RY210002
Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Revision
28. Februar 2022Deutsch41 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY210002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RY210006 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY210002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RY210006
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, Revisionskläger
gegen
B._____, Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Revision
Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021; Proz. LB200049 und RB200036
Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich vom 10. Juni 2021 (LB200049):
Es wird beschlossen:
1. Auf das klägerische Protokollberichtigungsbegehren betreffend das vorinstanzliche Protokoll wird nicht eingetreten.
2. Das Begehren des Klägers betreffend Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen die vom Kläger genannten Personen der Vorinstanz) wird ins Beschwerdeverfahren RB200036 verwiesen und in diesem zu beurteilen sein.
3. Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Kläger in seiner Eingabe vom 2. Januar 2021 genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege wird abgewiesen, soweit es nicht abzuschreiben ist.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 2. Dezember 2020 wird in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Nichteintreten betreffend den Ziffern 2, 3a, 5, 10, 11a, 13a, 14a, 21-24, 28 und 31b der klägerischen Begehren) gutgeheissen. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2020 wird damit in Bezug Dispositivziffer 2 (Nichteintreten betreffend den Ziffern 1, 3, 4, 6 - 9, 11, 12, 13, 14, 15, 15a,
16 - 20, 25 - 27, 29, 30, 31, 31a und c, 34 und 34a der klägerischen Begehren) bestätigt.
3. Die Ziffern 4-6 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 2. Dezember 2020 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) werden aufgehoben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 116, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. (Rechtsmittelbelehrung)
Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich vom 10. Juni 2021 (RB200036):
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren wird abgewiesen und im übrigen Umfang wird es abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die gegen Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse genommen.
5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von eine Doppels von act. 100, sowie an die 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. (Rechtsmittelbelehrung)
Revisionsanträge: (act. 7 S. 47f.)
"Der nichtige Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom 1. Dezember 2020 ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die Entscheidgebühr von Fr. 7500.– gemäss Dispositiv 4. und die Parteientschädigung von Fr. 5500.– gemäss Dispositiv 6. als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Zürich zu nehmen sind. Das nichtige Urteil und der Beschluss vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LB200049-O/U ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– gemäss Dispositiv
4. als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu nehmen ist. Der nichtige Beschluss und das Urteil vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. RB200036-O/U ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– gemäss Dispositiv 4. als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu nehmen ist. Der angefochtene nichtige Beschluss des Bezirksgerichts Zürich 2. Abteilung vom 1. Dezember 2020 entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkungen und kann somit nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde oder einer Berufung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sein. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich von 1. Dezember 2020 Geschäfts-Nr. LB 200049-O/U ist im Dispositiv des Revisionsentscheid festzustellen. (Literaturzitate) Damit sind auch dem nichtigen Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. LB200049-O/U, und dem Beschluss und Urteil vom 10. Juni 2021 Geschäfts-Nr. RB200036-O/U der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Grundlagen entzogen, weil auf den nichtigen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten war, und gehen diesen als nichtige Verfügungen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab, und deren Nichtigkeiten sind im Dispositiv des Revisionsentscheids festzustellen. Die Rechtsmittelbelehrung im nichtigen Urteil und Beschluss der II. Zivilkammer vom 10. Juni 2021 ist eine Urkundenfälschung im Amt, weshalb die Gerichtskosten des Bundesgerichts im Betrag von Fr. 2500.– auf die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu nehmen sind."
Aufschiebende Wirkung (act. 7 S. 1): "Dem Revisionsverfahren sei die aufschiebende Wirkung gerichtlich zu bewilligen."
Ausstandsbegehren (act. 8)
gegen folgende Gerichtspersonen: - Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden - Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann - Bezirksrichterin und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker"-Wieser" - Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller - Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
(Prozessgeschichte)
1. Der Kläger und Revisionskläger (nachfolgend Kläger) befindet sich vor Vorinstanz in einem erbrechtlichen Verfahren. In Bezug auf die detaillierte Prozessgeschichte bis und mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 4. Februar 2020 kann zunächst, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden, ausführlichen Darstellungen im erwähnten Beschluss (act. 6/75) sowie im Urteil und Beschluss der hiesigen Kammer vom 31. März 2020 (act. 6/85) verwiesen werden.
Mehrere Entscheide in diesem Prozess wurden vom Kläger bereits an die Kammer (u.a. Verfahren LB200014 und LB200049) und auch ans Bundesgericht weitergezogen. Bei der Kammer ergingen letztmals am 10. Juni 2021 in den Verfahren LB200049 und RB20036 Entscheide in dieser Angelegenheit (jeweils Urteil und Beschluss). Mit Urteil und Beschluss im Verfahren LB200049 wurden diverse Ziffern des damals angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2020 aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 5/119 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Beschluss bestätigt.
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid der Kammer Beschwerde beim Bundesgericht, welches auf diese mit Urteil vom 15. Juli 2021 nicht eintrat (act. 5/126 = BGer 5A_492/2021).
Die Vorinstanz nahm das erbrechtliche Verfahren infolge der Rückweisung unter der Verfahrensnummer CP210011 wieder anhand.
2. Mit seiner Eingabe vom 6. September 2021 (act. 2) machte der Kläger sinngemäss ein Revisionsbegehren in Bezug auf das Verfahren LB200049 bei der Kammer anhängig, welches unter der Verfahrens-Nummer RY210002 anhand genommen wurde. Am 20. September 2021 reichte er eine gemäss seinen eigenen Angaben korrigierte, verbesserte neue Revisionsschrift zu den Akten und führte an, dass er damit seine erste Revisionsschrift zurückziehe (act. 7). Neu verlangte der Kläger mit dieser Eingabe auch die Revision des Urteils und des Beschlusses im Verfahren RB200036, welche unter der Verfahrensnummer RY210006 anhand genommen wurde.
3. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. September 2021 eine Beschwerde / Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 25. August 2021 im Verfahren CP210011, welche an der Kammer unter der Verfahrensnummer RB210023 anhand genommen wurde.
4. Am 6. Oktober 2021 folgte eine weitere Eingabe "betreffend die Beschwerde / Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 25. August 2021, Geschäfts-Nr. CP210011-O/Z1" sowie "betreffend das Revisionsverfahren im Sinne der ZPO gegen das Urteil und den Beschluss vom 10. Juni 2021, Geschäfts-Nr. LB200049-O/U und gegen den Beschluss und das Urteil vom 10. Juni 2021, Geschäfts-Nr. RB200036-O/U" (act. 8), mit welcher Ausstandsbegehren gegen mehrere Gerichtspersonen der Kammer gestellt wurden.
5. Die Akten des Verfahrens LB200049 (act. 5/1-126) sowie diejenigen des Verfahrens CP210011 (inkl. CP180005) (act. 6/1-105) des Bezirksgerichts Zürich,
2. Abteilung, wurden beigezogen.
Erwägungen
II.
(Prozessuales)
1.
Die Kammer wird vorliegend die Revisionsschrift vom 20. September 2021 prüfen (act. 7). Die Version vom 6. September 2021 (act. 2) gilt dagegen gemäss den eigenen Angaben des Klägers als unbeachtlich. Die Rechtsschrift (act. 7) gestaltet sich – wie alle bisherigen Rechtsschriften des Klägers – schwer verständlich, äusserst unübersichtlich und keiner üblichen Systematik folgend. Auch in seinen Rechtsbegehren vermischt er – wie bereits in seinen früheren Rechtsschriften – die eigentlichen Anträge mit deren Begründung. So lässt sich weitgehend nur schwer nachvollziehen, was der Kläger überhaupt beurteilt haben will und was er vorbringen möchte. Hinzu kommt, dass der Kläger wohl ein ausgebildeter Jurist und ihm die Rechtssprache geläufig ist, er indessen rechtliche Begriffe und Grundsätze vielfach auf seine eigene, nicht mit einer dem allgemeinen juristischen Gebrauch übereinstimmenden Art und Weise verwendet.
Dem Kläger wurde seitens des Gerichtes bereits mehrfach und ausführlich erläutert, wie eine Rechtsschrift gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verfassen und Rechtsbegehren zu formulieren wären (vgl. u.a. act. 6/75, act. 6/85 und act. 6/91), weshalb ihm die Vorgaben für eine gesetzeskonforme Rechtsschrift und gerichtlich beurteilbare Rechtsbegehren bekannt sind. Auf diese wiederholten Belehrungen ist zu verweisen. Es ist dem Kläger daher keine (erneute) Frist zur Nachbesserung anzusetzen.
Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 31. März 2020 (act. 6/85) festgehalten wurde, ist die Praxis in Bezug auf die Anforderungen an Rechtsbegehren und Begründungen von Rechtsmitteln bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien weniger streng. Sie lässt es genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (vgl. act. 6/85 S. 5). Soweit die Rechtsschrift des Klägers indessen durch das Gericht interpretiert werden muss, was vorliegend infolge Weitschweifigkeit, unübersichtlicher Darstellung, über weite Teile fehlender Kohärenz und nicht erkennbarer oder nachvollziehbarer Rechtsbegehren zu grossen Teilen notwendig ist, hat es dieser jedoch selbst zu verantworten, wenn allenfalls nicht jedes seiner Vorbringen und Argumente für das Gericht als solches erkennbar ist und daher nicht beurteilt wird.
Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 31. März 2020 (act. 6/85) festgehalten wurde, ist die Praxis in Bezug auf die Anforderungen an Rechtsbegehren und Begründungen von Rechtsmitteln bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien weniger streng. Sie lässt es genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (vgl. act. 6/85 S. 5). Soweit die Rechtsschrift des Klägers indessen durch das Gericht interpretiert werden muss, was vorliegend infolge Weitschweifigkeit, unübersichtlicher Darstellung, über weite Teile fehlender Kohärenz und nicht erkennbarer oder nachvollziehbarer Rechtsbegehren zu grossen Teilen notwendig ist, hat es dieser jedoch selbst zu verantworten, wenn allenfalls nicht jedes seiner Vorbringen und Argumente für das Gericht als solches erkennbar ist und daher nicht beurteilt wird.
2.1. Der Kläger verlangt mit seiner Revisionsschrift vom 20. September 2021 (act. 7) sowohl Revision des Entscheids der Kammer vom 10. Juni 2021 im Verfahren LB200049 als auch des Entscheids vom 10. Juni 2021 im Verfahren RB200036. Da die hängig gemachten Revisionen Entscheide der Kammer in zwei verschiedenen Verfahren betrifft, die Vorbringen des Klägers gegen beide Entscheide indessen identisch sind, erscheint es aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und im Sinne einer Prozessvereinfachung gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO als angezeigt, die beiden Verfahren zu vereinen und in einem Verfahren zu behandeln. Entsprechend wurde das Revisionsverfahren RY210006 mit dortiger Verfügung vom 17. Februar 2022 mit dem Revisionsverfahren RY210002 vereinigt. Es wird im vorliegenden Verfahren weitergeführt. Das Verfahren RY210006 wurde erledigt abgeschrieben, was den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Entscheid mitgeteilt wird.
2.2. Bezüglich einer allfälligen Revision gegen den Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) ist der Revisionskläger darauf hinzuweisen, dass nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zürich für die Behandlung dieser Revision zuständig wäre. Auf ein entsprechendes Begehren an das Obergericht wäre nicht einzutreten. Der Kläger ist an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Beschluss der Vorinstanz bereits insoweit aufgehoben ist, als die Kammer die von ihm dagegen erhobene Berufung und Beschwerde in ihren Beschlüssen und Urteilen vom 10. Juni 2021 (LB200049/U und RB210036/U) gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen stossen daher ins Leere.
3. Soweit für das Gericht überhaupt nachvollziehbar ist die Revisionsschrift des Klägers (act. 7) wie folgt aufgebaut:
1) S. 1 Vorbringen, wonach act. 25/2 aus Akten entfernt worden sei
2) S. 2-7 Begründung Revisionsgrund: Kenntnis von Novum (act. 5/116) seit 3. Mai 2021, Ausführungen zur Anzeigepflicht seitens des Bezirks- und Obergerichtes
3) S. 8-12 Rüge betreffend angeblich falsch verurkundetem Datum in sowie den Rechtsschriften des Klägers durch die II. Zivilkammer S. 13-14 des Obergerichtes Zürich; dadurch Erfüllung diverser Straftatbestände sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs
dazwischen geschoben:
4) S. 6-20 Einschub Kopien aus LB200049 (act. 5/110 S. 6-20)
sodann zurück:
5) S. 14f. Rüge zum Nichteintreten auf Protokollberichtigungsbegehren in LB200049 (act. 5/110 S. 7 und 8) durch die II. Zivilkammer des Obergerichtes wodurch die klägerischen Feststellungsbegehren Nr. 1, 2, 3 und 21 unbeurteilbar, gegenstandslos und hinfällig geworden seien; damit sowie durch das Nichteintreten auf diese Feststellungsbegehren Erfüllung diverser Straftatbestände durch das Gericht 6) S. 15-16 Rüge des Fehlens eines Gerichtsprotokolls in Bezug auf die klägerischen 34 Feststellungsbegehren durch das Bezirkssowie das Obergericht, was der Kläger als Unterdrückung von Urkunden sowie als Amtsmissbrauch wertet 7) S. 16 Begründung Revisionsgrund: Kenntnis von Novum (LB200049, act. 5/116) seit 3. Mai 2021, weshalb auf das klägerische Feststellungsbegehren Nr. 34a eingetreten werden müsse 8) S. 17-26 Ausführung zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, indem auf die klägerischen Feststellungsbegehren Nr. 7, 8, 19, 25 und 27 nicht eingetreten wurde, womit das Feststellungsbegehren Nr. 28 durch das Bezirksgericht Zürich gar nicht beurteilt werden könne, da der Gesamtzusamenhang fehle 9) S. 26-30 Ausführung zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, indem auf die klägerischen Feststellungsbegehren Nr. 31, 31a und 31c nicht eingetreten wurde 10) S. 30-47 Ausführung zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, indem auf die klägerischen Feststellungsbegehren Nr. 15, 15a und 12 nicht eingetreten wurde, womit die Fes-stellungsbegehren Nr. 11a und 13a gar nicht beurteilt werden können sowie zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der II. Zivilkammer sowie der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich durch Entscheide oder Unterlassungen 11) S. 47-48 "Anträge"
12) S. 48-53 Ausführung zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich
13) S. 54 Ausstandsbegehren
14) S. 54-65 Ausführungen zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich
15) S. 65-70 Rüge betr. angebliches Entfernen von 37 Gerichtsurkunden durch Rücksendung derselbigen an den Kläger seitens der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich, was als Unterdrückung von Gerichtsurkunden zu werten sei
16) S. 70-83 Ausführung zur angeblichen Begehung diverser Delikte durch Mitglieder der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich
17) S. 83-84 Vorbringen betr. angeblicher Notwendigkeit der Nichtigerklärung der Entscheide der II. Zivilkammer vom 10. Juni 2021 sowie des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 und Rückweisung der Gerichtsakten zur vollständigen Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich, wobei die neue Zuteilung (NICHT an die 2. Abteilung) im Dispositiv des Revisionsentscheides festzustellen sei 18) S. 85-89 Ankündigung von Strafverfahren gegen diverse Mitglieder der Zürcher Gerichte sowie Ausführungen zum angeblichen "Ziviljustiz-Skandal und Korruptionsskandal"
19) S. 89 Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich
4. Mit seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 (act. 8) begründet der Kläger unter anderem erneut und separat auf 48 Seiten seine Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder der II. Zivilkammer. Auch diese Eingabe entspricht nicht den Vorgaben an eine gerichtsübliche Rechtsschrift. Es ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. II./1). Auch wenn die Eingabe vom 5. Oktober 2021 (act. 8) erst nachträglich zur Revisionsschrift eingereicht wurde, ist sie dennoch für die Begründung des Ausstandsbegehrens beachtlich, da dem Kläger die Besetzung des Spruchkörpers noch nicht mitgeteilt worden war.
5. An dieser Stelle ist der Kläger (erneut) darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach konstanter Rechtsprechung zwar verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III
28 ff., E. 3.2.4). Nachfolgend ist somit lediglich auf die wesentlichen Punkte einzugehen.
III.
(Ermächtigungsverfahren, Ausstandsbegehren)
1. Ermächtigungsverfahren
Der Kläger führt aus, dass er den Revisionsentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes abwarten werde, bevor er ein Strafverfahren gegen den Beklagten, dessen Rechtsvertreter sowie die in seiner Rechtsschrift genannten Gerichtspersonen prüfen werde (act. 7 S. 85). Dies steht dem Kläger frei. Zum Ermächtigungsverfahren ist auf § 148 GOG zu verweisen.
Die Vorwürfe, welche der Kläger im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens gegen diverse Gerichtspersonen des Bezirksgerichtes Zürich sowie des Obergerichtes Zürich erhebt, sind gravierend. Der Umstand, dass die Gerichte die Rechtslage anders beurteilen als der Kläger und die Kammer als Rechtsmittelinstanz die Rechtslage anders beurteilen kann als die Vorinstanz, stellt indessen entgegen seiner Ansicht als solches kein strafrechtlich relevantes Handeln dar. So ist es durchaus üblich, dass ein Entscheid einer Vorinstanz durch das Obergericht korrigiert und zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Richterpersonen sind es gewohnt, solche Rückweisungsentscheide zu akzeptieren, das Verfahren gemäss den Vorgaben der oberen Instanz weiterzuführen sowie einen neuen Entscheid zu fällen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies nicht mit Schizophrenie gleichzusetzen (act. 7 S. 62), sondern entspricht schlicht dem Eignungsprofil einer Richterperson.
Der Kläger ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn die von ihm bemängelten Entscheide der Gerichte nicht richtig sein sollten, nicht per se ein Delikt (Urkundenfälschung/Betrug/Amtsmissbrauch etc.) der beteiligten Richterinnen und Richter vorliegen würde. Vielmehr steht es einer Partei frei, den aus ihrer Sicht falschen Entscheid an die höhere Instanz weiterzuziehen und das aus ihrer Sicht falsche Vorgehen der Vorinstanz auf dem vorgesehenen Rechtsmittelweg zu rügen beziehungsweise überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Kläger vorliegend auch genutzt.
Das Gericht sieht nach wie vor keine Veranlassung, von sich aus Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde zu erstatten.
2. Ausstandsbegehren
2.1. Der Kläger stellt sodann Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichtes (vgl. zum Beispiel act. 8 S. 28). Wie auch die bisherigen Rechtsschriften des Klägers, erweisen sich seine diesbezüglichen rechtlichen Eingaben als sehr eigenwillig gestaltet, keiner üblichen juristischen Logik folgend, darstellungsmässig schwer lesbar und inhaltlich teilweise kaum nachvollziehbar. Soweit erkennbar, begründet er seine Ausstandsbegehren mit drei verschiedenen Rügen. Diese werden im Folgenden thematisch zusammengefasst.
a) Die vom Kläger genannten Mitglieder der II. Zivilkammer haben sich seiner Ansicht nach mit dem Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2021 sowie weiteren Entscheiden der Urkundenfälschung, des Betruges, des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung sowie anderer Straftatbestände schuldig gemacht (vgl. z.B. act. 7 S. 58ff.), teilweise in Form einer kriminellen Organisation (vgl. z.B. act. 8 S. 32), bandenmässig (vgl. z.B. act. 8 S. 33), in Gehilfenschaft (vgl. z.B. act. 7 S. 73f.) etc.. Sodann sei das "betrügerische und aufeinander abgestimmtem Zusammenwirken" mit der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes als Mittäterschaft zu qualifizieren (vgl. act. 8 S. 22).
Betreffend diese gravierenden Vorwürfe ist der Kläger zunächst auf die Erwägungen im Entscheid LB200049 vom 10. Juni 2021 zu verweisen, die wie folgt lauteten (act. 6/119 S. 19):
"Auch wenn es in der Natur der Sache liegt, dass der Unterliegende in einem gerichtlichen Verfahren mit dem Entscheid des Gerichtes nicht einverstanden ist, kann dieser Umstand für sich keinen Ausstandsgrund bedeuten. Sollte in der Mitwirkung an einem für eine Partei ungünstig ausgefallenen Entscheid bereits ein Grund für einen Ausstand gesehen werden, könnte so die Justiz quasi lahmgelegt werden (PETER DIGGELMANN in DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 50 N 6)."
Es ist offensichtlich, dass der Kläger mit den Entscheiden der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und denjenigen der hiesigen Kammer, insbesondere auch mit jenen über die von ihm gestellten Ausstandsbegehren, nicht einverstanden ist. Wie bereits ausgeführt, stand es ihm jedoch frei, gegen diese Entscheide ein Rechtsmittel einzureichen und/oder sich rechtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der Umstand, dass der Kläger die Sach- und Rechtslage anders einschätzt als die Mitglieder der Vorinstanz und der Kammer führt jedoch nicht dazu, dass das gerichtliche Vorgehen beziehungsweise die gerichtlichen Entscheidungen grundlegende gesetzliche Prinzipien verletzten und das Verhalten der Gerichtsmitglieder gar strafrechtlich relevant ist.
Ein Grundproblem in der klägerischen Argumentation scheint der Umstand zu sein, dass er die Funktion von Rechtsbegehren und der Begründung derselbigen anders zu verstehen scheint als die Gerichte. Auch ein Nichteintreten auf ein Rechtsbegehren des Klägers mangels eines eigenständigen Rechtsschutzinteresses bedeutet nicht, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht im Rahmen der Beurteilung anderer zulässiger Rechtsbegehren gewürdigt werden können (vgl. bereits Erwägungen in OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021 E. II./4.4 S. 29 f.). Ein Nichteintreten bedeutet auch nicht, dass das Gericht ein gestelltes Gesuch nicht an die Hand genommen oder nicht behandelt, den Rechtsuchenden mit seinen Vorbringen nicht gehört, kein Recht angewandt oder das Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt hat. Ein Nichteintreten bedeutet einzig, dass die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ergeben hat, dass (mindestens) eine der Prozessvoraussetzungen nicht gegeben ist (z.B. die Zuständigkeit). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erweisen sich als offensichtlich nicht begründet.
b) Die Ausführungen des Klägers, wonach Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker"-Wieser", welche am Bezirksgericht Zürich als Bezirksrichterin gewählt ist, keine vom Bezirksgericht unabhängige Richterin sei (act. 8 S. 28f.), schlagen ebenfalls fehl. Die Bestellung von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern als Ersatzoberrichterinnen und Ersatzoberrichter ist ein übliches und gesetzlich vorgesehenes Vorgehen in der Zürcher Rechtspflege (vgl. § 35 GOG). Der Umstand, dass die genannte Richterin trotz Bestellung als Ersatzoberrichterin nach wie vor gewähltes Mitglied des Bezirksgerichtes Zürich bleibt, führt dabei nicht dazu, dass sie in sämtlichen Verfahren gegen Entscheide dieses Gerichtes befangen wäre und damit ein Ausstandsgrund gegeben wäre. Vielmehr ist einer Ersatzoberrichterin zuzugestehen, dass sie unabhängig und unparteiisch entscheiden kann, egal von welcher Vorinstanz ein zu überprüfender Entscheid stammt. Auch dieses Ausstandsbegehren ist offensichtlich unbegründet.
c) Weiter macht der Kläger geltend, dass die Kammer sowie die Vorinstanz diverse Urkunden "unterdrückt" beziehungsweise aus den Akten entfernt hätten. Dabei handelt es sich zum einen um die "Referentenverfügung von Bezirksrichter Küng" (ohne dass konkretere Angaben gemacht werden, welche Verfügung gemeint ist) sowie den "Rechenschaftsbericht für C._____ verfasst vom Beklagten B._____, datiert vom 7. Oktober 2013, und als Urkunde versandt an die KESB am 7. Oktober 2013" (act. 8 S. 31), wobei diese Urkunde vom Kläger als "act. 25/2" zitiert wird (act. 8 S. 31 und act. 7 S. 1), sowie um 37 Urkunden, welche er im Rahmen des Berufungsverfahrens LB200049 bei der Kammer eingereicht hatte (act. 8 S. 39ff.).
Aufgrund der Beschreibung des Klägers handelt es sich bei dem von ihm erwähnten "Rechenschaftsbericht" um das Dokument, welches in den Akten der Vorinstanz (Verfahrensnummer CP180005) als act. 71/9 (= act. 6/71/9 im vorliegenden Revisionsverfahren) einakturiert ist. Wieso der Kläger dieses mit "act. 25/2" bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Tatsache ist indessen, dass sich dieser Bericht bei den vorinstanzlichen Akten befindet und damit dem Gericht bekannt ist. In den vorinstanzlichen Akten existiert dagegen kein "act. 25/2", sondern nur ein "act. 25", bei welchem es sich aber um eine Vorladung handelt. Die Vorwürfe des Klägers an die Vorinstanz sowie die Kammer sind diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Betreffend die "Referentenverfügung von Bezirksrichter Küng" (act. 8 S. 31) fehlt jede Beschreibung, um welches Aktenstück es sich dabei handeln könnte. Eine diesbezügliche Beurteilung durch das Gericht ist damit nicht möglich, weshalb der Kläger mit diesem Vorbringen nicht zu hören ist.
Der Kläger bringt sodann vor, dass ihm die Kammer nach Abschluss des Urteils und Beschlusses vom 10. Juni 2021 (LB200049) 37 Urkunden mittels Postpaket "uneingeschrieben" zugestellt und dadurch 37 öffentliche Urkunden und Beweismittel gesetzeswidrig aus den Gerichtsakten entfernt habe (act. 8 S. 38ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Rücksendung der vom Kläger vorgebrachten Einlegerakten am 23. Juli 2021 gerichtsüblich via Einschreiben erfolgte, welches von ihm am 26. Juli 2021 entgegengenommen wurde (vgl. act. 5/101). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Zurücksenden dieser Akten gesetzeswidrig erfolgt sein soll. Gemäss § 130 Abs. 2 und 3 GOG i. V. m. § 12 Akturierungsverordnung (LS 212.513) sind Originaldokumente den berechtigten Parteien zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist. Das Rücksenden von sogenannten "Einlegerakten" nach Rechtskraft des Verfahrens stellt das gesetzlich vorgesehene Vorgehen dar. Dabei ist festzuhalten, dass die Akten des obergerichtlichen Verfahrens nicht an die Vorinstanz (vorliegend das Bezirksgericht Zürich) verschickt werden, sondern diese nach rechtskräftiger Erledigung des obergerichtlichen Verfahrens lediglich ihre eigenen Akten zurück erhält. Sollte der Kläger wünschen, dass die von ihm im obergerichtlichen Verfahren LB200049 eingereichten Urkunden auch Teil des Verfahrens vor Vorinstanz werden, steht es ihm frei, diese dort einzureichen.
2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente von vornherein nicht geeignet sind, einen Ausstand der von ihm bezeichneten Gerichtspersonen zu begründen, weshalb diesbezüglich keine Weite-
rungen notwendig sind. Auf die offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
IV.
(Materielle Erwägungen)
1.1. Eine Revision kann von einer Partei verlangt werden, welche nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 ZPO). Das Gesuch ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet zu stellen (Art. 329 ZPO).
Das Revisionsgesuch ist begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO); dies impliziert, dass die Partei mindestens der Spur nach auch den Revisionsgrund (Tatsachen, Beweismittel, Straftat) nennen muss. Das Rechtsmittel der Revision ist dagegen nicht dazu gedacht, Gerichtsentscheide einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, nachdem entsprechende ordentliche Rechtsmittel nicht zum gewünschten Ziel führten.
1.2. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht die Eingabe, mit welcher der Kläger die Revision geltend macht (act. 7), grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine Rechtsschrift. Klar erscheint, dass der Kläger eine Revision des Urteils und des Beschlusses im Verfahren LB200049 vom 10. Juni 2021 sowie des Urteils und Beschlusses im Verfahren RB200036 vom 10. Juni 2021 beantragt.
Die Eingabe des Klägers folgt jedoch keiner üblichen Logik und enthält zur Hauptsache Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er materiell nicht mit den beiden Entscheiden der Kammer vom 10. Juni 2021 einverstanden ist, wobei er den Revisionsgrund vor allem darin zu sehen scheint, dass diese Entscheide aus seiner Sicht nicht richtig seien. Bei wohlwollender, laienfreundlicher Auslegung lässt sich seiner Eingabe (act. 7) entnehmen, dass er die Revision auf folgende Gründe stützt:
a) Die Urkunde 25/2 sei aus den Akten entfernt worden (act. 7 S. 1).
b) Dem Obergericht und dem Kläger sei erst seit dem 3. Mai 2021 bekannt geworden, dass der Beklagte den von der Erblasserin in ihrem formungültigen Testament bedachten gemeinnützigen Organisationen einen namhaften Betrag aus deren Nachlass zugesagt habe. Dies sobald er im Besitz des Nachlasses sei (act. 7 S. 2ff. und S. 16ff.).
c) Die Kammer beziehungsweise deren Mitglieder hätten sich durch ihre Entscheide vom 10. Juni 2021 diverser Straftatbestände, unter anderem der Urkundenfälschung im Amt, der ungetreuen Amtsführung, des Amtsmissbrauchs oder des Verbrechens gegen die Amts- und Berufspflicht etc. schuldig gemacht (act. 7 S. 8ff. und [nach dem Einschub der S. 6-20 von act. 5/110] S. 14f.).
d) Die Kammer habe in den Verfahren LB200049 und RB200036 von den Rechtsbegehren, Anträgen und Prozesserklärungen kein Protokoll erstellt, was als Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB zu qualifizieren sei (act. 7 S. 15f. und 41).
e) Ein Protokollberichtigungsbegehren des Klägers in seiner Eingabe vom 3. April 2021 (vgl. act. 5/110 S. 7 unten), die irrtümlicherweise auf den "2. August 2021" datiert wurde (vgl. act. 5/110 S. S. 20), sei von der Kammer nicht behandelt worden (act. 7 S. 14). Dies habe zur Falschbeurkundung der Feststellungsbegehren Nr. 1, 2, 3, 3a und 21 geführt, womit diese unbeurteilbar, gegenstandslos und hinfällig geworden seien (act. 7 S. 8f. und S. 14).
f) Der nichtige Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2020 habe nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde oder einer Berufung an die Kammer sein können, weshalb die Nichtigkeit der Entscheide in den Verfahren LB200049 sowie RB200036 im Revisionsentscheid festzustellen sei (act. 7 S. 47f.).
a) Wie auch im Rahmen der Erwägungen zum Ausstandsbegehren des Klägers ausgeführt wurde (vgl. oben E. III./2.1 lit. c), macht dieser geltend, dass er anlässlich der Akteneinsicht am Obergericht Zürich festgestellt habe, dass act. 25/2 aus den Gerichtsakten entfernt worden sei (act. 7 S. 1). Die Akteneinsicht des Klägers fand am 24. Juni 2021 am Obergericht Zürich statt (act. 5/125), nachdem er die Entscheide in den Verfahren LB200049 sowie RB200036 am 14. Juni 2021 erhalten hatte (act. 5/120/1).
Bei act. 25/2 handelt es sich gemäss Angabe des Klägers um den Rechenschaftsbericht von B._____ an die KESB vom 7. Oktober 2013. Das geltend gemachte "Entfernen", "Verschwinden" oder "Nichtvorhandensein" dieses Aktenstückes kann aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Act. 25 der vorinstanzlichen Akten (CP180005) ist eine Vorladung zu einer Verhandlung vom 18. Oktober 2018. Der vom Kläger gesuchte Rechenschaftsbericht befindet sich dagegen im vorliegenden Revisionsverfahren als act. 6/71/9 bei den vorinstanzlichen Akten. Es ist nicht verständlich, inwiefern beziehungsweise aus welchem Grund der Kläger auf eine Entfernung von Urkunden aus den Akten schliesst. Sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich als haltlos.
b) Der Kläger bringt vor, dass erst mit der Eingabe des Beklagten vom 3. Mai 2021 (act. 5/116 S. 22) bekannt geworden sei, dass dieser den von seiner Gotte in ihrem letzten, nichtigen oder zumindest ungültigen Testament bedachten gemeinnützigen Organisationen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt habe, diesen einen namhaften Betrag zukommen zu lassen, sobald er im Besitze des Erbes sei. Die Eingabe des Beklagten war dem Kläger zusammen mit dem Endentscheid in LB200049 am 14. Juni 2021 zugestellt worden (act. 5/119 und 5/120/1).
Die in Frage stehenden gemeinnützigen Organisationen waren von der Schwester des Klägers und Gotte des Beklagten in ihren Testamenten bedacht worden. Im Rahmen der vom Beklagten gegen die Gültigkeit dieser Testamente angestrengten Schlichtungsverfahren hatten diese Organisationen dessen Klagen gegen die sie begünstigenden Testamente anerkannt. Der Kläger scheint nun aus dem Umstand, dass der Beklagte den Organisationen die Spende eines namhaften Betrages zugesagt hatte, zu schliessen, dass dieser (unter anderem) durch dieses Verhalten erbunwürdig geworden sei (vgl. act. 7 S. 4-7, insb. S. 6). Dies, nachdem der Beklagte es bis zum Todestag der Erblasserin unterlassen habe, dieser mitzuteilen, dass ihre Testamente vom 22. und 24. Juni 2012 formungültig seien, und damit verhindert habe, dass diese ein formgültiges Testament verfassen konnte, in welchem sie den Beklagten von der Erbfolge hätte ausschliessen können.
Soweit der Kläger mit seiner Revision die Klärung der Frage der Erbunwürdigkeit des Beklagten beantragt, übersieht er, dass diese Frage im vorinstanzlichen Verfahren (CP210011) zu klären sein wird. Mit Urteil der Kammer vom 10. Juni 2021 war die Beurteilung dieser Frage in Gutheissung seiner Berufung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 betreffend die Ziffern 2, 3a, 5, 10, 11a, 13a, 14a, 21-24, 28 und 31b der klägerischen Rechtsbegehren). Die Behauptung des Klägers, die Kammer sei betreffend "die Erbunwürdigkeit des Beklagten" auf seine Berufung gesetzeswidrig nicht eingetreten (vgl. act. 7 S. 78), ist somit schlicht falsch; dies gilt auch für die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. Soweit der Kläger mit seiner Revision die Klärung der Frage der Erbunwürdigkeit beantragt, hatte er deshalb von Anfang an kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf seine Revision nicht einzutreten ist. Im Übrigen bleibt klarzustellen, dass die Befürchtung des Klägers unbegründet ist, wonach die Erbunwürdigkeit des Beklagten beispielsweise deswegen nicht mehr beurteilt werden können soll, weil die Kammer in jenem Urteil "auf die strafbaren Handlungen des Beklagten und seines Rechtsvertreters" nicht eingetreten sei (vgl. act. 7 S. 30, 32 und 55f.). Gemeint ist damit wohl, dass die Kammer im erwähnten Urteil durch Abweisung der Berufung des Klägers namentlich das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Ziffern Nr. 12, 15 und 15a der klägerischen Rechtsbegehren schützte (Feststellung von angeblichen Urkundenfälschungen, "Notariatsbetrug" und Falschbeurkundungen durch den Beklagten). Der Kläger geht zum einen irrtümlicherweise davon aus, dass die Begründung und die offerierten Beweismittel in einem formellen Rechtsbegehren enthalten sein müssen, damit diese als "substantiiert" gelten und damit auf diese eingetreten werden kann (vgl. etwa act. 7 S. 21). Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr sind die Begründung, die offerierten Beweismittel und allenfalls auch anwendbare Gesetzesbestimmungen in der Rechtsschrift aufzuführen. Es ist daher insbesondere überflüssig, mehrere formelle Rechtsbegehren zu stellen, mit welchen allesamt dieselbe Feststellung (z.B. die angebliche Erbunwürdigkeit des Beklagten) beantragt wird, je unter Angabe anderer Gründe und Beweismittel sowie Gesetzesbestimmungen. Zum anderen verkennt der Kläger, dass Tatsachenbehauptungen wie etwa, dass der Beklagte angeblich versucht haben soll, die Erblasserin zu töten, nicht in die Form von Rechtsbegehren gepresst werden müssen, damit am Ende festgestellt werden könnte, dass der Beklagte erbunwürdig sei. Vielmehr sind rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen im Begründungsteil einer Rechtsschrift aufzustellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger annimmt, das Nichteintreten auf gewisse seiner Rechtsbegehren habe dazu geführt, dass die Frage der Erbunwürdigkeit "unbeurteilbar" geworden sei. Wie gesagt: Diese Frage wird im vorinstanzlichen Verfahren zu klären sein.
Weiter macht der Kläger geltend, dass die Klageanerkennungen der gemeinnützigen Organisationen, welche von seiner Schwester in ihrem Testament bedacht worden sind, unwirksam und nichtig seien, weil der Beklagte sich diese durch sittenwidrige Geldversprechen aus dem Nachlass erkauft habe. Die Kammer habe in ihrem Urteil vom 10. Juni 2021 (LB200049) das vorinstanzliche Nichteintreten auf sein Feststellungsbegehren Nr. 34a deshalb zu Unrecht geschützt (vgl. act. 7 S. 6f.). Er verkennt, dass im Rahmen eines Zivilprozesses Klageanerkennungen möglich und zulässig sind (auch im Verfahren vor Friedensrichter). Es ist sodann nicht unüblich, dass Klageanerkennungen mit monetären oder anderen Zusagen abgegolten werden, was auch im Rahmen von erbrechtlichen Verfahren nicht von vornherein rechts- oder sittenwidrig ist. Gerade wenn – wie vorliegend – offensichtliche Zweifel an der Formgültigkeit der in Frage stehenden Testamente bestanden, erscheint es als nachvollziehbar, dass die bedachten gemeinnützigen Organisationen eine Klageanerkennung, mit der Aussicht auf eine allfällige künftige Spende des Beklagten, gegenüber einem hohen Prozessrisiko mit entsprechenden Kostenfolgen vorzogen. Dies mag möglicherweise nicht dem eigentlichen Willen der Erblasserin entsprochen haben, führt indessen nicht automatisch zu einer Nichtigkeit der Klageanerkennungen. Auch wenn das Gericht den Umstand, dass für eine Klageanerkennung finanzielle Leistungen in Aussicht gestellt worden sind, bereits im Zeitpunkt des Berufungsentscheides gekannt hätte, wäre dessen Entscheidung nicht anders ausgefallen. Soweit der Kläger mit seiner Revision bezweckt, dass die Klageanerkennungen der in den Testamenten bedachten gemeinnützigen Organisationen als ungültig erklärt werden, ist sein diesbezügliches Begehren abzuweisen.
Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Erblasserin selbst den Kläger in sämtlichen Testamenten vom Erbe ausgeschlossen hat (vgl. act. 6/5/1).
c) Gemäss Ansicht des Klägers haben sich diverse Mitglieder der Kammer in mehreren ihn betreffenden Verfahren verschiedener Straftaten schuldig gemacht. Es ist dabei aufgrund seiner Argumentation nicht leicht nachvollziehbar, inwiefern er dabei Revisionsgründe geltend machen möchte oder damit Ausstandsgründe vorbringt. Betreffend die Ausstandsgründe ist auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen.
Ein Revisionsgrund ist namentlich gegeben, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der beschwerten Person auf einen Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss Gesetz muss sich dieser Umstand aus einem Strafverfahren ergeben haben, wobei es genügt, wenn eine Strafverfolgungsbehörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes feststellt (NICOLAS HER-ZOG, BSK ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 328 N 55f.; IVO SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 318 N 34ff.).
Vorliegend wird weder geltend gemacht noch ist dem Gericht bekannt, dass entsprechende Strafverfahren geführt wurden oder noch hängig sind. Es kann sodann auch nicht gesagt werden, dass entsprechende Strafverfahren in der Schweiz nicht durchführbar wären. An dieser Stelle ist indessen erneut und dezidiert festzuhalten, dass der Umstand, dass der Kläger die bisherigen Entscheide der Gerichte aus verschiedensten Gründen als falsch erachtet, nicht heisst, dass die diese Entscheide treffenden Richterinnen und Richter strafbare Handlungen begangen haben müssen. Soweit der Kläger mit den Entscheiden nicht einverstanden war und ist, stand ihm vielmehr der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Er beschränkt sich indessen darauf, akribisch vermeintlich strafbares Verhalten der beteiligten Richterinnen und Richter zu konstruieren und verlässt dabei klar die sachliche, rechtliche Diskussion. Die Vorbringen des Klägers stellen keine den Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO genügenden Revisionsgründe dar.
d) Der Kläger rügt mit seinem Revisionsbegehren, dass betreffend die von ihm beantragten 34 Feststellungsbegehren weder von der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich noch von der II. Zivilkammer des Obergerichtes ein Gerichtsprotokoll erstellt worden sei (act. 7 S. 15f und S. 41f.). In diesem Umstand scheint der Kläger eine strafbare Handlung zu sehen, welche dazu führe, dass sowohl der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren LB200049 (gemeint wohl CP180005) vom 1. Dezember 2020 als auch die Urteile und Beschlüsse der Kammer in den Verfahren LB200049 und RB200036, beide vom 10. Juni 2021, nichtig seien, was mit dem Revisionsentscheid festzustellen sei.
Die Frage der Protokollberichtigung beziehungsweise des Fehlens der 34 Feststellungsbegehren im Protokoll des vorinstanzlichen Verfahrens CP180005 war in den Erwägungen des Entscheides vom 10. Juni 2021 im Verfahren LB200049 bereits behandelt worden (act. 5/119 S. 20f.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. Weiter ist auf die bereits erfolgten Ausführungen oben in lit. c) zu verweisen, da auch betreffend diese Vorbringen der Kläger weder geltend macht noch dem Gericht bekannt ist, dass entsprechende Strafverfahren geführt wurden oder noch hängig sind. Auch bei wohlwollender Interpretation seiner schwer verständlichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, worin der Kläger einen Revisionsgrund ausmachen will.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wieso die 34 Feststellungsbegehren Teil des Protokolls im Berufungsverfahren hätten werden sollen. Der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren lautete (act. 5/104 S. 1):
"Ziffern 1 - 6 des Beschlussdispositivs seien durch die Berufungsinstanz aufzuheben. Auf die 34 Feststellungsbegehren des Klägers sei durch die Gerichte einzutreten und diese
34 Feststellungsbegehren seien gerichtlich durch Sachurteil zu beurteilen und zu be-
gründen. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Fortsetzung dieser beiden Erbschaftsklagen mittels Beschwerde und Berufung zu bewilligen."
Da im obergerichtlichen Verfahren LB200049 keine Verhandlung stattfand, handelt es sich bei diesem Protokoll um eine reines Verfahrensprotokoll, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem Ausfertigungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 235 N 2ff.). Indem der Endentscheid vom 10. Juni 2021 (act. 5/119), in welchem die Rechtsbegehren des Klägers wiedergegeben sind, zu den Akten erhoben wurde, kam das Gericht dieser Anforderung zur Genüge nach.
e) Weiter bringt der Kläger sinngemäss vor, dass er dem Gericht mit der Berufungsschrift im Verfahren LB200049 seine Feststellungsbegehren 1, 2, 3 und 21 das in diesem Erbfall entscheidende Datum vom 25. Mai 2018 nachweislich mehrfach (richtig) mitgeteilt habe (act. 7 S. 8). Dieses Datum sei vom Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer in der Folge nachweislich in allen genannten Feststellungsbegehren falsch "verurkundet" worden. Mit seiner Rechtsschrift "vom 2. August 2021", welche er als act. 110 bezeichnet, habe er der Referentin mitgeteilt, dass das in früheren Rechtsschriften genannte Datum vom 20.05.2015 rechtsirrtümlich sei (act. 7 S. 8f.) (es wird davon ausgegangen, dass der Kläger damit seine zwar auf den 2. August 2021 datierte, aber am 3. April 2021 eingereichte Eingabe, mithin act. 5/110, meint). Er habe mit dieser Eingabe ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt, welches indessen vom Gericht unbehandelt geblieben sei. Dies sei als Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie als formelle Rechtsverweigerung zu werten. Das Obergericht habe damit die Rechtsbegehren "unbeurteilbar gegenstandslos, hinfällig gemacht", was als formelle Rechtsverweigerung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren sei (act. 7 S. 9).
Der Kläger war von der Vorinstanz mehrfach aufgefordert worden, seine Klageschrift den rechtlichen und gerichtsüblichen Vorschriften anzupassen. Am 12. August 2020 reichte er schliesslich im vorinstanzlichen Verfahren seine korrigierte
Klageschrift ein (act. 6/93). In dieser beantragte der Kläger in Ziffer 1, 2, 3 und 21 seiner Rechtsbegehren zusammengefasst, es sei gerichtlich festzustellen, dass das Testament seiner verstorbenen Schwester am 25. Mai 2015 ein formgültiges, rechtsgültiges, rechtswirksames Testament geworden sei und der Beklagte seit dem 20. Mai 2015 nicht mehr testamentarischer Erbe, testamentarischer Alleinerbe oder Willensvollstrecker und am Nachlass oder Nachlassvermögen auch nicht mehr erbberechtigt sei (act. 6/93 S. 1, 2 und 14). Mit seiner Berufungsschrift (act. 5/104), welche beim Obergericht am 4. Januar 2021 einging, korrigierte er das bisher genannte Datum vom 25. Mai 2015 auf den 25. Mai 2017 und führte betreffend seine Feststellungsbegehren Nr. 1 und 2 in einer Klammerbemerkung aus, dass das bisher genannte Datum vom 25. Mai 2015 "rechtirrtümlich" sei (act. 5/104 S. 3, 9). Betreffend die Feststellungsbegehren Nr. 3 und 21 korrigierte er das Datum vom 20. Mai 2015 (in act. 6/93 S. 2 und 14) zum 25. Mai 2018 (act. 5/104 S. 10 und 36), führte indessen nicht aus, wieso. Am Rande sei angemerkt, dass das Feststellungsbegehren Nr. 3 in der ursprünglich vor Vorinstanz eingereichten Form (act. 6/93 S. 2) auch vom Wortlaut her von der Version in der Berufungsschrift (act. 5/104 S. 10) leicht abweicht. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zunächst eingeschränkt auf die in den Erwägungen genannten Themen/ Rechtsbegehren zu beantworten (act. 5/108 Dispositiv Ziffer 1). In den Erwägungen wurden die klägerischen Rechtsbegehren so zitiert, wie sie vom Kläger bei der Vorinstanz in act. 6/93 anhängig gemacht worden waren, ohne die Korrekturen, welche mit der Berufungsschrift (act. 5/104) gemacht wurden, zu berücksichtigen. Der Kläger machte die Referentin in der Folge mit Eingabe vom 3. April 2021 (act. 5/110 S. 7) darauf aufmerksam, dass die Korrektur des Datums nicht erfolgt sei und stellte diesbezüglich ein Protokollberichtigungsbegehren.
Im gerichtlichen Protokoll des Berufungs-Verfahrens LB200049 findet sich keine Stelle, an welcher die Anträge des Klägers mit "falschem" (mithin gemäss seiner Berufungsschrift [act. 5/104] im Vergleich zu seiner Klageschrift [act. 6/93] korrigierten) Datum zitiert werden. Die Rechtsbegehren gemäss act. 93 wurden in der Verfügung vom 19. März 2021 (act. 5/108 S. 3 und 4) ebenfalls lediglich in den Erwägungen zitiert, jedoch nicht in deren Dispositiv und damit auch nicht im gerichtlichen Protokoll. Auch im Endentscheid des genannten Berufungsverfahrens vom 10. Juni 2021 (act. 5/119) wurden die Daten wohl in den Erwägungen "falsch" (in Zitat der ursprünglichen Rechtsschrift act. 93 des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren, aber entgegen seiner eigenen Korrektur im Berufungsverfahren) festgehalten, im Dispositiv des Entscheides aber nicht zitiert. Damit gibt und gab es im Berufungsverfahren LB200049 auch kein Protokoll, welches berichtigt werden könnte oder müsste. Immerhin wurde der Beklagte mit Verfügung vom 19. März 2021 aufgefordert, zur Berufung gegen das Nichteintreten (unter anderem) auf die klägerischen Begehren Nr. 2 und 21 Stellung zu nehmen und diese wurden in den Erwägungen auch mit dem (ursprünglich vom Kläger so festgelegten [vgl. act. 6/93]) "falschen" Datum zitiert.
Selbst wenn mit der Nichtbehandlung seiner Protokollberichtigungsbegehren das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, entstand ihm dadurch kein Rechtsnachteil. Weder die Abweisung seiner Berufung noch die Rückweisung betreffend eines Teils seiner Feststellungsbegehren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung haben für ihn aufgrund des nicht behandelten Protokollberichtigungsbegehrens irgendwelche nachteiligen Folgen. Vielmehr kann er das aus seiner Sicht offensichtliche Versehen bezüglich des Datums bei der Vorinstanz einbringen, welche seine Begehren im Rückweisungsverfahren beurteilen wird. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
f) Der Kläger bringt weiter vor, der "missbräuchliche, böswillige und gegen Treu und Glauben verstossende" Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei-
lung, vom 1. Dezember 2020 sei nichtig, entfalte keine Rechtswirkung und könne daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde oder einer Berufung an die Kammer sein. Aufgrund dieser Nichtigkeit hätte in den Verfahren LB200049 sowie RB200036 nicht auf die Beschwerde beziehungsweise Berufung eingetreten werden dürfen, womit im Revisionsentscheid die Nichtigkeit dieser Entscheide festzustellen sei (act. 7 S. 47f.).
Es erschliesst sich nicht, was der Kläger mit diesen Vorbringen geltend machen will. Sowohl das Beschwerdeverfahren RB200036 als auch das Berufungsverfahren LB200049 wurden von ihm selbst eingeleitet. Nun geltend zu machen, dass auf diese Rechtsmittel infolge Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht hätte eingetreten werden dürfen, muss als widersprüchliches Verhalten gewertet werden. Der Kläger ist daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören.
1.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger auch bei grosszügiger Auslegung seiner Vorbringen keinen Revisionsgrund geltend macht, der zu einer Revision in den Verfahren RB200036 und LB200049 führen könnte. Die Revisionsbegehren des Klägers gegen die Entscheide in diesen beiden Verfahren sind damit abzuweisen, soweit aufgrund der nicht rechtskonform gestellten Anträge und der teilweise nicht nachvollziehbaren Begründungen überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2. Nebst seinen Anträgen, welche als Revisionsbegehren ausgelegt und daher oben im Rahmen der vorgebrachten Revisionsgründe geprüft wurden, macht der Kläger diverse Begehren anhängig, welche sich mit den Kostenfolgen der verschiedenen bereits ergangenen Entscheiden beschäftigen. Wie ausgeführt wurde, ergingen die vom Kläger genannten Entscheide aus Sicht des Gerichtes nicht "missbräuchlich, böswillig und in gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten". Sie stellen auch keine Urkundenfälschungen im Amt etc. dar. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsbegehrens wurde auch kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Dies gilt auch bezüglich jener Rechtsbegehren, die sich mit den an den verschiedenen Gerichtsinstanzen entstandenen Entscheidgebühren befassen. Betreffend die Gerichtsgebühr sowie der Prozessentschädigung, welche die 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 dem Kläger auferlegt hatte, ist dabei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ziffern 4-6 dieses Beschlusses durch das Urteil der Kammer vom 10. Juni 2021 aufgehoben und die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im neuen Entscheid zu befinden haben wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen worden war (act. 5/119, Dispositiv Ziffer 3).
Die diesbezüglichen klägerischen Anträge sind abzuweisen, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann.
3. Der Kläger hat mit seiner Revision um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht (act. 7 S. 1). Dieser Antrag wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
V.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Soweit ersichtlich, stellt der Kläger im Revisionsverfahren kein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Kläger bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, kann davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines solchen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er indessen ein solches gestellt hätte, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit seiner Revisionsbegehren abzuweisen gewesen.
Ausgangsgemäss sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine zu entschädi-
genden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Kläger in seinen Eingaben vom 20. September 2021 und 5. Oktober 2021 genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis.
1. Die Revisionsbegehren gegen die Entscheide in den Verfahren LB200049 und RB200036 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr des Revisionsverfahrens wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, 7 und 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als eine Mio. Fr.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi
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