SB.1999.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00075
23. Februar 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5480)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00075
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.02.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1996
Berufsaufstiegskosten. Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten für das Amt einer ordentlichen Bezirksrichterin.
Berufsaufstiegskosten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen. Als angestammter Beruf ist bei der Pflichtigen allerdings nicht derjenige als ausserordentliche vollamtliche Ersatzrichterin, sondern derjenige als juristische Sekretärin zu betrachten. Im Übrigen handelt es sich beim (erstmaligen) Wechsel in ein als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf. Die Wahlkampfkosten sind mithin nicht abzugsfähig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Stichworte:
BERUFSAUFSTIEGSKOSTEN
BERUFSNOTWENDIGKEIT
EINKOMMENSSTEUER
GEWINNUNGSKOSTEN
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
WAHLKAMPFKOSTEN
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 25 lit. I aStG
§ 26 lit. I aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B. war ab 1. Juli 1992 am
Bezirksgericht C. als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin
tätig. Am 25. Juni 1995 wurde sie in einer Kampfwahl als ordentliche Bezirksrichterin
mit Amtsantritt am 1. Februar 1996 gewählt.
Im Einschätzungsverfahren für das Steuerjahr
1996 liess der Steuerkommissär die von der Pflichtigen als Berufsauslagen
deklarierten Kosten für den Wahlkampf von Fr. ... nicht zum Abzug zu.
Demgemäss veranlagte er diese mit einem Reineinkommen von Fr. ... und
einem Reinvermögen von Fr. ...
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die
Steuerkommission C. mit Entscheid vom 26. November 1998 ab, da
Wahlkampfkosten nicht der unmittelbaren Sicherung oder Erzielung von Einkommen
dienten, weil der Wahlerfolg im Zeitpunkt der konkreten Aufwendungen noch
offen und es damit ungewiss gewesen sei, ob diese überhaupt je zu einem
Einkommen führen würden.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I wies
den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 18. August 1999 ab, da es
am rechtserheblichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit
und dem sich (erst in Zukunft) verwirklichenden Aufstieg fehle.
III. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 1999
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei (unter Abzug
der Wahlkampfkosten von Fr. ...) für das Steuerjahr 1996 mit einem
Reineinkommen von Fr. ... einzuschätzen.
Die Rekurskommission I und der
Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
...
2.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
3.
a) Von den steuerbaren Einkünften werden
gemäss dem aufgrund von § 269 Abs. 1 StG geltenden § 25
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die für die Ausübung
des Berufs in unselbständiger Stellung notwendigen Ausgaben und besonderen
Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören nach § 26 Abs. 1 aStG (in der
Fassung vom 6. Juni 1982) die Kosten der Fahrten zwischen der Wohn‑
und Arbeitsstätte (lit. a) und die übrigen, für die Ausübung des Berufs
erforderlichen Ausgaben, wie für Berufskleider, Berufswerkzeuge,
Fachliteratur, für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildung und
Umschulung sowie zur Deckung der Mehrkosten bei auswärtiger Verköstigung und
bei Schicht‑ und Nachtarbeit (lit. b). Die Aufzählung in § 26
aStG ist nicht abschliessend (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 1963, § 26 N. 36).
b) Abzugsfähig sind demnach nur die
"notwendigen" Ausgaben und Aufwendungen. Das sind nach der
Rechtsprechung solche Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben,
unbekümmert darum, ob sie objektiv vermeidbar gewesen seien. Dagegen sind
Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwiegend mit der allgemeinen
Lebenshaltung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht [zit. Funk, Gewinnungskosten],
1989, S. 120 ff.). Als berufsnotwendig erscheint daher nicht jede
Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat.
Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher
(wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe
einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits (vgl. RB 1991
Nr. 21; Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen ‑ Einkommen
als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58, 308 ff.).
c) Daher sind Ausgaben, welche in bloss
allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, auch wenn sie eine
Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähigen, mangels qualifiziert
engen, wesentlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
keine Berufsauslagen im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private
Lebenshaltungskosten. Derartige Auslagen sind etwa die Aufwendungen für die
Ausbildung, d.h. für die (erstmalige) Erlangung eines Berufs (vgl. Funk, Gewinnungskosten,
S. 95; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 18).
d) Gestützt auf diese Grundsätze sind nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die sogenannten
Berufsaufstiegskosten abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im
Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgten (VGr, 3. Juni
1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Geht es
allerdings um den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf und damit
zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu
rechnen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus
Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt
am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).
4.
a) Mit den Vorinstanzen ist davon
auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um
Ausgaben handelt, welche unmittelbar der Erzielung von Erwerbseinkommen oder
der Sicherung einer derartigen Einkommensquelle im Bemessungsjahr selber
dienen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekurskommission
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
b) Die Pflichtige macht geltend, ihr Aufstieg
von der ausserordentlichen Ersatzrichterin zur vollamtlichen Bezirksrichterin
sei im angestammten Beruf erfolgt, weshalb die von ihr geltend gemachten
Aufwendungen gemäss der angesprochenen Rechtsprechung zum Abzug zuzulassen
seien. Steuerkommission und Rekurskommission halten ‑ wenn auch mit
unterschiedlichen Argumentationslinien ‑ dagegen, es fehle am
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der angestrebten Erzielung
von Erwerbseinkommen. Zur Frage, ob der Aufstieg im angestammten Beruf
erfolgt sei, äussern sich die Vorinstanzen überhaupt nicht
(Steuerkommission C.) bzw. nur summarisch (Rekurskommission). Die
Prüfung dieser Frage wurde allerdings zu Unrecht unterlassen. Nach der dargelegten
Rechtsprechung (E. 3d) ist der geforderte unmittelbare Zusammenhang bei
den Berufsaufstiegskosten nämlich eben dann gegeben, wenn die Aufwendungen im
Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sind. Ob dieser
Aufstieg dann tatsächlich erfolgte oder nicht, ist dabei unbeachtlich. Dies
entspricht im Übrigen auch den Regelungen bezüglich der Abzugsfähigkeit von
Weiterbildungskosten. Demgemäss ist nachfolgend die Frage zu prüfen, ob die
Auslagen der Pflichtigen im Hinblick auf einen Aufstieg im angestammten Beruf
erfolgt seien.
5.
Die Pflichtige war vor ihrer Wahl gut
dreieinhalb Jahre lang als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin
tätig. Diese Stelle kann allerdings nicht als angestammter Beruf im Sinn der
massgebenden Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Pflichtige blieb nämlich
eingestandenermassen während der ganzen Zeit als juristische Sekretärin angestellt
und wurde für die jeweiligen ‑ stets befristeten ‑
Einsätze als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin lediglich
beurlaubt. Erst auf den Zeitpunkt ihrer Amtseinsetzung auf den 1. Februar
1996.
wurde sie definitiv als juristische Sekretärin entlassen. Beim angestammten
Beruf der Pflichtigen handelt es sich mithin um denjenigen einer juristischen
Sekretärin. Schon aus diesem Grund erweisen sich die geltend gemachten
Aufwendungen als nicht abzugsfähig.
Im Übrigen ist anzumerken, dass es beim
(erstmaligen) Wechsel in einen als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf
ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf gehen kann. In diesem
Zusammenhang gemachte Aufwendungen erfolgen stets im Hinblick auf eine
zukünftige Anstellung und sind daher nicht abziehbar.
Ist also der Aufstieg der Pflichtigen nicht
in ihrem angestammten Beruf erfolgt, so sind die hierfür aufgewendeten
Ausgaben für den Wahlkampf von Fr. ... als nicht abzugsfähige private
Lebenshaltungskosten zu würdigen.
6.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...