SB.1999.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00042
26. Januar 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5401)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00042
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen 1994 und 1995
Aufwandeinschätzung. Novenverbot.
Einschätzung nach dem Aufwand iSv § 29 aStG. Novenverbot vor VGr (E. 2). Voraussetzungen der Einschätzung nach dem Aufwand sowie Anforderungen an den vom Pflichtigen zu erbringenden Nachweis (E. 3). Der Pflichtige hat im Rahmen der ihn treffenden Behauptungs- und Substanzierungslast den Nachweis des von ihm behaupteten sparsamen Lebenswandels vor Rk nicht erbracht, und die Rk war mangels substanzierter Eingaben auch nicht gehalten, weitere Nachforschungen zu treffen (E. 4a). Das nunmehr (erst) vor VGr Angebotene ist wegen des Novenverbotes nicht zu hören (E. 4b). Abweisung.
Stichworte:
AUFWANDEINSCHÄTZUNG
BEHAUPTUNGSLAST
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENVERBOT
SUBSTANZIIERUNGSLAST
Rechtsnormen:
§ 29 aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. B. wurde vom Steuerkommissär am
3. Dezember 1997 für die Steuerjahre 1994 und 1995 nach dem Lebensaufwand
mit einem Reineinkommen von Fr. 112'200.‑ bzw. Fr. 125'600.‑
veranlagt, da er trotz entsprechender Auflage keinen genügenden Nachweis für
die anhand der Steuererklärungen festgestellte Vermögenszunahme erbracht
hatte. Diese Einschätzungen wurden durch die Steuerkommissionen D. und C.
(neuer Wohnort) am 12. November bzw. 2. Dezember 1998 bestätigt.
Erwägungen
II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies
die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 12. Mai 1999
vollumfänglich ab.
III. Gegen diesen Entscheid wandte sich der
Pflichtige am 21. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht, dem er beantragte, er
sei gemäss seiner Selbstdeklaration unter Berücksichtigung die von ihm selbst
bereits in der Rekursschrift anerkannten Aufrechnungen mit Fr. 92'900.‑
bzw. Fr. 109'200.‑ zu veranlagen. Des Weiteren rügte er eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weiterer, nicht näher bezeichneter
Verfahrensgrundsätze.
Die Rekurskommission und der Beschwerdegegner
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr
vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache
noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999
aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die
Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG
e contrario).
b) Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
a) Das Steuergesetz enthält ‑ abgesehen
von den Vorschriften von § 153 Abs. 1 ‑ 3 StG über
die formellen Voraussetzungen der Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts ‑ keine besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens,
und auch Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)
lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen; darin wird nur die
Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
§ 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die Bestimmungen über das Rekursverfahren
vor der Rekurskommission gälten "sinngemäss".
Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die
unbesehene Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher
durch Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem
Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden
können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen
Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsgericht
Rechnung zu tragen.
b) Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für
die im Steuergesetz nicht beantwortete Frage, ob und inwieweit im Rekurs‑
und Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
vorgebracht werden können.
Weil der Rekurs die erstmalige und umfassende
gerichtliche Überprüfung der Einschätzungen der Steuerverwaltungsbehörden
ermöglicht (§§ 147 Abs. 3 und 212 StG) und der Rekursentscheid die
angefochtene steuerbehördliche Einschätzung ersetzt (Reimann/ Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 66
N. 6 sowie § 92 N. 2), ist es geboten, in Weiterführung der
Rechtsprechung zum früheren Steuergesetz vom 8. Juli 1951 (aStG), das
ebenfalls keine ausdrückliche Regelung des Novenrechts enthielt, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zum Ablauf der Rekursfrist
unbeschränkt zuzulassen (vgl. Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz,
Kurzkommentar, 2. A. Zürich 1997, § 92 N. 1).
Zwar wäre es denkbar, neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zuzulassen. Eine derartige Lösung erscheint jedoch auch mit
Blick auf Zweck und Funktion des Weiterzugs der Streitsache an ein zweitinstanzliches
Gericht, dessen Prüfungsbefugnis sich in der Rechtskontrolle erschöpft, nicht
als sinnvoll. Namentlich verminderte sie die Bedeutung der Rekurskommission,
weil sie letzten Endes zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollten
Verlagerung der justizmässigen Sachverhaltsermittlung und Steuereinschätzung
von der Rekurskommission auf das Verwaltungsgericht führen würde. Wie das
Verwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden erkannt hat, rechtfertigt es
sich deshalb, für das Beschwerdeverfahren auch unter dem neuen Recht am bisher
in § 95 Abs. 4 aStG ausdrücklich geregelten Novenverbot
festzuhalten. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht (spätestens) im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht nachgebracht werden (vgl. VGr, 24. November 1999, SB.1999.00054;
Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 153 N. 43).
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions‑ oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 95 N. 29 ff.). Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen.
3.
a) Laut § 29 Abs. 1 aStG wird
das Reineinkommen mindestens so hoch eingeschätzt, dass es dem Aufwand der
daraus lebenden Personen entspricht. Dem Steuerpflichtigen bleibt indessen der
Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus
Vermögen bestritten wurde (§ 29 Abs. 2 aStG). Die Ermittlung des zur
Bestreitung der Lebenskosten sowie zur Vermögensvermehrung erforderlichen Gesamtaufwands
ist einerseits ein Kontrollmittel; sie kann anderseits aber auch Bemessungsgrundlage
sein (RB 1982 Nr. 71, 1984 Nr. 42; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 29 N. 4
und 5), namentlich wenn mit hinreichender Sicherheit angenommen werden
kann, der Steuerpflichtige habe seinen Aufwand, das heisst die Summe von
Lebenshaltungskosten und Vermögensvermehrung vermindert um die Abzüge
gemäss §§ 25 und 26 StG, mit dem auf direktem Weg errechneten Einkommen
gar nicht bestreiten können. Vermag er den Widerspruch zwischen dem deklarierten
Einkommen und dem Privatverbrauch nicht zu erklären, ist der Steuerkommissär
nicht gehalten, dessen Einkünfte oder Abzüge zu überprüfen; diesfalls darf er
ohne Weiteres das Einkommen nach dem Aufwand schätzen (RB ORK 1956
Nr. 46; RB 1978 Nr. 51; VGr, 11. Dezember 1991,
SB 91/0037).
b) Den Nachweis, dass der Aufwand aus
steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde, hat der Steuerpflichtige
von sich aus spätestens binnen der Rekursfrist durch eine substanzierte
Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln
anzutreten (RB 1987 Nr. 35). Substanziert ist die Sachdarstellung dann,
wenn sie all jene Tatsachen enthält, welche erforderlich sind, um die
rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Finanzierung des Aufwands aus
Vermögen bzw. aus steuerfreien Einkünften vornehmen zu können. Nur unter
diesen Voraussetzungen ist die Rekurskommission verpflichtet, die anerbotenen
Beweise abzunehmen.
Ist die Sachdarstellung oder das
Beweismittelangebot ungenügend, so hat die Rekurskommission nicht von Amtes
wegen eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden tatsächlichen
Grundlagen zu beschaffen. Auch darf sie den Steuerpflichtigen nicht zur
Beweisleistung zulassen, denn eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht
im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1964 Nr. 68, 1973 Nr. 35,
1976.
Nr. 26, 1980 Nr. 69).
4.
Der Pflichtige rügt, die Einschätzung im
Sinn von § 29 aStG führe zu einem falschen Ergebnis. Er habe in beiden
massgeblichen Bemessungsjahren hart am Aufbau seiner eigenen Firma gearbeitet
und darum wenig Gelegenheit zum Geldausgeben gehabt. Daneben habe er sparsam
gelebt; insbesondere sei seine jeweilige Konkubinatspartnerin für die
Lebenshaltungskosten aufgekommen. So habe er seinen Lebensaufwand ohne Weiteres
aus dem in den Steuererklärungen deklarierten Einkommen decken können.
a) Der Pflichtige hat es trotz entsprechender
Auflage durch den Steuerkommissär unterlassen, die aus den Steuererklärungen
1994.
und 1995 ersichtliche Vermögensvermehrung von Fr. 72'100.‑
bzw. Fr. 86'567.‑ zu erklären, weshalb dieser rechtens zu einer Aufwandeinschätzung
im Sinn von § 29 Abs. 1 aStG geschritten ist. Im Rekursverfahren hat
der Pflichtige zwar zahlreiche Unterlagen und Belege eingereicht. Diese
enthalten indessen nicht all jene Tatsachen, welche erforderlich sind, um die
rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Finanzierung des Aufwands aus
Vermögen bzw. aus steuerfreien Einkünften vornehmen zu können. Damit mangelt
es an der erforderlichen Substanziertheit, und die Rekurskommission war nicht
gehalten, weitere Nachforschungen zu treffen (vgl. E. 3b). In diesem Licht
durfte die Rekurskommission auch ohne Weiteres von der Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels absehen (vgl. auch § 148 Abs. 2 StG). Der
Pflichtige kann den ihn treffenden Anforderungen nicht dadurch genügen, indem
er behauptet, er hätte einen weit geringeren Lebensaufwand als den vom
Steuerkommissär angenommenen und anbietet, sich zur Beantwortung allfälliger
Fragen zur Verfügung zu stellen bzw. persönlich zu erscheinen. Die
Rekurskommission hat durch Auseinandersetzung mit dem vom Pflichtigen
Vorgebrachten diesem das rechtliche Gehör gewährt und zu Recht erkannt, dass
dieser den Nachweis dafür, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder
Vermögen bestritten wurde (§ 29 Abs. 2 aStG), nicht erbracht hat. Was
die bereits in der Rekursschrift geltend gemachten Punkte (z.B. hinsichtlich
der Berufspauschale oder der Steuerzahlungen) betrifft, so kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden (vgl.
Art. 161 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 13. Juni 1976).
b) Erstmals im Beschwerdeverfahren gibt der
Pflichtige den Namen seiner damaligen und seiner derzeitigen Lebenspartnerin
bekannt und rügt, er sei von den Veranlagungsbehörden nie nach deren Namen
gefragt worden, obwohl er bereit gewesen wäre, diese zu nennen. An der Sitzung
der Steuerkommission D. sei ihm die Nennung des Namens vom Steuerkommissär
sogar verwehrt worden. So sei zu Unrecht ein Vermögensvergleich seiner
Lebenspartnerin unterblieben.
Mit diesen Vorbringen wird zum einen das
Wesen des vom Pflichtigen gemäss § 29 Abs. 2 aStG zu erbringenden
Nachweises verkannt. Ist nämlich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑
zu Recht eine Einschätzung nach dem Aufwand gemäss § 29 Abs. 1 aStG
erfolgt, so ist es nicht Aufgabe der Steuerbehörden, den Sachverhalt
auszuforschen oder dem Pflichtigen eine Auswahl geeigneter Beweismittel
vorzulegen, sondern liegt es an diesem, im Rahmen der ihn treffenden
Behauptungs‑ und Substanzierungslast einen tauglichen Nachweis zu
erbringen. Zum anderen kann das vom Pflichtigen vor Verwaltungsgericht erstmals
Vorgebrachte aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2) nicht gehört
werden, da es sich um keine echten Noven handelt, welche der Pflichtige nicht
bereits in einem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Daran würde
auch nichts ändern, wenn der klar als Vertreter der Gegenpartei anwesende
Steuerkommissär an der Sitzung der Steuerkommission D. die Frage nach dem
Namen der seinerzeitigen Lebenspartnerin "abgewiesen" hätte.
Keinerlei Unregelmässigkeit ist schliesslich
darin zu erblicken, dass sich zwei Steuerkommissionen mit dem Fall des
Pflichtigen befasst haben, ist dies doch richtige und alleinige Folge von
dessen Wohnsitzwechsel.
c) Ist dem Pflichtigen nach dem Erwogenen im
Rekursverfahren der Nachweis misslungen, dass er in den Bemessungsjahren 1993
und 1994 seinen Aufwand nicht aus Vermögen oder steuerfreien Einkünften
bestritten hat, muss es bei den zu Recht in Anwendung von § 29
Abs. 1 aStG getroffenen Aufwandeinschätzungen der Steuerjahre 1994 und
1995.
bleiben.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...