Lexipedia

Entscheid

RZ220003

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)

1. Juli 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ220003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 1. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. April 2022 (FK210017-G)

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von D._____ und C._____. Mit Eingabe vom 16. November 2021 (Urk. 5/2) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhaltsbeiträge für D._____ und C._____ sowie betreffend weitere Kinderbelange anhängig. In prozessualer Hinsicht verlangte die Klägerin die Edition bestimmter Unterlagen betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; vgl. Urk. 5/12 S. 3 E. 1). Die Vorinstanz nahm die Klageschrift der Klägerin als begründete Klage im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO entgegen (Urk. 5/12 S. 6 E. 4.1).

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten je eine Frist von 20 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift vom 16. November 2021 und um Belege über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation samt Verzeichnis einzureichen (Urk. 5/12).

Der Beklagte beantragte in der Folge mit Eingabe vom 8. März 2022 unter anderem, es sei das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin sowie auf die Frage der fehlenden gültigen Klagebewilligung der Kindsmutter als Klägerin zu beschränken (Urk. 5/17 S. 2).

Mit Verfügung vom 11. April 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5/20 S. 12 = Urk. 2 S. 12):

" 1. Die Einrede der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin und die Einrede der fehlenden gültigen Klagebewilligung werden abgewiesen, und es wird auf die Klage eingetreten.

2.

Die dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 angesetzte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift vom 16. November 2021 wird letztmals um

40.

Tage ab Zustellung dieser Verfügung erstreckt.

3.

Die dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 angesetzte Frist zur Einreichung von Belegen betreffend seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation wird letztmals um

40.

Tage ab Zustellung dieser Verfügung erstreckt.

4.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

5.

(Schriftliche Mitteilung.)

6.

(Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts-Nr. FK210017-G) der Vorinstanz aufzuheben.

" 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts-Nr. FK210017-G) der Vorinstanz aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Sodann stellte er folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 3):

" 1. Es seien das Berufungs- und Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts-Nr. FK210017-G) der Vorinstanz angesetzten Fristen abzunehmen und festzustellen, dass diese Fristen nicht zu laufen begonnen haben."

Gleichentags erhob der Beklagte gegen die Verfügung vom 11. April 2022 innert Frist ebenfalls Berufung, wobei er folgende Anträge stellte (LZ220016-O: Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts Nr. FK210017-G) der Vorinstanz aufzuheben.

2. Es sei auf die Klage vom 16. November 2021 nicht einzutreten. eventualiter: Es sei die Klage für den Fall, dass auf sie eingetreten wird, abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten."

Auch im Berufungsverfahren stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, es seien das Berufungs- und Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen (LZ220016-O: Urk. 1 S. 3).

c) Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 nahm die Vorinstanz dem Beklagten die mit Verfügung vom 11. April 2022 (Dispositivziffern 2 und 3) angesetzten Fristen einstweilen ab (Urk. 5/26).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-32).

e) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. Da die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 dem Beklagten die in den Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung angesetzten Fristen einstweilen abgenommen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

3. a) Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 4 Rz. 2) prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus, ohne Anfechtung und Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 werde er gezwungen, den Unterhaltsprozess weiterzuführen, obwohl er nach Art. 237 Abs. 2 ZPO gehalten und berechtigt sei, den Zwischenentscheid über die beiden Einreden jetzt selbstständig anzufechten. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen. Mit der Weiterführung des Unterhaltsverfahrens gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 werde sein Recht nach Art. 237 Abs. 1 ZPO beschnitten, mittels abweichender oberinstanzlicher Beurteilung einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen, um damit einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand zu sparen. Ohne Anfechtung mittels Beschwerde wäre er daher gezwungen, ein aufwendiges – und letztlich unnötiges – Behauptungs- und Beweisverfahren auf sich zu nehmen, wodurch ihm als tatsächlicher Nachteil ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand entstünde. Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sei daher erfüllt (Urk. 1 S. 7 lit. E).

c) Wie vorstehend erläutert, hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte. Der Ausschluss der Beschwerde

ist daher in Bezug auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (vgl. etwa OGer ZH RB130002-O vom 21.03.2013, E. II.4.2 m.w.H.). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte von der Klägerin eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte könnte seine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass durch eine allfällige Gutheissung der Berufung LZ220016-O durch die beschliessende Kammer sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden würde. Inwieweit ein anderer nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn das vorinstanzliche Verfahren im Sinne der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung trotz hängigem Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

4. Da auf die Beschwerde des Beklagten mit diesem Beschluss nicht einzutreten ist, ist sein prozessualer Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Berufungsverfahren LZ220016-O obsolet.

5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin (für sich und die Verfahrensbeteiligten) unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 4/3, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm