RV220013
Vollstreckung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
6. Oktober 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 6. Oktober 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Urteil vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 24. Mai 2022 (EZ210003-H)
Erwägungen:
1.1
Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010. Sie führten respektive führen im Zusammenhang mit der Regelung der Kinderbelange sowohl vor der KESB Bezirk Hinwil als auch vor dem Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) verschiedene Verfahren.
1.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 leitete der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) ein Vollstreckungsverfahren ein, mit welchem er die zwangsweise Vollstreckung des mit Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 17. Januar 2017 und des mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. Juli 2020 geregelten persönlichen Verkehrs beantragte sowie ein Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellte (Urk. 1); der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f. = Urk. 22 S. 2 f.). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2) und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 22 S. 12).
1.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 leitete der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) ein Vollstreckungsverfahren ein, mit welchem er die zwangsweise Vollstreckung des mit Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 17. Januar 2017 und des mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. Juli 2020 geregelten persönlichen Verkehrs beantragte sowie ein Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellte (Urk. 1); der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f. = Urk. 22 S. 2 f.). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2) und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 22 S. 12).
1.3 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde mit dem nachfolgenden Antrag (Urk. 21 S. 2):
"Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Verfahrens (Parteientschädigung, Gerichtskosten) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
1.4 Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, eine auf Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ lautende Originalvollmacht einzureichen (Urk. 25). Mit Schreiben vom 1. September 2022 reichte die Gesuchsgegnerin eine entsprechende Vollmacht persönlich ein (Urk. 26 und 27).
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig
bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1 Die Gesuchsgegnerin macht in ihren Vorbemerkungen zunächst geltend, die Vorinstanz haben einen Entscheid der KESB Hinwil vom 17. Januar 2017 für vollstreckbar erklärt, obwohl es keinen Entscheid mit diesem Datum gebe. Wie aus den Akten ersichtlich sei, datiere der fragliche Entscheid vom 24. Januar 2017. Zudem wäre es hilfreich gewesen, wenn vermerkt gewesen wäre, dass der fragliche Entscheid mit Urteil des Bezirksrats Hinwil vom 16. September 2019 zumindest teilweise angepasst worden sei (Urk. 21 S. 3).
3.2 Es ist nicht ersichtlich, was die Gesuchsgegnerin mit diesen Vorbringen im Rechtsmittelverfahren erreichen möchte. Einerseits fehlt es an einem Beschwerdebegehren zur vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. Urk. 21 S. 2), andererseits führt sie nicht aus, inwiefern sie durch die von ihr geltend gemachten Mängel beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
4.1 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die Auferlegung der Gerichtskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung seien nicht
nur unverständlich und nicht gerechtfertigt, sondern auch ohne jegliche Rechtsgrundlage. Der Vorinstanz sei aus anderen Verfahren bestens bekannt gewesen, dass die Gesuchsgegnerin in Anbetracht der schwierigen familiären Situation nicht in der Lage sei, ihren eigenen Lebensbedarf zu decken. Zudem habe sich die Vorinstanz vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids nicht nach ihren aktuellen Einkommensverhältnissen erkundet. Sie habe bereits vor Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens mit Eingabe vom 18. Januar 2019 bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage eingereicht und darin mangels finanzieller Mittel ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Unterhaltsverfahren werde vom gleichen Spruchkörper wie das Vollstreckungsverfahren behandelt. Im Unterhaltsverfahren aktualisiere sie ihre finanziellen Kennzahlen regelmässig. Der Vorinstanz sei die prekäre finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Die Kosten seien deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 21 S. 3 ff.).
4.2 Die Vorinstanz führte zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen aus, dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der im Verfahren unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen seien und diese antragsgemäss zu verpflichten sei, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 22 S. 11).
4.3 Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Mittellosigkeit stellt keinen Grund dar, von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abzuweichen und die Kosten nach Ermessen zu verteilen (vgl. Art. 107 ZPO). Verfügt eine Partei über ungenügenden finanzielle Mittel, um einen Gerichtsprozess zu finanzieren, sieht das Gesetz ausdrücklich das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. Art. 117 ff. ZPO). Ein diesbezügliches Gesuch findet sich jedoch nicht in den vorinstanzlichen Akten. Dabei hätte die Gesuchsgegnerin spätestens mit ihrer Eingabe vom 20. Juli 2021, mit welcher sie sich zum Vollstreckungsgesuch äusserte, ein solches stellen können (vgl. Urk. 9). Ein Gesuch im entsprechenden Verfahren ist notwendige Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; sie kann nicht von Amtes wegen gewährt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 3). Selbst wenn die Vorinstanz aus anderen Verfahren Kenntnis über die finanziellen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin gehabt hätte, hätte sie dieses Wissen nicht berücksichtigen dürfen. Da die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, kann der Vorinstanz sodann auch nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen (vgl. BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2). Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die im Dispositiv aufgeführte Höhe der Gerichtskosten sowie die Höhe der Parteientschädigung mit den Erwägungen im Widerspruch stehen (vgl. Urk. 22 S. 11 und 12). Dies wurde jedoch nicht gerügt. Ein entsprechendes Berichtigungsgesuch wäre denn auch bei der Vorinstanz einzureichen gewesen (vgl. Art. 334 ZPO).
6. Die Gesuchsgegnerin hat auch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ohnehin nicht hätte gewährt werden können (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
7.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 6. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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