SB.1999.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.1999.00095
22. März 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5520)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.1999.00095
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen 1996-1998
Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit/Liebhaberei. Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Es gibt keine feste Frist, binnen derer zwingend Gewinne erwirtschaftet werden müssen, damit noch eine Absicht der Gewinnerzielung (und nicht Liebhaberei) angenommen werden kann (E. 1a).
Der Steuerkommissär hat den Pflichtigen erst im Einspracheentscheid eröffnet, es fehle für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zudem am Element des "gegen aussen in Erscheinung treten". Darauf hat die Rekurskommission festgehalten, die Pflichtigen hätten nicht genügend dargetan, dass dem nicht so sei. Da der Steuerkommissär selbst aber keine Untersuchung geführt und die Rekurskommission dies nicht korrigiert hat, wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert (E. 1b).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Sprungrückweisung ins Einspracheverfahren.
Stichworte:
EINKOMMENSSTEUER
GEWINNABSICHT
GEWINNERZIELUNG
LIEBHABEREI
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SPRUNGRÜCKWEISUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
Rechtsnormen:
§ 4 ABV
§ 19 lit. b aStG
§ 25 lit. Ib aStG
Art. 29 lit. II BV
§ 149 lit. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Herr A. ist hauptberuflich bei der
Post angestellt; seine Ehefrau ist bei verschiedenen Arbeitgebern als
Teilzeitangestellte tätig. Seit 1993 vertreiben die Eheleute nebenher Waren
der Marken "X." und "Y.". Aus diesem Handel deklarierten
sie für die Jahre 1993 bis 1998 Verluste, die sie einkommensmindernd
berücksichtigt haben wollten. Der Steuerkommissär stellte sich demgegenüber
auf den Standpunkt, der Warenhandel bilde keine selbständige Erwerbstätigkeit,
sondern sei Liebhaberei, weshalb die geltend gemachten Verluste nicht
abzugsfähig seien. Gestützt darauf veranlagte er die Eheleute für die Steuerjahre
1996 bis 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. ..., Fr. ... bzw.
Fr. ... und einem Reinvermögen von je Fr. ...
Das kantonale Steueramt bestätigte diese
Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 12. März 1999.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I wies
den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 17. November 1999 ab.
III. Diese beantragten dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999, es seien die geltend gemachten Verluste
aus Nebentätigkeit zum Abzug zuzulassen; eventualiter sei die Sache zu neuer
Prüfung an die Steuerrekurskommission oder eine andere zuständige Instanz
zurückzuweisen.
Die Rekurskommission I und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Laut § 19 lit. b des
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), welches vorliegend gemäss
§ 269 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) zur Anwendung gelangt, sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 lit. b aStG werden von den
steuerbaren Einkünften abgezogen die für diese Erwerbstätigkeit notwendigen
Ausgaben und besonderen Aufwendungen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch
gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital
in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).
a) Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben
ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig
aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Dabei entspricht es der
Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wenn
erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer
nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl
fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der
Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei,
geschieht (vgl. Richner/Frei/ Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar,
2.
A., Zürich 1997, § 19 lit. b N. 11).
Wie lange die wirtschaftliche Betätigung
verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der
finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt
werden. Namentlich besteht entgegen der vorinstanzlichen Annahme jedenfalls
keine entsprechende vom Verwaltungsgericht sanktionierte Praxis. Wohl wird in
der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf
bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein
gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit
(Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 19 lit. b N. 11). Doch kann dies
bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf
die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an.
Der Umstand, dass die Pflichtigen in den 1993
bis 1998 Verluste von angeblich Fr. ..., Fr. ..., Fr. ...,
Fr. ... bzw. Fr. ... erlitten haben, stellt entgegen der Auffassung
der Rekurskommission I kein hinreichendes Indiz für eine fehlende
Gewinnabsicht dar. Denn angesichts dessen, dass lediglich der neben‑ und
nicht hauptberufliche Aufbau eines Warenhandels in Frage steht und die
deklariertem Verluste sinkende Tendenz aufweisen, erscheint ein
Beurteilungszeitraum von fünf Jahren als zu kurz, um aussagekräftig zu sein.
b) Der Steuerkommissär hat die
streitbetroffenen Einschätzungsentscheide mit dem wie erwähnt unzutreffenden
Argument begründet, den Pflichtigen habe eine Gewinnabsicht gefehlt. Erst im
Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt beigefügt, aufgrund der Akten
sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die
Pflichtigen nach aussen in Erscheinung getreten seien, so dass auch diese
Voraussetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sei.
Das kantonale Steueramt hat über dieses
Element des selbständigen Erwerbs keine Untersuchung geführt. Es hat namentlich
die Pflichtigen nicht dazu angehalten, eine entsprechende Sachdarstellung zu
geben und hierfür Beweismittel beizubringen oder anzubieten. Dadurch hat es
ihnen das rechtliche Gehör verweigert und so gegen Art. 4 der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 verstossen. Die Rekurskommission I hat diesen schwerwiegenden
Verfahrensmangel weder selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG
ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.
Infolgedessen erweist sich auch der
Rekursentscheid als rechtsverletzend. Es rechtfertigt sich, die Sache an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen. Dieses wird die erforderliche
Untersuchung im Einspracheverfahren nachzuholen und gestützt darauf einen neuen
Einspracheentscheid zu fällen haben. Sollte die selbständige Erwerbstätigkeit
der Pflichtigen zu bejahen sein, so wird das Steueramt diese zur Einreichung
der fehlenden Hilfsblätter A aufzufordern sowie die einzelnen Positionen
ihrer Zusammenstellungen von Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen haben.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
2.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn
der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
...