RV230003
Anerkennung
8. Juni 2023Deutsch28 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 8. Juni 2023 in Sachen A._____, Dr. iur., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Anerkennung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2023 (EZ220042-L)
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Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
B._____ sel. (fortan Erblasser) setzte in seinem in G._____ [Staat in Europa] am 25. Juni 2021 öffentlich beurkundeten Testament den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) als Willensvollstrecker über das gesamte weltweite Vermögen, darunter ein Bankkonto und Portfolio bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, ein (Urk. 2/1). Am tt.mm.2022 verschied der Erblasser in G._____ (Urk. 2/2a-b). Der Civil Court (H._____ [Abteilung]), G._____, bestätigte mit Urteil vom 22. September 2022 die Einsetzung des Gesuchstellers als Willensvollstrecker unter der Bedingung, dass er sich vor dem Civil Court (H._____), G._____, durch eine allgemeine Hypothek auf sein gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen verpflichtet, den Willen des Erblassers ordnungsgemäss zu erfüllen und am Ende der Testamentsvollstreckung oder auf Verlangen des Gerichts Rechenschaft abzulegen (Urk. 2/3 und Urk. 8/8 S. 3), was der Gesuchsteller tat (Urk. 8/8 S. 4 f.).
2.1
Der Gesuchsteller stellte am 25. Oktober 2022 bei der Vorinstanz ein Gesuch mit den folgenden und mit Eingabe vom 17. November 2022 modifizierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 Rz. 3; sinngemäss):
1.
Es sei das am 22. September 2022 ergangene Urteil des "H._____ (G._____)", worin der Gesuchsteller als internationaler Willensvollstrecker des B._____ sel. bestätigt wird (Willensvollstreckerzeugnis), anzuerkennen;
2.
Es sei das in I._____ [Ortschaft in G._____] (G._____) am 25. Juni 2021 durch B._____ sel. errichtete, notariell beurkundete sowie apostillierte Testament, wonach der Gesuchsteller als Willensvollstrecker eingesetzt wird, anzuerkennen;
3.
Es seien die am 8. Juli 2022 durch das "J._____ [Behörde in G._____] " ausgestellten "Act of Death", Nr. 1, sowie der "Extract from the Act of Death", Nr. 2, anzuerkennen;
4.
Es seien die Ergebnisse der Testamentsuche Nr. 3 (private und public), ausgestellt durch das "J._____ " am 20. Juli 2022, anzuerkennen.
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2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 9 S. 2 = Urk. 13 S. 2). Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 ab und trat auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 nicht ein (Urk. 13 S. 6).
2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 9 S. 2 = Urk. 13 S. 2). Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 ab und trat auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 nicht ein (Urk. 13 S. 6).
2.3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Februar 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Februar 2023 innert Frist (siehe Urk. 10) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Rechtsbegehren vor Vorinstanz gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 S. 2 und Rz. 26).
2.4. Am 23. Februar 2023 zeigte Rechtsanwalt Dr. X._____ der hiesigen Kammer an, dass er im vorliegenden Verfahren die Interessen der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) vertreten und als deren Zustellungsempfänger fungieren werde. Die entsprechenden Vollmachten werde er nachreichen (Urk. 17), was er am 9. März 2023 tat (Urk. 20 und Urk. 21/1-5). Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten (Urk. 18). Dieser ging rechtzeitig ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 22). Die Beschwerdeantwort wurde fristgerecht am 24. April 2023 eingereicht (angehefteter Rückschein zu Urk. 22 und Urk. 23). Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2023 zwei Noven ein (Urk. 24 und Urk. 26/1-2). Da die Gesuchsgegner die Gutheissung der Beschwerde beantragen (Urk. 23 S. 2) und die gesuchstellerischen Noven unzulässig sind (vgl. E. II.1.2.3), sind beide Eingaben der jeweiligen Gegenpartei mit diesem Urteil zuzustellen.
2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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II. Materielles
1. Prozessuale Vorbemerkungen
1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.1.). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16.06.2022, E. 3).
1.2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme von diesem Novenverbot ist allerdings dann vorzusehen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz unverschuldet nicht zum Streitgegenstand äussern konnte. Entgegen dem Wortlaut von Art. 326 Abs. 1 ZPO und in kongruenter Auslegung von Art. 326 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG sind un-- 4 of 19 -ter diesen Umständen neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzulassen (OGer ZH RV200005 vom 19.08.2020, E. 2.3; OGer ZH RE160011 vom 10.11.2016, E. I.6.2.2). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG auch (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, das heisst, durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr nur Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1, m.w.H.).
1.2.2. Anerkennungsverfahren sind ungeachtet der Qualifikation des anzuerkennenden Entscheids als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im kontradiktorischen Verfahren durchzuführen (OGer ZH RV220001 vom 23.03.2022, E. II.4.5.). Entsprechend nahm die Vorinstanz die Gesuchsgegner mit Entscheid vom 2. Februar 2023 im Rubrum auf (Urk. 13 S. 3). Sie erwog indessen, dass die Gesuchsgegner nicht anzuhören seien (Urk. 13 S. 5), obwohl Art. 29 Abs. 2 IPRG für das Anerkennungsverfahren vorsieht, dass die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören ist. Eine Anhörung hat zwingend stattzufinden, weil die gegnerische Partei ansonsten nicht imstande wäre, sich zu widersetzen (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 29 N 3; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 26). Indem die Vorinstanz die Anhörungspflicht verletzte, verwehrte sie den Gesuchsgegnern die Möglichkeit, sich zur Endgültigkeit des Urteils des Civil Court (H._____), G._____, -- 5 of 19 -vom 22. September 2022 zu äussern. Die Gesuchsgegner konnten sich erstmals vor hiesiger Kammer vernehmen lassen. Die durch die Gesuchsgegner behauptete Tatsache, dass keiner von ihnen das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 angefochten habe, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als zulässiges Novum zu qualifizieren.
1.2.3. Anders verhält es sich mit den durch den Gesuchsteller eingereichten Schreiben von Dr. K._____ vom 9. Februar 2023 und 3. Mai 2023 (Urk. 26/1-2). Sie fallen unter keine der dargelegten Ausnahmen des strikten Novenverbots, was der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. Mai 2023 auch weder geltend macht noch ansatzweise begründet (Urk. 24).
2. Endgültigkeit und Rechtsschutzinteresse
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Bestätigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG, wonach kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne oder der Entscheid endgültig sei, sei von einer staatlichen Behörde des Urteilsstaates auszustellen. Eine unter Eid abgegebene Erklärung (sog. Affidavit) eines Anwalts als solche sei als blosse Parteibehauptung für diesen Nachweis nicht ausreichend. Stelle der Urteilsstaat keine Rechtskraftbescheinigungen aus, genüge es, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Akten unzweifelhaft ergebe, dass der Entscheid mangels Ergreifung eines Rechtsmittels tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sei. Seien die Gesuchsbeilagen in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig genug, sei die Anerkennung zu verweigern. Das Gericht sei weder verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu treffen, noch dem Gesuchsteller eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Nachweise zu setzen, was das Gericht im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 1. November 2022 dennoch getan habe. In der besagten Verfügung habe das Gericht den Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG von einer Behörde des Ursprungsstaates auszustellen sei und eine eidesstattliche Erklärung eines Anwalts nicht genüge, da die um Anerkennung ersuchende Partei in der Regel ohne allzu grossen Aufwand eine Bescheinigung der zuständigen Behörde beibringen könne. Entsprechend habe das Gericht den Gesuchsteller aufgefordert, eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen und ihn in der Verfügung für den Fall, -- 6 of 19 -dass in G._____ – wie vom Gesuchsteller später auch behauptet – in Bezug auf die anzuerkennende Urkunde solche Bescheinigungen nicht ausgestellt würden, darauf hingewiesen, dass dies hinreichend zu belegen sei, beispielsweise durch Einreichen einer Kopie der schriftlichen Anfrage an die zuständige Behörde sowie einer Kopie des entsprechenden Antwortschreibens. Dessen ungeachtet habe der Gesuchsteller in der Folge als entsprechenden Nachweis ein als "Endgültigkeitserklärung" bezeichnetes einfaches Schreiben vom 8. November 2022 ins Recht gelegt, wonach Rechtsanwalt K._____, LL.D., von L._____ [Anwaltskanzlei] in G._____ unter anderem bestätigt habe, das anzuerkennende Urteil sei endgültig und in G._____ würden diesbezüglich keine Bescheinigungen ausgestellt. Dies obschon das Gericht den Gesuchsteller zuvor darauf hingewiesen habe, dass ein Affidavit eine blosse Parteibehauptung darstelle und nicht als Nachweis der Endgültigkeit tauge – umso weniger tue es ein einfaches, nicht eidesstattliches Schreiben wie die eingereichte "Endgültigkeitserklärung". Der Gesuchsteller habe ferner keine Gründe vorgebracht, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die zuständige … Behörde [Behörde im Staat G._____] um die Ausstellung einer Bescheinigung zu ersuchen. Weil sich schliesslich auch aus dem sonstigen Inhalt der Akten nicht unzweifelhaft ergebe, dass die Urkunde tatsächlich endgültig sei, habe der Gesuchsteller das formelle Erfordernis von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG selbst nach Ansetzung der Frist zur Verbesserung des Gesuchs nicht erfüllt. Insofern sei auch die Anerkennungsvoraussetzung nach Art. 25 lit. b IPRG zu verneinen. Folglich sei sein (modifiziertes) Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen. Betreffend sein Rechtsschutzinteresse an den Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 habe der Gesuchsteller klargestellt, dass die Credit Suisse (Schweiz) AG zusätzlich zur Anerkennung des Urteils die Anerkennung des Testaments, des Totenscheins sowie der Ergebnisse der Testamentsuche verlange, damit die bei ihr belegenen Vermögenswerte liquidiert werden könnten und der Nachlass nach dem Willen des Erblassers verteilt werden könne, mithin seien die genannten Urkunden im Bündel anzuerkennen. Da Ziff. 1 der Rechtsbegehren indessen abzuweisen sei, würde der Gesuchsteller die Liquidation auch dann nicht verlangen können, wenn die übrigen Urkunden anerkannt würden. Deshalb entfalle mit der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 sein Rechtsschutzinteresse an -- 7 of 19 -den Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4, sodass darauf nicht einzutreten sei (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO). Im Ergebnis könne dem Gesuch somit vollumfänglich nicht entsprochen werden.
2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie trotz Vorliegens einer anwaltlichen Bestätigung, worin Besonderheiten des … Prozessrechts [Prozessrecht des Staates G._____]– beispielsweise dass Urteile der freiwilligen Gerichtsbarkeit direkt endgültig seien – erläutert und auch die weiteren Bemühungen des Anwalts, die Endgültigkeit des Urteils zu beweisen (Recherche der hängigen Gerichts- und Rechtsmittelverfahren), dargelegt worden seien, weiterhin ein behördliches Dokument verlangt habe (Urk. 12 Rz. 25). Nach dem Bundesgericht sei das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung unschädlich, soweit aus den anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgehe, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden sei (Urk. 12 Rz. 13). Auf eine formelle Rechtskraftbescheinigung könne verzichtet werden, wenn die Rechtskraft nicht bestritten werde und andere Beweismittel für die Rechtskraft beigebracht würden (Urk. 12 Rz. 14).
2.3. Die Gesuchsgegner erachten die Ausführungen des Gesuchstellers gemäss Beschwerde, wonach das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 anzuerkennen sei, in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend. Sie seien mit der Einsetzung des Gesuchstellers als internationaler Willensvollstrecker des Erblassers einverstanden (Urk. 23 S. 2 f.). Darüber hinaus bestätigen die Gesuchsgegner, dass keiner von ihnen – als wohl einzige zur Anfechtung legitimierten Personen – das Urteil angefochten habe, was die Rechtskraft des Urteils noch weiter zu bekräftigen vermöge (Urk. 23 S. 3).
2.4. Einem Begehren um Anerkennung ist eine Bestätigung beizulegen, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach der Rechtsprechung soll bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG jeder übertriebene Formalismus vermieden werden. Das Fehlen einer Bescheinigung darüber, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder sie endgültig ist, führt nicht zur Verweigerung der Exequatur, -- 8 of 19 -wenn die Tatsache, dass der Entscheid rechtskräftig geworden ist, nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht (BGer 5A_712/2018 vom 20. November 2018, E. 2.3.2; BGer 5A_344/2012 vom 18. September 2012, E. 4.3; O-Ger ZH RT170223 vom 28.06.2018, E. II.2.b). Dasselbe hat für die Anerkennung zu gelten.
2.5. Die Gesuchsgegner bestreiten die formelle Rechtskraft des Urteils des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 nicht, sondern bestätigten vielmehr, dass sie das Urteil nicht angefochten haben (Urk. 23 S. 2 f.). Zudem hielt K._____, LL.D., von L._____ in einem Bestätigungsschreiben fest, dass das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 nach … Recht [Recht des Staates G._____] nicht angefochten werden könne und daher endgültig sowie vollstreckbar sei und es nach bestem Wissen und nach Recherche in den zuständigen Gerichtsregistern derzeit weder eine Anfechtung der Ernennung/Bestätigung des Gesuchstellers als Willensvollstrecker gebe, noch irgendeine andere Handlung oder ein anderes Dokument, dass sich auf diese Ernennung/Bestätigung auswirken könnte, bei den Akten des genannten Urteils eingereicht oder registriert worden sei (Urk. 8/12 = Urk. 15/3). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel darüber, dass der Entscheid endgültig ist. In einem nächsten Schritt sind die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. Für den Fall, dass diese erfüllt sind, hat der Gesuchsteller sein Rechtsschutzinteresse an der Anerkennung der weiteren Dokumente hinreichend vor Vorinstanz dargelegt (Urk. 7 Rz. 5 f.).
3. Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Anerkennung von ausländischen Todeserklärungen
3.1. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht geregelt, welches jedoch völkerrechtliche Verträge vorbehält (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG). Ein solcher Staatsvertrag ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ). Diese Konvention schliesst indessen den Personenstand, mithin auch den Tod einer Person (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 42 -- 9 of 19 -N 3; BSK LugÜ-Rohner/Lerch, Art. 1 N 71), und das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentrechts von ihrem sachlichen Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Gemäss Art. 31 IPRG gelten die Art. 25 bis 29 IPRG sinngemäss für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Neben der Endgültigkeit setzt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz voraus, dass die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 IPRG). Dem Begehren um Anerkennung ist zudem eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG).
3.2. Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3.2.1. Das IPRG sieht keine Legaldefinition der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Die freiwillige Gerichtsbarkeit zielt auf Rechtsfürsorge bei zivilrechtlichen Verhältnissen ab, deren Abwicklung die Mitwirkung einer staatlichen Behörde bedarf (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 31 N 2). Es geht im Kern um die hoheitliche Tätigkeit eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer Person mit öffentlichem Amt zur Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung privater Rechte oder zur Feststellung eines Sachverhalts in einem nicht kontradiktorischen Verfahren (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 31 N 7, m.w.H.). Unter einer Entscheidung ist eine verbindliche Einzelfallentscheidung einer mit autoritativer Entscheidungskompetenz ausgestatteten ausländischen Behörde zu verstehen (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 31 N 12; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 31 N 3). Entgegen dem zu offenen Wortlaut von Art. 31 IPRG werden nicht sämtliche ausländische Urkunden erfasst. Anerkennungsfähig sind öffentliche Urkunden, die aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammen. Bei ihrer Errichtung muss zwingend eine Behörde oder eine Urkundsperson mit amtlichen Befugnissen beteiligt sein (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 31 N 13 ff., m.w.H.).
3.2.2. Das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 (Urk. 2/3) ist ohne Weiteres als autoritative Entscheidung zu qualifizieren. Das
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Testament wurde durch M._____ B.A., LL.D., N._____ [Notariat], öffentlich beurkundet (Urk. 1 Rz. 1 und Urk. 2/1). Der "Act of Death" und das "Extract from the Act of Death" wurden beide durch die J._____ Unit ausgestellt (Urk. 2/2a-b). Die Testamentsuche wurde durch das J._____ durchgeführt und die Ergebnisse durch eine Mitarbeiterin der Legal Section - O._____ Unit, J._____, G._____, zertifiziert (Urk. 2/4). Sämtliche genannten Dokumente erfüllen die Qualität einer Urkunde im Sinne von Art. 31 IPRG.
3.3. Indirekte Zuständigkeit
3.3.1. Die Zuständigkeit der ausländischen Behörde ist begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht (Art. 26 lit. a IPRG). Die indirekte Zuständigkeit für ausländische Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, ist in Art. 96 IPRG normiert. Sie ist unter anderem gegeben, wenn ausländische Entscheidungen und Urkunden im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG). Die indirekte Zuständigkeit für im Ausland ausgesprochene Todeserklärungen liegt vor, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes ergangen sind (Art. 42 IPRG). Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).
3.3.2. Der Gesuchsteller führte vor Vorinstanz aus, dass das offizielle Domizil des Erblassers auf den P._____ [Staat in Ostamerika] gewesen sei. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Erblassers ein Jahr vor Testamenterrichtung verschlechtert habe, habe der Erblasser beschlossen, fortan in G._____ zu bleiben, wo er auch eine grössere Wohnliegenschaft gehabt habe. Die Absicht, dauerhaft in G._____ zu weilen, habe der Erblasser schliesslich darin manifestiert, dass er sein Testament in G._____ habe errichten und beurkunden lassen. Der Erblasser habe sich sodann in seiner Liegenschaft in G._____ aufgehalten, bis er in G._____ verstorben sei (Urk. 1 Rz. 15). Die gesuchstellerischen Behauptungen werden von den Gesuchsgegnern nicht bestritten und teils durch Urkunden belegt (Urk. 2/1-2b). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in G._____ befand. Das Urteil des Civil Court (H._____), -- 11 of 19 -G._____, vom 22. September 2022 wurde in G._____ getroffen (Urk. 2/3 und Urk. 8/6-7). Das Testament des Erblassers wurde in G._____ errichtet und beurkundet (Urk. 2/1). Der "Act of Death" und der "Extract from the Act of Death" wurden in G._____ ausgestellt (Urk. 2/2a-b). Die Ergebnisse der Testamentsuche des J._____, G._____, wurden in G._____ festgestellt (Urk. 2/4). Die indirekte Zuständigkeit liegt damit für sämtliche anzuerkennenden Dokumente vor.
3.4. Kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Verfahrensrechte können bei Anordnungen im Rahmen eines nichtstreitigen, einseitigen Verfahrens nicht oder nur begrenzt Anwendung finden. Immerhin können betroffene Personen etwa geltend machen, sie seien bei Anordnung einer konkreten Massnahme überhaupt nicht oder in nicht rechtsgenügendem Ausmass angehört worden (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 31 N 6), was die Gesuchsgegner nicht tun (Urk. 23, e contrario). Durch die Anerkennung der beantragten Rechtsakte und Urkunden wird weder der materielle noch der formelle Ordre public offensichtlich verletzt, womit kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG gegeben ist.
3.5. Vollständige und beglaubigte Ausfertigung
3.5.1. Vollständig ist die Ausfertigung, wenn sie sowohl das Urteilsdispositiv als auch die Entscheidgründe beinhaltet (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 29 N 51, m.w.H.). Durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass das vom Gesuchsteller vorgelegte Dokument grafisch und inhaltlich dem Originalurteil entspricht, die Unterschriften, der Stempel des Gerichts und die Funktionen, in denen die Unterzeichnenden gehandelt haben, echt sind. Darüber hinaus hat die dafür zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Person, welche die Beglaubigung des Urteils vorgenommen hat, dazu befugt war (sog. Überbeglaubigung; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 29 N 55; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 23, je m.w.H.). Die Schweiz und G._____ sind aber beide Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befrei-- 12 of 19 -ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4; fortan HApoÜ). Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung (Art. 2 HApoÜ). Die einzige Formalität, die zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, verlangt werden darf, ist die gemäss Art. 4 HApoÜ angebrachte Apostille, welche durch die zuständige Behörde des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde (Art. 3 Abs. 1 HApoÜ). Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder einem Anhang angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das dem HApoÜ als Anlage beigefügt ist (Art. 4 Abs. 1 HApoÜ). Sie kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefasst werden. Der vorgedruckte Text des Musters kann auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muss in französischer Sprache abgefasst sein (Art. 4 Abs. 2 HApoÜ). Das HApoÜ ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen (Art. 1 Abs. 1 HApoÜ). Als öffentliche Urkunden gelten Urkunden einer an der staatlichen Rechtspflege beteiligten Behörde oder Amtsperson, einschliesslich Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, einem Gerichtsschreiber oder einem Gerichtsbeamten ausgestellt worden sind, Urkunden der Verwaltungsbehörden, notarielle Urkunden und amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind (Art. 1 Abs. 2 HApoÜ). Das Bundesgericht und die hiesige Kammer haben auch in Bezug auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG festgehalten, dass jeglicher überspitzte Formalismus zu vermeiden sei. Einziges Ziel sei, mittels eines formalen Beweismittels den Nachweis zu liefern, dass die Entscheidung authentisch sei. Das Fehlen dieses Nachweises führe nicht zur Abweisung der Vollstreckung, wenn die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten werde oder sich die Echtheit aus den Akten ergebe (BGer 5A_712/2018 vom 20. November 2018, E. 2.3.2; BGer 5A_344/2012 vom 18. September 2012, E. 4.3; OGer ZH RT170223 vom 28.06.2018, E. II.2.b). Dasselbe muss für die Anerkennung gel-- 13 of 19 -ten. Das HApoÜ steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen, sieht es in Art. 3 Abs. 2 doch explizit vor, dass die Formalität der Apostille nicht verlangt werden darf, wenn die Gebräuche des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
3.5.2. Um die Echtheit des Urteils des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 nachzuweisen, reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine durch M._____ B.A., LL.D., N._____, beglaubigte Kopie des vollständigen Originalurteils sowie die mit einer Apostille versehene Kopie einer in G._____ beglaubigten Übersetzung des Urteils ins Englische mit notarieller Beglaubigung durch Rechtsanwältin Q._____ über die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original ein (Urk. 2/3 und Urk. 8/6). Vom Testament liegt ebenfalls eine durch M._____ B.A., LL.D., N._____, beglaubigte Kopie des vollständigen Originaldokuments inklusive Apostille im Recht (Urk. 2/1). Beim "Act of Death" handelt es sich um eine durch das J._____ Unit unterschriftlich zertifizierte originalgetreue Kopie ("I the undersigned, do hereby certify that the following is a true copy of an Act of Death registered in the J._____ of G._____."). Rechtsanwältin Q._____ wiederum beglaubigte, dass die beim Gericht eingereichte Kopie mit dem Original übereinstimmt (Urk. 2a). Auch die Echtheit des "Extract from the Act of Death" wurde unterschriftlich durch das J._____ Unit zertifiziert und die dem Gericht vorliegende Kopie durch Q._____ beglaubigt (Urk. 2b). Bei beiden Dokumenten fehlt eine Apostille oder Überbeglaubigung. Die Kopie des durch Dr. R._____, Legal Section - O._____ Unit, J._____, G._____, ausgestellten Dokuments über die Ergebnisse der Testamentsuche wurde durch M._____ B.A., LL.D., N._____, beglaubigt und ist mit einer Apostille versehen. Auch bei diesem Dokument beglaubigte Rechtsanwältin Q._____ die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (Urk. 2/4). Die Authentizität der anzuerkennenden Dokumente wird durch die Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Auch wenn sie die Formvorschriften teils nicht (z.B. Fehlen der Apostille) erfüllen, kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von ihrer Echtheit und Vollständigkeit ausgegangen werden.
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4. Fazit Nach dem Erwogenen sind alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022, das am 25. Juni 2021 durch den Erblasser errichtete Testament, der "Act of Death", Nr. 1, und das "Extract from the Act of Death", Nr. 2, sowie die Urkunde betreffend die Ergebnisse der Testamentsuche der Legal Section - O._____ Unit des J._____, G._____, Nr. 3 sind anzuerkennen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz indes abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unter diese Bestimmung werden Kostenverlegungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Verursacherprinzip subsumiert (OGer ZH NQ120017 vom 21.08.2012, E. 4.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 9).
1.2. Die Gesuchsgegner beantragen die Gutheissung der Beschwerde und anerkennen damit die Rechtsbegehren des Gesuchstellers. Da den Gesuchsgegnern vor Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde und sie sich nun mit der Beschwerdeantwort von Anfang an nicht gegen die Anerkennung wehren, erweisen sie sich nur als potentielle Gesuchsgegner. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind deshalb dem Gesuchsteller als dem die Kosten Veranlassenden aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten und im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert. Entsprechend hat das erstinstanzliche Kostendispositiv Bestand.
2.1. Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 1.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Streitwertschätzung eines Willensvoll-
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streckermandats anhand der (mutmasslichen) Vergütung und dem (mutmasslichen) Auslagenersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 8.3.1.3.2.). Massgebend ist folglich das wirtschaftliche Interesse des Willensvollstreckers an der Ausübung des Mandates. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt und durch die Grundsätze zur Vergütung des Beauftragten (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR) ergänzt. Die Höhe der angemessenen Vergütung kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Sie muss der aufgewendeten Zeit, der Komplexität, dem Umfang und der Dauer des Auftrags sowie der damit verbundenen Verantwortung Rechnung tragen. Die Entschädigung darf nicht pauschal einzig vom Wert der Erbschaft abhängen (BGE 129 I 330 E. 3.2 = in Pra 93 [2004] Nr. 61). Da der Anspruch bundesrechtlicher Natur ist, sind kantonalrechtliche Tarifordnungen nicht einschlägig (OGer ZH LB120074 vom 22.05.2013, E. II.2.1.1). Sie können aber als Anhaltspunkte für die Üblichkeit der Vergütung der von den kantonalrechtlichen Tarifordnungen erfassten Fachpersonen beigezogen werden (BSK ZGB-II-Leu, Art. 517 N 30).
2.2. Das Testament selbst enthält keine Honorarklausel, die zur Streitwertbestimmung beigezogen werden könnte (Urk. 2/1). Es liegen in casu auch weder Angaben zur bereits aufgewendeten Zeit vor noch kann der künftige Zeitaufwand und die Dauer des Mandates prognostiziert oder die Komplexität des Mandates bewertet werden. Die angemessene Höhe des Willensvollstreckerhonorars bildet nicht Prozessgegenstand des hiesigen Verfahrens. Entsprechend fehlen verlässliche Angaben zur Festlegung des Willensvollstreckerhonorars. Es rechtfertigt sich deshalb, zur Bestimmung des Streitwerts ausnahmsweise auf die AnwGebV abzustellen, zumal es sich beim Gesuchsteller um einen Rechtsanwalt handelt, der auch bereits forensische Tätigkeiten ausübte. Da der Gesuchsteller mit der Anerkennung anstrebt, auf das Bankkonto und Portfolio bei der Credit Suisse (Schweiz) AG zuzugreifen, um die bei der Credit Suisse (Schweiz) AG liegenden Aktiven gemäss dem Willen des Erblassers zu verteilen (Urk. 7 Rz. 5), sind nur diese Aktiven und nicht der Gesamtnachlass massgebend. Gemäss dem Investment Report des Portfolio vom 1. November 2022 befanden sich damals USD -- 16 of 19 -981'579.– auf diesem (Urk. 8/10), was rund Fr. 914'262.– entspricht (Tageskurs vom 16. Februar 2023 des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit der schweizerischen Eidgenossenschaft: 0.93142). Hieraus würde eine ordentliche Parteientschädigung bzw. ein Streitwert von Fr. 30'114.– resultieren (§ 4 AnwGebv), was unter Berücksichtigung einer Reduktion um 50 % wegen des Summarverfahrens zu einer Gerichtsgebühr von rund Fr. 2'000.– führen würde (§ 12 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Höhe des Vermögens auf dem Bankkonto bleibt unbekannt. Aufgrund der aus dem Testament (Urk. 2/1) hervorgehenden sehr günstigen Vermögensverhältnissen des Erblassers ist davon auszugehen, dass sich auf dem Bankkonto ebenfalls eine beachtliche Summe befindet. Es erscheint deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.– zu erhöhen. Sie ist mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– (Urk. 19) zu verrechnen.
3. Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3). Mangels entsprechender Anträge sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Urteil des Civil Court (H._____), G._____, vom 22. September 2022 (Urteilsnummer 1556/2022) wird in der Schweiz anerkannt.
3. Folgende Urkunden werden in der Schweiz anerkannt: − das von B._____ sel. am 25. Juni 2021 in I._____, G._____, errichtete Testament; − die durch die J._____ Unit ausgestellten "Act of Death" vom 8. Juli 2022 (Nr. 1) sowie "Extract from the Act of Death" vom 8. Juli 2022 (Nr. 2); − die Urkunde betreffend die Ergebnisse der durch die Legal Section - O._____ Unit des J._____, G._____, durchgeführten Testamentsuche vom 12. Juli 2022 (Nr. 3)."
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, − die Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 24-26/1-2, − die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 8. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
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