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Entscheid

SB.1999.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00075

23. Februar 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. war ab 1. Juli 1992 am

Bezirksgericht C. als vollamtli­che ausserordentliche Ersatzrichterin

tätig. Am 25. Juni 1995 wurde sie in einer Kampf­wahl als ordentliche Be­zirksrichterin

mit Amtsantritt am 1. Februar 1996 gewählt.

Im Einschätzungsverfahren für das Steuerjahr

1996 liess der Steuerkommissär die von der Pflichtigen als Be­rufsausla­gen

deklarierten Kosten für den Wahlkampf von Fr. ... nicht zum Abzug zu.

Demgemäss veranlagte er diese mit einem Reinein­kommen von Fr. ... und

einem Reinvermögen von Fr. ...

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die

Steuerkommission C. mit Ent­scheid vom 26. November 1998 ab, da

Wahlkampfkosten nicht der unmittelbaren Siche­rung oder Erzielung von Einkommen

dienten, weil der Wahlerfolg im Zeitpunkt der kon­kreten Auf­wendungen noch

offen und es damit ungewiss gewesen sei, ob diese überhaupt je zu einem

Einkommen führen würden.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I wies

den hiergegen ge­richteten Rekurs der Pflich­tigen am 18. August 1999 ab, da es

am rechtserheblichen unmittelbaren Zusammen­hang zwischen der Erwerbstätigkeit

und dem sich (erst in Zukunft) verwirklichenden Auf­stieg fehle.

III. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 1999

liess die Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, sie sei (unter Abzug

der Wahlkampfkosten von Fr. ...) für das Steu­er­jahr 1996 mit einem

Reineinkommen von Fr. ... einzuschätzen.

Die Rekurskommission I und der

Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

...

2.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 153 Abs. 3 des Steu­ergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schrei­tung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

3.

a) Von den steuerbaren Einkünften werden

gemäss dem aufgrund von § 269 Abs. 1 StG geltenden § 25

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die für die Aus­übung

des Berufs in unselbständiger Stellung notwendigen Ausgaben und besonderen

Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören nach § 26 Abs. 1 aStG (in der

Fassung vom 6. Ju­ni 1982) die Kosten der Fahrten zwischen der Wohn‑

und Arbeitsstätte (lit. a) und die übrigen, für die Ausübung des Berufs

erfor­derlichen Ausgaben, wie für Berufskleider, Be­rufswerkzeuge,

Fachliteratur, für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiter­bil­dung und

Umschulung sowie zur Deckung der Mehrko­sten bei auswärtiger Verkösti­gung und

bei Schicht‑ und Nachtarbeit (lit. b). Die Aufzählung in § 26

aStG ist nicht ab­schlies­send (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum

Zürcher Steuerge­setz, 1963, § 26 N. 36).

b) Abzugsfähig sind demnach nur die

"notwendigen" Aus­ga­ben und Aufwendun­gen. Das sind nach der

Rechtsprechung sol­che Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit ha­ben,

unbekümmert darum, ob sie objektiv vermeidbar gewesen seien. Dagegen sind

Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwie­gend mit der allgemeinen

Lebenshal­tung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Funk, Der Begriff der

Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht [zit. Funk, Gewin­nungskosten],

1989, S. 120 ff.). Als berufsnotwendig er­scheint daher nicht jede

Auslage, wel­che im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat.

Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher

(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe

einerseits und der Natur der beruflichen Tätig­keit anderseits (vgl. RB 1991

Nr. 21; Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen ‑ Einkom­men

als Ur­sache von Gewin­nungskosten, ASA 58, 308 ff.).

c) Daher sind Ausgaben, welche in bloss

allgemeiner Weise mit der Berufsaus­übung zusammenhängen, auch wenn sie eine

Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähi­gen, mangels qualifiziert

engen, wesentlichen Zusammenhangs mit ei­ner be­stimmten beruflichen Tätigkeit

keine Berufsaus­lagen im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugs­fä­hi­ge pri­vate

Le­bens­haltungskosten. Derartige Auslagen sind etwa die Aufwen­dungen für die

Ausbildung, d.h. für die (erstmalige) Erlan­gung eines Berufs (vgl. Funk, Gewin­nungs­kosten,

S. 95; Rei­mann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 18).

d) Gestützt auf diese Grundsätze sind nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts auch die sogenannten

Berufsaufstiegskosten abzugsfähig, sofern die gemachten Auf­wendungen im

Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgten (VGr, 3. Juni

1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Geht es

allerdings um den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende

höhere Stellung oder gar in ei­nen anderen Beruf, so sind die betreffenden

Aufwendungen als solche für die Aus­bil­dung zu ei­nem neu­en Beruf und damit

zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Le­bens­hal­tungs­ko­sten zu

rech­nen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Mar­kus

Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Ba­sel und Frank­furt

am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

4.

a) Mit den Vorinstanzen ist davon

auszugehen, dass es sich bei den geltend ge­machten Aufwendungen nicht um

Ausgaben handelt, welche unmittelbar der Erzielung von Erwerbseinkommen oder

der Sicherung einer derartigen Einkommensquelle im Bemes­sungs­jahr selber

dienen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Re­kurskommission

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

b) Die Pflichtige macht geltend, ihr Aufstieg

von der ausserordentlichen Ersatz­rich­terin zur vollamtlichen Bezirksrichterin

sei im angestammten Beruf erfolgt, weshalb die von ihr geltend gemachten

Aufwendungen gemäss der angesprochenen Rechtsprechung zum Abzug zuzulassen

seien. Steuerkommission und Rekurskommission halten ‑ wenn auch mit

unterschiedlichen Argumentationslinien ‑ dagegen, es fehle am

unmittelbaren Zu­sammenhang zwischen der Ausgabe und der angestrebten Erzielung

von Erwerbsein­kom­men. Zur Frage, ob der Aufstieg im angestammten Beruf

erfolgt sei, äussern sich die Vor­in­stanzen überhaupt nicht

(Steuerkommission C.) bzw. nur summarisch (Re­kurs­kom­mis­sion). Die

Prüfung dieser Frage wurde allerdings zu Unrecht unterlassen. Nach der darge­legten

Rechtsprechung (E. 3d) ist der geforderte unmittelbare Zusammenhang bei

den Be­rufsaufstiegskosten nämlich eben dann gegeben, wenn die Aufwendungen im

Hin­blick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sind. Ob dieser

Aufstieg dann tat­sächlich er­folgte oder nicht, ist dabei unbeachtlich. Dies

entspricht im Übrigen auch den Rege­lun­gen bezüglich der Abzugsfähigkeit von

Weiterbildungskosten. Demgemäss ist nachfolgend die Frage zu prüfen, ob die

Auslagen der Pflichtigen im Hinblick auf einen Aufstieg im an­ge­stammten Beruf

erfolgt seien.

5.

Die Pflichtige war vor ihrer Wahl gut

dreieinhalb Jahre lang als vollamtliche aus­serordentliche Ersatzrichterin

tätig. Diese Stelle kann allerdings nicht als angestammter Be­ruf im Sinn der

massgebenden Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Pflichtige blieb nämlich

eingestandenermassen während der ganzen Zeit als juristische Sekretärin ange­stellt

und wurde für die jeweiligen ‑ stets befristeten ‑

Einsätze als vollamtliche ausseror­dentliche Ersatzrichterin lediglich

beurlaubt. Erst auf den Zeitpunkt ihrer Amtseinsetzung auf den 1. Februar

1996.

wurde sie definitiv als juristische Sekretärin entlassen. Beim ange­stammten

Beruf der Pflichtigen handelt es sich mithin um denjenigen einer juristischen

Se­kretärin. Schon aus diesem Grund erweisen sich die geltend gemachten

Aufwendungen als nicht abzugsfähig.

Im Übrigen ist anzumerken, dass es beim

(erstmaligen) Wechsel in einen als öf­fent­li­ches Amt ausgestalteten Beruf

ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf gehen kann. In diesem

Zusammenhang gemachte Aufwendungen erfolgen stets im Hin­blick auf eine

zukünftige Anstellung und sind daher nicht abziehbar.

Ist also der Aufstieg der Pflichtigen nicht

in ihrem an­gestammten Beruf erfolgt, so sind die hierfür auf­gewende­ten

Ausgaben für den Wahlkampf von Fr. ... als nicht ab­zugsfähige private

Lebenshaltungskosten zu würdigen.

6.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...