SB.1998.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1998.00011
17. Juni 1998Deutsch14 min
(URT.1998.4456)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.98.00011
Entscheid
der
2. Kammer
Sitzung
vom 17. Juni 1998
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Andreas Sträuli,
Gerichtssekretärin Christina Walser.
In
Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuereinschätzung 1995,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. Die 1927 geborene, verwitwete Pflichtige
deklarierte für das Steuerjahr 1995 ein Reineinkommen von Fr. … und ein
Reinvermögen von Fr. … Auf dem Steuererklärungsformular wies sie unter
anderem auf eine "Erhöhung durch steuerfreie Schenkung gemäss Beilage Fr. …"
hin. Im beigelegten Schreiben vom 5. September 1994 bestätigte C der
Pflichtigen, dass die Firma D vom Stiftungsrat einer Stiftung im
Land J beauftragt worden sei, ihr einen Betrag von Fr. … zukommen
zu lassen. Der Stifter, welcher der Pflichtigen bekannt sei, habe ausdrücklich
verfügt, dass die Zuwendung anonym zu erfolgen habe. Demzufolge sei weder die
Pflichtige noch die erwähnte Firma befugt, den Namen des Stifters oder der Stiftung
bekanntzugeben. Aus dem ebenfalls der Steuererklärung beigefügten Bankauszug
ging hervor, dass dem Konto der Pflichtigen am 14. September 1994 Fr. …
gutgeschrieben worden waren.
Im Einschätzungsverfahren verlangte der
Steuerkommissär Angaben über Name, Sitz und Statuten der zuwendenden Stiftung
sowie einen Auszug aus dem Protokoll des Stiftungsrats, woraus die
Auszahlungsgründe ersichtlich würden. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung
nicht nach und reichte lediglich einen Bankbeleg ein, dem zu entnehmen war,
dass die erwähnte Gutschrift auftrags der F-Corporation erfolgt war. Der
Steuerkommissär stellte sich auf den Standpunkt, bei der fraglichen Zuwendung
handle es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine einkommenssteuerpflichtige
Einkunft. Er schätzte die Pflichtige auf dieser Grundlage am 27./31. Oktober
1995 für das Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich
und Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. …
(Gesamt) ein.
Die Steuerkommission G gelangte aufgrund eines
ihr anlässlich der Sitzung vorgelegten Auszugs aus den
"Regulations" der "H-Foundation", I (Land J), wonach diese
nach Ableben des unbekannten Stifters der Pflichtigen einen Betrag von
Fr. … auszurichten habe, zum Schluss, die Zuwendung sei als einkommenssteuerfreie
Schenkung zu würdigen. Gestützt darauf hiess die Kommission die Einsprache der
Pflichtigen mit Entscheid vom 25. Januar 1996 gut, wobei sie das Reineinkommen
deklarationsgemäss auf Fr. … (Zürich und Gesamt) festlegte.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission III wies den
hiergegen erhobenen Rekurs des Steuerkommissärs am 31. Oktober 1996 ab.
III. Mit Entscheid vom 6. Mai 1997
(SB.97.00004) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Kommissärs
teilweise gut und wies die Sache zur Anhörung der Parteien und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission III zurück.
Das Gericht erwog, dem Bankkonto der Pflichtigen sei am 14. September 1994 der
Betrag von Fr. … im Auftrag der F-Corporation, I (Land J) gutgeschrieben
worden. Nach Darstellung der Pflichtigen sei ihr der erwähnte Betrag im Auftrag
der Stiftung H-Foundation mit Sitz in I, Land J überwiesen worden. Diese
habe ihr dadurch eine Schenkung gemacht, und zwar aufgrund der Bestimmung des
verstorbenen Stifters, dessen Namen sie nicht preisgeben dürfe. Mit diesem,
einem im Land K wohnhaft gewesenen ledigen Landsmann von K namens N, der
nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und in den 50er-Jahren ein
Geschäftsfreund ihres verstorbenen Ehemanns gewesen sei, sei sie immer
befreundet gewesen. Zwar sei nach der Aktenlage erwiesen, dass der streitbetroffene
Betrag von Fr. … der Pflichtigen im Auftrag der Stiftung H-Foundation im
Land J überwiesen worden sei. Doch liege entgegen der Annahme der Rekurskommission III
keine Schenkung dieser Stiftung an die Pflichtige vor. Denn die Stiftung habe
jedenfalls nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen gehandelt,
sondern in Erfüllung einer ihr auferlegten Rechtspflicht, weil sie laut
Ziff. III.5. der Regulations (Reglement) verpflichtet gewesen sei, den
erwähnten Betrag nach dem Tod des unbekannten Stifters der Pflichtigen zuzuwenden.
Demzufolge sei die Ausrichtung des fraglichen Geldbetrags lediglich
treuhänderisch im Auftrag des unbekannten Stifters erfolgt und komme es für
die rechtliche Würdigung der Zuwendung einzig auf den beim Stifter liegenden
Rechtsgrund hierfür an, was die Rekurskommission III rechtsverletzend
ausser Betracht gelassen habe. Die Vorinstanz werde daher im zweiten Rechtsgang
nach nochmaliger Anhörung der Parteien zu beurteilen haben, ob in diesem
Licht ein gemäss § 24 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom
8.
Juli 1951 (StG) einkommenssteuerfreier Vermögenszugang aus
Erbschaft oder Vermächtnis (bzw. eine Schenkung auf den Todesfall) vorliege.
Sie habe dabei insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Missachtung
von § 72 Abs. 2 StG nicht nur der Name des Stifters unbekannt
geblieben sei, sondern deswegen auch die Angaben zu dessen Person nicht
überprüfbar seien. Ferner werde sie in ihre Überlegungen die Vorbringen des
Vertreters der Pflichtigen vor der Steuerkommission G mit einbeziehen müssen,
wonach der verstorbene Ehemann angeblich ein Geschäftsfreund des Stifters
gewesen sei und sich gegenüber der Pflichtigen dahingehend geäussert habe,
dass für ihren Lebensabend vorgesorgt sein werde; denn dies könne möglicherweise
auch bedeuten, dass der wirkliche Grund für die fragliche Zuwendung in den Geschäftsbeziehungen
der beiden Männer zu suchen sei. Sollte die Rekurskommission III zum
Schluss kommen, es sei ungewiss, ob ein Vermögenszugang aus Erbschaft oder
Vermächtnis oder ein solcher aus einem andern Grund vorliege, so werde sie
zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen auf einen im Sinn von § 19
StG steuerbaren Wertzufluss erkennen müssen.
Die Rekurskommission III nahm das Verfahren
im zweiten Rechtsgang wieder auf und traf nach Anhörung der Parteien ihren
Neuentscheid am 11. Dezember 1997. Sie hiess nunmehr den Rekurs des
Steuerkommissärs gut und schätzte die Pflichtige für das Steuerjahr 1995 mit
einem Reineinkommen von Fr. … (Zürich und Gesamt) und einem Reinvermögen
von Fr. … (Zürich) bzw. Fr. … (Gesamt) ein. Die Kommission gelangte
zum Schluss, die Pflichtige habe den Beweis nicht geleistet, dass die in Frage
stehende Zuwendung von Fr. … auf einem Legat oder einer Schenkung beruhe.
Diese Beweislosigkeit schlage zum Nachteil der beweisbelasteten Pflichtigen
aus.
IV. Mit Beschwerde vom 18. März 1998 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für das Steuerjahr 1995
mit einem Reineinkommen von Fr. … einzuschätzen, da es sich bei der
erwähnten Zuwendung um eine Schenkung bzw. ein Vermächtnis handle; eventuell
sei die Zahlung von Fr. … als Kapitalabfindung für wiederkehrende
Leistungen im Sinn von § 32 Abs. 4 StG zu besteuern. Schliesslich
forderte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission III und der
Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entsprechend § 5a Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) haben
die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder
durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b) oder
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren (lit. c). Mit Bezug auf einen als Richter amtenden Anwalt hat
schliesslich das Bundesgericht entschieden, ein solcher erscheine befangen,
wenn zu einer Partei noch ein offenes Mandat bestehe oder er für eine Partei
mehrmals anwaltlich tätig gewesen sei (BGE 116 Ia 485 Erw. 3).
Derartige Gründe liegen beim erkennenden
Spruchkörper nicht vor. Die diesbezüglichen Andeutungen in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung erweisen sich als haltlos.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht kann laut § 95 Abs. 2 und 3 StG nur geltend
gemacht werden, dass Rechtsvorschriften verletzt oder Tatsachen rechtlich
unrichtig beurteilt worden seien oder dass sich der Entscheid der
Rekurskommission auf eine aktenwidrige Annahme stütze. Neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel sind nach § 95 Abs. 4 StG
ausgeschlossen.
Hieraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
nicht befugt ist, die steuerlich erheblichen Tatsachen von Grund auf zu
untersuchen, die ihm als geboten erscheinenden Beweise zu erheben, die
bereits erhobenen Beweise frei zu würdigen und eine als angemessen erachtete
Schätzung zu treffen. Soweit die Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission,
wozu auch die Beweiswürdigung und die Schätzung gehören, auf zutreffender
Rechtsgrundlage beruhen, ohne Verletzung der Untersuchungspflicht und ohne
Gehörsverweigerung zustande gekommen sind und sich weder als aktenwidrig noch
als willkürlich erweisen, haftet ihnen kein Rechtsmangel an, der im Beschwerdeverfahren
zu beheben wäre (RB 1978 Nr. 58).
3.
Steuerbar sind nach dem Ingress von § 19
StG die gesamten Einkünfte, welche in den mit der Wendung
"insbesondere" eingeleiteten Bestimmungen von lit. a bis i
lediglich beispielhaft nach Einkommensquellen aufgeführt sind. Aus der
gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte)
beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern
sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (vgl. RB 1987
Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11, Reimann/Zuppinger/ Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, Vorbemerkungen zu
§§ 19 - 32 N. 6 ‑ 8).
Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind
kraft § 24 Abs. 1 lit. a StG der Vermögenszuwachs aus
Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Macht der Steuerpflichtige geltend, ein
Vermögenszufluss stamme aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, so ist er
hierfür beweisbelastet (vgl. auch § 29 Abs. 2 StG) und hat er die
seiner Behauptung zugrundeliegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus
durch eine substanzierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne
weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung ziehen
lassen muss (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum folgenden). Des weiteren
hat er für den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung Beweismittel beizubringen
oder solche genau zu bezeichnen. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht
gehörig angetreten und hat eine Beweiserhebung zu unterbleiben mit dem
Ergebnis, dass zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen ist, der behauptete
Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht. Lediglich dann, wenn ihm Substanziierung
und/oder Beweisleistung nicht möglich oder nicht zuzumuten sind, kann sich der
Steuerpflichtige auf Schätzungen, das heisst auf
Wahrscheinlichkeitsschlüsse, berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens
hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält.
a) Die Pflichtige hat im zweiten Rechtsgang vor
Rekurskommission III ausgeführt, ihr 1982 vorverstorbener Ehemann, ein
deutscher Staatsangehöriger, sei zu Beginn des Zweiten Weltkriegs im
Land L berufstätig gewesen. Nach dem Überfall der Deutschen 1940 sei er ebendort
in M interniert und dort bei einer Bombardierung dieser Stadt durch die
Deutschen verletzt worden. 1943 sei er zur deutschen Wehrmacht eingezogen
worden und 1945 in russische Gefangenschaft geraten, aus der er um 1946
todkrank freigekommen sei. Diese Ereignisse hätten ihn sehr geprägt, und er
habe die Zeit danach als ein Geschenk empfunden. Seine erste Reise in das
Land K 1950 und die Begegnung mit Landsleuten von K, die ihn freundlich
empfangen hätten, seien ihm unvergesslich geblieben. Anlässlich der Beerdigung
eines Schweizer Freundes im Jahr 1976 hätten die Pflichtige und ihr Ehemann an
einem Tisch gesessen, an welchem nur Englisch gesprochen worden sei. Ein Tischnachbar,
der im Land K wohnhaft gewesene, 1994 verstorbene N, habe sich als jener Mann
herausgestellt, den der Ehemann 26 Jahre zuvor im Land K getroffen
habe. Es habe sich eine lose Freundschaft ergeben, die sich später nach dem Tod
des Ehemannes zu einer wertvollen menschlichen Beziehung entwickelt habe. Die
Pflichtige sei in der Folge auch mehrere Male ins Land K eingeladen
worden. N sei unverheiratet gewesen und habe offensichtlich keine nahen
Verwandten gehabt. Anlässlich eines Besuchs der Pflichtigen im Land K
habe er diese über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, ihr ein Vermächtnis zukommen
zu lassen. Das in Aussicht gestellte Vermächtnis sei der Grund für die
Dankesworte, welche die Pflichtige in ihrem Brief an N vom 18. Dezember 1989
eingefügt habe. N habe die Stiftung "H-Foundation" im Land J
errichtet. Durch diese Stiftung habe er der Pflichtigen nach seinem Tod mittels
der F-Corporation in I, Land J, den streitbetroffenen Betrag von
Fr. … als Schenkung zukommen lassen.
b) Entgegen der insoweit rechtsverletzenden
Auffassung der Rekurskommission III genügen die vorstehenden Ausführungen
den Anforderungen, welche die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an die
Substanziierung geltend gemachter steueraufhebender und ‑mindernder
Tatsachen stellt. Denn die von der Pflichtigen gegebene Darstellung enthält
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen, die ‑ ohne
weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung ‑ die
rechtliche Würdigung der zugeflossenen Zahlung von Fr. … als Schenkung
auf den Todesfall bzw. Vermächtnis erlauben (vgl. RB 1992 Nr. 32).
Des weiteren ergibt sich aus der der
Rekurskommission III im zweiten Rechtsgang vorgelegten Korrespondenz
zweifelsfrei, dass zwischen der Pflichtigen und N ein freundschaftliches
Verhältnis bestanden hat. Mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist
deshalb offenkundig, dass die in Frage stehende Vermögenszuwendung als Schenkung
auf den Todesfall bzw. Vermächtnis gewürdigt werden müsste, falls sie von N als
Stifter der "H-Foundation" stammte. Soweit die Vorinstanz gegenteilige
Feststellungen getroffen hat, sind sie sachlich unhaltbar und daher
willkürlich.
c) Trotz dieser Rechtsmängel erweist sich der
angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtsbeständig:
Die Pflichtige ist nach ihren eigenen Angaben
nicht in der Lage, irgendwelche Urkunden oder andere Beweismittel
beizubringen oder zu nennen, welche ihre Behauptung, N sei der Stifter der
"H-Foundation", stützen könnten. Dass die Vorinstanz auf diesem
Beweis bestanden hat, ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen zu Recht und im
Einklang mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen Anordnung des Verwaltungsgerichts
erfolgt, wonach die Identität des unbekannten Stifters der "H-Foundation"
zu ermitteln sei.
Auch wenn mit der Pflichtigen davon ausgegangen
wird, dass sie sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet, so
ändert dies nichts daran, dass selbst bei einer diesfalls gebotenen
Herabsetzung des Beweismasses auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (vgl.
Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel
und Frankfurt am Main 1997, Art. 46 N. 30 mit Hinweisen) der von der
Rekurskommission III gezogene Schluss, es könne nicht festgestellt
werden, ob N der Stifter der "H-Foundation" sei, nicht sachwidrig
oder unvernünftig, mithin nicht willkürlich ist. Dass sich die Pflichtige in
ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1989 bei N für dessen Grosszügigkeit und
Freundlichkeit, welche eine grosse Überraschung sei, bedankt hat, lässt zwar
durchaus als möglich erscheinen, dass damit die streitbetroffene Begünstigung
in den zwei Monate zuvor, am 18. Oktober 1989, erlassenen
"Regulations" der "H-Foundation" gemeint war. Doch sind die
Angaben der Pflichtigen im erwähnten Brief zu vage, um der
Rekurskommission III vorwerfen zu können, es sei haltlos gewesen, dass
sie nicht gestützt auf die im Brief enthaltenen Dankesworte angenommen hat, N
sei der wahrscheinliche Stifter der "H-Foundation" gewesen. Immerhin
kann angemerkt werden, dass auch der gegenteilige Schluss unter dem gebotenen
engen Gesichtswinkel der Willkürprüfung vertretbar gewesen wäre.
Infolgedessen hat die Vorinstanz zu Recht zu
Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen annehmen dürfen, N sei nicht der
Stifter der "H-Foundation" gewesen und die Zuwendung an die
Pflichtige stamme daher nicht von ihm.
Ist aber der Vermögenszufluss von Fr. …
nicht als einkommenssteuerfreie unentgeltliche Zuwendung im Sinn von § 24
Abs. 1 lit. a StG zu würdigen und wird weder behauptet noch bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass der Zufluss aus andern gesetzlichen Gründen von der
Steuer befreit sein könnte, erweist er sich kraft § 19 (Ingress) StG als
steuerbare Einkunft.
4.
Laut § 32 Abs. 4 StG wird die
Einkommenssteuer, sofern zu den Einkünften Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen gehören, unter Berücksichtigung der übrigen
Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe,
wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung
ausgerichtet würde. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine
wiederkehrende und somit grundsätzlich periodisch zu besteuernde Leistung im
Fall, wo sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund
eines der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht
entsprechenden und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Eine
Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ist grundsätzlich gegeben, wenn
eine Kapitalleistung vorliegt, welche bestehende oder frühere Ansprüche oder Anwartschaften
abgilt und ein ausserordentliches, nicht regelmässig wiederkehrendes Einkommen
darstellt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 32 N. 4; vgl. auch
Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 32 N. 5).
Es ist aufgrund der Akten nicht feststellbar,
aus welchem andern als dem von der Pflichtigen behaupteten, jedoch nicht
nachgewiesenen Rechtsgrund der Geldbetrag von Fr. … ausgerichtet wurde
(vgl. E. 3 hiervor). Demzufolge lässt sich erst recht nicht ermitteln, ob
der Betrag dazu bestimmt war, bestehende oder frühere Ansprüche oder Anwartschaften
der Pflichtigen oder ihres Ehemannes abzugelten. Auch diese Beweislosigkeit
muss, da sie steuermindernde Tatsachen betrifft, zu Ungunsten der
beweisbelasteten Pflichtigen ausschlagen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 80bis StG in der Fassung vom
8.
Juni 1997).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.‑‑ Zustellungskosten,
Fr. 7'560.‑‑ Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Steuerrekurskommission III;
c) das Steueramt der Gemeinde G;
d) das Sekretariat des kantonalen Steueramts.