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Entscheid

RV230013

Anerkennung

15. August 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Am 8. September 2020 erklärte das Bezirksgericht Limassol (Zypern; Antrag Nr.: 40/2020) B._____ (nachfolgend: Antragsgegner) auf Antrag von C._____ (nachfolgend: Antragstellerin) zu einer möglicherweise geschäftsunfähigen Person. Gleichzeitig ernannte es den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) als vorläufigen Verwalter des Vermögens und der persönlichen Angelegenheiten des Antragsgegners. Der Entscheid galt bis zum 15. September 2020 (Urk. 4/7). Am 30. Oktober 2020 verlangte die D._____ AG von der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers einen definitiven Entscheid der zypriotischen Behörden, der zudem in der Schweiz anerkannt werden müsse (Urk. 4/3b). Am 2. März 2021 erklärte das Bezirksgericht Limassol (Antrag Nr.: 40/2020) den Antragsgegner für unmündig und bestellte den Gesuchsteller zu seinem Vermögensverwalter (Urk. 4/1). Die Schreibweisen des Namens des Gesuchstellers unterscheiden sich in den deutschen Übersetzungen (A._____ vs. A'._____), stimmen aber in der griechischen Originalversion der Entscheide vom 8. September 2020 und vom 2. März 2021 (A''._____ überein (Urk. 4/1; Urk. 4/7). Im Entscheid vom 2. März 2021 ermächtigte das Bezirksgericht Limassol den Gesuchsteller, Ausgaben zur Versorgung und zum Nutzen des Antragsgegners zu tätigen. Es verpflichtete ihn ferner, innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Bestandesaufnahme des Vermögens des Antragsgegners einzureichen und fortan alle zwölf Monate die Rechnungen im Zusammenhang mit der übernommenen Vermögensverwaltung vorzulegen (Urk. 4/1). Gegen den Entscheid vom 2. März 2021 wurde innert Frist kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 4/6).

1.1. Am 8. September 2020 erklärte das Bezirksgericht Limassol (Zypern; Antrag Nr.: 40/2020) B._____ (nachfolgend: Antragsgegner) auf Antrag von C._____ (nachfolgend: Antragstellerin) zu einer möglicherweise geschäftsunfähigen Person. Gleichzeitig ernannte es den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) als vorläufigen Verwalter des Vermögens und der persönlichen Angelegenheiten des Antragsgegners. Der Entscheid galt bis zum 15. September 2020 (Urk. 4/7). Am 30. Oktober 2020 verlangte die D._____ AG von der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers einen definitiven Entscheid der zypriotischen Behörden, der zudem in der Schweiz anerkannt werden müsse (Urk. 4/3b). Am 2. März 2021 erklärte das Bezirksgericht Limassol (Antrag Nr.: 40/2020) den Antragsgegner für unmündig und bestellte den Gesuchsteller zu seinem Vermögensverwalter (Urk. 4/1). Die Schreibweisen des Namens des Gesuchstellers unterscheiden sich in den deutschen Übersetzungen (A._____ vs. A'._____), stimmen aber in der griechischen Originalversion der Entscheide vom 8. September 2020 und vom 2. März 2021 (A''._____ überein (Urk. 4/1; Urk. 4/7). Im Entscheid vom 2. März 2021 ermächtigte das Bezirksgericht Limassol den Gesuchsteller, Ausgaben zur Versorgung und zum Nutzen des Antragsgegners zu tätigen. Es verpflichtete ihn ferner, innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Bestandesaufnahme des Vermögens des Antragsgegners einzureichen und fortan alle zwölf Monate die Rechnungen im Zusammenhang mit der übernommenen Vermögensverwaltung vorzulegen (Urk. 4/1). Gegen den Entscheid vom 2. März 2021 wurde innert Frist kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 4/6).

1.2. Am 24. November 2021 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Anerkennung des Entscheids des Bezirksgerichts Limassol vom 2. März 2021 (Urk. 1). Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– (Urk. 9 S. 5 = Urk. 12 S. 5).

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1.3. Gegen das Urteil erhob der Gesuchsteller am 17. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22.12.2021 (Geschäfts-Nr. EZ210042-L) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Urteil des District Courts von Limassol vom 02.03.2021 (Application No: 40/2020) sei gerichtlich anzuerkennen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer Eventualiter

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22.12.2021 (Geschäfts-Nr. EZ210042-L) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer -"

1.4. Die Kammer stellte mit Urteil vom 23. März 2022 fest, dass aufgrund der Gesuchsbeilagen nicht erstellt sei, dass der Antragsgegner persönlich angehört oder ihm auf andere Weise das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Damit habe das zypriotische Gericht wesentliche Verfahrensgrundsätze der Schweiz verletzt. Ob dieser Verstoss mit dem Rechtsempfinden in unerträglichem Widerspruch stehe, was für einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zusätzlich vorausgesetzt sei, könne offenbleiben (Urk. 17 S. 9 und 11). Eine Person, welche im Ausland am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten habe und durch den anzuerkennenden Entscheid besonders berührt sei, sei nämlich im Anerkennungsverfahren anzuhören. Der Antragsgegner sei besonders betroffen. Der Gesuchsteller habe ihn im Anerkennungsgesuch nicht ins Recht gefasst, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 17 S. 13 f.).

1.5. Der Gesuchsteller gelangte ans Bundesgericht. Dieses erwog, die Interessen des Gesuchstellers und des Antragsgegners seien nicht gegenläufig. Zudem leide der Antragsgegner an einem fortgeschrittenen Hirnschwund. Unter diesen Umständen erscheine es nicht als sachgerecht, den Antragsgegner zwingend als Partei in das Anerkennungsverfahren einbeziehen zu wollen (BGer 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023, E. 3.7.2 f. [= Urk. 20 S. 7 f.]). Das Obergericht habe zwar Zweifel daran geäussert, ob der Entscheid vom 2. März 2021 nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens über den internationalen -- 3 of 7 -Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ; SR 0.211.232.1) in der Schweiz anerkannt werden könne. Letztlich habe es diese Frage aber anders als das Bezirksgericht Zürich offengelassen. Folglich sei das angefochtene Urteil entsprechend dem Eventualantrag des Gesuchstellers in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (BGer 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023, E. 3.9 [= Urk. 20 S. 8]).

1.6. Die vorinstanzlichen sowie die Akten des ersten Beschwerdeverfahrens wurden beigezogen (Urk. 1–19). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um allfällige Einwände gegen die Mitwirkung von Dr. M. Nietlispach als Ersatzoberrichter im vorliegenden Verfahren mitzuteilen (Urk. 21). Innert Frist ging keine Mitteilung ein, womit androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine Einwände bestehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Materielle Beurteilung

2.1. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wurde, zugrunde zu legen (BGE 135 III 334 E. 2).

2.2. Die Kammer stellte fest, es sei nicht erstellt, dass das zypriotische Gericht dem Antragsgegner das rechtliche Gehör gewährt habe. Damit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze der Schweiz verletzt. Offen liess die Kammer, ob dieser Verstoss mit dem Rechtsempfinden in unerträglichem Widerspruch steht (Urk. 17 S. 11). Das Bundesgericht bezeichnet den Antragsgegner zwar durchwegs als "Betroffenen", erachtet es jedoch nicht als notwendig, ihn in das Anerkennungsverfahren miteinzubeziehen, weil seine Interessen mit jenen des Gesuchstellers nicht gegenläufig seien und er an fortgeschrittenem Hirnschwund bzw. einer zerebralen Hirnatrophie leide (BGer 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023, E. 3.7.2 [= Urk. 20 S. 7 f.]). Es findet es folglich unter den vorliegenden Umständen unbedenklich, dem Antragsgegner das rechtliche Gehör im Anerkennungsverfahren nicht zu gewähren. Dies muss auch für das Erkenntnisverfahren gelten. Wird einer Person nämlich bereits die Möglichkeit abgesprochen, eine Verletzung -- 4 of 7 -des rechtlichen Gehörs im Herkunftsland als Verweigerungsgrund geltend zu machen, so kann eine solche Verletzung nicht derart gravierend sein, dass sie mit dem Rechtsempfinden im Anerkennungsstaat in unerträglichem Widerspruch steht. Hinzu kommt, dass bereits im ursprünglichen Beschwerdeentscheid vom 23. März 2022 festgestellt wurde, dass für gewisse Fälle auch in der Schweiz vertreten wird, dass von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann (Urk. 17 S. 8).

2.3. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Entscheid des Bezirksgerichts Limassol vom 2. März 2021 (Antrag Nr.: 40/2020) wird in der Schweiz anerkannt."

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24). Der Gesuchsteller hat die Höhe und die Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren (zu Recht) nicht beanstandet. Sie sind trotz Gutheissung des Anerkennungsgesuchs zu betätigen (siehe BGE 142 III 110 E. 3.3).

3.2. Da der Gesuchsteller vorliegend obsiegt und es keine Gegenpartei gibt, sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (OGer ZH RV200020 vom 14.12.2020, E. III.3.). Der Gesuchsteller beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 11 S. 2). Wer in einem Einparteiverfahren ein Rechtsmittel erhebt und obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese richtet sich gegen den Kanton, in dessen Verantwortungsbereich das erstinstanzliche Urteil fällt (BGE 142 III 110 E. 3.3). Die Entschädigung ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV und § 9 AnwGebV). Ein Mehr-- 5 of 7 -wertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt, da der Gesuchsteller im Ausland wohnt (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.4.3 [S. 24 f.]).

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Entscheid des Bezirksgerichts Limassol vom 2. März 2021 (Antrag Nr.: 40/2020) wird in der Schweiz anerkannt."

2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo

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