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Entscheid

RV230006

Vollstreckung (Frist Stellungnahme)

10. März 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um erneute Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, welchen sie mit dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) abgeschlossen hatte (Urk. 5/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2023 der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– und dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch an (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 5/5 S. 4 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Februar 2023 (Datum Poststempel: 28. Februar 2023) Beschwerde (Urk. 1).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1.4

Da die Beschwerdeschrift dem Inhalt nach (auch) eine Stellungnahme zum Vollstreckungsgesuch enthält, ist eine Kopie an die Vorinstanz weiterzuleiten.

2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 17. Februar 2023 zugestellt (Urk. 5/6 S. 2). Sie ist prozessleitender Natur, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung [Urk. 2 S. 5 Dispositiv-Ziff. 4]). Die Rechtsmittelfrist lief dem Gesuchsgegner demzufolge am 27. Februar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar von diesem Datum. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 28. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (vgl. den an Urk. 1 angehefteten -- 2 of 5 -Briefumschlag) und erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 17. Februar 2023 zugestellt (Urk. 5/6 S. 2). Sie ist prozessleitender Natur, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung [Urk. 2 S. 5 Dispositiv-Ziff. 4]). Die Rechtsmittelfrist lief dem Gesuchsgegner demzufolge am 27. Februar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar von diesem Datum. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 28. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (vgl. den an Urk. 1 angehefteten -- 2 of 5 -Briefumschlag) und erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Abgesehen davon ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung wie der vorliegenden Fristansetzung zur Stellungnahme durch die Vorinstanz – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf den Gesuchsgegner nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: Zwar rügt der Gesuchsgegner sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, die angesetzte Frist für eine Stellungnahme sei für eine -- 3 of 5 -fachgerechte Antwort zu kurz (Urk. 1 S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann er aber ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz vorbringen. Infolgedessen ist auf die Beschwerde auch mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz (unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo -- 5 of 5 --