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Entscheid

RY220005

Unentgeltliche Rechtspflege

19. August 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 19. August 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Beschluss vom 19. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eingang Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020 (LY190047-O)

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 brachte die Gesuchstellerin gegenüber der Kammer zusammengefasst vor, sie strebe ein Revisionsverfahren gegen das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. LY190047-O; Urk. 7/15) an und verfüge hierfür nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel. Ihr Revisionsbegehren sei nicht aussichtslos und sie sei aufgrund der strittigen Rechtslage auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen (Urk. 1 S. 10). Hierzu stellte sie folgendes Gesuch (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu gewähren, als dass sie von der Bezahlung von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit wird, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchsgegners."

2.

Die Akten des an der Kammer geführten Berufungsverfahrens betreffend die in der Ehescheidung der Gesuchstellerin und des Verfahrensbeteiligten ergangene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. August 2019 (Abänderung vorsorgliche Massnahmen; Geschäfts-Nr. LY190047-O) wurden beigezogen (Urk. 7/1-19). Die unaufgeforderte Eingabe des Verfahrensbeteiligten vom 3. August 2022 (Datum Poststempel; Urk. 9) samt Beilagen (Urk. 10 und 11/1-4) wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. August 2022 zugestellt (Urk. 12). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 12. August 2022 (Urk. 13). Der Verfahrensbeteiligte äusserte sich zwar bereits unaufgefordert zum Gesuch der Gesuchstellerin, stellte aber nicht in Aussicht im angekündigten Revisionsverfahren eine Sicherheit für seine Parteientschädigung zu beantragen (Art. 99 ZPO; Urk. 9). Eine Anhörung des Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 119 Abs. 3 ZPO und folglich auch eine Zustellung der Eingaben der Gesuchstellerin (Urk. 1, 4, 5/3-19,

13.

und 14) kann daher unterbleiben.

3.

In prozessualer Hinsicht ist weiter zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin ihre Befragung zur Behauptung offeriert, ihr Stockwerkeigentum an einer Wohnung mit einer Fläche von 50 m2 in C._____ sei in der jetzigen Situation für sie wertlos und nicht liquidierbar. Diesbezüglich führt sie weiter aus, dass ihre Schwester Miteigentümerin der Wohnung sei, diese für sich beanspruche ohne Miete zu bezahlen und nicht verkaufswillig sei. Als Regimegegnerin und aufgrund der aktuellen Situation in Russland könne sie weder mit Zahlungen der Schwester noch mit Rechtsschutz durch russische Gerichte rechnen (Urk. 13 S. 1 f.).

Im summarischen Verfahren, das vorliegend zur Anwendung gelangt, ist der Beweis durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, der Verfahrenszweck es erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). Eine Parteibefragung würde das vorliegende (grundsätzlich schriftliche) Verfahren unweigerlich verzögern. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse als die bereits aufgestellten Behauptungen der Gesuchstellerin mit einer Befragung gewonnen werden könnten, weshalb hierauf zu verzichten ist.

4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

5.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die betreibungsrechtlichen Richtlinien stellen aber ein Hilfsmittel dar, das dem Gericht eine rechtsfehlerfreie Ausübung seines Ermessens bei der Berechnung des massgebenden Bedarfs ermöglichen soll (BK ZPO-Bührer, Art. 117 N 117 ff.; BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Effektivitätsgrundsatz). Auf der Bedarfsseite sind Kosten des Lebensunterhaltes sowie Schuldverpflichtungen einzubeziehen, wenn für sie eine Zahlungspflicht tatsächlich besteht und die Zahlungen effektiv geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3a). Der monatliche Überschuss sollte ermöglichen, die Prozesskosten bei aufwändigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Es gilt sodann ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Entsprechend wird die gesuchstellende Partei nicht von der Pflicht entbunden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches oder unvollständig belegtes Gesuch darf bei Rechtsunkundigen grundsätzlich erst abgewiesen werden, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Anders verhält es sich allerdings, wenn die gesuchstellende Partei – wie vorliegend – bereits anwaltlich vertreten ist oder ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung des Armenrechtsgesuches (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss. In diesen Fällen ist es zulässig, die Anforderungen an ein Armenrechtsgesuch als bekannt vorauszusetzen und bei einem mangelhaft begründeten oder dokumentierten Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2.).

6.

Die Gesuchstellerin führt zu ihrer Prozessarmut aus, ihr werde von keinem Dritten Rechtsschutz gewährt. Da ihre Ehe mit dem Verfahrensbeteiligten mit rechtskräftigem Teilurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Dezember 2021 geschieden worden sei, erübrige sich ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Revisionsverfahren (Urk. 1 S. 6).

Sie (die Gesuchstellerin) lebe alleine mit den gemeinsamen Söhnen D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Sie arbeite aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse vorübergehend in einem 80%-Pensum. Ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'849.75 inklusive Kinderzulagen. Aufgrund des Alters der Kinder wolle sie so schnell als möglich ihre Arbeitstätigkeit auf 50 Prozent und damit ihr Einkommen auf Fr. 5'500.– reduzieren (Urk. 1 S. 6 f.).

Für sich und die Kinder macht die Gesuchstellerin folgende Bedarfsaufstellung geltend (Urk. 1 S. 9): Grundbetrag Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ (geb. tt.mm.2011) Fr. 600.– Grundbetrag E._____ (geb. tt.mm.2013) Fr. 600.– Miete Fr. 2'040.– Miete Garagenplatz Fr. 130.– Nebenkosten Fr. 15.– Telefon/TV/Internet Fr. 221.31 Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 24.– Krankenkasse Fr. 319.55 Krankenkasse D._____/E._____ Fr. 198.70 Fahrauslagen Fr. 242.– Auswärtige Verpflegung Fr. 110.– Fremdbetreuung Fr. 562.– Klettern, Judo und E-Gitarre der Kinder Fr. 231.– Fussball D._____/E._____ Fr. 35.– Abzahlung Anwaltskosten Fr. 320.– Abzahlung Alimentenbevorschussung Fr. 600.– Steuern Fr. 1'219.16 Total Fr. 8'817.82 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, mit ihrem (zumutbaren) Einkommen von Fr. 5'500.– könne sie ihren Bedarf [und denjenigen der gemeinsamen Kinder] nicht decken. Es verbleibe kein Freibetrag (Urk. 1 S. 9).

7.

Die Gesuchstellerin belegt ihr Einkommen (Urk. 5/7 und 5/8) sowie ihren Bedarf und denjenigen der Kinder (Urk. 5/6, 5/9-13, 5/15 und 5/17-19). Sie unterlässt es aber (aktuelle) Belege zu ihrer Vermögenssituation, wie z.B. Bankauszüge, einzureichen. Ebenso fehlt die aktuelle Steuererklärung der Gesuchstellerin, anhand derer ihre finanziellen Verhältnisse hätten überprüft werden können. Die Gesuchstellerin ist anwaltlich vertreten und reichte bereits im Geschäft-Nr. LY190047-O hierorts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 7/12). Es musste ihr daher bekannt sein, dass sie zusammen mit ihrem Gesuch und den entsprechenden Belegen ein vollständiges und nachprüfbares Bild ihrer aktuellen finanziellen Situation vermitteln muss. Die Gesuchstellerin kommt somit ihrer Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch deshalb abzuweisen ist.

8.

Unabhängig davon macht die Gesuchstellerin für sich und die Kinder einen zu hohen Bedarf und ein zu niedriges Einkommen geltend und behauptet ungerechtfertigt, über keinen Freibetrag zu verfügen (Urk. 1 S. 9).

8.1

Der Grundbetrag von E._____ bis zu seinem 10. Geburtstag beträgt Fr. 400.–. Dem Effektivitätsgrundsatz folgend (vgl. E. 5.) ist ihm auch in der vorliegenden Bedarfsberechnung dieser Betrag anzurechnen, insbesondere weil die Kosten für die Hobbies der Kinder von der Gesuchstellerin separat ausgewiesen werden.

8.2

Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, sie werde aufgrund ihres (notgedrungenen) Mehrerwerbs und dem Steuertarif für unverheiratete, welcher nun auf sie Anwendung finde, mit höheren Steuerkosten zu rechnen haben. Bei einem ungefähren Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– sei mit monatlichen Steuerkosten von Fr. 1'219.16 zu rechnen (Urk. 1 S. 9; Urk. 5/14).

Selbst wenn, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht, bei ihr von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.– ausgegangen wird, so fallen für eine ledige Person mit Steuersitz in F._____ und römisch-katholischer Religionszugehörigkeit sowie unter Berücksichtigung des Einelterntarifs gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich (abrufbar auf: www.zh.ch/de/steuernfinanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerlichepersonen/steuerrechner.html; zuletzt besucht am 3. August 2022) jährliche Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 11'360.– an. Hinzuzurechnen ist die direkte Bundessteuer von Fr. 1'466.– (Einelterntarif mit Steuerermässigung für zwei Kindern im gleichen Haushalt). Dies ergibt zur von der Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Steuer eine Differenz von Fr. 150.– (Fr. 1'219.– [(Fr. 11'360.– + Fr. 1'466.–) / 12]. Die effektiven Steuern der Gesuchstellerin dürften aber tiefer liegen. Schliesslich erscheint die Behauptung der Gesuchstellerin, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'850.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 100'000.– auszuweisen, nicht glaubhaft, sofern sämtliche steuerrelevante Abzüge für eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern mitberücksichtigt werden.

8.3

Der zu berücksichtigende Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder fällt nach dem Gesagten mindestens Fr. 350.– (Fr. 200.– + Fr. 150.–) tiefer aus. Weiter ist dem Effektivitätsgrundsatz folgend nicht von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'500.– auszugehen, sondern von ihrem effektiven Nettolohn von Fr. 8'849.– (ohne Bonus aber inkl. Kinderzulagen). Damit verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Freibetrag von mindestens Fr. 380.– (Fr. 8'849.– [Fr. 8'818.– - Fr. 350.–]). Dieser Freibetrag ermöglicht es der Gesuchstellerin, die Prozesskosten für das Revisionsverfahren innert zwei Jahren zu tilgen. Vor diesem Hintergrund vermag die Gesuchstellerin ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ebenfalls nicht darzulegen.

9.

Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin einerseits ihrer Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht nach, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht in rechtsgenügender Weise offengelegt hat und andererseits kann ihren Ausführung betreffend ihre Prozessarmut nicht gefolgt werden. Bei dieser Ausgangslage sind die Prozessaussichten betreffend das angekündigte Revisionsverfahren nicht näher zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO).

10.

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.

Gerichtskosten sind vorliegend nicht zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren in casu keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Verfahrensbeteiligten mangels notwendiger bzw. geltend gemachter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2). Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) ohnehin abzuweisen gewesen.

Entscheid

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Juli 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten, an den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv-Auszug, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

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