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Entscheid

RX240001

Schutzschrift

15. April 2024Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. April 2024 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 11. Oktober 2024.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 3 of 3 --