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Entscheid

RZ220009

Vaterschaft und Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

21. Oktober 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ220009-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. Oktober 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 21. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Horgen sowie

B._____, Beklagter und Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Vaterschaft und Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Juli 2022 (FK220016-F)

Erwägungen:

1.1

Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage bzw. das (Revisions-) Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) bezüglich Abänderung ihres Urteils vom 23. Oktober 2020 betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Geschäfts-Nr. FK190025-F) nicht ein. Des Weiteren wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 19 S. 6 f. = Urk. 26 S. 6 f.).

1.2

Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2022 (Datum Poststempel: 23. August 2022) Beschwerde (Urk. 25).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wobei die Frist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 145 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung [Urk. 26 S. 6 Dispositiv-Ziff. 3]). Dies gilt auch, wenn der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 4; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18).

2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wobei die Frist während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 145 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung [Urk. 26 S. 6 Dispositiv-Ziff. 3]). Dies gilt auch, wenn der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 4; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18).

2.2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 wurde dem Kläger von der Post zur Abholung gemeldet, von ihm jedoch binnen der siebentägigen, bis am 29. Juli 2022 laufenden Abholfrist nicht abgeholt (vgl. Urk. 23). Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses – der Kläger hatte das Verfahren selbst eingeleitet und musste daher mit Zustellungen des Gerichts rechnen – gilt ihm der Entscheid als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, mithin am 29. Juli 2022, zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist des Klägers lief demzufolge am 8. August 2022 ab (Art. 142 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Kläger ihren Entscheid mit Schreiben vom 17. August 2022 nochmals zusandte, zumal sie ihn dabei ausdrücklich darauf hinwies, dass die erneute Zustellung keine neue (Rechtsmittel-) Frist auslöse (Urk. 24). Die Beschwerde wurde erst am 23. August 2022 der Post übergeben und ging am 24. August 2022 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den im Verfahren LZ220031-O an Urk. 25 angehefteten Briefumschlag). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 25 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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