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Entscheid

SB.1999.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00042

26. Januar 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. wurde vom Steuerkommissär am

3. Dezember 1997 für die Steuerjahre 1994 und 1995 nach dem Lebensaufwand

mit einem Reineinkommen von Fr. 112'200.‑ bzw. Fr. 125'600.‑

veranlagt, da er trotz entsprechender Auflage keinen ge­nü­genden Nach­weis für

die anhand der Steuererklärungen festgestellte Vermögenszu­nahme erbracht

hatte. Diese Einschätzungen wurden durch die Steuerkommissionen D. und C.

(neuer Wohnort) am 12. November bzw. 2. Dezember 1998 bestätigt.

Erwägungen

II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies

die Steuerrekurskommission II mit Ent­scheid vom 12. Mai 1999

vollumfänglich ab.

III. Gegen diesen Entscheid wandte sich der

Pflichtige am 21. Juni 1999 an das Ver­waltungsgericht, dem er beantragte, er

sei gemäss seiner Selbstdeklaration unter Be­rücksichtigung die von ihm selbst

bereits in der Rekursschrift anerkannten Aufrechnungen mit Fr. 92'900.‑

bzw. Fr. 109'200.‑ zu veranlagen. Des Weiteren rügte er eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weiterer, nicht näher bezeichneter

Verfahrensgrundsätze.

Die Rekurskommission und der Beschwerdegegner

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr

vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streit­sache

noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999

aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die

Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das

Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG

e contrario).

b) Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermes­sens,

und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen

Sachver­halts geltend gemacht werden.

2.

a) Das Steuergesetz enthält ‑ abgesehen

von den Vorschriften von § 153 Abs. 1 ‑ 3 StG über

die formellen Voraussetzungen der Beschwerde und die Überprü­fungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts ‑ keine besondere Regelung des Beschwerde­verfahrens,

und auch Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)

lässt sich dies­be­züg­lich nichts entnehmen; darin wird nur die

Möglichkeit erwähnt, den Re­kursentscheid an eine weitere ver­waltungsunabhängige

kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

§ 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die Be­stim­mungen über das Re­kurs­ver­fah­ren

vor der Rekurs­kom­mission gälten "sinngemäss".

Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die

unbesehene Anwendung al­ler Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher

durch Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem

Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertra­gen werden

können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschied­li­chen

Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwal­tungs­gericht

Rechnung zu tragen.

b) Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für

die im Steuergesetz nicht beantwor­tete Frage, ob und inwieweit im Rekurs‑

und Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Be­hauptungen und Beweismittel

vorgebracht werden können.

Weil der Rekurs die erstmalige und umfassende

gerichtliche Überprüfung der Ein­schätzungen der Steuerverwaltungsbehörden

ermöglicht (§§ 147 Abs. 3 und 212 StG) und der Rekursentscheid die

angefochtene steuerbehördliche Einschätzung ersetzt (Reimann/ Zup­pinger/Schär­rer,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 66

N. 6 sowie § 92 N. 2), ist es geboten, in Weiterführung der

Recht­sprechung zum früheren Steu­er­gesetz vom 8. Juli 1951 (aStG), das

ebenfalls keine ausdrückliche Regelung des No­ven­rechts enthielt, neue

tatsächliche Behauptungen und Be­weismittel bis zum Ablauf der Re­kursfrist

unbeschränkt zuzulassen (vgl. Richner/Frei/We­ber/Brütsch, Zürcher Steu­ergesetz,

Kurzkommentar, 2. A. Zürich 1997, § 92 N. 1).

Zwar wäre es denkbar, neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zuzulassen. Eine derartige Lösung erscheint jedoch auch mit

Blick auf Zweck und Funktion des Weiterzugs der Streitsache an ein zweitin­stanz­liches

Ge­richt, dessen Prüfungsbefugnis sich in der Rechtskontrolle erschöpft, nicht

als sinnvoll. Namentlich verminderte sie die Bedeutung der Rekurskommission,

weil sie letzten Endes zu einer vom Gesetzgeber of­fenkundig nicht gewollten

Verlagerung der ju­stiz­mässigen Sachverhaltser­mittlung und Steu­ereinschätzung

von der Rekurs­kommis­sion auf das Verwaltungsgericht führen würde. Wie das

Verwaltungsgericht in verschiede­nen Entscheiden erkannt hat, rechtfertigt es

sich deshalb, für das Beschwerdeverfahren auch unter dem neuen Recht am bisher

in § 95 Abs. 4 aStG ausdrücklich geregelten No­ven­ver­bot

festzuhalten. Für das Verwaltungsge­richt ist somit die gleiche Ak­tenlage

massgebend wie für die Rekurskommis­sion. Tatsachen oder Beweis­mittel, die

nicht (spätestens) im Re­kurs­verfahren be­haup­tet bzw. vor­ge­legt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grund­sätz­lich

nicht nach­ge­bracht wer­den (vgl. VGr, 24. No­vem­ber 1999, SB.1999.00054;

Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zür­cher Steuer­gesetz,

Zürich 1999, § 153 N. 43).

Vom No­ven­ver­bot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tat­sächliche Behauptungen und Beweis­mittel, die

auf einem Revisions‑ oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechts­ver­let­zun­gen

dienen, die ihrer Na­tur nach neuer tatsäch­licher Vorbrin­gen oder Beweis­mittel

be­dürfen (Rei­mann/Zuppin­ger/Schärrer, § 95 N. 29 ff.). Neue,

erstmals vor Verwal­tungs­ge­richt gestellte Rechtsbe­geh­ren sind schliesslich

allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweis­mit­tel

stützen, welche unter das Novenverbot fallen.

3.

a) Laut § 29 Abs. 1 aStG wird

das Reineinkommen mindestens so hoch einge­schätzt, dass es dem Aufwand der

daraus lebenden Personen entspricht. Dem Steuerpflich­tigen bleibt indessen der

Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Ein­künf­ten oder aus

Vermögen bestritten wurde (§ 29 Abs. 2 aStG). Die Ermittlung des zur

Be­streitung der Lebenskosten sowie zur Vermögensvermehrung erforderlichen Ge­samt­auf­wands

ist einerseits ein Kontrollmittel; sie kann anderseits aber auch Bemessungs­grund­lage

sein (RB 1982 Nr. 71, 1984 Nr. 42; Reimann/Zuppinger/Schärrer,

Kommentar zum Zür­cher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 29 N. 4

und 5), namentlich wenn mit hinrei­chen­der Si­cher­heit angenommen werden

kann, der Steuerpflichtige habe seinen Auf­wand, das heisst die Summe von

Lebenshaltungskosten und Vermögensvermehrung ver­min­dert um die Ab­zü­ge

gemäss §§ 25 und 26 StG, mit dem auf direktem Weg er­rech­ne­ten Ein­kom­men

gar nicht bestreiten können. Vermag er den Widerspruch zwischen dem de­kla­rier­ten

Ein­kom­men und dem Privatverbrauch nicht zu erklären, ist der Steu­er­kommissär

nicht gehalten, dessen Einkünfte oder Abzüge zu überprüfen; diesfalls darf er

ohne Weite­res das Ein­kom­men nach dem Aufwand schätzen (RB ORK 1956

Nr. 46; RB 1978 Nr. 51; VGr, 11. De­zem­ber 1991,

SB 91/0037).

b) Den Nachweis, dass der Aufwand aus

steuerfreien Ein­künften oder aus Vermö­gen bestritten wurde, hat der Steu­er­pflichtige

von sich aus spätestens binnen der Rekurs­frist durch eine substanzierte

Sachdarstellung und durch Beschaf­fung oder Bezeichnung von Beweismitteln

anzutreten (RB 1987 Nr. 35). Substan­ziert ist die Sachdarstellung dann,

wenn sie all jene Tatsa­chen enthält, welche erforderlich sind, um die

rechtliche Be­urtei­lung der geltend gemachten Finanzie­rung des Aufwands aus

Vermögen bzw. aus steuerfreien Ein­künften vornehmen zu können. Nur unter

diesen Voraussetzungen ist die Rekurs­kom­mission verpflichtet, die anerbotenen

Beweise abzunehmen.

Ist die Sachdarstellung oder das

Beweismittelangebot un­genügend, so hat die Re­kurskommission nicht von Amtes

we­gen eine Untersuchung zu führen, um sich die feh­lenden tat­säch­lichen

Grundla­gen zu beschaffen. Auch darf sie den Steu­er­pflichtigen nicht zur

Beweisleistung zulassen, denn eine un­vollständige Sachdarstellung kann nicht

im Be­weisver­fahren nachgeholt werden (RB 1964 Nr. 68, 1973 Nr. 35,

1976.

Nr. 26, 1980 Nr. 69).

4.

Der Pflichtige rügt, die Einschätzung im

Sinn von § 29 aStG führe zu einem fal­schen Ergebnis. Er habe in beiden

massgeblichen Bemessungsjahren hart am Aufbau seiner eigenen Firma gearbeitet

und darum wenig Gelegenheit zum Geldausgeben gehabt. Dane­ben habe er sparsam

gelebt; insbesondere sei seine jeweilige Konkubinatspartnerin für die

Lebenshaltungskosten aufgekommen. So habe er seinen Lebensaufwand ohne Weiteres

aus dem in den Steuererklärungen deklarierten Einkommen decken können.

a) Der Pflichtige hat es trotz entsprechender

Auflage durch den Steuerkommissär unterlassen, die aus den Steuererklärungen

1994.

und 1995 ersichtliche Vermögensvermeh­rung von Fr. 72'100.‑

bzw. Fr. 86'567.‑ zu erklären, weshalb dieser rechtens zu einer Auf­wandeinschätzung

im Sinn von § 29 Abs. 1 aStG geschritten ist. Im Rekursverfahren hat

der Pflichti­ge zwar zahlreiche Unterlagen und Belege eingereicht. Diese

enthalten indessen nicht all jene Tatsa­chen, welche erforderlich sind, um die

rechtliche Beurtei­lung der gel­tend gemachten Finanzie­rung des Aufwands aus

Vermögen bzw. aus steuerfreien Ein­künf­ten vornehmen zu können. Damit mangelt

es an der erforderlichen Substanziert­heit, und die Rekurskommission war nicht

gehalten, weitere Nachforschungen zu treffen (vgl. E. 3b). In diesem Licht

durfte die Rekurskommission auch ohne Weiteres von der Anord­nung eines zweiten

Schriftenwechsels absehen (vgl. auch § 148 Abs. 2 StG). Der

Pflichtige kann den ihn treffenden Anforderungen nicht dadurch genügen, indem

er be­hauptet, er hät­te einen weit geringeren Lebensaufwand als den vom

Steuerkommissär an­genommenen und anbietet, sich zur Beantwortung allfälliger

Fragen zur Verfügung zu stellen bzw. per­sönlich zu erscheinen. Die

Rekurskommission hat durch Auseinanderset­zung mit dem vom Pflichtigen

Vorgebrachten diesem das rechtliche Gehör gewährt und zu Recht erkannt, dass

dieser den Nachweis dafür, dass der Aufwand aus steuerfreien Ein­künften oder

Vermögen bestritten wurde (§ 29 Abs. 2 aStG), nicht erbracht hat. Was

die bereits in der Rekursschrift geltend gemachten Punkte (z.B. hinsichtlich

der Berufspau­schale oder der Steuerzah­lun­gen) betrifft, so kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden (vgl.

Art. 161 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 13. Juni 1976).

b) Erstmals im Beschwerdeverfahren gibt der

Pflichtige den Namen seiner damali­gen und seiner derzeitigen Lebenspartnerin

bekannt und rügt, er sei von den Veranlagungs­behörden nie nach deren Namen

gefragt worden, obwohl er bereit gewesen wäre, diese zu nennen. An der Sitzung

der Steuerkommission D. sei ihm die Nennung des Namens vom Steuerkommissär

sogar verwehrt worden. So sei zu Unrecht ein Vermögensvergleich seiner

Lebenspartnerin unterblieben.

Mit diesen Vorbringen wird zum einen das

Wesen des vom Pflichtigen gemäss § 29 Abs. 2 aStG zu erbringenden

Nachweises verkannt. Ist nämlich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑

zu Recht eine Einschätzung nach dem Aufwand gemäss § 29 Abs. 1 aStG

erfolgt, so ist es nicht Aufgabe der Steuerbehörden, den Sachverhalt

auszuforschen oder dem Pflichti­gen eine Auswahl geeigneter Beweismittel

vorzulegen, sondern liegt es an diesem, im Rah­men der ihn treffenden

Behauptungs‑ und Substanzierungslast einen tauglichen Nach­weis zu

erbringen. Zum anderen kann das vom Pflichtigen vor Verwaltungsgericht erstmals

Vor­gebrachte aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2) nicht gehört

werden, da es sich um keine echten Noven handelt, welche der Pflichtige nicht

bereits in einem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Daran würde

auch nichts ändern, wenn der klar als Vertreter der Gegenpartei anwesende

Steuerkommissär an der Sitzung der Steuerkom­mission D. die Frage nach dem

Namen der seinerzeitigen Lebenspartnerin "abge­wiesen" hätte.

Keinerlei Unregelmässigkeit ist schliesslich

darin zu erblicken, dass sich zwei Steu­erkommissionen mit dem Fall des

Pflichtigen befasst haben, ist dies doch richtige und al­leinige Folge von

dessen Wohnsitzwechsel.

c) Ist dem Pflichtigen nach dem Erwogenen im

Rekursverfahren der Nachweis miss­lun­gen, dass er in den Bemessungsjahren 1993

und 1994 seinen Aufwand nicht aus Ver­mö­gen oder steuerfreien Einkünften

bestritten hat, muss es bei den zu Recht in An­wen­dung von § 29

Abs. 1 aStG getroffenen Aufwandeinschätzungen der Steuerjahre 1994 und

1995.

bleiben.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...