SB.2000.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00002
22. März 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5521)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1997
Umfang des sog. "Invaliditätsabzugs". Ausmass der behördlichen Untersuchungspflicht in Veranlagungs- und Einspracheverfahren.
Entgegen der Auffassung des Steueramts sind auch Aufwendungen für solche medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr heilbare Invalidität zu vermeiden, gemäss § 25 Abs. 1 lit. f aStG zum Abzug zuzulassen.
Die Pflichtigen wurden im Einschätzungs- und Einspracheverfahren allerdings nie zur Vorlage entsprechender Belege angehalten (Verletzung der Untersuchungspflicht), weshalb die Rekurskommission den Rekurs nicht unter Hinweis auf mangelnde Substanzierung abweisen durfte.
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
EINKOMMENSSTEUER
INVALIDITÄT
MITWIRKUNGSPFLICHT
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SUBSTANZIIERUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
VERFAHRENSLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 25 lit. If aStG
§ 149 lit. III StG
§ 153 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Eheleute A. wurden vom kantonalen
Steueramt am 30. Juni 1999 für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von
Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. . eingeschätzt. Das Steueramt
stellte sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Kosten von
Fr. ..., welche den Pflichtigen im Zusammenhang mit einer zwischen dem
... und ... 1996 in einem Spital in S. durchgeführten Operation ihres 1991
geborenen Sohnes erwachsen waren, seien nicht abzugsfähig. An seinem Standpunkt
hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 18. August 1999 fest.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 30. November 1999 ab.
III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2000
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die erwähnten
Kosten von Fr. ... seien zum Abzug zuzulassen.
Die Steuerrekurskommission I und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 reichten
die Pflichtigen eine in der Beschwerdeschrift angekündigte Bestätigung des
Kinderspitals Zürich nach.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch.
2.
Von den steuerbaren Einkünften werden nach
§ 25 Abs. 1 lit. f des gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2
StG vorliegend anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG] (in der
Fassung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1996) abgezogen
besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit
verursachte Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen
oder deren Kinder sowie von den steuerpflichtigen unterstützte oder betreute
Personen bis zum Betrag von Fr. 13'300.‑ für jede invalide oder
dauernd pflegebedürftige Person.
Die Rekurskommission I hat Lehre und
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift einlässlich und zutreffend wiedergegeben,
weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Ziff. 2a und b)
verwiesen werden kann (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
a) Das Steuerrekursverfahren wird von der
Untersuchungsmaxime beherrscht (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission
verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und
ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein
sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht
der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt
sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der Steuerpflichtige an
der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde
Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung
streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt,
besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen
auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis
hat der Steuerpflichtige durch eine substanzierte Sachdarstellung in der
Rekursschrift anzutreten. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um
sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen.
Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz
RB 1987 Nr. 35 festgehalten, diese Erweiterung der Mitwirkung des
Steuerpflichtigen rechtfertige sich für das Rekursverfahren deswegen, weil
dieses im Gegensatz zum Steuerveranlagungs‑ und Einspracheverfahren
die Überprüfung eines durch die Vorinstanzen bereits festgestellten
Sachverhalts zum Gegenstand habe. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Steuerpflichtige an der vorinstanzlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt
hat. Für das Einschätzungs‑ und Einspracheverfahren gilt daher der
Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanzierte Sachdarstellung
für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen zu geben habe, in aller
Regel nicht. Vielmehr müssen Veranlagungs‑ und Einsprachebehörde den
Steuerpflichtigen ausdrücklich durch verfahrensleitende Verfügungen
(Auflagen, Vorladungen) auffordern, die erforderlichen Sachdarstellungen und
Beweismittel beizubringen, welche sie zur Abklärung des Sachverhalts
benötigen.
b) Das kantonale Steueramt hat weder im
Veranlagungs‑ noch im Einspracheverfahren die von den Pflichtigen
geltend gemachten Kosten von Fr. ... für die Operation ihres Sohnes einer
Abklärung unterzogen, sondern hat sich auf den Standpunkt gestellt, die
Auslagen seien von vornherein nicht im Sinn von § 25 Abs. 1
lit. f aStG abzugsfähig, weil durch die Operation eine Besserung des
Gesundheitszustandes des Kindes eingetreten sei (Einspracheentscheid,
S. 4 am Ende).
Diese Rechtsauffassung hat die
Rekurskommission I richtigerweise verworfen, indem sie erwogen hat, im
Licht der erwähnten Vorschrift seien auch Aufwendungen für solche medizinische
Massnahmen zum Abzug zuzulassen, die bestimmt und geeignet seien, eine als
Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge
weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit zu beheben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr
heilbare Invalidität zu vermeiden.
Unter diesen Umständen durfte die
Rekurskommission I den Abzug der geltend gemachten Kosten nicht mit der
Begründung verweigern, die Pflichtigen hätten keine substanzierte
Sachdarstellung gegeben, aus welcher hervorginge, es habe bei deren Sohn
"ein präinvalider Zustand vorgelegen bzw. mit dem stationären Eingriff in
der ... Spezialklinik [in S.] habe eine spätere schwere, nicht mehr heilbare
Invalidität verhindert werden können". Eine derartige Darstellung durfte
die Kommission von den Pflichtigen angesichts der vom kantonalen Steueramt
unterlassenen Sachverhaltsabklärung ohne entsprechende Aufforderung nicht
verlangen (s. vorn lit. a). Die Rekurskommission I hat somit die
Verletzung der Untersuchungspflicht durch das kantonale Steueramt weder
selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das Steueramt zurückgewiesen,
wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen
wäre.
Die Rekurskommission I wird im zweiten
Rechtsgang diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, welche für eine allenfalls
erforderliche Vervollständigung der vorliegenden Akten notwendig sind.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Da die Pflichtigen angesichts der
gesetzlichen Begrenzung des Abzugs auf Fr. 13'300.‑ von Vornherein
zur Hälfte unterliegen und der Verfahrensausgang im Übrigen unentschieden ist,
sind die Gerichtskosten den Pflichtigen insgesamt zu ¾ und dem Staat zu ¼
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
...