RV220014
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
28. Oktober 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 28. Oktober 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Urteil vom 28. Oktober 2022
in Sachen
A._____ SAS, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EZ220028-L)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung mit den nachfolgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
"1. Es seien die Urteile des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Pourvoi No.A 19-12.289, Arrêt no.406 FS-P) und des Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Dossier No.17/01389, No.2020/128) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
2.
[…]
3.
[…]
4.
Die gesamten Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten sind dem Schuldner aufzuerlegen."
Betreffend die gleichzeitig beantragte Anordnung eines Arrestes (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3) eröffnete die Vorinstanz ein separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EQ220134-L (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2).
1.2 Mit Datum vom 1. September 2022 fällte die Vorinstanz den nachfolgenden Entscheid (Urk. 10 S. 4 f.):
1.2 Mit Datum vom 1. September 2022 fällte die Vorinstanz den nachfolgenden Entscheid (Urk. 10 S. 4 f.):
"1. [Frist an Gesuchsgegner zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils]
2. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung wird betreffend das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289; Urteil Nr. 406 FS-P) abgewiesen.
3. Das Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 13. Januar 2020 (Verfahren Nr. 17/01389; Urteil Nr. 2020/128) wird für vollstreckbar erklärt.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.– wird im Betrag von Fr. 400.– der Gesuchstellerin und im Betrag von Fr. 200.– dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen. Sie ist ihr aber vom Gesuchsgegner in dem ihm auferlegten Umfang zu ersetzen.
5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
6. [Mitteilungssatz]
7. [Rechtsmittel Gesuchsgegner: Beschwerde; Frist: 2 Monate]
8 [Rechtsmittel Gesuchstellerin: Beschwerde; Frist: 10 Tage]
9. [Hinweis: Kein Fristenstillstand]"
1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. September 2022 Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2):
"1. Es seien die Ziffer 2, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils vom 1. September 2022 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben.
2. Es sei das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289, Entscheid Nr. 406 FS-P) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Gegenseite aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Die Gerichts- und Parteikosten sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nur unter den Voraussetungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4). Entsprechend ist das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail von C._____ vom 5. Oktober 2021 nicht zu berücksichtigen (vgl. Urk. 12/6+7).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 (Verfahren Nr. A 19-12.289, Entscheid Nr. 406 FS-P), in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) falle. Damit ein Entscheid für vollstreckbar erklärt werden könne, müsse er allerdings auch der Vollstreckung zugänglich sein, mit anderen Worten also die Gegenpartei zu einer Leistung verpflichten. Der eingereichte Entscheid des Cour de Cassation hebe im Dispositiv das vorinstanzliche Urteil in einem Punkt auf, versetze den Rechtsstreit und die Parteien in diesem Punkt wieder in den Zustand, in dem sie sich vor dem Urteil befunden haben, und verweise sie an das Berufungsgericht Agen. Vom Wortlaut her werde folglich bloss der vorinstanzliche Entscheid teilweise aufgehoben und [das Verfahren] dem Berufungsgericht Agen zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Über eine Leistungspflicht des Gesuchsgegners werde jedoch nicht ausdrücklich entschieden. Die Gesuchstellerin behaupte zwar, die Rückversetzung stelle ein Leistungsurteil dar, da sie erst durch das vorinstanzliche Urteil zur Zahlung verpflichtet worden sei. Sie behaupte und belege jedoch nicht, dass ihre Auffassung der französischen Rechtslage entsprechen würde. Sodann könne sie auch aus der Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Übernahme der Verfahrenskosten nicht ohne weitere Äusserungen eine Leistungspflicht zu ihren Gunsten herleiten. Das Urteil des Cour de Cassation sei demzufolge der Vollstreckung nicht zugänglich, weshalb das Gesuch in diesem Punkt abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2 f.)
Da die Gesuchstellerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegner und Gesuchsgegner (fortan Gesuchsgegner) zu einem Drittel unterliege, seien ihnen die Gerichtskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen. Sie seien praxisgemäss in vol-
lem Umfang von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu einem Drittel zu ersetzen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung sei abzuweisen, da sie mehrheitlich unterliege (Urk. 10 S. 3 f.).
4.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stelle das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 in Frankreich einen Leistungsentscheid dar, welcher ohne Weiteres vollstreckt werden könne (Urk. 9 S. 3 f.). In der Folge zitiert die Gesuchstellerin die deutsche Übersetzung des Gesetzestextes von Art. 625 des französischen Code de Procédure Civil (CPC) sowie verschiedene Lehrmeinungen und Entscheide zur Vollstreckbarkeit eines Rückweisungsentscheids des Cour de Cassation (Kassationshof; Urk. 9 S. 4 f.). Aufgrund dieser Verweise sei belegt, dass Urteile des Cour de Cassation Leistungsurteile darstellten. Der Gesuchsgegner sei daher zur Zurückzahlung der mit Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 14. Dezember 2019 erhaltenen Beträge an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 9 S. 5).
4.2 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, der Cour de Cassation habe in der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ vom 22. Juni 2022 den Urteilsspruch festgehalten. Damit habe der Cour de Cassation zu erkennen gegeben, dass es sich um ein Leistungsurteil handle. Die Vorinstanz verkenne, dass das LugÜ nicht voraussetze, dass die in der Entscheidung enthaltene Anordnung konkret bestimmt sei; Bestimmbarkeit genüge. Die Vollstreckung sei nur zu verweigern, wenn das ausländische Urteil derart unbestimmt sei, dass es auch mittels Auslegung nicht hinreichend konkretisiert werden könne. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass über die Leistungspflicht des Gesuchsgegners "nicht ausdrücklich entschieden" worden sei, verstosse gegen das Prinzip des effet utile des LugÜ. Das Urteil des Cour de Cassation sei genügend bestimmt und aus dem Urteil gehe klar hervor, welche Partei aus welchem Grund und in welcher Höhe zu einer Leistung verpflichtet worden sei (Urk. 9 S. 5 f.). Entsprechend sei der vorinstanzliche Entscheid unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern und das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 für vollstreckbar zu erklären (Urk. 9 S. 6).
5. Die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung gemäss LugÜ sind das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ, die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung im Urteilsstaat (Art. 28 Abs. 1 LugÜ) sowie die Vorlage der notwendigen Urkunden (Art. 41 i.V.m. 53 ff. LugÜ; Staehelin/Bopp in: Dasser/Oberhammer, SHK LugÜ, Art. 38 N 29). Auch wenn der Leistungsgegenstand der zu vollstreckenden Entscheidung grundsätzlich unerheblich ist, muss der Entscheid zumindest einen im Vollstreckungsstaat vollstreckungsfähigen Inhalt enthalten (ZR 57 [1958] Nr. 152 E. 1). Entscheidungen, welche von der Sache her, mithin aus objektiven Gründen, einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, können bzw. dürfen nicht vollstreckbar erklärt werden (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 144 m.V.a. OGer ZH NL110002 vom 09.05. 2011, E. 5.2 [obiter]; Staehelin/Bopp in: Dasser/Oberhammer, SHK LugÜ, Art. 41 N 12). Dies gilt beispielsweise für Gestaltungs- und Feststellungsurteile sowie regelmässig für prozessleitende Entscheide oder Zwischenentscheide (Staehelin/Bopp in: Dasser/Oberhammer, SHK LugÜ, Art. 38 N 31; BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 145 f.).
6.1 Wie von der Gesuchstellerin ausgeführt, handelt es sich beim Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 um einen Rückweisungsentscheid, mit welchem das Urteil des Cour d'Appel de Toulouse vom 14. Dezember 2018 in dem Punkt aufgehoben und für nichtig erklärt wird, mit welchem dieses die Gesuchstellerin zur Zahlung von total EUR 167'654.04 an den Gesuchsgegner verpflichtetet hatte (Urk. 1 S. 5). Gemäss Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 werden der Rechtsstreit und die Parteien in diesem Punkt wieder in den Zustand versetzt, in dem sie sich vor diesem Urteil befanden, und an das Berufungsgericht Agen verwiesen (Urk. 4/1 3 f. resp. 4/2 S. 3 f.). Diese Aufhebung und Nichtigerklärung wird denn auch in der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ vom 22. Juni 2022 in Punkt 4.5 wiedergegeben (Urk. 4/3 S. 2 f.).
6.2 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin enthält das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 keine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur (Rück-)leistung eines Geldbetrags. Eine solche Verpflichtung findet sich im Ur-
teilsspruch nicht, sondern es wird lediglich ein Teil des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben sowie die Rückweisung an die Vorinstanz und die Rückversetzung in den Zustand vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids angeordnet. Diese Anordnungen stellen keinen in der Schweiz vollstreckungsfähigen Inhalt dar, handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid nach herrschender Auffassung doch lediglich um einen prozessleitenden Zwischenentscheid, welcher keine Rechtskraftwirkungen entfaltet (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 38 m.w.H.). Es ist nicht von Bedeutung, wie der Rückweisungsentscheid nach französischem Recht zu beurteilen ist und ob er in Frankreich vollstreckbar wäre. Die Gesuchstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz, weshalb zu prüfen ist, ob eine Vollstreckung nach Schweizer Recht von der Sache her auch tatsächlich möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dies vorliegend nicht der Fall, enthält der Urteilsspruch doch keine Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Ohne ein zusätzliches Verfahren ist offen, ob und im welchem Umfang die Gesuchstellerin einen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf (Rück-)Zahlung von EUR 167'654.04 hat. Hierzu äussert sich das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 nicht und es hält auch nicht fest, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner diesen Betrag bezahlt hat. Da keine Leistungsverpflichtung dem Urteilsspruch zu entnehmen ist, stellt sich auch die Frage der Bestimmbarkeit der Leistungspflicht nicht, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin nicht weiter einzugehen ist.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin in Bezug auf das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Vollstreckbarerklärung betreffend das Urteil des Cour de Cassation vom 31. März 2021 als unbegründet. Auch wenn die Gesuchstellerin sowohl in ihrem erstinstanzlichen Gesuch als auch in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung stellt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 9 S. 2), macht sie weder in der Begründung ihres Gesuchs noch in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur Frage der (subsidiären) Anerkennung dieses Urteils. Mangels rechtsgenügender Rüge (vgl. oben Erw. 2.1) ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
6.4 Im Resultat ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen.
7. Die Gesuchstellerin beantragt eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 9 S. 6). Ihre Beschwerdebegründung beschränkt sich jedoch auf die Annahme, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wird. Da dies nicht der Fall ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag.
8.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ sowie § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
8.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg und unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 28. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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