Lexipedia

Entscheid

SB.1999.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00057

19. April 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der 19.. geborene, mit D. geb. C.

verheiratete A. B. war bis 30. November 1994 bei der Firma Q. angestellt.

Er wurde auf diesen Zeitpunkt im Alter von 55 Jah­ren pensioniert und gab

seine Erwerbstätigkeit auf. Aus Anlass der Pensionierung bezieht A. B.

seit 1. Dezember 1994 eine Rente der Versicherungseinrichtung des

Personals der Q. (QV) und es wurde ihm am 16. Dezember 1994 eine

Kapitalleistung von Fr. ... ausgerichtet. Davon flossen Fr. ... auf

ein Freizügigkeitskonto des Pflichtigen bei der Bank G. Die restlichen

Fr. ... wurden zur Amortisation der QV-Hypotheken verwen­det. Am 14.

November 1994 meldeten sich die Pflichtigen nach E./USA ab und reichten für die

Steuerjahre 1994 (ab 14. November) bis 1996 für ausser­halb des Kantons

wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton Zürich vor­ge­sehene

Steuererklärungsformulare ein. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die

Steu­erkommissärin fest, der steuerliche Wohnsitz des Ehepaares B.-C. sei auch

nach dem 14. November 1994 weiterhin im Kanton Zürich gewesen und schätzte

diese am 9. April 1998 wie folgt ein:

Steuerjahr

Reineinkommen

Reinvermögen

1994 (ab 1.12.)

Zürich

Gesamt

...

...

...

...

1995

Zürich

Gesamt

...

...

...

...

1996

Zürich

Gesamt

...

...

...

...

Die 1994 infolge der Pensionierung von der QV

an A. B. ausbe­zahl­te Kapitalleis­tung von Fr. ... besteuerte die

Steuerkommissärin zu 100% ge­trennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz von

einem Fünfzehntel der Kapital­leistung, der Fr. ... entspricht.

Die Steuerkommission H. bestätigte die

Einschätzungen mit Einsprache­ent­scheid vom 11. November 1998.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I hiess

den Rekurs der Pflichtigen am 6. Mai 1999 hinsichtlich der Einschätzungen

1994.

(ab 1. Dezember) bis 1996 teilweise gut. Sie erwog, die Pflichtigen

hätten ihren schweizerischen Wohnsitz auf den 1. Dezember 1994 aufgege­ben

und schätzte die Pflichtigen für die Steuerjahre 1994 (ab 1.12.) bis 1996 neu

wie folgt ein: Reineinkommen ...; Reinvermögen 1994 Zürich Fr. ...

(Fr. ... Ge­samt), 1995 Zürich Fr. ... (Fr. ... Gesamt),

1996.

Zürich Fr. ... (Fr. ... Gesamt). Hinsichtlich der von der

Versicherungseinrichtung ausgerichte­ten Kapitalleistung von Fr. ...

wurde der Rekurs abgewiesen.

III. Die Pflichtigen liessen mit Beschwerde

vom 30. August 1999 dem Verwal­tungs­gericht beantragen, die Einschätzung einer

Kapitalleistung von Fr. ... zum Satz von Fr. ... sei aufzuheben. Zur

Begründung lassen sie im Wesentlichen vor­brin­gen, der pflichtige Ehemann habe

das Alterskapital erst mit der Auszahlung am 14. De­zember 1994 erworben. Zu

jenem Zeitpunkt hätten die Eheleute B. indessen un­be­stritte­ner­massen ihren

Wohnsitz bereits in die USA verlegt. Die Auszahlung der Ka­pital­leistung sei

somit nicht im Rahmen einer ausserordentlichen Haupteinschätzung steu­erlich zu

erfassen, sondern unterliege der Regelung über die Quellensteuer. Ausserdem

verlang­ten sie eine Parteientschädigung.

Die Rekurskommission I und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr

vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streit­sache

noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am

1.

Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren

nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG e contrario).

b) Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermes­sens,

und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen

Sachver­halts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­ge­mes­senheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechts­verletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und

auf Ermessens­miss­brauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Ge­setz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Er­messen zwar im

gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Ge­sichtspunkten

oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere

der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechts­un­gleich erscheint (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; RB 1960

Nr. 5; Häfelin/Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

3.

A. Zürich 1998, Rz. 377 ff.; Rhinow/Krä­henmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990,

Nr. 67 B II).

2.

a) Laut § 19 lit. i aStG sind

unter anderem Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und

der ihr gleich­gestellten anderen Vorsorgeformen steuerbar. Gemäss § 32

Abs. 6 aStG werden solche Ein­künfte getrennt vom übrigen Einkommen zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine

jährliche Leis­tung von einem Fünfzehntel der Kapital­leistung ausgerichtet

würde. Im Ausland wohn­hafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern

Vorsorgeformen werden gemäss § 5bis aStG mit der Quellensteuer

erfasst (ZStB I B Nr. 42/70 und 80).

b) Im Streit liegt vor Verwaltungsgericht

einzig die Frage, in welchem Zeitpunkt die Kapitalleistung von Fr. ... der

Besteuerung unterliegt. Während der Steuer­kommissär und

Rekurskommission I die Auffassung vertreten, der Gesamtbetrag sei bei der

Pensionierung und damit am 30. November 1994 zu besteuern, verfechten die

Pflichti­gen, der Ehemann habe das Alterskapital erst mit der Auszahlung am 14.

Dezember 1994 erworben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Eheleute B. indessen

unbestrittenermas­sen ihren Wohnsitz bereits in die USA verlegt. Die Auszahlung

der Kapitalleistung sei so­mit nicht im Rahmen einer ausserordentlichen

Haupteinschätzung steuerlich zu erfassen, sondern unterliege der Regelung über

die Quellensteuer gemäss § 5bis aStG.

c) Vorliegend ist der Zeitpunkt des

Leistungszuflusses der Vorsorgeleistung sowohl für die Steuerhoheit als auch

für die Art der Steuererhebung von entscheidender Bedeu­tung. Hatte der

Pflichtige im Zeitpunkt des Zufliessens der Leistung Wohnsitz in der Schweiz,

wird die Vorsorgeleistung im ordentlichen Verfahren erfasst. War der Leistungs­empfänger

indessen im Zeitpunkt des Leistungszuflusses im Ausland ansässig, so ist zu

prüfen, ob allenfalls die Vorsorgeleistung einer Besteuerung an der Quelle

unterliegt.

Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann

Einkünfte im Sinn von § 19 aStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. In

Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen der Grundsatz herausgebildet, dass

Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in wel­chem der

Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsan­spruch

auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs

sei besonders unsicher; diesfalls ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen

Erfüllung (z.B. der Zah­lung einer Geldschuld) abzustellen (VGr, 7. Juni

1994, StE B21.2 Nr. 7; RB 1963 Nr. 47 = ZBl 65, 61 = ZR 63

Nr. 74; RB 1980 Nr. 46, 1988 Nr. 29; Rei­mann/Zuppin­ger/Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, Vorbem. zu

§§ 19-32 N. 19 und 21).

Vom festen Rechtsanspruch auf eine Leistung

und deren tatsächlichen Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der

Fälligkeit zu unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der

Schuldner leisten muss (Guhl/Koller/Druey, Das Schweizerische Obligatio­nenrecht,

8.

A., Zürich 1991, S. 219). Insofern bildet die Fälligkeit keine

Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs. Einerseits kann dem

Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen zufliessen,

andererseits hat trotz Fällig­keit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der

Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesi­chert ist. Die Ablehnung der

Fälligkeit als allgemeines Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im

konkreten Einzelfall der steuerlich massgebende Realisationszeitpunkt mit der

Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen kann. Die Fälligkeit bestimmt beispiels­weise

den Zeitpunkt des Zufliessens von Mietzinsen (RB ORK 1955 Nr. 23 = ZBl 57,

85.

= ZR 55 Nr. 17) und Kapitalzinsen (RB 1976 Nr. 50 = ZBl 78,

86.

= ZR 75 Nr. 115; RB 1986 Nr. 34), und zwar gleichfalls je

unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (VGr,

7.

Juni 1994, StE B 21.2 Nr. 7; RB 1980 Nr. 46).

Für Leistungen der beruflichen Vorsorge

bestimmt Art. 84 BVG, dass Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und

Vorsorgeformen nach den Art. 80 und 82 BVG vor ihrer Fäl­ligkeit von den

direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind. Dieser

laut BGE 116 Ia 264 ff. für die Kantone verbindliche Grundsatz bedeutet ei­nerseits,

dass auf den sich im Vorsorgekreislauf befindlichen Vorsorgeansprüchen keine

Vermögens‑ und Einkommensteuern erhoben werden dürfen, und andererseits,

dass auch die Zinserträge hieraus weder mit der Einkommens‑ noch mit der

Verrechnungssteuer be­legt werden dürfen (RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B 21.2

Nr. 8). Bei den genannten Ansprü­chen aus Vorsorge handelt es sich vor

deren Fälligkeit um blosse Anwartschaften, die bis zu diesem Zeitpunkt weder

verlangt, noch durchgesetzt werden können. Nach Eintritt des versicherten

Tatbestands, also im Vorsorgefall, können die Leistungen vom Anspruchsbe­rechtigten

nunmehr sofort beansprucht werden. Anders als im Bereich der 1. Säule

(AHV/IV) werden dabei Bestand und Umfang nicht durch Verfügung einer Behörde

indi­viduell-konkret und verbindlich festgestellt (Art. 128 Verordnung

über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947; RB

1991.

Nr. 19 = StE 1992 B 21.2 Nr. 4; Thomas Locher, Grundriss des

Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, S. 333, 338), sondern

entsteht der Anspruch des Versicherten auf Vorsorgeleistung mangels Ver­fügungsbefugnis

der Vorsorgeeinrichtungen vielmehr ‑ von der Frei­zügigkeitsleistung

ge­mäss Art. 27 ff. BVG abgesehen (vgl. RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B

21.2

Nr. 8) ‑ im Ver­sicherungsfall von Gesetzes wegen ohne

Zutun der am Vorsorgever­hältnis Beteiligten. In diesem Zeitpunkt entsteht der

Vorsorgeanspruch nicht nur und wird fällig, sondern hat er darüber hinaus in

seiner Eigenschaft als "sichere Forderung" des An­spruchsberechtigten

gegenüber der Vorsorgeeinrichtung unter steuerrechtlichen Gesichts­punkten als

realisierter Einkommenszufluss zu gelten (VGr. 24. November 1999, SB.99.0040,

zur Publikation vor­gesehen in RB 1999).

d) Die Pflichtigen rügen hauptsächlich, die

Rekurskommission hätte sich ‑ ohne offenzulegen oder gar näher zu

begründen ‑ über die gefestigte verwaltungsgerichtliche Recht­sprechung

hinweggesetzt, wonach Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge, die aufgrund

eines Barzahlungsbegehrens erbracht worden sind, demjenigen Bemessungsjahr

zuzuordnen seien, in welchem die Barauszahlung stattgefunden habe (RB 1994

Nr. 35 = StE 1995 B 21.2 Nr. 8). Dem ist zunächst entgegenzuhalten,

dass sich das Verwaltungsge­richt im erwähnten Entscheid lediglich mit der

Frage auseinandergesetzt hat, wann Freizü­gigkeitsleistungen, die aufgrund

eines Barauszahlungsbegehrens geleistet worden sind, dem Berechtigten

zugeflossen sind. Eine unmittelbare Anwendung dieser Rechtsprechung auf Alterskapitalien

im Vorsorgefall ist nicht zwingend. Zwischen den genannten Auszah­lungsarten

bestehen erhebliche Unterschiede. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne

Eintritt des Vorsorgefalls dürfen die Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich

nicht bar ausbezahlt werden. Die Ausnahmen vom Barauszahlungsverbot sind

abschliessend und kön­nen ‑ von wenigen im vorliegenden Fall nicht

relevanten Ausnahmen abgesehen ‑ nur auf begründetes Begehren des

Arbeitnehmers erfolgen (Art. 5 Freizügigkeitsgesetz [FZG] vom 17. Dezember

1993, Inkraftsetzung 1. Januar 1995; früher Art. 30 Abs. 2 BVG

und Art. 331c Abs. 4 lit. b OR; Jürg Brühwiler, die betriebliche

Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1998, S. 524 ff. auch zum

Folgenden). Nach Eingang des Begehrens hat die Vorsorgeeinrichtung die

materiellen Voraussetzungen für eine Barauszahlung abzuklären. So geben gerade

etwa Barauszahlungsbegehren im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a

und b FZG (endgültige Ausreise aus der Schweiz oder Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit) häufig infolge unklarer Beweislagen und

vermuteter Missbräuche Anlass zu Leistungsver­weigerungen durch die in Anspruch

genommenen Versicherer (RB 1994 Nr. 35 = StE 1995 B 21.2 Nr. 8 mit

Hinweis auf BVR 1991, S. 373). Demgegenüber ist bei Eintritt des Vor­sorgefalls

das Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Schlussalters die einzige

Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf

Altersleistungen. Ge­mäss Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das

65.

Altersjahr bzw. Frauen, die das 62. Al­tersjahr zurückgelegt

haben, Anspruch auf Ausrichtung von Altersleistungen. Nach Abs. 2 dieser

Bestimmung können die Statuten einer Vorsorgeeinrichtung indessen vorse­hen,

dass der Anspruch auf Altersleistungen mit Beendigung der Arbeitsleistung ent­stehe.

Im überobligatorischen Bereich bestimmt sich der Zeitpunkt des Anspruchs auf

Aus­rich­tung von Altersleistungen grundsätzlich nach dem Reglement der

jeweiligen Versiche­rung (Brühwiler, S. 506). Dieser kann sowohl vor als

auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters liegen. Die dargelegten

Unterschiede rechtfertigen es, beim Vorsorgefall in­folge Erreichens des

Schlussalters den Zufluss der Kapitalleistungen nicht erst bei der ei­gentlichen

Auszahlung, sondern bereits bei Eintritt des Vorsorgefalls als sicher zu be­trach­ten.

Damit ist auch der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung eingetreten.

Arbeitnehmer der Q., welche die Funktion des

Pflichtigen ausüben, haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf je­den

Fall nach vollendetem 55. Altersjahr Anspruch auf Altersleistung

(Art. 60 Ziff. 1 lit. a Reglement QV). Der Pflichtige trat

einige Monate nach dem üblichen Pensionsalter per 30. November 1994 in den

Ruhestand. Im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 BVG war damit auch nach dem

Reglement der Versicherungseinrichtung der Vorsorgefall eingetreten. Auch wenn

das Reglement in Art. 61 Ziff. 3 Abs. 3 vorsieht, dass die ganze

Altersleistung als Altersrente ausgerichtet werde, wenn der Versicherte keinen

Entscheid darüber trifft, in welcher Form er die Altersleistung beziehen will,

handelt es sich im Unterschied zu einem Barauszahlungsbegehren bei

Freizügigkeitsleistungen lediglich um eine Wahlmöglichkeit des Versicherten

betreffend die Auszahlungsform des Alterskapitals, welche die Entste­hung des

Anspruchs an sich nicht beeinflusst. Diese Erklärung ist für die Versicherung

ver­bindlich und mit keinen weiteren Abklärungen und Prüfungspflichten

verbunden. Im vor­lie­genden Fall hat sich der Pflichtige bereits vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 1994 mit Schreiben vom 12.

Oktober 1994 an die QV für eine Min­dest­ren­te und die Auszahlung eines

Alterskapitals entschieden. Diese Rentenwahl wurde von der

Versicherungseinrichtung am 18. Oktober 1994 schriftlich bestätigt, und sie

hielt zugleich fest, dass am 15. Dezember 1994 eine erste Anzahlung überwiesen

werde und der Rest­be­trag mit Valuta 31. Dezember 1994 bar ausbezahlt werde.

Die Bestimmung der Höhe der Kapitalleistung hing lediglich noch von einem

rechnerischen Vorgang ab. Die Erklärung der Vorsorgeeinrichtung kommt einer

vorbehaltlosen Schuldanerkennung gleich. Mit Ein­tritt des Vorsorgefalls, bzw.

bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, konnte der Pflichtige die gesamte

Vorsorgeleistung verlangen und die Vorsorgeeinrichtung musste erfüllen. Da die

Kapitalleistung von Fr. ... bei Beendigung des Arbeitsverhältnis­ses am

30.

No­vember 1994 von der Versicherung anerkannt und genügend bestimmbar war,

war sie in diesem Zeitpunkt nicht nur fällig, sondern auch sicher, weshalb auch

der Zeitpunkt der steu­erlichen Erfassung eingetreten war. Dass die

Kapitalleistung erst nach deren Fälligkeit ausbezahlt wurde, war nicht im

unsicheren Zufluss der Leistung begrün­det, sondern er­folgte in Anwendung von

Art. 62 Ziff. 1 reglementsgemäss. In jenem Zeit­punkt hatten die

Pflich­tigen jedoch nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der

Rekurskommission ihren Wohnsitz noch im Kanton Zürich. Was der Pflichtige für

sich aus dem reglemen­ta­risch vorgesehenen flexiblen Beginn der Altersleistung

ableiten will, ist unerfindlich. Auch wenn der pflichtige Ehemann bereits im

Mai 1994 das 55. Altersjahr vollendet hatte, je­doch erst per Ende

November pensioniert wurde, so beschlug dies den sicheren Zufluss der Leistung

bei der Pensionierung am 30. November 1994 in keiner Weise.

e) Schliesslich lassen die Pflichtigen

vorbringen, selbst bei der Annahme, der ein­kommenssteuerliche Zeitpunkt des

Zuflusses des Alterskapitals sei bereits in einem Zeit­punkt erfolgt, als die

pflichtigen Eheleute noch Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt hät­ten, so

könne diese Kapitalleistung einkommensteuerlich höchstens im Betrag von

Fr. ... (Amortisation der QV-Hypothek) erfasst werden, da das restliche

Kapital auf ein Freizügigkeitskonto der Bank G. überwiesen worden sei und

daher den Vorsorge­kreislauf nicht verlassen habe.

Gemäss § 24 Abs. 1 lit. d aStG

(in der vorliegend massgebenden Fassung vom 6. März 1988) sind unter

anderem der Einkommenssteuer nicht unterworfen, bei vorzeiti­ger Auflösung

eines Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden. Steuerfreiheit wird ‑ wie

erwähnt ‑ nur für solche Kapitalabfin­dungen bzw. ‑zahlun­gen

gewährt, welche "bei vor­zeitiger Auf­lösung eines Vor­sorge­ver­hältnisses"

ausgerichtet und über­dies zum Einkauf in die Personalwohl­fahrts­einrich­tung

des neuen Ar­beitgebers bzw. in eine andere Einrichtung der be­rufli­chen Vor­sor­ge

verwendet worden sind. Beide Vorausset­zungen sind hier nicht erfüllt.

Vorzeitig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet vor Eintritt des Vorsorgefalls.

Der Pflichtige wurde nach seinem 55. Lebensjahr pensioniert und gab seine

Erwerbstätigkeit auf diesen Zeit­punkt auf, weshalb, wie bereits festgestellt,

der Vorsorgefall eingetreten war. Ausserdem wurde die Ka­pitalleistung auch

nicht zum Einkauf in eine andere Einrichtung der berufli­chen Vorsor­ge

verwendet, sondern auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Indessen kön­nen

nach Art. 84 BVG Freizügigkeitsleistungen, die den Freizügigkeitskreislauf

nicht ver­lassen ha­ben, indem sie beispielsweise auf ein Freizügigkeitskonto

überwiesen werden, nicht be­steu­ert werden. Das Bundesgericht hat in diesem

Zusammenhang jedoch entschie­den, dass bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags

durch einen Arbeitnehmer in einem Al­ter, in wel­chem bereits ein

reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinn einer vorzei­ti­gen

Pensionierung entstehe, bestünde kein Anspruch auf eine Freizügigkeits­leistung

mehr, selbst wenn der Versicherte danach eine neue Erwerbstätigkeit aufnehme;

vielmehr sei in einem solchen Fall die Altersleistung an den Vorsorgenehmer

auszuzahlen. Dies gelte nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der

weitergehenden Vorsorge (BGE 120 V 306). Im vorliegenden Fall hatte der

Pflichtige das ordentliche reglementari­sche Pensionsalter bei seiner

Pensionierung bereits überschritten, weshalb nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­nisses

zwingend der Versicherungsfall eingetreten war, mit der Folge, dass der An­spruch

auf Altersleistung entstand. Nach der dargelegten bundesgericht­lichen Praxis

ist da­mit auch gesagt, dass die Fälligkeit der Kapitalleistung im Sinn von

Art. 84 BVG mit der Pensionierung eingetreten war und die Ansprüche aus

der Vorsorge gemäss dieser Bestim­mung ab diesem Zeitpunkt von einer

Besteuerung nicht mehr befreit waren. Damit haben die im Streit liegenden

Vorsorgeansprüche den Vorsorgekreislauf per 30. November 1994 verlassen und die

Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto stand einer Besteuerung weder nach

§ 24 lit. d aStG noch nach Art. 84 BVG entgegen. Damit kann es

bei der blossen An­merkung bleiben, dass sich der Pflichtige das Kapital nur

wenige Tage nach der Überwei­sung an die Bank G. infolge Wegzug ins

Ausland wieder bar auszahlen liess und das Konto sozusagen lediglich als

Durchlaufkonto benutzte.

f) Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich

nach dem Gesagten als rechtsbestän­dig. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...