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Entscheid

RV230015

Vollstreckung (Ausstand)

25. September 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 10. September 2023 reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe vom 8. September 2023 ein, welche überschrieben ist mit (Urk. 1 S. 1): "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Dietikon, die Staatsanwaltschaft Limmattal Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Antrag zur Beweissicherung und Auskunftsbegehren Schadenersatz Vorsorgliche Massnahmen" Da der Gesuchsgegner in seiner Eingabe zwei (in die Zuständigkeit der Kammer als Rechtsmittelinstanz fallende) Gerichtsentscheide nannte, deren Aufhebung und den Ausstand des diese Entscheide erlassenden Bezirksrichters verlangte, wurde die Eingabe der I. Zivilkammer zur diesbezüglichen Behandlung übergeben. b) Der Ausstand einer Gerichtsperson kann nach Abschluss eines Verfahrens nur mit dem entsprechenden Rechtsmittel verlangt werden, weshalb zwei Rechtsmittelverfahren anzulegen waren, nämlich betreffend die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren und betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 das Berufungsverfahren LE230040-O. c) Nachdem sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2022 betreffend Vollstreckung gilt als dem Gesuchsgegner am 13. Mai 2022 zugestellt (Beleg bei Urk. 2). Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist damit längst abgelaufen. Auf die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch kann demgemäss nicht eingetreten werden. b) Die mit dem Ausstandsgesuch vorgetragenen Ausstandsgründe (Urk. 1 S. 2 ff.) hätten ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Ein Ausstandsgesuch -- 2 of 4 -ist unverzüglich zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Sämtliche in der Eingabe vom 8. September 2023 dargelegten und beanstandeten Handlungen liegen aber weit zurück. Es werden zwar "NEUE Vorkommnisse und Ermittlungserkenntnisse per 7.9.2023" erwähnt (Urk. 1 S. 11), jedoch wird in keiner Weise konkretisiert, wann diese Handlungen stattgefunden haben sollen. Darüberhinaus könnten Vorkommnisse nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2022 von vornherein keinen Ausstandsgrund mehr begründen, denn ein solcher müsste spätestens im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung vorgelegen haben.

3.

a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt mutmasslich eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Die Eingabe vom 8. September 2023 samt Beilagen wird den Gegenparteien im Berufungsverfahren LE23004-O zugestellt. Entsprechend kann vorliegend auf eine (nochmalige) Zustellung verzichtet werden.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich mutmasslich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya -- 4 of 4 --

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