SB.1999.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00078
19. April 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5627)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.1999.00078
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.02.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Quellensteuer
Bonusleistungen
Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Bundes-Quellensteuer zuständig (E. 1b).
Es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Bonusleistung, die einem ausländischen Unselbständigerwerbenden für seine während unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz daselbst erbrachte Tätigkeit zu einem Zeitpunkt ausgerichtet wird, da er in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr hat (E. 3-5).
BGE-Nr.2A.376/2000
BGE-Nr.2P.172/2000
Stichworte:
ARBEITSORTPRINZIP
ARBEITSVERHÄLTNIS
BGE
BONUS
ERWERBSEINKOMMEN
ERWERBSTÄTIGKEIT
FÄLLIGKEIT
QUELLENSTEUER
QUELLENSTEUER
RÜCKERSTATTUNGSBEGEHREN
STEUERPFLICHT
VERANLAGUNG
WIRTSCAHFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 15 DBA-UK
Art. 5 lit. Ia DBG
Art. 84 lit. II DBG
Art. 91 DBG
Art. 139 lit. II DBG
§ 2 QuellenStV I
§ 4 lit. IIa QuellenStV I
§ 7 lit. I QuellenStV I
§ 9 lit. III QuellenStV I
§ 13 lit. a QuellenStV II
§ 153 lit. III StG
§ 269 lit. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Der britische Staatsangehörige A. war vom 1. Juli 1995
bis 31. Juli 1996 bei der B. AG in C. tätig. Während dieser Zeit wohnte er
in C. und war daselbst unbeschränkt steuerpflichtig, wobei seine
Erwerbseinkünfte zunächst an der Quelle besteuert wurden, bevor sie der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterworfen wurden. Am 31. Juli
1996 meldete er sich ins Ausland ab, wo er eine Tätigkeit für die B. AG
aufnahm. Im März 1997 entrichtete ihm die B. AG für das Geschäftsjahr 1996
einen Bonus von Fr. ..., von dem sie die Quellensteuer von insgesamt
Fr. ... abzog und dem kantonalen Steueramt ablieferte.
Mit Eingabe vom 15. April 1997 verlangte der Pflichtige
Rückerstattung des Quellensteuerabzugs. Das kantonale Steueramt erliess einen
Einschätzungsentscheid, womit es eine Quellensteuer von Fr. ... festsetzte
und das Rückerstattungsbegehren des Pflichtigen abwies. Diesen Entscheid
bestätigte die Steuerkommission auf Einsprache des Pflichtigen hin.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission hiess den hiergegen gerichteten
Rekurs des Pflichtigen gut, indem sie die Quellensteuereinschätzung, der sie
die gesetzliche Grundlage absprach, aufhob.
III. Gegen diesen Entscheid wandte sich das kantonale
Steueramt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es beantragte Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung des Rückerstattungsbegehrens des
Pflichtigen, verlangte mithin Wiederherstellung des Einspracheentscheids.
Rekurskommission und Pflichtiger beantragten Abweisung der
Beschwerde. Der Pflichtige begehrte ausserdem Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde kann
sich nach dem hier anzuwendenden neuen Recht nicht nur gegen Entscheide der Rekurskommissionen
oder ihrer Präsidenten richten, die eine Einschätzung im ordentlichen Verfahren
betreffen, sondern auch gegen solche, die im Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer
ergangen sind.
b) Für die Quellensteuern, die nach dem Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erhoben werden, hält die
kantonale Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998
(VO DBG) in ihrem § 25 fest, dass sich das Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern
massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richte. Zwar geht diese
Bestimmung über den Wortlaut des ausdrücklich angeführten Art. 139
Abs. 2 DBG hinaus, handelt jene Delegationsnorm doch nicht allgemein
vom Rechtsmittelverfahren, sondern an sich bloss vom Einspracheverfahren und
vom Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission. Mit Art. 139
Abs. 2 DBG soll indessen erreicht werden, dass bundes- und kantonalrechtliche
Quellensteuern koordiniert bezogen und überprüft werden können (vgl. Rainer
Zigerlig/Adrian Rufener in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
Basel und Frankfurt am Main 1997, Vorbemerkungen zu
Art. 32-38 StHG N. 10; Agner/Jung/
Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, Art. 139 N. 2); eine unerwünschte Gabelung des
Rechtsmittelwegs ist angesichts der klaren Ordnung für die zürcherische
Quellensteuer nur dadurch zu verhindern, dass die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht auch für die Bundes-Quellensteuer zugelassen wird. Dies
steht auch im Einklang mit Art. 145 DGB, wonach es dem kantonalen
Recht vorbehalten ist, den Weiterzug eines Rekursentscheids an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorzusehen; im Unterschied dazu gestaltet sich
das Rechtsmittelverfahren hier jedoch nach kantonalem und nicht nach
Bundesrecht (wie gemäss Art. 145 Abs. 2 DGB).
2.
Im Streit liegt die steuerliche Erfassung einer
Bonuszahlung, die eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft im
März 1997 einer bei ihr beschäftigt gewesenen, nunmehr im Ausland
wohnhaften Person für das Geschäftsjahr 1996 hat zukommen lassen.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer steht die Anwendung des DBG
(einschliesslich der dazugehörigen Vollziehungsverordnungen) ausser Frage, hat
sich doch der gesamte Sachverhalt nach Inkrafttreten der einschlägigen
Bundesgesetzgebung per 1. Januar 1995 ereignet. Ebenso klar ist für die
kantonale Besteuerung in materieller Hinsicht auf das alte Recht abzustellen
(vgl. § 269 Abs. 1 StG). Die entsprechenden Regeln sind vorab in
den Quellensteuerverordnungen I und II vom 2. Februar 1994
(QVO I bzw. II) enthalten.
3.
a) Für die direkte Bundessteuer sind natürliche Personen
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit - und damit beschränkt -
steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 2 DBG).
Handelt es sich hierbei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, so hat der
Arbeitnehmer für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer zu entrichten
(Art. 91 DBG) bzw. wird die steuerbare Leistung von deren Schuldner
unter Abzug der Quellensteuer erbracht (vgl. Art. 100 DBG). Von
dieser Steuer erfasst werden indessen nicht sämtliche Einkünfte des
Arbeitnehmers, sondern nur das Erwerbseinkommen. Dazu zählen laut Art. 84
Abs. 2 DBG (auf welche Bestimmung in Art. 91 DBG ausdrücklich
verwiesen wird) alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte
wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters-
und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere
geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und
Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Anders als die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher
Personen, die an deren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz während eines bestimmten Zeitraums anknüpft und sich dann auf alle hier
steuerbaren Werte bezieht, ist die beschränkte Steuerpflicht abhängig von der
Qualifikation einzelner Einkünfte. Die Besteuerung erfolgt nicht perioden-,
sondern objektsbezogen. Die Beziehung der im Ausland wohnhaften Person zur
Schweiz ist wirtschaftlicher Natur: sie erschöpft sich im Zufluss gesetzlich bestimmter
Arten von Einkünften aus der Schweiz (vgl. Walter Ryser/Bernard Rolli, Précis
de droit fiscal suisse [impôts directs], 3. A., Bern 1994,
S. 33). Die Voraussetzungen für das Vorliegen der beschränkten
Steuerpflicht sind somit nicht nur in solchen Bestimmungen zu suchen, die unter
dem Titel "Steuerpflicht" stehen, sondern auch bei der Umschreibung
der Steuerobjekte, die der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu Grunde liegen
(vgl. Maja Bauer-Balmelli/Philip Robinson, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 5
DBG N. 4). Soweit diese steuerrechtliche Zugehörigkeit auf
Art. 5 DBG abgestützt wird, lässt schon die Überschrift "Andere
steuerbare Werte" erkennen, dass deren Abfluss zu einer im Ausland
wohnhaften Person Ausschlag gebend ist, und nicht etwa das physische Ausführen
einer Tätigkeit, die solche Werte generiert (vgl. Ryser/Rolli, S. 34:
"le produit d'une activité lucrative exercée ..."). Es kommt somit
dem Umstand keine Bedeutung zu, dass in Art. 5 Abs. 1
lit. a DBG das Verb "ausüben" nur in der Gegenwartsform
aufgeführt ist, denn entscheidend ist nicht, dass die Person zum Zeitpunkt der
Erfassung der steuerbaren Werte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit noch
ausübt, sondern dass in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit vorliegt und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit der
steuerbaren Leistung in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt (mehr) hat (Rainer Zigerlig/Guido Jud, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 91 DBG
N. 2 f., auch zum Folgenden; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990
[StHG]). Das Erwerbseinkommen ist in der Schweiz erzielt, wenn der Arbeitsort,
d.h. der Ort, wo die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird, in der Schweiz liegt.
Für die Quellensteuerpflicht ist auch nicht zusätzlich
erforderlich, dass eine Person unter die in Art. 91 DBG ausdrücklich
genannten Personengruppen der als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder für
kurze Dauer in der Schweiz Unselbständigerwerbenden fällt. Die dortige
Aufzählung ist nicht abschliessend, werden doch aufgrund gewisser Doppelbesteuerungsabkommen
auch Personen als quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer im Sinn von
Art. 91 DBG erfasst, die ihre Tätigkeit überhaupt nicht in der
Schweiz ausführen, namentlich die so genannten "leitenden
Angestellten" etwa im Sinn von Art. 15 Abs. 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland vom
11.
August 1971 (in der Fassung vom 21. Dezember 1992; vgl.
Zigerlig/Jud, Art. 91 DBG N. 3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das DBG in Art.
5.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 91 eine
hinreichende gesetzliche Grundlage enthält für die Besteuerung aller in der
Schweiz aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte, die solchen
Personen zufliessen, welche in der Schweiz bei Fälligkeit der Leistung keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
b) Die streitbetroffene Geldleistung von Fr. ... ist dem
Beschwerdegegner im März 1997 zugeflossen. Es ist unbestritten, dass der
Empfänger zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz
noch Aufenthalt hatte. Die Geldleistung wird als Bonus für das Geschäftsjahr
1996.
bezeichnet; ihre Fälligkeit kann nicht im Zeitraum unbeschränkter
Steuerpflicht in der Schweiz eingetreten sein, da Bestand und Umfang einer
solchen vom Geschäftsergebnis abhängigen Leistung am 31. Juli 1996
durchaus nicht feststehen konnten. Die Bonusleistung hat ihre Grundlage im
Reglement zum Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der B. AG; sie
ist somit zweifelsohne als Einkommen aus Arbeitsverhältnis zu würdigen. Dass
sie mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die der Beschwerdegegner zu einer Zeit
ausgeübt hat, da er in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, ist ohne
Belang, denn bei der Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit sind
einzig entscheidend die Qualifikation der Einkunft als solche im Sinn von
Art. 91 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 DBG sowie das
Fehlen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz im
Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Sollte aber das Merkmal des
adäquat kausalen Zusammenhangs der Bonusleistung mit einer "länger
dauernden Erwerbstätigkeit im Rahmen der schweizerischen unbeschränkten
Steuerpflicht" als wesentliches Sachverhaltselement in die Würdigung miteinbezogen
werden, so würde dies - entgegen der Auffassung der
Rekurskommission - die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Beschwerdegegners
wenn schon bekräftigen und jedenfalls nicht schwächen.
Auf der Bonuszahlung ist nach dem Ausgeführten der
Quellensteuerabzug für die direkte Bundessteuer geschuldet.
4.
a) Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder
Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton Zürich erwerbstätig sind, unterliegen laut
§ 13 lit. a QVO II bzw. § 2 QVO I für
Einkünfte im Sinn von § 4 dieser Verordnung einem Steuerabzug an der
Quelle, der an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Staats- und Gemeindesteuern tritt (§ 7 QVO I). Steuerbare
Leistungen sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte
wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,
Tantiemen und andere geldwerte Leistungen
(§ 4 Abs. 2 lit. a QVO I).
b) Obschon die zürcherische Quellensteuerordnung bis zum
Inkrafttreten des heute geltenden Steuergesetzes formell noch nicht
harmonisiert war, sind die aus der objektbezogenen Betrachtungsweise bei der
Bundes-Quellensteuer gezogenen Folgerungen im Grundsatz auch auf die kantonale
Quellensteuer zu übertragen; dies muss umso mehr gelten, als mit dem Erlass der
QVO I und II, die auf den gleichen Tag in Kraft gesetzt wurden wie das
DBG, offensichtlich eine Koordinierung des kantonalen Rechts mit dem
Bundessteuerrecht angestrebt worden war (vgl. auch § 8 Ziff. 2
sowie § 24 der alten Verordnung über die Durchführung des DBG vom
25.
Mai 1994). So stimmt denn die Umschreibung der steuerbaren Leistungen
aus Arbeitsverhältnis in § 4 Abs. 2 lit. a QVO I
mit jener des Art. 84 Abs. 2 DBG im Wesentlichen überein. Es
sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen würden, die Bonuszahlung im
Einklang mit der bundesquellensteuerrechtlichen Würdigung als steuerbare
Leistung zu erfassen. Gleich verhält es sich mit Blick auf die Eigenschaften,
die bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz gegeben sein müssen. Wesentlich ist einzig die
Stellung als unselbständigerwerbende Person, die sich indessen schon aus der
Voraussetzung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton ergibt,
und der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit des
Lohnanspruchs in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
(mehr) hat (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte kantonale
Quellensteuerordnung, Bern 1994, S. 47 f.). Der Wortlaut von
§ 2 QVO I erweist sich sogar als klarer denn
Art. 91 DBG: zum einen ist die Arbeitnehmereigenschaft nicht bloss im
Marginale, sondern auch im Gesetzestext selber erwähnt, und zum anderen sind
mit den so genannten leitenden Angestellten auch Personen genannt, deren
Arbeitseinkünfte im Rahmen allfälliger Doppelbesteuerungsregeln auch dann mit
der Quellensteuer erfasst werden dürfen, wenn sie ihre Tätigkeit nicht in der
Schweiz verrichtet haben (vgl. zu letzteren Personen aber auch hinsichtlich der
Bundes-Quellensteuer vorn E. 3a S. ...). Ob der Beschwerdegegner
als leitender Angestellter im Sinn von § 2 QVO I zu würdigen
ist, kann hier offen bleiben, da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der
Schweiz und Grossbritannien vom 8. Dezember 1977 (DBA-GB) eine
entsprechende Besteuerungsbefugnis nicht vorsieht, der Bonus aber ohnehin auf
in der Schweiz ausgeübter Tätigkeit beruht.
Bei dieser Rechts- und Sachlage ist auf der streitbetroffenen
Bonuszahlung auch der Quellensteuerabzug für zürcherische Staats- und
Gemeindesteuern geschuldet.
5.
Der Beschwerdegegner hat ausführen lassen, die Erfassung
seiner schweizerischen Einkünfte mit der Quellensteuer sei auch aus
verfahrensmässigen Gründen ausgeschlossen. Da er bis 31. Juli 1996 in der
Schweiz und im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, komme er
als Subjekt der Quellensteuerpflicht nicht in Frage. In der Tat sehen die
Quellensteuerordnungen sowohl des Bundes als auch des Kantons Zürich vor, dass
nach Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung nicht zur Besteuerung
an der Quelle zurückgekehrt wird (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über
die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober 1993
[QStV] bzw. § 9 Abs. 3 QVO I). Wie aus der Verweisung auf
Art. 90 Abs. 2 DBG hervorgeht, gilt diese Regelung aber von
Vornherein nur für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz (Erster Titel, vor Art. 83 DBG; vgl. auch § 9
Abs. 1 QVO I: "falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
besteht"). Ist derlei bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nicht
gegeben, so greift die andere Gattung der Quellensteuer Platz, jene für
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
(Zweiter Titel, vor Art. 91 DBG bzw.
§ 2 ff. QVO I), und fällt eine ordentliche Veranlagung
ausser Betracht.
6.
Nachdem sowohl das Aussensteuerrecht des Bundes als auch
jenes des Kantons Zürich eine gesetzliche Grundlage für die steuerliche
Erfassung der streitbetroffenen Bonuszahlung aufweisen, ist zu prüfen, ob eine
Quellenbesteuerung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar
ist. Das DBA-GB sieht in seinem Art. 15 Ziff. 1 vor, dass
"Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden [können], es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür
bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden". Da im
vorliegenden Fall keine Ausnahme im Sinn von Ziff. 2 von
Art. 15 DBA-GB von diesem so genannten Arbeitsortprinzip zutrifft,
erweist es sich als zulässig, dass die Schweiz die Vergütungen des Beschwerdegegners
besteuert, die auf seine in der Schweiz ausgeübte Arbeit zurückgehen. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausländischen Steuerbehörden den
Sachverhalt abweichend würdigen; dass die Bonuszahlung in Grossbritannien
steuerlich erfasst worden wäre, ist vom Beschwerdegegner jedenfalls nicht
dargetan worden, was vorzubringen ihm zuzumuten gewesen wäre.
7.
Da die Berechnung der Quellensteuern mangels gewisser
tarifrelevanter Angaben anhand der Akten nicht nachvollzogen werden kann, ist
die Sache zu entsprechender Untersuchung und zum Neuentscheid an die
Rekurskommission zurückzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Steuerrekurskommission
zurückgewiesen.
2.
...