RX220004
Schutzschrift
7. Juni 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 7. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Dr., Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Schutzschrift
allfälliges Revisionsgesuch gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2017 im Verfahren Nr. LB170007
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller eine Schutzschrift gegen superprovisorische Massnahmen im Zusammenhang mit einem allfälligen Revisionsgesuch des Gesuchsgegners ein mit folgendem Antrag:
1.
Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen.
2.
Wenn der Gesuchgegner in der genannten Sache einen Antrag um provisorische oder superprovisorische Massnahmen stellt, sei diese Schutzschrift zu den Akten zu nehmen und als erste Stellungnahme des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
3.
Sonst sei von einer Zustellung dieser Schutzschrift an den Gesuchsgegner abzusehen.
4.
Allfällige Anträge des Gesuchsgegners um superprovisorische Massnahmen seien abzuweisen, eventualiter sei nicht ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers zu entscheiden.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt.) zulasten des Gesuchgegners.
2. Nachdem ein vorsorgliches Massnahmengesuch des Gesuchsgegners vom 3. Juni 2022, gegen das sich diese Schutzschrift richtet, mit Beschluss vom heutigen Datum im Verfahren RY220004 abgewiesen worden ist, ist das vorliegende Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und sind dem Gesuchsgegner mit diesem Entscheid die Doppel der Schutzschrift und der Beilagen zuzustellen.
2. Nachdem ein vorsorgliches Massnahmengesuch des Gesuchsgegners vom 3. Juni 2022, gegen das sich diese Schutzschrift richtet, mit Beschluss vom heutigen Datum im Verfahren RY220004 abgewiesen worden ist, ist das vorliegende Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und sind dem Gesuchsgegner mit diesem Entscheid die Doppel der Schutzschrift und der Beilagen zuzustellen.
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-19, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in
Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 1.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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