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Entscheid

SB.2000.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00002

22. März 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5521)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A. wurden vom kantonalen

Steueramt am 30. Juni 1999 für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von

Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. . eingeschätzt. Das Steueramt

stellte sich auf den Standpunkt, die geltend gemach­ten Kosten von

Fr. ..., welche den Pflich­tigen im Zusammenhang mit einer zwischen dem

... und ... 1996 in einem Spital in S. durchgeführten Operation ihres 1991

geborenen Sohnes erwachsen waren, seien nicht abzugsfähig. An seinem Standpunkt

hielt das Amt im Einspracheentscheid vom 18. August 1999 fest.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 30. No­vem­ber 1999 ab.

III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2000

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungs­gericht beantragen, die erwähnten

Kosten von Fr. ... seien zum Abzug zuzulassen.

Die Steuerrekurskommission I und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abwei­sung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 reichten

die Pflichtigen eine in der Beschwer­deschrift angekündigte Bestätigung des

Kinderspitals Zürich nach.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­ge­mes­senheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechts­verletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und

auf Ermessens­miss­brauch.

2.

Von den steuerbaren Einkünften werden nach

§ 25 Abs. 1 lit. f des gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2

StG vorliegend anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG] (in der

Fassung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1996) abgezogen

besondere, durch schwe­re Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit

verursachte Aufwendungen an Geld­mitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen

oder deren Kinder sowie von den steuerpflich­ti­gen unterstützte oder betreute

Personen bis zum Betrag von Fr. 13'300.‑ für jede invalide oder

dauernd pflegebedürftige Person.

Die Rekurskommission I hat Lehre und

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ein­läss­lich und zutreffend wiedergegeben,

weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Ziff. 2a und b)

verwiesen werden kann (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

a) Das Steuerrekursverfahren wird von der

Untersuchungs­maxi­me beherrscht (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum

Fol­genden). Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurs­kom­mission

verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen ab­zuklären und

ihrem Entscheid nur solche Tatsa­chen zugrunde zu legen, von deren Vor­han­densein

sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz umfassen­den Un­ter­suchungs­pflicht

der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen Schran­ken gesetzt

sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der Steuer­pflichtige an

der Sachver­haltser­mitt­lung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde

Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Ver­mu­tung

streitet, dass er alle ihn entlas­ten­den Umstände von sich aus vorbringt,

besteht sei­ne Obliegenheit zur Mit­wir­kung hin­sichtlich sol­cher Tatsachen

auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nach­zuweisen. Diesen Nachweis

hat der Steuerpflichtige durch eine substanzierte Sachdarstel­lung in der

Rekurs­schrift an­zutreten. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine

weitere Unter­su­chungs­pflicht; na­mentlich hat sie nichts vorzukehren, um

sich die fehlen­den Grundlagen zu be­schaf­fen.

Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz

RB 1987 Nr. 35 festgehalten, diese Erwei­terung der Mitwirkung des

Steuerpflichtigen rechtfertige sich für das Rekursverfahren des­wegen, weil

dieses im Gegensatz zum Steuerveranlagungs‑ und Ein­spra­che­verfahren

die Überprüfung eines durch die Vorinstanzen bereits festgestellten

Sachverhalts zum Ge­gen­stand habe. Gleiches gilt für den Fall, dass der

Steuerpflichtige an der vorinstanzlichen Un­tersuchung nicht gehörig mitgewirkt

hat. Für das Einschätzungs‑ und Einspracheverfah­ren gilt daher der

Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanzierte Sach­dar­stellung

für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen zu geben habe, in aller

Regel nicht. Vielmehr müssen Veranlagungs‑ und Einsprachebehörde den

Steuer­pflichtigen aus­drücklich durch verfahrenslei­tende Verfügungen

(Auflagen, Vorladungen) auffordern, die erforderlichen Sachdarstellun­gen und

Beweismittel beizubringen, welche sie zur Abklä­rung des Sachverhalts

benötigen.

b) Das kantonale Steueramt hat weder im

Veranlagungs‑ noch im Einsprachever­fahren die von den Pflichtigen

geltend gemachten Kosten von Fr. ... für die Opera­tion ihres Sohnes einer

Abklärung unterzogen, sondern hat sich auf den Standpunkt ge­stellt, die

Auslagen seien von vornherein nicht im Sinn von § 25 Abs. 1

lit. f aStG abzugs­fähig, weil durch die Operation eine Besserung des

Gesundheitszustandes des Kindes ein­getreten sei (Einspracheentscheid,

S. 4 am Ende).

Diese Rechtsauffassung hat die

Rekurskommission I richtigerweise verworfen, in­dem sie erwogen hat, im

Licht der erwähnten Vorschrift seien auch Aufwendungen für sol­che medizinische

Massnahmen zum Abzug zuzulassen, die bestimmt und geeignet seien, ei­ne als

Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge

weit­gehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen

Gesundheit zu behe­ben oder zu mildern und derart eine schwere, nicht mehr

heilbare Invalidität zu vermeiden.

Unter diesen Umständen durfte die

Rekurskommission I den Abzug der geltend ge­machten Kosten nicht mit der

Begründung verweigern, die Pflichtigen hätten keine sub­stan­zierte

Sachdarstellung gegeben, aus welcher hervorginge, es habe bei deren Sohn

"ein präinvalider Zustand vorgelegen bzw. mit dem stationären Eingriff in

der ... Spezialklinik [in S.] habe eine spätere schwere, nicht mehr heilbare

Invalidität ver­hin­dert werden können". Eine derartige Darstellung durfte

die Kommission von den Pflich­ti­gen angesichts der vom kantona­len Steueramt

unterlassenen Sachverhaltsabklärung ohne entsprechende Aufforderung nicht

verlangen (s. vorn lit. a). Die Rekurskommission I hat somit die

Ver­let­zung der Untersuchungspflicht durch das kantonale Steueramt weder

selber behoben noch zu diesem Zweck die Sache an das Steueramt zurückgewiesen,

wozu sie ge­mäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen

wäre.

Die Rekurskommission I wird im zweiten

Rechtsgang diejenigen Vorkehrungen tref­fen müssen, welche für eine allenfalls

erforderliche Vervollständigung der vorliegenden Akten notwendig sind.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

3.

Da die Pflichtigen angesichts der

gesetzlichen Begrenzung des Abzugs auf Fr. 13'300.‑ von Vornherein

zur Hälfte unterliegen und der Verfahrensausgang im Übrigen unentschieden ist,

sind die Gerichtskosten den Pflichtigen insgesamt zu ¾ und dem Staat zu ¼

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Steuerrekurskommission I zurück­gewiesen.

2.

...