SB.1999.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00056
22. März 2000Deutsch3 min
(URT.2000.5465)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen 1994 und 1995
Beschwerdelegitimation des kantonalen Steueramts hinsichtlich der Kostenverlegung durch die Steuerrekurskommission.
Durch die Aufhebung der Kostenauflage der Steuerkommission Q. durch die Rekurskommission I ist nicht der Staat Zürich, sondern die politische Gemeinde Q. beschwert worden. Diese hat von ihrer Beschwerdebefugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da dem nicht beschwerten Staat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Rekursentscheids über die Auflage der Einsprachekosten zukommt, ist auf die diesbezügliche Beschwerde des kantonalen Steueramtes nicht einzutreten.
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
BESCHWER
EINKOMMENSSTEUER
FAHRZEUGKOSTEN
GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET
GESCHÄFTSVERMÖGEN
HILFSBLATT A
KOGNITION
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOVENRECHT
NOVENVERBOT
PRIVATVERMÖGEN
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. c aStG
§ 25 lit. Ib aStG
§ 25 lit. Io aStG
§ 79 aStG
§ 85 lit. V aStG
§ 87 lit. II aStG
§ 90 lit. III aStG
Art. 660 OR
§ 147 lit. IV StG
§ 153 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. ...
Der Steuerkommissär veranlagte die
pflichtigen Eheleute X. am 4. Februar 1998 für die Steuerjahre 19.. und 19..
Die Steuerkommission Q. bestätigte die
Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 1998, wobei sie den
Pflichtigen die Verfahrenskosten auferlegte.
II. Die Steuerrekurskommission I wies am 10.
Juni 1999 den Rekurs der Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzungen ab; sie
hob indessen die Kostenauflage der Steuerkommission Q. auf.
III. Das kantonale Steueramt erhob am 27.
August 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die
Kostenauflage der Steuerkommission Q. wiederherzustellen.
...
Das Verwaltungsgericht zieht in
Erwägungen
1.
...
2.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission
oder ihres Präsidenten können nach § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und
die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben.
Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen
setzt, einem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz entsprechend (RB
1980.
Nr. 86), vorab ein rechtliches Interesse an der Anfechtung voraus
(RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59 Nr. 25). Fehlt es an einem schutzwürdigen
Anfechtungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Die gemäss § 79 des Steuergesetzes vom
8.
Juli 1951 (aStG) unter bestimmten Voraussetzungen dem Einsprecher aufzuerlegenden
Kosten des Einspracheverfahrens stehen der politischen Gemeinde zu, auf deren
Rechnung die Kosten durch das Gemeindesteueramt bezogen werden (vgl.
Ziff. 11 letzter Satz der Weisung der Finanzdirektion an die Präsidenten
der Steuerkommissionen und die Gemeindesteuerämter über das Verfahren vor
Steuerkommission vom 15. Juni 1990, ZStB I A Nr. 26/63). Durch die
Aufhebung der Kostenauflage der Steuerkommission Q. durch die
Rekurskommission I ist somit nicht der Staat Zürich, sondern die
politische Gemeinde Q. beschwert worden. Diese hat von ihrer Beschwerdebefugnis
jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da dem nicht beschwerten Staat kein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Rekursentscheids über die Auflage
der Einsprachekosten zukommt, ist auf die diesbezügliche Beschwerde des kantonalen
Steueramtes nicht einzutreten.
3.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht
1.
...
2.
Auf die Beschwerde des kantonalen Steueramtes
wird nicht eingetreten.
und
entscheidet:
...