RY210005
Revision (Eintragung eines Pfandrechts und Forderung)
11. Januar 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY210005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 11. Januar 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 11. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Revision (Eintragung eines Pfandrechts und Forderung)
Revisionsgesuch gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. September 2021 (NP210013-O)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 30. September 2020 machte die Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Pfandrecht und Forderung gegen die Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin (fortan Beklagte) anhängig. Die Beklagte erhob Widerklage. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 trat die Vorinstanz sowohl auf die Klage als auch auf die Widerklage nicht ein (Urk. 5/53 S. 2 f.).
1.2. Hiergegen erhob die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 trat die beschliessende Kammer auf die Anschlussberufung nicht ein; der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Mit Beschluss vom 20. September 2021 hob die beschliessende Kammer sodann den Entscheid der Vorinstanz auf, soweit damit auf die Klage betreffend definitive Pfandeintragung nicht eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (Urk. 5/53 S. 14 f.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. November 2021 nicht ein (Urk. 5/56 S. 4).
1.2. Hiergegen erhob die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 trat die beschliessende Kammer auf die Anschlussberufung nicht ein; der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Mit Beschluss vom 20. September 2021 hob die beschliessende Kammer sodann den Entscheid der Vorinstanz auf, soweit damit auf die Klage betreffend definitive Pfandeintragung nicht eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (Urk. 5/53 S. 14 f.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. November 2021 nicht ein (Urk. 5/56 S. 4).
1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 19. Dezember 2021) ersuchte die Beklagte um Revision des Beschlusses der Kammer vom 20. September 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen
2 - Das Beschluss vom 20. September 2021 im Bezug auf NP210013 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3 - Die von RA X._____ eingereichte Berufung sei umfangreiche abzuweisen soweit es einzutreten ist.
4 - Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Obergericht Zürich im Bezug auf NP210013 sei aufzuheben.
5 - Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses des Obergericht Zürich im Bezug auf NP210013 sei aufzuheben und die gesamte Kosten der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen.
6 - Die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2021 im Bezug auf FV200155 sei zu bestätigen.
7. - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin bzw Berufungsklärungin."
1.4. Die Akten des mit Beschluss vom 20. September 2021 abgeschlossenen Berufungsverfahrens NP210013-O wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann von weiteren Prozesshandlungen abgesehen werden (Art. 330 ZPO).
1.5. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Revision ein genügendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches besteht nur, wenn der rechtskräftige Entscheid unter Berücksichtigung des Revisionsgrundes eine Änderung im Dispositiv zu Gunsten der Revisionsklägerin erfahren kann (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 4). Soweit sich das Revisionsbegehren der Beklagten gegen Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Kammer vom 20. September 2021 richten sollte (vgl. Rechtsmittelantrag Ziff. 2), mit welcher die Berufung der Klägerin teilweise abgewiesen wurde und insoweit der Entscheid der Vorinstanz bestätigt wurde, ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer Änderung des Dispositivs weder dargetan noch ersichtlich, weshalb insofern auf ihr Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
3. Mit Bezug auf den Rückweisungsentscheid der Kammer vom 20. September 2021, um dessen Revision die Beklagte ersucht, ist festzuhalten, dass Rechtsmittelentscheide nur revisionsfähig sind, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet. Hingegen ist ein kassatorischer Entscheid, mit welchem – wie vorliegend – die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, nicht revisionsfähig, da es sich dabei nicht um einen Endentscheid handelt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 7; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 24; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 15; a.A. KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 328 N 2). Abgesehen davon macht die Beklagte auch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO geltend, zumal die angeblich fehlende Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Klägerin bereits im Beschluss der Kammer vom 20. September 2021 abgehandelt wurde (vgl. Urk. 5/53 S. 5 f. E. II/1.2) und die Beklagte nicht einmal ansatzweise dartut, sie habe diesbezüglich nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden, die sie im Rechtsmittelverfahren NP210013-O nicht habe beibringen können (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich gegen den Rückweisungsentscheid der Kammer richtet, ebenfalls nicht einzutreten.
4.1. Das Revisionsverfahren betrifft eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 27'954.15 (vgl. Urk. 5/53 S. 13 und Urk. 5/56 S. 2 f. E. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Beklagten auferlegt.
5. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'954.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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