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Entscheid

RY220007

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

2. November 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY220007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. November 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 2. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin 1 und Revisionsklägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Revisionsbeklagter

betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020 (LY190047-O)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen seit dem Jahr 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil. Dieses stellte mit Verfügung vom 30. August 2019 als vorsorgliche Massnahme fest (in Abänderung einer früheren Verfügung), dass der Revisionsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 5/3 Dispositiv-Ziffer 1). Diese Regelung wurde auf Berufung der Revisionsklägerin hin mit Urteil der Kammer vom 24. Januar 2020 bestätigt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1).

1. a) Die Parteien stehen seit dem Jahr 2017 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil. Dieses stellte mit Verfügung vom 30. August 2019 als vorsorgliche Massnahme fest (in Abänderung einer früheren Verfügung), dass der Revisionsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 5/3 Dispositiv-Ziffer 1). Diese Regelung wurde auf Berufung der Revisionsklägerin hin mit Urteil der Kammer vom 24. Januar 2020 bestätigt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen reichte die Revisionsklägerin am 29. September 2022 ein Revisionsgesuch ein und stellte die Revisionsanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei das Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020 (LY190047-O) in Revision zu ziehen.

2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.08.2019 sei bezüglich Ziffern 1 und 3 (auf den Seiten 23 und 24 der Verfügung) aufzuheben.

3. Dem Revisionsbeklagten sei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von mindestens CHF 5'495 pro Monat (entsprechend der Verfügung vom 7. März 2018) aufzurechnen.

4. Der Revisionsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin / Revisionsklägerin] ab dem 1. November 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt), zuzüglich Familien- und / oder Unterhaltszulagen, zu bezahlen: mindestens CHF 800 für C._____ und mindestens CHF 790 für D._____ (Entsprechend der Verfügung vom 7. März 2018) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Revisionsbeklagten."

c) Die Akten des Berufungsverfahrens LY190047-O wurden beigezogen (Urk. 7/1-19). Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

2. a) Die Revisionsklägerin macht in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht Hinwil habe mit Verfügung vom 30. August 2019 entschieden, dass der Revisionsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, was mit dessen gesundheitsbe-

dingt verminderten Arbeitsfähigkeit begründet worden sei. Die Kammer habe diesen Ent-scheid im Berufungsurteil vom 24. Januar 2020 bestätigt. Die Parteien seien sodann mit Teilurteil vom 3. Dezember 2021 geschieden worden; die Nebenfolgen, worunter die Unterhaltsfrage, sei in das noch andauernde Verfahren verwiesen worden. Das Gerichtsgutachten vom 30. Mai 2022 sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Revisionsbeklagten zum Schluss gekommen, von rheumatologischer Seite her habe in der Vergangenheit, jetzt und in absehbarer Zukunft keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Sie (die Revisionsklägerin) habe bereits früher rechtzeitig behauptet, dass der Revisionsbeklagte voll arbeitsfähig sei. Nachträglich liege nun das entscheidende Beweismittel mit dem Gerichtsgutachten vor. Anlässlich der Beweisverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinwil vom 20. September 2022 seien keine anderen Beweismittel eingelegt worden; sie habe damit zu diesem Zeitpunkt zweifelsfreie Kenntnis von der Arbeitsfähigkeit des Revisionsbeklagten erlangt. Sie müsse die erhaltenen bevorschussten Unterhaltsbeiträge aufgrund des Berufungsurteils vom 24. Januar 2020 gegenwärtig zurückzahlen, obwohl ihr diese gemäss den neuen Beweismitteln bzw. den Erkenntnissen an der Beweisverhandlung vom 20. September 2022 zugestanden hätten. Die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sei möglich, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder Beweismittel finde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Das Gutachten habe im früheren Verfahren nicht beigebracht werden können, da es noch nicht existiert habe. Es liege somit ein Revisionsgrund vor (Urk. 1 Rz. 3-16).

b) Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, auf welchen Revisionsgrund sich die Revisionsklägerin beruft (Urk. 1 Rz. 14-16), kann Revision verlangt werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind gemäss dieser Bestimmung jedoch Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid ergangen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, zweiter Halbsatz). Dass der Revisionsbeklagte entgegen dem Urteil der Kammer vom 24. Januar 2020 arbeitsfähig sei, ist keine neue Tatsache; denn dies hatte die Revisionsklägerin schon gemäss dem Revisionsgesuch bereits früher behauptet (Urk. 1 Rz. 9). Sie macht als Revisionsgrund denn auch einzig das neue Beweismittel des Gerichtsgutachtens vom 30. Mai 2022 geltend (Urk. 1 Rz. 15). Dieses Beweismittel ist jedoch erst nach dem zu revidierenden Urteil der Kammer vom 24. Januar 2020 entstanden. Es ist damit als Revisionsgrund ausgeschlossen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13).

c) Nachdem kein weiterer Revisionsgrund geltend gemacht wird, erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Revisionsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 76'000.-- (Fr. 1'590.-- pro Monat seit 1. November 2018 bis heute). Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 3 und 4 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die beigezogenen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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