RY220003
Arbeitsrechtliche Forderung
16. Mai 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Mai 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 16. Mai 2022
in Sachen
A._____, Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____ Schweiz AG, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Revision gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Januar 2021 (RU210001-O)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 13. November 2020 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Forderung ein (Geschäfts-Nr. GV.2020.00436 / SB.2020.00487). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Dezember 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag abschrieb (Urk. 2 S. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 Beschwerde und Revision. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 trat die Kammer sowohl auf das Revisionsgesuch als auch auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, ein Revisionsgesuch sei bei derjenigen Instanz einzureichen, welche zuletzt in der Sache entschieden habe oder bei der ein Vergleich erzielt worden sei, vorliegend somit beim Friedensrichteramt; auf das Revisionsgesuch sei daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Der in einem Abschreibungsentscheid enthaltene Kostenentscheid könne zwar grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden; allerdings seien dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt worden, womit ihm diesbezüglich kein Nachteil entstanden und daher auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3).
c) Am 29. April 2022 reichte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2021 ein. Anträge enthält das Revisionsgesuch nicht, ebenso wenig eine Begründung (Urk. 1; für letztere wird einzig der Hinweis angebracht: "Gründe für Revision siehe diesem Einschreiben mittels Kopie 1-9 beigefügt").
d) Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens RU210001-O wurden beigezogen (Urk. 5/11-18). Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO).
2.
a) Das Revisionsgesuch trägt die Überschrift: "Antrag zur Revision der Geschäfts-Nr. RU210001-O/GES_V8/sd" (Urk. 1; diese Geschäfts-Nr. wurde auf dem Empfangsschein für die Rückgabe der Einlegerakten angegeben; vgl. Urk. 3/4) und richtet sich damit formell gegen den Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2021 (Urk. 2). Zuständig für eine allfällige Revision dieses Beschlusses ist die Kammer. Jedoch werden im Revisionsgesuch keine Revisionsgründe genannt, sondern wird dafür lediglich auf Beilagen verwiesen (Urk. 3/1-9). Ein behaupteter Revisionsgrund ist jedoch im Revisionsgesuch vorzutragen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus eingereichten Beilagen allenfalls für den Kläger günstige Vorbringen herauszusuchen. Mangels geltend gemachter Revisionsgründe ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
b) Ohnehin wäre zu vermuten, dass sich das Revisionsgesuch inhaltlich gegen den im Schlichtungsverfahren abgeschlossenen Vergleich richtet. Wie dem Kläger bereits im Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2021 dargelegt wurde (Urk. 2 Erwägung 2.2), wäre ein Revisionsgesuch gegen den im Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 3. Dezember 2020 beim Friedensrichteramt einzureichen gewesen; die Kammer könnte ein solches Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit nicht behandeln.
3.
a) Das Revisionsgesuch betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Urk. 5/12). Das Revisionsverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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