SB.1999.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00071
28. Juni 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5633)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00071
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.06.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1995 und 1997
Rechtliches Gehör. Reformatio in peius.
Das Verwaltungsgericht darf auch nicht gerügte Rechtsverletzungen beheben (E. 1c).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig eines Entscheides zu äussern. Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die dem Privaten nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er nicht rechnen musste (E. 2a).
In casu liegt zwar nicht wie gerügt eine reformatio in peius vor, da das Total der vom Pflichtigen zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuerlast nicht erhöht worden ist (E. 2b-d). Da die Vorinstanz aber ihren Entscheid auf eine neue, erstmals von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung abstützt, hat sie das rechtliche Gehör des Pflichtigen dennoch verletzt.
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
ÜBRIGES ZU ART. 4 BV
Rechtsnormen:
§ 4 ABV
Art. 29 lit. II BV
§ 147 lit. IV StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A (nachfolgend: der Pflichtige) erbte am
1. Dezember 1989 zusammen mit seinen fünf Geschwistern und seiner Mutter
von seinem Vater unter anderem die mit einem Einfamilienhaus überbaute
Liegenschaft Kat. Nr. X in der Gemeinde Q. Durch einen im Jahr 1993
geschlossenen partiellen Erbteilungsvertrag wurde dem Pflichtigen und seiner Ehefrau
die Möglichkeit eingeräumt, die genannte Liegenschaft auf eigene Kosten
umzubauen, zu erweitern und anschliessend gemeinsam mit seiner Mutter, der eine
lebenslängliche Nutzniessung an dieser Liegenschaft zusteht, zu bewohnen. Zudem
wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, die Erbengemeinschaft verpflichte
sich, dem Pflichtigen und seiner Frau den Anlagewert der getätigten
Investitionen zu bezahlen, wenn beide die erwähnten Nutzungsrechte nicht mehr
ausübten. Nach Fertigstellung des Um- und Anbaus der Liegenschaft bezogen der
Pflichtige und dessen Ehefrau anfangs 1994 die umgebauten Räumlichkeiten. Am
22. September 1994 verunglückte die Ehefrau des Pflichtigen tödlich. Seither
bewohnt dieser die Liegenschaft nur noch zusammen mit seiner Mutter.
Der Pflichtige wurde vom kantonalen Steueramt
am 23. Januar 1998 für die Steuerjahre 1995 und 1997 mit einem
Reineinkommen von Fr. 59'000.- (1995) bzw. Fr. 63'400.‑ (1997)
und einem Reinvermögen von Fr. 28'000 (1995) bzw. Fr. 458'000 (1997)
eingeschätzt, wobei der Steuerkommissär dem Pflichtigen mit Wirkung ab
1. Februar 1994 unter dem Titel "Eigenmietwert Anbau" einen Teil
des Eigenmietwerts der fraglichen Liegenschaft als Einkommen anrechnete bzw.
das steuerbare Vermögen um den Vermögenssteuerwert des Anbaus erhöhte. An
seinem Standpunkt hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999
fest.
Erwägungen
II. Die mit Rekurs angerufene
Steuerrekurskommission II hielt fest, die Nutzungsberechtigung des
Pflichtigen am fraglichen Grundstück habe in den Bemessungsjahren auf keinem
nutzniessungsähnlichen Recht beruht, weshalb eine quotale Anrechnung von Eigenmiet-
und Vermögenssteuerwert der Liegenschaft ausgeschlossen sei. Allerdings hielt
sie ebenfalls fest, der dem Pflichtigen gegenüber der Erbengemeinschaft
vereinbarungsgemäss zustehende Rückforderungsanspruch bilde (in näher
definiertem Umfang) steuerbares Mehrvermögen. Demgemäss hiess die
Steuerrekurskommission II am 5. Mai 1999 den Rekurs teilweise gut und
schätzte den Pflichtigen mit einem Reineinkommen von Fr. 51'600.- (1995)
bzw. Fr. 52'000.‑ (1997) und einem Reinvermögen von
Fr. 154'000.- (1995) bzw. Fr. 569'000.- (1997) ein.
III. Mit Beschwerde vom
15.
/17. September 1999 gelangte der Pflichtige an das Verwaltungsgericht,
dem er beantragte, er sei mit einem Reinvermögen von Fr. 28'000.- (1995)
bzw. Fr. 328'000.- (1997) einzuschätzen. Zudem verlangte er eine
Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Parteivorbringen ist, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde betrifft Steuerjahre vor
1999.
Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache
noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999
aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die
Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG
e contrario).
b) Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch.
c) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen,
welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht
werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes
wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher
nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der
Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5
und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren,
wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip
völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1c), ist es dem Verwaltungsgericht
erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang
mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet,
offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes wegen,
d.h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben.
2.
a) Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz des
rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten
Aspekten vorgängig eines Entscheides zu äussern (vgl. etwa BGE 126 I 15
E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen,
wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die dem
Privaten nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er nicht rechnen musste
(BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 II 265 E. 4
d/cc S. 277 e contrario; Georg Müller, Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, Art. 4 N. 105).
Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben
(BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage
formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).
b) Der Pflichtige macht geltend, die
Rekurskommission habe durch Änderung der Vermögenssteuereinschätzung zu seinen
Ungunsten eine reformatio in peius vorgenommen, was nur zulässig gewesen wäre,
wenn er vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Dies sei aber
eben gerade nicht der Fall gewesen. Mit diesem Vorbringen macht der Pflichtige
sinngemäss eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Die Rekurskommission hält dem in ihrer Vernehmlassung
entgegen, im Rekurs seien Einkommens- und Vermögenssteuern angefochten gewesen
und die Rekurskommission habe das Recht von Amts wegen anzuwenden, weshalb
eine reformatio in peius nur dann vorliegen würde, wenn dem Pflichtigen durch
den Rekursentscheid insgesamt eine höhere Einkommens- und Vermögenssteuerlast
auferlegt worden wäre. Dies treffe im vorliegenden Fall aber eben gerade nicht
zu, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.
c) Nach zürcherischer Ordnung ist die
Rekurskommission ‑ wie Steuerkommissär und Einspracheinstanz ‑
verpflichtet, das materielle Recht ohne Rücksicht auf die Parteianträge
anzuwenden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
Band, Bern 1969, § 92 N. 3 und § 93 N. 13). Will
eine Rekursbehörde von sich aus ‑ d.h. ohne Antrag der Rekursgegnerschaft ‑
einen angefochtenen Entscheid zuungunsten des Steuerpflichtigen abändern
(sogenannte Verböserung, "reformatio in peius"), so hat sie diesem
gemäss § 149 Abs. 2 StG vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Jede solche Änderung ist dem Steuerpflichtigen vor
dem Entscheid schriftlich mitzuteilen, damit er seine Parteirechte wahren
kann. Insbesondere soll er neue, bisher nicht vorgebrachte Gegengründe
geltend machen und neue Beweisanträge stellen können (vgl. noch zum alten
Steuergesetz Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 77 N. 4 mit Verweisungen;
ebenso Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 149 N. 22).
d) Die Rekurskommission weist in ihrer
Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sie das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat. Ebenfalls ist zutreffend, dass eine vorgängige Anhörung nach
der Rechtsprechung (zumindest) dann unterbleiben kann, wenn zwar einzelne Teile
einer Steuer (etwa der Einkommens- oder Ertragsrechnung) heraufgesetzt,
gleichzeitig aber in mindestens dem selben Umfang andere Teile herabgesetzt werden,
so dass per Saldo der angefochtene Entscheid nicht verbösert wird (vgl. etwa
VGr, 25. März 1998, SB.1997.00044). Diese Lösung erweist sich als sachgerecht,
ist der Pflichtige doch in einem solchen Fall hinsichtlich ein und derselben
Steuer (etwa der Einkommenssteuer) insgesamt nicht schlechter gestellt. Diese
Korrekturen innerhalb derselben Steuer betreffende Rechtsprechung lässt sich aber
auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, bei denen es um zwei
verschiedene Steuern geht, die auf einer einheitlichen Verfügung gründen (vgl.
auch Richner/Frei/Kaufmann, § 149 N. 22, die festhalten, der
Pflichtige sei nur dann anzuhören, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit
gegenüber dem angefochtenen Entscheid heraufgesetzt würden .). Da im
vorliegenden Fall das Total der vom Pflichtigen zu tragenden Einkommens- und
Vermögenssteuerlast nicht erhöht worden ist, liegt keine reformatio in peius
vor.
e) Die von der Rekurskommission zulasten des
Pflichtigen vorgenommene Korrektur, wonach der dem Pflichtigen gegenüber der
Erbengemeinschaft vereinbarungsgemäss zustehende Rückforderungsanspruch
steuerbares Mehrvermögen bilde, hält einer Betrachtung im Licht von
Art. 29 Abs. 2 BV dennoch nicht stand. Die Rekurskommission hat zwar
zutreffend festgehalten, die von ihr erstmals vorgenommene rechtliche Würdigung
sei "in den angefochtenen Verfügungen unberücksichtigt geblieben und im
Rekursverfahren von keiner Seite zur Sprache gebracht worden"
(angefochtener Entscheid S. 10). Dennoch hat sie es unterlassen, den
Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts
anzuhören und hat sie dergestalt dessen rechtliches Gehör verletzt (vgl. vorn
E. 2a). Diese Anhörung wird die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang
nachzuholen haben.
Die Beschwerde ist demgemäss teilweise
gutzuheissen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur Anhörung, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II
zurückgewiesen.
2.
...