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Entscheid

SB.2000.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00013

5. Juli 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5829)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Alleinaktionär der C AG. Zur

Tilgung einer Schuld dieser Gesellschaft übertrug er ihr im Mai 1993 aus seinem

Privatvermögen zahlreiche Wertpapiere, nament­lich verschiedene börsenkotierte

in- und ausländische Aktien und Genussscheine sowie Anteile an drei Sociétés

d'investissement à capital variable (SICAV), nach luxemburgi­schem Recht

inkorporierten Anlagefonds.

Der Steuerkommissär stellte sich auf den

Standpunkt, die Unterschiedsbeträge zwi­schen den Verkaufspreisen und den

jeweiligen Nennwerten der übertragenen Wertpapiere von insgesamt Fr. ...-

seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen, wobei er bei den

nennwertlosen SICAV einen Nennwert von Fr. 0 annahm. Gestützt darauf veran­lagte

er A am 2. September 1998 für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen

von Fr. ...- und einem Reinvermögen von Fr. ...-. An seiner

Auffassung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom

10. Februar 1999 fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II wies

den Rekurs des Pflichtigen am 10. Dezem-ber 1999 ab. Dieser hatte zur

Hauptsache geltend gemacht, bei den besteuerten Differenz­beträgen zwischen

Verkaufspreis und Nominalwert der an die C AG verkauften Wertpapie­re

handle es sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.

III. Der Pflichtige liess dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Februar 2000 beantragen, er sei

für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von Fr. ...-

einzuschätzen; eventualiter sei dieses auf Fr. ...- festzusetzen. Ausser­dem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission II und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind nach § 19 Ingress des

vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser Bestimmung

solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie Kapitalzinsen,

Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des

Gesellschaftsanteils bil­den. Steuerfrei sind demgegenüber (seit 1. Januar

1971.

wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom 5. Juli 1970) die

realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privat­vermögen.

a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der

Einkommenssteuer sind damit alle Wert­zuflüsse (Einkünfte) beim

Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das

Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung

jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder

einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende Bedeutung zu. Denn

jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist

demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte

abschliessend nur durch Um­schreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte

bestimmen. "Einkünfte aus bewegli­chem Vermögen" (Vermögensertrag) im

Sinn von § 19 lit. c aStG und damit grundsätzlich steuerbar sind

deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem Vermögen, die nicht private Kapital­gewinne

sind.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok­tober 1987,

RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September

1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum

aufgehobenen § 23 aStG fortent­wickelt wurde (RB 1987 Nr. 20

E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehr­wert eines

(obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden

ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet

neue Ver­körperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten

Gewinne [Kapital­gewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.;

Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2,

Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist

mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die

wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge

davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für

das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige,

der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen

solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er

behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche

Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich

"umstruktu­riert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem

Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19

lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss

nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem

Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die

Holdinggesellschaft einge­brachten Aktien am gesamten Aktienkapital der

betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich,

Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unterneh­mensumstrukturie­rungen

im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).

Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit

im Einklang mit der ständigen Recht­sprechung des Bundesgerichts, als die

Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende

Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1

lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte

Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche

Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner

Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesell­schaft erhalten. Der mit

der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktio­när ist auf das

Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzu­führen

(Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238

E. 3c S. 241 mit Hinweisen).

c) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

hat der Pflichtige unbestrittenermas­sen verschiedene börsenkotierte in- und

ausländische Aktien und Genussscheine sowie drei SICAV-Anteile in die von ihm

beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht. Dadurch hat er die wirtschaftliche

Verfügungsmacht über die übertragenen Vermögensrechte nicht preisgegeben,

sondern diese vielmehr behalten. Dass die Vermögensrechte später von der Holdinggesellschaft

verkauft worden sind, spielt entgegen seiner Auffassung keine Rolle;

entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der

Vermögensrechte auf die Holdinggesellschaft. Das Einbringen der erwähnten

Vermögenswerte in die Holdingge­sellschaft erweist sich damit unter diesem

Aspekt grund­sätzlich als steuerbar.

2.

Wird festgestellt, dass keine zu einem

steuerfreien Kapitalgewinn führende Ver­äusserung stattgefunden hat, so ist im

Licht von § 19 lit. c aStG zu prüfen, ob das Einbrin­gen von

Wertpapieren in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft gege­benenfalls

aus anderen Gründen steuerfrei bleibt.

a) § 19 lit. c aStG ist eine Norm

mit wirtschaftlichem Grundgehalt. Bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten

folgt sie der objektbezogenen Betrachtungsweise, wonach jeder geldwerte Vorteil

aus Beteiligungen, der keine Rückzahlung von Kapitalanteilen dar­stellt,

steuerbarer Vermögensertrag ist. Dadurch wird der Vermögensertragsbegriff

formali­siert und aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des

empfangenden Aktionärs konzipiert (Reich, Art. 20 DBG N. 30). Unter

dem Blickwinkel von § 19 lit. c aStG soll somit die wirtschaftliche

Doppelbelastung sichergestellt werden (RB 1997 Nr. 28, auch zum

Folgenden). Diese Vorschrift beruht folglich auf dem Gedanken, dass sämtliche

von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer

Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten,

und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus dem periodisch erarbeiteten

Gewinn oder aus den in Reserven an­gesammelten Mitteln entrichtet werden (Reich

in Reich/Duss, S. 79).

Beim Einbringen in eine vom Einbringenden

beherrschten Holdinggesellschaft werden anstelle des in den bisherigen

Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der

Gesellschaftsmittel andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert

und/oder eine Darlehensforderung erworben. Da die Auszahlung des nominellen

Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft sowie die Rückzahlung des

Darlehens in der Folge keine Einkommenssteuerpflicht mehr auslösen, wird durch

diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem (einbringenden) Aktionär

und seinen Gesellschaften die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben (vgl.

Reich, Art. 20 DBG N. 75). In sol­chen Fällen ist zur

Aufrechterhaltung der von § 19 lit. c aStG verlangten

wirtschaftlichen Doppelbelastung an sich der Wertzufluss aus Einbringung im

Unterschiedsbetrag zwischen Einbringungspreis und einbezahltem

Gesellschaftsanteil beim Einbringenden als Vermö­gensertrag zu besteuern. Diese

Folge setzt allerdings ihrerseits voraus, dass der einbringen­de Aktionär die

nachfolgende Entleerung der eingebrachten Gesellschaften zu beeinflussen

vermag. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein substanzieller Einfluss auf die

Dividendenpo­litik derjenigen Gesellschaft ausgeübt werden kann, deren

Beteiligungsrechte eingebracht wurden, mit anderen Worten in der Regel also

bloss dann, wenn eine massgebende Beteili­gung einge­bracht wurde.

b) Um die Frage zu beantworten, unter welchen

Voraussetzungen eine derartige massgebende Beteiligung anzunehmen sei,

rechtfertigt es sich, mangels entsprechender Re­gelung, die gesetzliche Ordnung

von § 50 Abs. 2 aStG über den Beteiligungsabzug hilfs­weise

heranzuziehen. Eine Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn vom

Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20 % gehalten wird

oder der Verkehrs­wert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt

(vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten

Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 102 ff.). Ob dies der Fall

ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einbringung in die

Holdinggesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht nur deshalb

keine Beteiligung vorliegt, weil diese in mehrere Pakete aufgeteilt und zu ver­schiedenen

Zeit­punkten in die Holdinggesellschaft eingebracht wird.

Wird eine Beteiligung im Sinn von § 50

Abs. 2 aStG in eine vom Einbringenden beherrschte Holdinggesellschaft

eingebracht, kann in der Regel vermutet werden, dass sie einen massgeblichen

Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens ermöglicht.

Die deswegen anzunehmende Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast führt

nach § 19 lit. c aStG zur Besteuerung des Vermögensertrags beim

Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem

Gesellschaftsanteil.

Liegt hingegen keine derartige Beteiligung

vor, so besteht mangels massgeblicher Beteiligung in der Regel kein Einfluss

auf die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wer­den. Folglich bleibt die

von § 19 lit. c aStG gebotene wirtschaftliche Doppelbelastung erhalten.

In einer solchen Konstellation bleibt die Einbringung demnach - trotz blosser

Vermögensumstruk­turierung - im Ergebnis steuerfrei.

Damit stimmt hinsichtlich der Einbringung von

(börsenkotierten) Beteiligungspa­pieren die nunmehr für Staats- und

Gemeindesteuern geltende Lösung mit dem der bundes­steuerlichen

Transponierungstheorie zugrundeliegenden Gedanken überein, wonach durch die

Besteuerung des Einbringens von Wertpapieren in eine selbstbeherrschte Holdingge­sellschaft

die Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast ausgeglichen werden soll.

c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass der Pflichtige keine massgebliche Be­teiligungen im Sinn der dargelegten

Präzisierung in die von ihm beherrschte Holdingge­sellschaft eingebracht hat.

Damit bleibt die Einbringung steuerfrei und die Beschwerde ist gutzuheissen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschwerdeführer wird für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von

Fr. ...‑ sowie mit einem Reinvermögen von Fr. ...‑

eingeschätzt.

2.

...