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Entscheid

SB.1999.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00095

22. März 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Herr A. ist hauptberuflich bei der

Post angestellt; seine Ehefrau ist bei verschie­de­nen Arbeitgebern als

Teilzeitangestellte tätig. Seit 1993 ver­trei­ben die Eheleute nebenher Waren

der Marken "X." und "Y.". Aus diesem Handel deklarierten

sie für die Jahre 1993 bis 1998 Verluste, die sie einkommensmindernd

berücksichtigt haben wollten. Der Steuer­kommissär stellte sich demgegenüber

auf den Stand­punkt, der Wa­renhandel bilde keine selbständige Erwerbstätig­keit,

sondern sei Lieb­ha­berei, weshalb die geltend gemachten Ver­luste nicht

abzugsfähig seien. Gestützt dar­auf veranlagte er die Eheleute für die Steuer­jahre

1996 bis 1998 mit einem Reinein­kommen von Fr. ..., Fr. ... bzw.

Fr. ... und einem Reinvermögen von je Fr. ...

Das kantonale Steueramt bestätigte diese

Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 12. März 1999.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I wies

den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflich­ti­gen am 17. November 1999 ab.

III. Diese beantragten dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde vom 20. De­zember 1999, es seien die geltend gemachten Verluste

aus Nebentätigkeit zum Abzug zuzulassen; eventualiter sei die Sache zu neuer

Prüfung an die Steuerrekurskommission oder eine an­dere zuständige Instanz

zurückzuweisen.

Die Rekurskommission I und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Laut § 19 lit. b des

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), welches vorliegend gemäss

§ 269 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) zur Anwendung gelangt, sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 lit. b aStG werden von den

steuerbaren Einkünften abgezogen die für diese Erwerbstätig­keit notwendigen

Ausgaben und besonderen Aufwendungen.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die selbstän­dige Erwerbstä­tigkeit dadurch

gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital

in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen

sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt

(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).

a) Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben

ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig

aufgrund äusserer Umstän­de beurteilt werden. Dabei entspricht es der

Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit aufgege­ben wird, wenn

erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaft­liche Erfolg auf die Dau­er

nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsver­kehr gleichwohl

fort­gesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der

Gewinn­erzielung, son­dern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei,

geschieht (vgl. Rich­ner/Frei/ We­ber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar,

2.

A., Zürich 1997, § 19 lit. b N. 11).

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung

verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der

finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt

werden. Namentlich besteht entgegen der vorinstanzlichen Annahme je­den­falls

keine entsprechende vom Verwaltungsgericht sanktionierte Praxis. Wohl wird in

der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in­nerhalb von fünf

bis zehn Jah­ren kein nennenswer­ter Gewinn erzielt werde, bilde ein

gewichtiges Indiz für das Feh­len der Gewinnstrebig­keit

(Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 19 lit. b N. 11). Doch kann dies

bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf

die Art der Tätig­keit und die konkreten Verhältnisse an.

Der Umstand, dass die Pflichtigen in den 1993

bis 1998 Verluste von angeblich Fr. ..., Fr. ..., Fr. ...,

Fr. ... bzw. Fr. ... erlitten haben, stellt entgegen der Auffassung

der Rekurskommission I kein hinreichendes Indiz für eine fehlen­de

Gewinnabsicht dar. Denn angesichts dessen, dass lediglich der neben‑ und

nicht haupt­be­rufliche Aufbau eines Warenhan­dels in Frage steht und die

deklariertem Verluste sinken­de Tendenz aufweisen, erscheint ein

Beurteilungszeitraum von fünf Jahren als zu kurz, um aussagekräftig zu sein.

b) Der Steuerkommissär hat die

streitbetroffenen Einschätzungsentscheide mit dem wie erwähnt unzutreffenden

Argument begründet, den Pflichtigen habe eine Gewinnabsicht gefehlt. Erst im

Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt beigefügt, aufgrund der Akten

sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die

Pflichti­gen nach aussen in Erschei­nung getreten seien, so dass auch diese

Voraussetzung der selb­ständigen Erwerbstätig­keit nicht erfüllt sei.

Das kantonale Steueramt hat über dieses

Element des selbständigen Erwerbs keine Untersuchung geführt. Es hat namentlich

die Pflichtigen nicht dazu angehalten, eine ent­sprechen­de Sachdarstellung zu

geben und hierfür Beweismittel beizubringen oder anzu­bie­ten. Dadurch hat es

ihnen das rechtliche Gehör verweigert und so gegen Art. 4 der Bun­des­verfassung

vom 29. Mai 1874 verstossen. Die Rekurskommission I hat diesen schwer­wie­genden

Verfahrensmangel weder selber be­hoben noch zu diesem Zweck die Sache an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG

ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.

Infolgedessen erweist sich auch der

Rekursentscheid als rechtsverletzend. Es recht­fertigt sich, die Sache an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen. Dieses wird die erfor­der­liche

Untersuchung im Einspracheverfahren nachzuholen und gestützt darauf einen neuen

Einspracheentscheid zu fällen haben. Sollte die selbständige Erwerbstätigkeit

der Pflich­tigen zu bejahen sein, so wird das Steueramt diese zur Einreichung

der fehlenden Hilfsblät­ter A auf­zufordern sowie die einzelnen Positionen

ihrer Zusammenstellungen von Einnahmen und Aus­gaben zu überprüfen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

2.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

...