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Entscheid

SB.1999.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00071

28. Juni 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5633)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A (nachfolgend: der Pflichtige) erbte am

1. Dezember 1989 zusam­men mit seinen fünf Geschwistern und seiner Mutter

von seinem Vater unter anderem die mit einem Einfamilienhaus überbaute

Liegenschaft Kat. Nr. X in der Gemeinde Q. Durch einen im Jahr 1993

geschlossenen partiellen Erbteilungsvertrag wurde dem Pflichtigen und seiner Ehefrau

die Möglichkeit eingeräumt, die genannte Liegenschaft auf eigene Kosten

umzubauen, zu erweitern und anschliessend gemeinsam mit seiner Mutter, der eine

lebenslängliche Nutzniessung an dieser Liegenschaft zusteht, zu bewohnen. Zu­dem

wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, die Erbengemeinschaft verpflichte

sich, dem Pflichtigen und seiner Frau den Anlagewert der getätigten

Investitionen zu bezahlen, wenn beide die erwähnten Nutzungsrechte nicht mehr

ausübten. Nach Fertigstellung des Um- und Anbaus der Liegenschaft bezogen der

Pflichtige und dessen Ehefrau anfangs 1994 die umgebauten Räumlichkeiten. Am

22. September 1994 verunglückte die Ehefrau des Pflichtigen tödlich. Seither

bewohnt dieser die Liegenschaft nur noch zusammen mit seiner Mutter.

Der Pflichtige wurde vom kantonalen Steueramt

am 23. Januar 1998 für die Steuer­jahre 1995 und 1997 mit einem

Reineinkommen von Fr. 59'000.- (1995) bzw. Fr. 63'400.‑ (1997)

und einem Reinvermögen von Fr. 28'000 (1995) bzw. Fr. 458'000 (1997)

einge­schätzt, wobei der Steuerkommissär dem Pflichtigen mit Wirkung ab

1. Februar 1994 unter dem Titel "Eigenmietwert Anbau" einen Teil

des Eigenmietwerts der fraglichen Liegen­schaft als Einkommen anrechnete bzw.

das steuerbare Vermögen um den Vermögenssteu­erwert des Anbaus erhöhte. An

seinem Standpunkt hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999

fest.

Erwägungen

II. Die mit Rekurs angerufene

Steuerrekurskommission II hielt fest, die Nutzungs­berechtigung des

Pflichtigen am fraglichen Grundstück habe in den Bemessungsjahren auf keinem

nutzniessungsähnlichen Recht beruht, weshalb eine quotale Anrechnung von Ei­genmiet-

und Vermögenssteuerwert der Liegenschaft ausgeschlossen sei. Allerdings hielt

sie ebenfalls fest, der dem Pflichtigen gegenüber der Erbengemeinschaft

vereinbarungsge­mäss zustehende Rückforderungsanspruch bilde (in näher

definiertem Umfang) steuerbares Mehrvermögen. Demgemäss hiess die

Steuerrekurskommission II am 5. Mai 1999 den Rekurs teilweise gut und

schätzte den Pflichtigen mit einem Reineinkommen von Fr. 51'600.- (1995)

bzw. Fr. 52'000.‑ (1997) und einem Reinvermögen von

Fr. 154'000.- (1995) bzw. Fr. 569'000.- (1997) ein.

III. Mit Beschwerde vom

15.

/17. September 1999 gelangte der Pflichtige an das Verwaltungs­gericht,

dem er beantragte, er sei mit einem Reinvermögen von Fr. 28'000.- (1995)

bzw. Fr. 328'000.- (1997) einzuschätzen. Zudem verlangte er eine

Parteientschädi­gung.

Die Steuerrekurskommission II und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abwei­sung der Beschwerde.

Auf die Parteivorbringen ist, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde betrifft Steuerjahre vor

1999.

Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streit­sache

noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999

aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die

Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das

Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG

e contrario).

b) Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermes­sens,

und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen

Sachver­halts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­ge­mes­senheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechts­verletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und

auf Ermessens­miss­brauch.

c) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zugehen,

welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht

wer­den. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes

wegen wird so­mit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher

nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der

Beschwerde nicht gel­tend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5

und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Be­schwer­de­verfahren,

wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rüge­prin­zip

völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1c), ist es dem Verwaltungsge­richt

er­laubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammen­hang

mit den Partei­vor­bringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet,

offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes wegen,

d.h. auch ohne ent­sprechende Rüge, zu beheben.

2.

a) Der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuier­te Grundsatz des

rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen rele­vanten

Aspekten vorgängig eines Entscheides zu äussern (vgl. etwa BGE 126 I 15

E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für rechtliche Beurteilungen,

wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die dem

Privaten nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er nicht rechnen musste

(BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 II 265 E. 4

d/cc S. 277 e contrario; Georg Müller, Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, Art. 4 N. 105).

Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden, so ist der angefochtene Ent­scheid ohne weiteres aufzuheben

(BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage

formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).

b) Der Pflichtige macht geltend, die

Rekurskommission habe durch Änderung der Vermögenssteuereinschätzung zu seinen

Ungunsten eine reformatio in peius vorgenom­men, was nur zulässig gewesen wäre,

wenn er vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Dies sei aber

eben gerade nicht der Fall gewesen. Mit diesem Vorbringen macht der Pflichtige

sinngemäss eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf

rechtliches Gehör geltend. Die Rekurskommission hält dem in ihrer Ver­nehmlassung

entgegen, im Rekurs seien Einkommens- und Vermögenssteuern angefochten gewesen

und die Rekurskommission habe das Recht von Amts wegen anzuwenden, wes­halb

eine reformatio in peius nur dann vorliegen würde, wenn dem Pflichtigen durch

den Rekursentscheid insgesamt eine höhere Einkommens- und Vermögenssteuerlast

auferlegt worden wäre. Dies treffe im vorliegenden Fall aber eben gerade nicht

zu, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.

c) Nach zürcherischer Ordnung ist die

Rekurskommission ‑ wie Steuerkom­mis­sär und Einspracheinstanz ‑

ver­pflichtet, das materielle Recht ohne Rücksicht auf die Par­teianträge

anzuwenden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kom­men­tar zum Zürcher Steuer­gesetz,

3.

Band, Bern 1969, § 92 N. 3 und § 93 N. 13). Will

eine Rekursbehörde von sich aus ‑ d.h. ohne Antrag der Rekursgegnerschaft ‑

einen an­ge­fochte­nen Entscheid zuun­gunsten des Steuerpflichtigen abändern

(sogenannte Ver­bö­serung, "reformatio in peius"), so hat sie diesem

gemäss § 149 Abs. 2 StG vor der Beschluss­fas­sung Ge­legenheit zur

Stellungnahme zu geben. Jede solche Änderung ist dem Steuer­pflich­tigen vor

dem Ent­scheid schriftlich mitzuteilen, damit er sei­ne Parteirechte wahren

kann. Ins­be­son­dere soll er neue, bis­her nicht vorgebrachte Gegengründe

geltend ma­chen und neue Be­weis­an­trä­ge stellen können (vgl. noch zum alten

Steuergesetz Reimann/Zup­pinger/Schärrer, § 77 N. 4 mit Ver­wei­sun­gen;

ebenso Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisier­ten Zürcher Steuergesetz,

Zürich 1999, § 149 N. 22).

d) Die Rekurskommission weist in ihrer

Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sie das Recht von Amtes wegen

anzuwenden hat. Ebenfalls ist zutreffend, dass eine vor­gängige Anhörung nach

der Rechtsprechung (zumindest) dann unterbleiben kann, wenn zwar einzelne Teile

einer Steuer (etwa der Einkommens- oder Ertragsrechnung) heraufge­setzt,

gleichzeitig aber in mindestens dem selben Umfang andere Teile herabgesetzt wer­den,

so dass per Saldo der angefochtene Entscheid nicht verbösert wird (vgl. etwa

VGr, 25. März 1998, SB.1997.00044). Diese Lösung erweist sich als sachgerecht,

ist der Pflichtige doch in einem solchen Fall hinsichtlich ein und derselben

Steuer (etwa der Einkommens­steuer) insgesamt nicht schlechter gestellt. Diese

Korrekturen innerhalb derselben Steuer betreffende Rechtsprechung lässt sich aber

auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, bei denen es um zwei

verschiedene Steuern geht, die auf einer einheitlichen Verfügung gründen (vgl.

auch Richner/Frei/Kaufmann, § 149 N. 22, die festhalten, der

Pflichtige sei nur dann anzuhören, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit

gegenüber dem ange­fochtenen Entscheid heraufgesetzt würden .). Da im

vorliegenden Fall das Total der vom Pflichtigen zu tragenden Einkommens- und

Vermögenssteuerlast nicht erhöht worden ist, liegt keine reformatio in peius

vor.

e) Die von der Rekurskommission zulasten des

Pflichtigen vorgenommene Kor­rektur, wonach der dem Pflichtigen gegenüber der

Erbengemeinschaft vereinbarungsge­mäss zustehende Rückforderungsanspruch

steuerbares Mehrvermögen bilde, hält einer Be­trachtung im Licht von

Art. 29 Abs. 2 BV dennoch nicht stand. Die Rekurskommission hat zwar

zutreffend festgehalten, die von ihr erstmals vorgenommene rechtliche Würdigung

sei "in den angefochtenen Verfügungen unberücksichtigt geblieben und im

Rekursverfahren von keiner Seite zur Sprache gebracht worden"

(angefochtener Entscheid S. 10). Dennoch hat sie es unterlassen, den

Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts

anzuhören und hat sie dergestalt dessen rechtliches Gehör verletzt (vgl. vorn

E. 2a). Diese Anhörung wird die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang

nachzuholen haben.

Die Beschwerde ist demgemäss teilweise

gutzuheissen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur Anhörung, zur allfäl­ligen weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II

zurück­gewiesen.

2.

...