinstanz hätte korrekterweise auch Art. 258 ff. ZPO anwenden müssen. Eventualiter hätte sie die richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO ausüben müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 56 ZPO, Art. 57 ZPO und Art. 258 ff. ZPO verletzt. Es liege zudem ein Fall von Rechtsverweigerung beziehungsweise überspitztem Formalismus und damit eine Verletzung von Art. 29 BV vor (Urk. 16 S. 9). Das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gesuchsteller sei gültig gekündigt worden, die Gesuchsteller hätten dem seit März 2022 nicht widersprochen und die Kündigung damit akzeptiert. Die Grundlage für das Vollzugsbegehren sei gegeben. Klar sei, dass die Gesuchsgegner auch für Personen, die sich rechtswidrig auf dem Grundstück der Gesuchsteller aufhalten, verantwortlich seien. Es sei offensichtlich, dass sich die Gesuchsgegner nicht an ihre Verpflichtungen hielten. Die Verpflichtung der Gesuchsgegner, das Grundstück der Gesuchsteller [nicht] zu betreten oder zu befahren, ergebe sich direkt aus dem Gesetz, namentlich Art. 641 ff ZGB und Art. 926 ff. ZGB (Urk. 26 Rz. 15 ff.).

4.3. Die Gesuchsgegner entgegnen, bei Rechtsbegehren Ziffer 3 der Gesuchsteller bleibe unklar, worauf sich dieses stütze. Als bestritten gelten könne, dass das den Gesuchsgegnern in der Vereinbarung zugesicherte Fuss- und Fahrweg-

-- 27 of 31 --

recht gültig gekündigt worden sei und dass eine solche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Stattdessen sei davon auszugehen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung nach wie vor Bestand habe. Infolge dessen bestehe keine Grundlage für ein Vollzugsbegehren. Selbst bei einer gültigen Kündigung bestehe keine Grundlage für das Vollzugsbegehren Ziffer 3. Es bleibe auch unklar, wer als "Personen, für welche die Gesuchsgegner verantwortlich seien" gelte. Grundsätzlich seien die Gesuchsgegner nur für sich selber verantwortlich. Im Übrigen seien die Ausführungen der Gesuchsteller unbehelflich. Der Vollständigkeit halber sei klarzustellen, dass die Gesuchsgegner ihren Pflichten stets nachgekommen seien. Dass die Fotografien in den Beilagen der Gesuchsteller aus dem Jahre 2022 stammen, sei zu bezweifeln und werde bestritten. Es sei anhand der Fotografien auch nicht ersichtlich, ob die Breite von zweieinhalb Meter, eventuell drei Meter, eingehalten sei oder nicht. Es sei endlich zu bestreiten, dass der Zugang über längere Zeitperioden vollständig blockiert sei, dass der Zugang nicht freigehalten sei und dass die Markierungen falsch seien. Es werde auch bestritten, dass die Kameras unverändert installiert seien (Urk. 24 Rz. 19 ff.).

4.4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auch betreffend die vorliegend relevanten rechtlichen Prämissen vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung III.2.4. hiervor zu verweisen. Ergänzend ist zu erwägen, dass nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile, da diese ihre Wirkungen unmittelbar mit dem Entscheid entfalten, vollstreckungsfähig sind (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 3).

4.5. Wie die Vorinstanz vorliegend zu Recht ausgeführt hat, stellt die Vereinbarung beziehungsweise die entsprechende Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 7. Januar 2022 kein Leistungsurteil dar, welches den Gesuchsgegnern im Sinne einer Unterlassungspflicht verbieten würde, das Grundstück der Gesuchsteller zu betreten oder zu befahren. Den Rechtsbegehren der Gesuchsteller entsprechende Strafandrohungen sind ebenfalls nicht enthalten. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass nur zur Vollstreckung gebracht werden kann, was im entsprechenden Entscheid eine Grundlage findet. Das Vollstreckungsgericht ist -- 28 of 31 -nicht gehalten, eigene Erkenntnistätigkeiten zu entfalten. Das Vollstreckungsverfahren stellt kein Erkenntnisverfahren dar und ersetzt die Durchführung eines solchen nicht. Es unterscheidet sich auch grundlegend vom Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO (gerichtliches Verbot), für welches charakteristisch ist, dass es sich auf den Erlass von Massnahmen gegen jedermann richtet (vgl. Art. 258 ZPO). Die Vorinstanz durfte und musste das Rechtsbegehren folglich nicht auch unter dem Blickwinkel von Art. 258 ff. ZPO prüfen oder sich eventualiter dazu äussern beziehungsweise Stellungnahmen der Parteien dazu einholen. Durch ihr Vorgehen hat sie weder zivilprozessuale Regeln noch verfassungsmässige Rechte der Gesuchsteller verletzt. Die Rügen der Gesuchsteller gehen demnach fehl. Die Frage, ob das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gesuchsteller gültig und wirksam gekündigt wurde, kann offengelassen werden, zumal deren Beantwortung nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern vermöchte.

4.6. Zusammengefasst stellt der für das Vollstreckungsgesuch relevante Entscheid keine genügende Grundlage für die Vollstreckungsbegehren der Gesuchsteller dar. Die Vorinstanz war nicht gehalten, andere mögliche rechtliche Grundlagen hinzuzuziehen oder anderweitig Untersuchungen anzustrengen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Ergebnis Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch der Gesuchsteller vollumfänglich abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist im Ergebnis abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss den in der Sache unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von -- 29 of 31 -den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 21 f.) in dieser Höhe zu verrechnen.

2. Ausgangsgemäss sind die Gesuchsteller zudem zu verpflichten, den Gesuchsgegnern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) auf Fr. 1'500.– festzusetzen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 24 S. 2), total somit Fr. 1'615.50

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, den Gesuchsgegnern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

-- 30 of 31 --

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am: jo -- 31 of 31 --

Vollstreckung | Lexipedia