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Entscheid

SB.1999.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00056

22. März 2000Deutsch3 min

(URT.2000.5465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. ...

Der Steuerkommissär veranlagte die

pflichtigen Eheleute X. am 4. Februar 1998 für die Steuerjahre 19.. und 19..

Die Steuerkommission Q. bestätigte die

Einschätzungen mit Einsprache­ent­scheid vom 24. Juni 1998, wobei sie den

Pflichtigen die Verfahrenskosten auferlegte.

II. Die Steuerrekurskommission I wies am 10.

Juni 1999 den Rekurs der Pflichtigen hinsichtlich der Einschätzungen ab; sie

hob indessen die Kostenauflage der Steuerkommission Q. auf.

III. Das kantonale Steueramt erhob am 27.

August 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die

Kostenauflage der Steuerkommission Q. wiederherzustellen.

...

Das Verwaltungsgericht zieht in

Erwägungen

1.

...

2.

Gegen den Entscheid der Rekurskommission

oder ihres Präsidenten können nach § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und

die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwal­tungs­gericht

erheben.

Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen

setzt, einem allgemeinen ver­waltungs­prozessualen Grundsatz entspre­chend (RB

1980.

Nr. 86), vorab ein recht­li­ches Interes­se an der Anfechtung voraus

(RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59 Nr. 25). Fehlt es an ei­nem schutz­wür­digen

Anfechtungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel nicht einzu­tre­ten.

Die gemäss § 79 des Steuergesetzes vom

8.

Juli 1951 (aStG) unter bestimmten Voraussetzungen dem Einsprecher aufzuerlegenden

Kosten des Einspracheverfahrens ste­hen der politischen Gemeinde zu, auf deren

Rechnung die Kosten durch das Gemeinde­steueramt bezogen werden (vgl.

Ziff. 11 letzter Satz der Weisung der Finanzdirektion an die Präsidenten

der Steuerkommissionen und die Gemeindesteuerämter über das Verfahren vor

Steuerkommission vom 15. Juni 1990, ZStB I A Nr. 26/63). Durch die

Aufhebung der Kostenauflage der Steuerkommission Q. durch die

Rekurskommission I ist somit nicht der Staat Zürich, sondern die

politische Gemeinde Q. beschwert worden. Diese hat von ihrer Beschwerdebefugnis

jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da dem nicht beschwerten Staat kein

schutzwürdiges Interesse an der An­fechtung des Rekursentscheids über die Auf­lage

der Einsprachekosten zukommt, ist auf die diesbezügliche Beschwerde des kanto­nalen

Steueramtes nicht einzutreten.

3.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht

1.

...

2.

Auf die Beschwerde des kantonalen Steueramtes

wird nicht eingetreten.

und

entscheidet:

...