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Entscheid

RZ220006

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Edition)

1. Juli 2022Deutsch13 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschlu...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 1. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Edition)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Juni 2022 (FK170003-D)

Erwägungen:

1.

a) Die Klägerin/Beschwerdegegnerin 3 (fortan Klägerin 3) und der Beklagte/Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der Kläger/Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Kläger 1 und 2). Mit Eingabe vom 9. März 2017 machten die Kläger 1 und 2 bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhaltsbeiträge sowie weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 6/1).

Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 6/101 S. 4 = Urk. 2 S. 4):

"1. Das kantonale Steueramt Zürich wird aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, dem Gericht Kopien der vollständigen Steuererklärungen (inklusive sämtlichen Beiblättern) des Beklagten A._____ der Jahre 2018 bis 2020 sowie, falls bereits vorhanden, des Jahres 2021 einzureichen.

2.

Hält sich das kantonale Steueramt Zürich für berechtigt, die Auskünfte resp. die Herausgabe einer dieser Urkunden zu verweigern (Art. 165 ff. ZPO), sind die Gründe hierfür innert der gleichen Frist dem Gericht schriftlich mitzuteilen.

3.

Das kantonale Steueramt Zürich wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei unberechtigter Weigerung eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.–, eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgesprochen oder die zwangsweise Durchsetzung angeordnet werden kann. Zudem kann das Gericht die Prozesskosten auferlegen, die durch die Weigerung verursacht worden sind.

4.

(Schriftliche Mitteilung.)

5.

(Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhob der Beklagte innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Juni 2022 im Verfahren betreffend Unterhalt (Geschäfts-Nr. 170003) aufzuheben. Eventualiter – sollte das Steueramt der Verfügung bereits Folge geleistet haben – seien die eingereichten Steuererklärungen 2018 und 2020 aus dem Recht zu weisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner."

Sodann stellte er den folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2):

" Es sei dieser Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Verfügung vom 15. Juni 2022 aufzuschieben."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 6/1-101).

d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

a) Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 Rz. 4) prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). So ist die Beschwerde (u.a.) gegen eine Beweisanordnung in der Regel gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zulässig, denn einerseits kann sie vom Sachgericht jederzeit abgeändert und anderseits kann sie dereinst von der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel hin überprüft werden.

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits mehrere Jahre dauere und es die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2022, also mithin vor über fünf Monaten, als spruchreif bezeichnet habe (unter Hinweis auf Urk. 6/99/1-2). Die nun mittels Verfügung vom 15. Juni 2022 erfolgte treuwidrige Edition der Steuererklärungen beim kantonalen Steueramt führe zu einer erneuten Verzögerung, sowohl des Haupt- als auch des Massnahmeverfahrens. Letzteres sei seit dem 4. März 2021 anhängig. Da die Klägerin 3 jedoch auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe (unter Hinweis auf Urk. 6/85 Rz. 13; Urk. 6/44 S. 18-23; Urk. 6/54 S. 34 ff., S. 38 ff.; Urk. 6/61 S. 17 f.; Urk. 6/95; Prot. Vi S. 44), müsse davon ausgegangen werden, dass sie die den Klägern 1 und 2 im Rahmen der Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochenen Überschussanteile von monatlich Fr. 554.– (unter Hinweis auf Urk. 6/61 S. 18 f.) nutze, um ihr nicht betreuungsbedingtes Manko (unter Hinweis auf Urk. 6/44 S. 22; Urk. 6/54 S. 34 ff.; Prot. Vi S. 47, 49) zu decken. Entsprechend werde die Klägerin 3, da die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Massnahmeverfahrens rückwirkend auf den 1. April 2021 herabzusetzen seien (unter Hinweis auf Urk. 6/68), nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügen, ihm die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückerstatten zu können, woraus ihm ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehe (bereits jetzt Fr. 8'310.– [April 2021 bis und mit Juni 2022]). Hinzu komme, dass die Steuererklärungen 2018 bis 2020 (die Steuererklärung 2021 habe er noch nicht eingereicht), sofern sie denn vom Steueramt überhaupt herausgegeben würden, nicht tauglich seien, seine Einkommenssituation (insb. den Liegenschaftsertrag) ab 2021 zu beurteilen, zumal die Liegenschaften schon alt seien und grössere Renovationen gemacht worden seien bzw. anstünden (unter Hinweis auf Urk. 6/85 Rz. 20; Prot. Vi S. 48) sowie auch vor dem Hintergrund, dass sich die Hypothekarsituation in den letzten Monaten erheblich verändert habe. Zudem seien seine Steuern noch nicht definitiv (seine letzte definitiv veranlagte Steuererklärung stamme aus dem Jahre 2016 und liege bei den Akten, Urk. 6/9/1-2). Entsprechend müssten weitere Beweise abgenommen werden (Randbemerkung: Eine Parteibefragung von ihm zu seinen angeblichen Liegenschaftserträgen sei nur im Rahmen von Vergleichsgesprächen erfolgt und entsprechend nicht protokolliert worden), was wiederum zu einer Verfahrensverzögerung mit weiteren finanziellen Nachteilen für ihn führe (neben den jeden Monat zu viel bezahlten Kinderunterhaltsbeiträgen, welche er nicht werde zurückfordern können, entstünden auch zusätzliche Anwaltskosten, so insbesondere für die Stellungnahme zu den alten, nicht definitiv veranlagten Steuererklärungen, welche nicht tauglich seien, allfällige Vermögenserträge von ihm ab 2021 zu erstellen). Das seit Jahren anhängige Verfahren sei für ihn sodann auch in physischer und psychischer Hinsicht sehr belastend (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 5).

c) Wie vorstehend erläutert, hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte. Der Ausschluss der Beschwerde ist daher in Bezug auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (vgl. etwa OGer ZH RB130002-O vom 21.03.2013, E. II.4.2 m.w.H.). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte diesbezüglich von den Klägern eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte könnte seine Kostennote einreichen sowie eine seiner Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Beschwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; Art. 110 ZPO). Dass die Klägerin 3 sodann nach Abschluss des Verfahrens nicht in der Lage sein werde, die durch den Beklagten allfällig zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen, bleibt eine Behauptung des Beklagten, welche er weder belegt hat noch glaubhaft machen konnte (vgl. dazu BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2 m.w.H.). Ob die Steuererklärungen im konkreten Fall als Beweismittel tauglich sind oder nicht, wird sich erst nach deren Würdigung durch das Gericht zeigen: Die Tauglichkeit von Beweismitteln spielt in Bezug auf die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO keine Rolle. Im Rahmen der Vorbringen zur beantragten aufschiebenden Wirkung führt der Beklagte aus, dem Gericht und den Klägern würden durch die Edition Dokumente (welche seinen Privat- und Geheimbereich beträfen) zur Verfügung gestellt, deren Kenntnis nicht rückgängig gemacht werden könne (Urk. 1 S. 8 Rz. 20). Er unterlässt es dabei jedoch, auch nur ansatzweise zu konkretisieren, welche Daten in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 bzw. 2021 seinem Privat- und Geheimbereich angehörten und wieso diese weder der Vorinstanz noch den Klägern zugänglich gemacht werden dürften. Der Gesuchsteller reichte im vorinstanzlichen Verfahren bereits seine Steuererklärungen 2015 und 2016 ein (Urk. 6/9/1-2). Dass und inwiefern in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 bzw. 2021 nun Daten enthalten sein sollen, welche im Gegensatz zu den in den Steuererklärungen 2015 und 2016 ausgewiesenen Positionen seinem zu schützenden Privat- und Geheimbereich angehören, macht er im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft. Ferner führte der Beklagte auch in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 6. September 2021, mit welcher er die Einreichung unter anderem seiner Steuererklärungen 2018 bis 2020 für den Fall verweigerte, dass er dieselben einzureichen hätte, nichts betreffend eine Verletzung seines Privat- und Geheimbereichs aus (Urk. 6/90 S. 2 f.). Demnach ist auch diesbezüglich kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar. Inwieweit dem Beklagten durch die angefochtene Verfügung ansonsten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beklagten ist damit nicht einzutreten.

c) Wie vorstehend erläutert, hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte. Der Ausschluss der Beschwerde ist daher in Bezug auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (vgl. etwa OGer ZH RB130002-O vom 21.03.2013, E. II.4.2 m.w.H.). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte diesbezüglich von den Klägern eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte könnte seine Kostennote einreichen sowie eine seiner Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Beschwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; Art. 110 ZPO). Dass die Klägerin 3 sodann nach Abschluss des Verfahrens nicht in der Lage sein werde, die durch den Beklagten allfällig zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen, bleibt eine Behauptung des Beklagten, welche er weder belegt hat noch glaubhaft machen konnte (vgl. dazu BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2 m.w.H.). Ob die Steuererklärungen im konkreten Fall als Beweismittel tauglich sind oder nicht, wird sich erst nach deren Würdigung durch das Gericht zeigen: Die Tauglichkeit von Beweismitteln spielt in Bezug auf die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO keine Rolle. Im Rahmen der Vorbringen zur beantragten aufschiebenden Wirkung führt der Beklagte aus, dem Gericht und den Klägern würden durch die Edition Dokumente (welche seinen Privat- und Geheimbereich beträfen) zur Verfügung gestellt, deren Kenntnis nicht rückgängig gemacht werden könne (Urk. 1 S. 8 Rz. 20). Er unterlässt es dabei jedoch, auch nur ansatzweise zu konkretisieren, welche Daten in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 bzw. 2021 seinem Privat- und Geheimbereich angehörten und wieso diese weder der Vorinstanz noch den Klägern zugänglich gemacht werden dürften. Der Gesuchsteller reichte im vorinstanzlichen Verfahren bereits seine Steuererklärungen 2015 und 2016 ein (Urk. 6/9/1-2). Dass und inwiefern in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 bzw. 2021 nun Daten enthalten sein sollen, welche im Gegensatz zu den in den Steuererklärungen 2015 und 2016 ausgewiesenen Positionen seinem zu schützenden Privat- und Geheimbereich angehören, macht er im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft. Ferner führte der Beklagte auch in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 6. September 2021, mit welcher er die Einreichung unter anderem seiner Steuererklärungen 2018 bis 2020 für den Fall verweigerte, dass er dieselben einzureichen hätte, nichts betreffend eine Verletzung seines Privat- und Geheimbereichs aus (Urk. 6/90 S. 2 f.). Demnach ist auch diesbezüglich kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar. Inwieweit dem Beklagten durch die angefochtene Verfügung ansonsten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beklagten ist damit nicht einzutreten.

d) Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 4 und 5/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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