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Entscheid

RZ160006

Abänderung Unterhalt (Sistierung, Kostenvorschuss, Vollmacht)

14. September 2016Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

10.

Tagen zu erheben wäre (vgl. Urk. 1 S. 11), dass selbst bei Annahme zu Gunsten des Klägers 2, die Rechtsmittelfrist betrüge 30 Tage (Art. 126 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 1 ZPO) die Beschwerde verspätet wäre, da diese – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – am Mittwoch, den 24. August 2016, abgelaufen wäre, was auch in Bezug auf Dispositivziffer 3 Geltung hat, dass demgemäss auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, dass die Kosten ausgangsgemäss dem Kläger 2 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger 1 sowie der Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger 2 auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: kt -- 4 of 4 --