SB.1999.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00057
19. April 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5576)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00057
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Kapitalleistung 1994
Kapitalleistung.
Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der Alterskapital-Leistung aus beruflicher Vorsorge (je nach dem bestand noch Wohnsitz in der CH oder nicht).
Zivilrechtliche Fälligkeit und steuerrechtlich massgebender Realisationszeitpunkt (fester Rechtsanspruch auf nicht unsicheres Vermögensrecht) sind voneinander zu unterscheiden (E. 2 c), fallen aber hier zusammen, da die vor Fälligkeit steuerfreien Ansprüche aus beruflicher Vorsorge von Gesetzes wegen im Vorsorgefall fällig sind, und, da nicht unsicher, zum gleichen Zeitpunkt als zugeflossen zu gelten haben, zumal i.c. wegen Eintretens des Vorsorgefalls auch keine Barauszahlung iS des FZG vorliegt (E. 2d). Liegt der (reglementarische) Vorsorgefall vor, verlassen die Leistungen den Vorsorgekreislauf und unterliegen der Besteuerung. Daran ändert auch eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto nichts (E. 2e). Abweisung.
Stichworte:
ALTERSKAPITAL
BARAUSZAHLUNG
BERUFLICHE VORSORGE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
FÄLLIGKEIT
FREIZÜGIGKEIT
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
KAPITALLEISTUNG
LEISTUNGSZUFLUSS
PENSIONIERUNG
PENSIONSKASSE
QUELLENSTEUER
REALISATIONSZEITPUNKT
VORSORGEFALL
VORSORGEKREISLAUF
VORSORGELEISTUNG
ZUFLUSSZEITPUNKT
2.SÄULE
Rechtsnormen:
§ 5bis aStG
§ 19 lit. i aStG
§ 24 lit. Id aStG
§ 32 lit. VI aStG
Art. 13 BVG
Art. 80 BVG
Art. 82 BVG
Art. 84 BVG
Art. 5 FZG
§ 153 lit. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Der 19.. geborene, mit D. geb. C.
verheiratete A. B. war bis 30. November 1994 bei der Firma Q. angestellt.
Er wurde auf diesen Zeitpunkt im Alter von 55 Jahren pensioniert und gab
seine Erwerbstätigkeit auf. Aus Anlass der Pensionierung bezieht A. B.
seit 1. Dezember 1994 eine Rente der Versicherungseinrichtung des
Personals der Q. (QV) und es wurde ihm am 16. Dezember 1994 eine
Kapitalleistung von Fr. ... ausgerichtet. Davon flossen Fr. ... auf
ein Freizügigkeitskonto des Pflichtigen bei der Bank G. Die restlichen
Fr. ... wurden zur Amortisation der QV-Hypotheken verwendet. Am 14.
November 1994 meldeten sich die Pflichtigen nach E./USA ab und reichten für die
Steuerjahre 1994 (ab 14. November) bis 1996 für ausserhalb des Kantons
wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton Zürich vorgesehene
Steuererklärungsformulare ein. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die
Steuerkommissärin fest, der steuerliche Wohnsitz des Ehepaares B.-C. sei auch
nach dem 14. November 1994 weiterhin im Kanton Zürich gewesen und schätzte
diese am 9. April 1998 wie folgt ein:
Steuerjahr
Reineinkommen
Reinvermögen
1994 (ab 1.12.)
Zürich
Gesamt
...
...
...
...
1995
Zürich
Gesamt
...
...
...
...
1996
Zürich
Gesamt
...
...
...
...
Die 1994 infolge der Pensionierung von der QV
an A. B. ausbezahlte Kapitalleistung von Fr. ... besteuerte die
Steuerkommissärin zu 100% getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz von
einem Fünfzehntel der Kapitalleistung, der Fr. ... entspricht.
Die Steuerkommission H. bestätigte die
Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 11. November 1998.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I hiess
den Rekurs der Pflichtigen am 6. Mai 1999 hinsichtlich der Einschätzungen
1994.
(ab 1. Dezember) bis 1996 teilweise gut. Sie erwog, die Pflichtigen
hätten ihren schweizerischen Wohnsitz auf den 1. Dezember 1994 aufgegeben
und schätzte die Pflichtigen für die Steuerjahre 1994 (ab 1.12.) bis 1996 neu
wie folgt ein: Reineinkommen ...; Reinvermögen 1994 Zürich Fr. ...
(Fr. ... Gesamt), 1995 Zürich Fr. ... (Fr. ... Gesamt),
1996.
Zürich Fr. ... (Fr. ... Gesamt). Hinsichtlich der von der
Versicherungseinrichtung ausgerichteten Kapitalleistung von Fr. ...
wurde der Rekurs abgewiesen.
III. Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde
vom 30. August 1999 dem Verwaltungsgericht beantragen, die Einschätzung einer
Kapitalleistung von Fr. ... zum Satz von Fr. ... sei aufzuheben. Zur
Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, der pflichtige Ehemann habe
das Alterskapital erst mit der Auszahlung am 14. Dezember 1994 erworben. Zu
jenem Zeitpunkt hätten die Eheleute B. indessen unbestrittenermassen ihren
Wohnsitz bereits in die USA verlegt. Die Auszahlung der Kapitalleistung sei
somit nicht im Rahmen einer ausserordentlichen Haupteinschätzung steuerlich zu
erfassen, sondern unterliege der Regelung über die Quellensteuer. Ausserdem
verlangten sie eine Parteientschädigung.
Die Rekurskommission I und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr
vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache
noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am
1.
Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG e contrario).
b) Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im
gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten
oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere
der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; RB 1960
Nr. 5; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3.
A. Zürich 1998, Rz. 377 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990,
Nr. 67 B II).
2.
a) Laut § 19 lit. i aStG sind
unter anderem Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und
der ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen steuerbar. Gemäss § 32
Abs. 6 aStG werden solche Einkünfte getrennt vom übrigen Einkommen zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine
jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet
würde. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern
Vorsorgeformen werden gemäss § 5bis aStG mit der Quellensteuer
erfasst (ZStB I B Nr. 42/70 und 80).
b) Im Streit liegt vor Verwaltungsgericht
einzig die Frage, in welchem Zeitpunkt die Kapitalleistung von Fr. ... der
Besteuerung unterliegt. Während der Steuerkommissär und
Rekurskommission I die Auffassung vertreten, der Gesamtbetrag sei bei der
Pensionierung und damit am 30. November 1994 zu besteuern, verfechten die
Pflichtigen, der Ehemann habe das Alterskapital erst mit der Auszahlung am 14.
Dezember 1994 erworben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Eheleute B. indessen
unbestrittenermassen ihren Wohnsitz bereits in die USA verlegt. Die Auszahlung
der Kapitalleistung sei somit nicht im Rahmen einer ausserordentlichen
Haupteinschätzung steuerlich zu erfassen, sondern unterliege der Regelung über
die Quellensteuer gemäss § 5bis aStG.
c) Vorliegend ist der Zeitpunkt des
Leistungszuflusses der Vorsorgeleistung sowohl für die Steuerhoheit als auch
für die Art der Steuererhebung von entscheidender Bedeutung. Hatte der
Pflichtige im Zeitpunkt des Zufliessens der Leistung Wohnsitz in der Schweiz,
wird die Vorsorgeleistung im ordentlichen Verfahren erfasst. War der Leistungsempfänger
indessen im Zeitpunkt des Leistungszuflusses im Ausland ansässig, so ist zu
prüfen, ob allenfalls die Vorsorgeleistung einer Besteuerung an der Quelle
unterliegt.
Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann
Einkünfte im Sinn von § 19 aStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. In
Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen der Grundsatz herausgebildet, dass
Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in welchem der
Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch
auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs
sei besonders unsicher; diesfalls ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Erfüllung (z.B. der Zahlung einer Geldschuld) abzustellen (VGr, 7. Juni
1994, StE B21.2 Nr. 7; RB 1963 Nr. 47 = ZBl 65, 61 = ZR 63
Nr. 74; RB 1980 Nr. 46, 1988 Nr. 29; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, Vorbem. zu
§§ 19-32 N. 19 und 21).
Vom festen Rechtsanspruch auf eine Leistung
und deren tatsächlichen Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der
Fälligkeit zu unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der
Schuldner leisten muss (Guhl/Koller/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht,
8.
A., Zürich 1991, S. 219). Insofern bildet die Fälligkeit keine
Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs. Einerseits kann dem
Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen zufliessen,
andererseits hat trotz Fälligkeit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der
Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesichert ist. Die Ablehnung der
Fälligkeit als allgemeines Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im
konkreten Einzelfall der steuerlich massgebende Realisationszeitpunkt mit der
Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen kann. Die Fälligkeit bestimmt beispielsweise
den Zeitpunkt des Zufliessens von Mietzinsen (RB ORK 1955 Nr. 23 = ZBl 57,
85.
= ZR 55 Nr. 17) und Kapitalzinsen (RB 1976 Nr. 50 = ZBl 78,
86.
= ZR 75 Nr. 115; RB 1986 Nr. 34), und zwar gleichfalls je
unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (VGr,
7.
Juni 1994, StE B 21.2 Nr. 7; RB 1980 Nr. 46).
Für Leistungen der beruflichen Vorsorge
bestimmt Art. 84 BVG, dass Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und
Vorsorgeformen nach den Art. 80 und 82 BVG vor ihrer Fälligkeit von den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind. Dieser
laut BGE 116 Ia 264 ff. für die Kantone verbindliche Grundsatz bedeutet einerseits,
dass auf den sich im Vorsorgekreislauf befindlichen Vorsorgeansprüchen keine
Vermögens‑ und Einkommensteuern erhoben werden dürfen, und andererseits,
dass auch die Zinserträge hieraus weder mit der Einkommens‑ noch mit der
Verrechnungssteuer belegt werden dürfen (RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B 21.2
Nr. 8). Bei den genannten Ansprüchen aus Vorsorge handelt es sich vor
deren Fälligkeit um blosse Anwartschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt weder
verlangt, noch durchgesetzt werden können. Nach Eintritt des versicherten
Tatbestands, also im Vorsorgefall, können die Leistungen vom Anspruchsberechtigten
nunmehr sofort beansprucht werden. Anders als im Bereich der 1. Säule
(AHV/IV) werden dabei Bestand und Umfang nicht durch Verfügung einer Behörde
individuell-konkret und verbindlich festgestellt (Art. 128 Verordnung
über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947; RB
1991.
Nr. 19 = StE 1992 B 21.2 Nr. 4; Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, S. 333, 338), sondern
entsteht der Anspruch des Versicherten auf Vorsorgeleistung mangels Verfügungsbefugnis
der Vorsorgeeinrichtungen vielmehr ‑ von der Freizügigkeitsleistung
gemäss Art. 27 ff. BVG abgesehen (vgl. RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B
21.2
Nr. 8) ‑ im Versicherungsfall von Gesetzes wegen ohne
Zutun der am Vorsorgeverhältnis Beteiligten. In diesem Zeitpunkt entsteht der
Vorsorgeanspruch nicht nur und wird fällig, sondern hat er darüber hinaus in
seiner Eigenschaft als "sichere Forderung" des Anspruchsberechtigten
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten als
realisierter Einkommenszufluss zu gelten (VGr. 24. November 1999, SB.99.0040,
zur Publikation vorgesehen in RB 1999).
d) Die Pflichtigen rügen hauptsächlich, die
Rekurskommission hätte sich ‑ ohne offenzulegen oder gar näher zu
begründen ‑ über die gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
hinweggesetzt, wonach Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge, die aufgrund
eines Barzahlungsbegehrens erbracht worden sind, demjenigen Bemessungsjahr
zuzuordnen seien, in welchem die Barauszahlung stattgefunden habe (RB 1994
Nr. 35 = StE 1995 B 21.2 Nr. 8). Dem ist zunächst entgegenzuhalten,
dass sich das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid lediglich mit der
Frage auseinandergesetzt hat, wann Freizügigkeitsleistungen, die aufgrund
eines Barauszahlungsbegehrens geleistet worden sind, dem Berechtigten
zugeflossen sind. Eine unmittelbare Anwendung dieser Rechtsprechung auf Alterskapitalien
im Vorsorgefall ist nicht zwingend. Zwischen den genannten Auszahlungsarten
bestehen erhebliche Unterschiede. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Eintritt des Vorsorgefalls dürfen die Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich
nicht bar ausbezahlt werden. Die Ausnahmen vom Barauszahlungsverbot sind
abschliessend und können ‑ von wenigen im vorliegenden Fall nicht
relevanten Ausnahmen abgesehen ‑ nur auf begründetes Begehren des
Arbeitnehmers erfolgen (Art. 5 Freizügigkeitsgesetz [FZG] vom 17. Dezember
1993, Inkraftsetzung 1. Januar 1995; früher Art. 30 Abs. 2 BVG
und Art. 331c Abs. 4 lit. b OR; Jürg Brühwiler, die betriebliche
Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1998, S. 524 ff. auch zum
Folgenden). Nach Eingang des Begehrens hat die Vorsorgeeinrichtung die
materiellen Voraussetzungen für eine Barauszahlung abzuklären. So geben gerade
etwa Barauszahlungsbegehren im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a
und b FZG (endgültige Ausreise aus der Schweiz oder Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit) häufig infolge unklarer Beweislagen und
vermuteter Missbräuche Anlass zu Leistungsverweigerungen durch die in Anspruch
genommenen Versicherer (RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B 21.2 Nr. 8 mit
Hinweis auf BVR 1991, S. 373). Demgegenüber ist bei Eintritt des Vorsorgefalls
das Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Schlussalters die einzige
Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf
Altersleistungen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das
65.
Altersjahr bzw. Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Ausrichtung von Altersleistungen. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung können die Statuten einer Vorsorgeeinrichtung indessen vorsehen,
dass der Anspruch auf Altersleistungen mit Beendigung der Arbeitsleistung entstehe.
Im überobligatorischen Bereich bestimmt sich der Zeitpunkt des Anspruchs auf
Ausrichtung von Altersleistungen grundsätzlich nach dem Reglement der
jeweiligen Versicherung (Brühwiler, S. 506). Dieser kann sowohl vor als
auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters liegen. Die dargelegten
Unterschiede rechtfertigen es, beim Vorsorgefall infolge Erreichens des
Schlussalters den Zufluss der Kapitalleistungen nicht erst bei der eigentlichen
Auszahlung, sondern bereits bei Eintritt des Vorsorgefalls als sicher zu betrachten.
Damit ist auch der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung eingetreten.
Arbeitnehmer der Q., welche die Funktion des
Pflichtigen ausüben, haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden
Fall nach vollendetem 55. Altersjahr Anspruch auf Altersleistung
(Art. 60 Ziff. 1 lit. a Reglement QV). Der Pflichtige trat
einige Monate nach dem üblichen Pensionsalter per 30. November 1994 in den
Ruhestand. Im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 BVG war damit auch nach dem
Reglement der Versicherungseinrichtung der Vorsorgefall eingetreten. Auch wenn
das Reglement in Art. 61 Ziff. 3 Abs. 3 vorsieht, dass die ganze
Altersleistung als Altersrente ausgerichtet werde, wenn der Versicherte keinen
Entscheid darüber trifft, in welcher Form er die Altersleistung beziehen will,
handelt es sich im Unterschied zu einem Barauszahlungsbegehren bei
Freizügigkeitsleistungen lediglich um eine Wahlmöglichkeit des Versicherten
betreffend die Auszahlungsform des Alterskapitals, welche die Entstehung des
Anspruchs an sich nicht beeinflusst. Diese Erklärung ist für die Versicherung
verbindlich und mit keinen weiteren Abklärungen und Prüfungspflichten
verbunden. Im vorliegenden Fall hat sich der Pflichtige bereits vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 1994 mit Schreiben vom 12.
Oktober 1994 an die QV für eine Mindestrente und die Auszahlung eines
Alterskapitals entschieden. Diese Rentenwahl wurde von der
Versicherungseinrichtung am 18. Oktober 1994 schriftlich bestätigt, und sie
hielt zugleich fest, dass am 15. Dezember 1994 eine erste Anzahlung überwiesen
werde und der Restbetrag mit Valuta 31. Dezember 1994 bar ausbezahlt werde.
Die Bestimmung der Höhe der Kapitalleistung hing lediglich noch von einem
rechnerischen Vorgang ab. Die Erklärung der Vorsorgeeinrichtung kommt einer
vorbehaltlosen Schuldanerkennung gleich. Mit Eintritt des Vorsorgefalls, bzw.
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, konnte der Pflichtige die gesamte
Vorsorgeleistung verlangen und die Vorsorgeeinrichtung musste erfüllen. Da die
Kapitalleistung von Fr. ... bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
30.
November 1994 von der Versicherung anerkannt und genügend bestimmbar war,
war sie in diesem Zeitpunkt nicht nur fällig, sondern auch sicher, weshalb auch
der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung eingetreten war. Dass die
Kapitalleistung erst nach deren Fälligkeit ausbezahlt wurde, war nicht im
unsicheren Zufluss der Leistung begründet, sondern erfolgte in Anwendung von
Art. 62 Ziff. 1 reglementsgemäss. In jenem Zeitpunkt hatten die
Pflichtigen jedoch nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der
Rekurskommission ihren Wohnsitz noch im Kanton Zürich. Was der Pflichtige für
sich aus dem reglementarisch vorgesehenen flexiblen Beginn der Altersleistung
ableiten will, ist unerfindlich. Auch wenn der pflichtige Ehemann bereits im
Mai 1994 das 55. Altersjahr vollendet hatte, jedoch erst per Ende
November pensioniert wurde, so beschlug dies den sicheren Zufluss der Leistung
bei der Pensionierung am 30. November 1994 in keiner Weise.
e) Schliesslich lassen die Pflichtigen
vorbringen, selbst bei der Annahme, der einkommenssteuerliche Zeitpunkt des
Zuflusses des Alterskapitals sei bereits in einem Zeitpunkt erfolgt, als die
pflichtigen Eheleute noch Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt hätten, so
könne diese Kapitalleistung einkommensteuerlich höchstens im Betrag von
Fr. ... (Amortisation der QV-Hypothek) erfasst werden, da das restliche
Kapital auf ein Freizügigkeitskonto der Bank G. überwiesen worden sei und
daher den Vorsorgekreislauf nicht verlassen habe.
Gemäss § 24 Abs. 1 lit. d aStG
(in der vorliegend massgebenden Fassung vom 6. März 1988) sind unter
anderem der Einkommenssteuer nicht unterworfen, bei vorzeitiger Auflösung
eines Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden. Steuerfreiheit wird ‑ wie
erwähnt ‑ nur für solche Kapitalabfindungen bzw. ‑zahlungen
gewährt, welche "bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses"
ausgerichtet und überdies zum Einkauf in die Personalwohlfahrtseinrichtung
des neuen Arbeitgebers bzw. in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge
verwendet worden sind. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Vorzeitig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet vor Eintritt des Vorsorgefalls.
Der Pflichtige wurde nach seinem 55. Lebensjahr pensioniert und gab seine
Erwerbstätigkeit auf diesen Zeitpunkt auf, weshalb, wie bereits festgestellt,
der Vorsorgefall eingetreten war. Ausserdem wurde die Kapitalleistung auch
nicht zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge
verwendet, sondern auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Indessen können
nach Art. 84 BVG Freizügigkeitsleistungen, die den Freizügigkeitskreislauf
nicht verlassen haben, indem sie beispielsweise auf ein Freizügigkeitskonto
überwiesen werden, nicht besteuert werden. Das Bundesgericht hat in diesem
Zusammenhang jedoch entschieden, dass bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags
durch einen Arbeitnehmer in einem Alter, in welchem bereits ein
reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinn einer vorzeitigen
Pensionierung entstehe, bestünde kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung
mehr, selbst wenn der Versicherte danach eine neue Erwerbstätigkeit aufnehme;
vielmehr sei in einem solchen Fall die Altersleistung an den Vorsorgenehmer
auszuzahlen. Dies gelte nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der
weitergehenden Vorsorge (BGE 120 V 306). Im vorliegenden Fall hatte der
Pflichtige das ordentliche reglementarische Pensionsalter bei seiner
Pensionierung bereits überschritten, weshalb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zwingend der Versicherungsfall eingetreten war, mit der Folge, dass der Anspruch
auf Altersleistung entstand. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis
ist damit auch gesagt, dass die Fälligkeit der Kapitalleistung im Sinn von
Art. 84 BVG mit der Pensionierung eingetreten war und die Ansprüche aus
der Vorsorge gemäss dieser Bestimmung ab diesem Zeitpunkt von einer
Besteuerung nicht mehr befreit waren. Damit haben die im Streit liegenden
Vorsorgeansprüche den Vorsorgekreislauf per 30. November 1994 verlassen und die
Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto stand einer Besteuerung weder nach
§ 24 lit. d aStG noch nach Art. 84 BVG entgegen. Damit kann es
bei der blossen Anmerkung bleiben, dass sich der Pflichtige das Kapital nur
wenige Tage nach der Überweisung an die Bank G. infolge Wegzug ins
Ausland wieder bar auszahlen liess und das Konto sozusagen lediglich als
Durchlaufkonto benutzte.
f) Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich
nach dem Gesagten als rechtsbeständig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...