RY210004
Arbeitsrechtliche Forderung
13. Januar 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY210004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 13. Januar 2022
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
Stiftung B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Februar 2020 (LA190042-O)
Erwägungen:
1.
a) Aus dem Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2020 lässt sich folgender Sachverhalt und Prozessgeschichte entnehmen: Der Kläger war seit dem Jahr 2003 bei der Beklagten als Dozent und in weiteren Funktionen tätig. Ab dem Jahr 2008 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und der Kläger alsdann auf Honorarbasis entschädigt. Die zuständigen Ausgleichskassen anerkannten den Kläger in der Folge nicht als Selbständigerwerbenden, sodass die Beklagte die bezahlten Honorare nachträglich als Löhne verbuchen und Sozialversicherungsabgaben nachzahlen musste. Am 12. Mai 2009 stellte die Beklagte den Kläger frei und gab ihm danach keine Lehraufträge mehr. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 entschied die hiesige Kammer, dass es sich beim Vertragsverhältnis der Parteien auch nach 2008 um ein Arbeitsverhältnis (und nicht um ein Mandatsverhältnis) gehandelt habe; der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die Sozialversicherungsabgaben im Betrag von Fr. 7'268.70 zuzüglich Zins und Kosten zu bezahlen, die Beklagte wurde zur Zahlung einer Pönalentschädigung von Fr. 5'000.-- an den Kläger verpflichtet und der Kläger wurde sodann verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Klage vom 24. Mai 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten die Ausfertigung verschiedener arbeitsrechtlicher Dokumente, die Rückzahlung von Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträgen von insgesamt Fr. 7'381.70 nebst Zins, die Rückerstattung von Fr. 3'888.65 nebst Zins und Kosten aus einem Pfändungsverfahren, die Auszahlung (statt Verrechnung) der Pönale von Fr. 5'000.-- und den Ersatz von aufgelaufenen Auslagen von Fr. 12'630.55 (Urk. 2 S. 4). Das Arbeitsgericht Zürich trat mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Verfahren AH190076-L) auf die Klage nicht ein (Urk. 2 S. 3). Auf Berufung des Klägers hin trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 3. Februar 2020 (Berufungsverfahren LA190042-O) auf die Klage nicht ein (Urk. 2 S. 12).
b) Am 26. November 2021 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein mit den folgenden Revisionsbegehren (Urk. 1 S. 3):
"1. Es ist von Rechts wegen auf den Nichteintretensentscheid des Arbeitsgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2019 i.V.m. dem Beschluss LA190042 vom 3. Februar 2020 zurückzukommen und entsprechend den Prinzipien rechtstaatlichen Handelns sind die Verfahren AH190076 und das Verfahren LA190042 ordnungsgemäss und vertragskonform vollumfänglich von Amtes und Gesetzes wegen durchzuführen, zu berichtigen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 3 ATSG des Sozialversicherungsrechtes korrigierend, unter Ausschluss der Beklagten (B._____), in Ordnung zu stellen.
2.
Unter aufwandgerechter, miteinhergehend notwendig gewordener ungedeckter Kosten- und Entschädigungsfolge (* zuzüglich 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 7.7%) zu Lasten der Stiftung B._____ (B._____) resp. der Urheberin, nebst genauso der Rückerstattung der illegal materiell auferlegten Parteientschädigung von CHF. 1'500.- zzgl. 5 % Zins aus dem Arbeitsgerichtsverfahren und den damit ebenso erwachsenen Unkosten in Höhe von CHF. 13'298.40 zzgl. 5% Zins für die Rechtsvertretung und Beihilfe, sowie direkte Unkosten i.S. der illegal auferlegten, jedoch notwendigen Rechtspflege in Höhe von CHF. 30'665.50 zzgl. 5% Zins nebst den miteinhergehend entschädigungspflichtigen Umtrieben von 1'818.25 Stunden zum ordentlichen Stundenansatz im Betrag von CHF. 285.- (*) für Gerichtseingaben und dergleichen. Weitere Bestimmungen und Geltungsbereich: Ausdrücklich vorbehalten und bestehen bleiben Nachklagerechte für verschiedene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auch hinsichtlich einer unrühmlich ausufernden arbeitsrechtlichen Sozialversicherungssache"
c) Die Akten des mit Beschluss vom 3. Februar 2020 abgeschlossenen Berufungsverfahrens LA190042-O wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO).
d) Am 20. Dezember 2021 teilte der Kläger mit, dass er infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig sei und keine "Geschäftsbesorgungen" machen könne (Urk. 7). Da der Kläger im vorliegenden Verfahren keine Prozesshandlungen vorzunehmen hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
2.
a) Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; die weiteren möglichen Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO kommen vorliegend nicht in Betracht). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO), wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 8).
b) Die hiesige Kammer hat im Beschluss vom 3. Februar 2020 des Berufungsverfahrens LA190042-O als letzte Instanz in der Sache entschieden. Sie ist damit sachlich zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig.
c) Vorliegend legt der Kläger zwar nicht ausdrücklich dar, auf welchen Revisionsgrund er sich stützt. Aus seiner Begründung (dazu sogleich Erw. 2.d) geht jedoch hervor, dass er sich auf den soeben dargelegten Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO stützt.
d) Soweit verständlich, macht der Kläger als nachträglich erfahrene entscheidrelevante Tatsache im Wesentlichen einzig geltend (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), dass der Vertreter der Beklagten ohne gültige Vollmacht gehandelt habe, weshalb die entsprechenden Eingaben der Beklagten als nicht erfolgt zu gelten hätten. Dies habe das Bezirksgericht Winterthur in seinen Entscheiden gegen den Erlass des Arbeitsgerichts Zürich und damit letztlich auch gegen den obergerichtlichen Entscheid "verschiedentlich bescheinigt", beispielhaft in dessen Entscheid vom 6. August 2021 im Verfahren EB210207, der ihm am 17. August 2021 zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 7). Nachdem der Kläger damit selber geltend macht, dass er aus verschiedenen Entscheiden Kenntnis von einer möglicherweise mangelhaften Vollmacht erlangt habe, und nicht geltend macht, dass der ihm am 17. August 2021 zugestellte Entscheid der erste solche Entscheid gewesen sei, bleibt unklar, wann der Kläger von dem von ihm geltend gemachten Mangel erfahren hat. Der Kläger hat damit nicht dargelegt, dass er die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO eingehalten hat.
d) Soweit verständlich, macht der Kläger als nachträglich erfahrene entscheidrelevante Tatsache im Wesentlichen einzig geltend (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), dass der Vertreter der Beklagten ohne gültige Vollmacht gehandelt habe, weshalb die entsprechenden Eingaben der Beklagten als nicht erfolgt zu gelten hätten. Dies habe das Bezirksgericht Winterthur in seinen Entscheiden gegen den Erlass des Arbeitsgerichts Zürich und damit letztlich auch gegen den obergerichtlichen Entscheid "verschiedentlich bescheinigt", beispielhaft in dessen Entscheid vom 6. August 2021 im Verfahren EB210207, der ihm am 17. August 2021 zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 7). Nachdem der Kläger damit selber geltend macht, dass er aus verschiedenen Entscheiden Kenntnis von einer möglicherweise mangelhaften Vollmacht erlangt habe, und nicht geltend macht, dass der ihm am 17. August 2021 zugestellte Entscheid der erste solche Entscheid gewesen sei, bleibt unklar, wann der Kläger von dem von ihm geltend gemachten Mangel erfahren hat. Der Kläger hat damit nicht dargelegt, dass er die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO eingehalten hat.
e) Nach dem Gesagten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Revisionsgesuch auch bei Einhaltung der Frist kein Erfolg beschieden gewesen wäre, denn der Kläger legt nicht dar, dass und wieso er den von ihm behaupteten Mangel der nicht gültigen Vollmacht nicht bereits im (mit dem Beschluss vom 3. Februar 2020 abgeschlossenen) Berufungsverfahren LA190042-O hätte geltend machen können. Im Gegenteil macht er geltend, dass dieser Mangel schon im arbeitsgerichtlichen Verfahren AH190076-L erkennbar gewesen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5).
3. a) Das Revisionsverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 28'900.90 (Urk. 2 S. 13). Es bleibt damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Revisionsverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein, sowie in das Berufungsverfahren LA190042-O.
Die Akten des Berufungsverfahrens LA190042-O gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'900.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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