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Entscheid

RZ230006

Vaterschaft und Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

14. April 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 22. April 2022 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zusprechung von Unterhalt ein (Vi-Urk. 1). Am 1. Juni 2022 reichte der Beklagte die Klageantwort samt einem (ersten) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi-Urk. 11). Letzteres wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 abgewiesen (Vi-Urk. 23). Am 1. Februar 2023 reichte der Beklagte ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi-Urk. 54). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wies die Vorinstanz dasselbe ab (Vi-Urk. 56 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 13. März 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 62: Zustellung am 1. März 2023) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. FK220054-L/Z05) aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. FK220054-L) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. FK220054-L) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der alternativen Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

4.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Es sie dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der alternativen Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-82). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich u.a., dass der Beklagte am 27. Februar 2023 ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen

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samt einem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Vi-Urk. 57) und dass die Vorinstanz am 15. März 2023 den Endentscheid fällte (in unbegründeter Ausfertigung) sowie dem Beklagten mit Wirkung ab 27. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (Vi-Urk. 78). Die Beschwerde wird dadurch aber nicht gegenstandslos, denn bei Gutheissung wäre die unentgeltliche Rechtspflege bereits ab 3. Februar 2023 (Einreichung des Gesuchs; Vi-Urk. 54) zu gewähren.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gelte zwar die (beschränkte) Untersuchungsmaxime, welche jedoch durch die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Partei eingeschränkt werde; diese habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Darauf sei der Beklagte bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hingewiesen worden. Auch im neuen Gesuch fehle es an einer genügenden Begründung; es reiche nicht, Mittellosigkeit zu behaupten und lediglich auf das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu -- 3 of 7 -ver-weisen. Die dort aufgeführten Zahlen wären zu begründen gewesen, mindestens soweit sie nicht selbsterklärend seien. So sei der Grundbetrag nicht aufgeführt gewesen, die Zusammensetzung der Beträge für Unterhaltsbeiträge und Kreditraten unklar geblieben etc.; es sei nicht Sache des Gerichts, die Zahlen aus den eingereichten Unterlagen herauszusuchen. Schon die fehlenden Begründungen würden damit zur Abweisung des Gesuchs führen (Urk. 2 Erw. 2 und 3). Sodann sei auch die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, denn dem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 12'100.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Bedarf von Fr. 8'690.-- gegenüber; auch wenn dieser um 20 % erhöht würde, stünde dem Beklagten ein Überschuss zur Verfügung, der ihm die Übernahme der Prozesskosten erlauben würde (Urk. 2 Erw. 4). Schliesslich wäre auch die vom Beklagten ersuchte, aber nicht begründete Vertretung durch zwei Rechtsanwälte abzulehnen (Urk. 2 Erw. 5). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zur mangelnden Substantiierung im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz habe er sein Gesuch genügend begründet. Er habe nebst dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" insgesamt 46 Beilagen eingereicht, anhand welcher sich seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend hätte nachvollziehen und prüfen lassen. Die Vorinstanz habe denn auch anhand dieser Unterlagen seine finanziellen Verhältnisse geprüft (mit dem falschen Schluss einer fehlenden Bedürftigkeit); wenn die Unterlagen nicht ausreichend gewesen wären, hätte eine solche Prüfung gar nicht vorgenommen werden können (Urk. 1 Rz. 10-14). d) In seinem Gesuch vom 1. Februar 2023 begründete der Beklagte seine Mittellosigkeit im Wesentlichen mit einem Verweis auf das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"; die Begründung beschränkt sich darauf, dass sich einerseits aus diesem Formular entnehmen lasse, dass er sein Existenzminimum durch seine Einkünfte nicht decken könne, und dass er andererseits über kein namhaftes Vermögen verfüge, sondern im Gegenteil Schulden von mittlerweile über Fr. 160'000.-- aufweise (Vi-Urk. 54 Rz. 12 mit Verweis auf Vi-Urk. 55/16). In diesem Formular machte der Beklagte ein Einkommen von knapp Fr. 7'300.-- sowie Auslagen von knapp Fr. 10'900.-- (ohne Einrechnung ei-- 4 of 7 -nes Grundbetrages), je pro Monat, geltend (Vi-Urk. 55/16 S. 2). Es wäre daher notwendigerweise darzulegen gewesen, wie er dieses monatliche Manko von rund Fr. 4'800.-- (inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.--) bestreitet. Dies ist unterblieben. Der vorinstanzliche Schluss, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungenügend begründet worden sei, ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die nur schon darauf gestützte Abweisung des Gesuchs. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz danach, im Sinne einer Alternativbegründung, die Mittellosigkeit anhand der vorgelegten Zahlen verneint hat. Da schon die Begründung der mangelnden Substantiierung zu schützen ist, braucht auf die Alternativbegründung und die dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gelte zwar die (beschränkte) Untersuchungsmaxime, welche jedoch durch die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Partei eingeschränkt werde; diese habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Darauf sei der Beklagte bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hingewiesen worden. Auch im neuen Gesuch fehle es an einer genügenden Begründung; es reiche nicht, Mittellosigkeit zu behaupten und lediglich auf das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu -- 3 of 7 -ver-weisen. Die dort aufgeführten Zahlen wären zu begründen gewesen, mindestens soweit sie nicht selbsterklärend seien. So sei der Grundbetrag nicht aufgeführt gewesen, die Zusammensetzung der Beträge für Unterhaltsbeiträge und Kreditraten unklar geblieben etc.; es sei nicht Sache des Gerichts, die Zahlen aus den eingereichten Unterlagen herauszusuchen. Schon die fehlenden Begründungen würden damit zur Abweisung des Gesuchs führen (Urk. 2 Erw. 2 und 3). Sodann sei auch die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, denn dem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 12'100.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Bedarf von Fr. 8'690.-- gegenüber; auch wenn dieser um 20 % erhöht würde, stünde dem Beklagten ein Überschuss zur Verfügung, der ihm die Übernahme der Prozesskosten erlauben würde (Urk. 2 Erw. 4). Schliesslich wäre auch die vom Beklagten ersuchte, aber nicht begründete Vertretung durch zwei Rechtsanwälte abzulehnen (Urk. 2 Erw. 5). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zur mangelnden Substantiierung im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz habe er sein Gesuch genügend begründet. Er habe nebst dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" insgesamt 46 Beilagen eingereicht, anhand welcher sich seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend hätte nachvollziehen und prüfen lassen. Die Vorinstanz habe denn auch anhand dieser Unterlagen seine finanziellen Verhältnisse geprüft (mit dem falschen Schluss einer fehlenden Bedürftigkeit); wenn die Unterlagen nicht ausreichend gewesen wären, hätte eine solche Prüfung gar nicht vorgenommen werden können (Urk. 1 Rz. 10-14). d) In seinem Gesuch vom 1. Februar 2023 begründete der Beklagte seine Mittellosigkeit im Wesentlichen mit einem Verweis auf das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"; die Begründung beschränkt sich darauf, dass sich einerseits aus diesem Formular entnehmen lasse, dass er sein Existenzminimum durch seine Einkünfte nicht decken könne, und dass er andererseits über kein namhaftes Vermögen verfüge, sondern im Gegenteil Schulden von mittlerweile über Fr. 160'000.-- aufweise (Vi-Urk. 54 Rz. 12 mit Verweis auf Vi-Urk. 55/16). In diesem Formular machte der Beklagte ein Einkommen von knapp Fr. 7'300.-- sowie Auslagen von knapp Fr. 10'900.-- (ohne Einrechnung ei-- 4 of 7 -nes Grundbetrages), je pro Monat, geltend (Vi-Urk. 55/16 S. 2). Es wäre daher notwendigerweise darzulegen gewesen, wie er dieses monatliche Manko von rund Fr. 4'800.-- (inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.--) bestreitet. Dies ist unterblieben. Der vorinstanzliche Schluss, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungenügend begründet worden sei, ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die nur schon darauf gestützte Abweisung des Gesuchs. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz danach, im Sinne einer Alternativbegründung, die Mittellosigkeit anhand der vorgelegten Zahlen verneint hat. Da schon die Begründung der mangelnden Substantiierung zu schützen ist, braucht auf die Alternativbegründung und die dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG) zu erheben. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

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d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, an die Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/48-50, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya -- 7 of 7 --