SB.2000.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00013
5. Juli 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5829)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.07.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1994
"Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung)
Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen sowie SICAV-Anteile) in die von "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft.
Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert"; E. 1).
§ 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2).
I.c. wurden keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
AUSSCHÜTTUNGSSTEUERLAST
BETEILIGUNG
BETEILIGUNGSERTRAG
DOPPELBELASTUNG
EINKOMMENSSTEUER
HOLDINGGESELLSCHAFT
KAPITALGEWINN
LATENTE AUSSCHÜTTUNGSTEUERLAST
MASSGEBENDE BETEILIGUNG
SICAV
TRANSPONIERUNG
UMSTRUKTURIERUNG
VERÄUSSERUNGSBEGRIFF
VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. c aStG
§ 19ingress aStG
§ 50 lit. II aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A ist Alleinaktionär der C AG. Zur
Tilgung einer Schuld dieser Gesellschaft übertrug er ihr im Mai 1993 aus seinem
Privatvermögen zahlreiche Wertpapiere, namentlich verschiedene börsenkotierte
in- und ausländische Aktien und Genussscheine sowie Anteile an drei Sociétés
d'investissement à capital variable (SICAV), nach luxemburgischem Recht
inkorporierten Anlagefonds.
Der Steuerkommissär stellte sich auf den
Standpunkt, die Unterschiedsbeträge zwischen den Verkaufspreisen und den
jeweiligen Nennwerten der übertragenen Wertpapiere von insgesamt Fr. ...-
seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen, wobei er bei den
nennwertlosen SICAV einen Nennwert von Fr. 0 annahm. Gestützt darauf veranlagte
er A am 2. September 1998 für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen
von Fr. ...- und einem Reinvermögen von Fr. ...-. An seiner
Auffassung hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom
10. Februar 1999 fest.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II wies
den Rekurs des Pflichtigen am 10. Dezem-ber 1999 ab. Dieser hatte zur
Hauptsache geltend gemacht, bei den besteuerten Differenzbeträgen zwischen
Verkaufspreis und Nominalwert der an die C AG verkauften Wertpapiere
handle es sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
III. Der Pflichtige liess dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Februar 2000 beantragen, er sei
für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von Fr. ...-
einzuschätzen; eventualiter sei dieses auf Fr. ...- festzusetzen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Steuerbar sind nach § 19 Ingress des
vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser Bestimmung
solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie Kapitalzinsen,
Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des
Gesellschaftsanteils bilden. Steuerfrei sind demgegenüber (seit 1. Januar
1971.
wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom 5. Juli 1970) die
realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen.
a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der
Einkommenssteuer sind damit alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim
Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, sofern sie das
Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung
jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder
einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende Bedeutung zu. Denn
jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist
demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte
abschliessend nur durch Umschreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte
bestimmen. "Einkünfte aus beweglichem Vermögen" (Vermögensertrag) im
Sinn von § 19 lit. c aStG und damit grundsätzlich steuerbar sind
deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem Vermögen, die nicht private Kapitalgewinne
sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Oktober 1987,
RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September
1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum
aufgehobenen § 23 aStG fortentwickelt wurde (RB 1987 Nr. 20
E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehrwert eines
(obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden
ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet
neue Verkörperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten
Gewinne [Kapitalgewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.;
Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2,
Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist
mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die
wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge
davon ein neues Vermögensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für
das aus seinem Vermögen ausgeschiedene Recht erscheint.
b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige,
der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen
solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er
behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich
"umstrukturiert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem
Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19
lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss
nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem
Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die
Holdinggesellschaft eingebrachten Aktien am gesamten Aktienkapital der
betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich,
Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen
im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).
Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, als die
Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende
Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1
lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte
Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche
Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner
Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten. Der mit
der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktionär ist auf das
Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzuführen
(Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238
E. 3c S. 241 mit Hinweisen).
c) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
hat der Pflichtige unbestrittenermassen verschiedene börsenkotierte in- und
ausländische Aktien und Genussscheine sowie drei SICAV-Anteile in die von ihm
beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht. Dadurch hat er die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die übertragenen Vermögensrechte nicht preisgegeben,
sondern diese vielmehr behalten. Dass die Vermögensrechte später von der Holdinggesellschaft
verkauft worden sind, spielt entgegen seiner Auffassung keine Rolle;
entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der
Vermögensrechte auf die Holdinggesellschaft. Das Einbringen der erwähnten
Vermögenswerte in die Holdinggesellschaft erweist sich damit unter diesem
Aspekt grundsätzlich als steuerbar.
2.
Wird festgestellt, dass keine zu einem
steuerfreien Kapitalgewinn führende Veräusserung stattgefunden hat, so ist im
Licht von § 19 lit. c aStG zu prüfen, ob das Einbringen von
Wertpapieren in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft gegebenenfalls
aus anderen Gründen steuerfrei bleibt.
a) § 19 lit. c aStG ist eine Norm
mit wirtschaftlichem Grundgehalt. Bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten
folgt sie der objektbezogenen Betrachtungsweise, wonach jeder geldwerte Vorteil
aus Beteiligungen, der keine Rückzahlung von Kapitalanteilen darstellt,
steuerbarer Vermögensertrag ist. Dadurch wird der Vermögensertragsbegriff
formalisiert und aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des
empfangenden Aktionärs konzipiert (Reich, Art. 20 DBG N. 30). Unter
dem Blickwinkel von § 19 lit. c aStG soll somit die wirtschaftliche
Doppelbelastung sichergestellt werden (RB 1997 Nr. 28, auch zum
Folgenden). Diese Vorschrift beruht folglich auf dem Gedanken, dass sämtliche
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer
Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten,
und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus dem periodisch erarbeiteten
Gewinn oder aus den in Reserven angesammelten Mitteln entrichtet werden (Reich
in Reich/Duss, S. 79).
Beim Einbringen in eine vom Einbringenden
beherrschten Holdinggesellschaft werden anstelle des in den bisherigen
Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der
Gesellschaftsmittel andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert
und/oder eine Darlehensforderung erworben. Da die Auszahlung des nominellen
Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft sowie die Rückzahlung des
Darlehens in der Folge keine Einkommenssteuerpflicht mehr auslösen, wird durch
diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem (einbringenden) Aktionär
und seinen Gesellschaften die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben (vgl.
Reich, Art. 20 DBG N. 75). In solchen Fällen ist zur
Aufrechterhaltung der von § 19 lit. c aStG verlangten
wirtschaftlichen Doppelbelastung an sich der Wertzufluss aus Einbringung im
Unterschiedsbetrag zwischen Einbringungspreis und einbezahltem
Gesellschaftsanteil beim Einbringenden als Vermögensertrag zu besteuern. Diese
Folge setzt allerdings ihrerseits voraus, dass der einbringende Aktionär die
nachfolgende Entleerung der eingebrachten Gesellschaften zu beeinflussen
vermag. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein substanzieller Einfluss auf die
Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft ausgeübt werden kann, deren
Beteiligungsrechte eingebracht wurden, mit anderen Worten in der Regel also
bloss dann, wenn eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde.
b) Um die Frage zu beantworten, unter welchen
Voraussetzungen eine derartige massgebende Beteiligung anzunehmen sei,
rechtfertigt es sich, mangels entsprechender Regelung, die gesetzliche Ordnung
von § 50 Abs. 2 aStG über den Beteiligungsabzug hilfsweise
heranzuziehen. Eine Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn vom
Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20 % gehalten wird
oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt
(vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten
Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 102 ff.). Ob dies der Fall
ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einbringung in die
Holdinggesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht nur deshalb
keine Beteiligung vorliegt, weil diese in mehrere Pakete aufgeteilt und zu verschiedenen
Zeitpunkten in die Holdinggesellschaft eingebracht wird.
Wird eine Beteiligung im Sinn von § 50
Abs. 2 aStG in eine vom Einbringenden beherrschte Holdinggesellschaft
eingebracht, kann in der Regel vermutet werden, dass sie einen massgeblichen
Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens ermöglicht.
Die deswegen anzunehmende Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast führt
nach § 19 lit. c aStG zur Besteuerung des Vermögensertrags beim
Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem
Gesellschaftsanteil.
Liegt hingegen keine derartige Beteiligung
vor, so besteht mangels massgeblicher Beteiligung in der Regel kein Einfluss
auf die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden. Folglich bleibt die
von § 19 lit. c aStG gebotene wirtschaftliche Doppelbelastung erhalten.
In einer solchen Konstellation bleibt die Einbringung demnach - trotz blosser
Vermögensumstrukturierung - im Ergebnis steuerfrei.
Damit stimmt hinsichtlich der Einbringung von
(börsenkotierten) Beteiligungspapieren die nunmehr für Staats- und
Gemeindesteuern geltende Lösung mit dem der bundessteuerlichen
Transponierungstheorie zugrundeliegenden Gedanken überein, wonach durch die
Besteuerung des Einbringens von Wertpapieren in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft
die Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast ausgeglichen werden soll.
c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass der Pflichtige keine massgebliche Beteiligungen im Sinn der dargelegten
Präzisierung in die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht hat.
Damit bleibt die Einbringung steuerfrei und die Beschwerde ist gutzuheissen.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer wird für das Steuerjahr 1994 mit einem Reineinkommen von
Fr. ...‑ sowie mit einem Reinvermögen von Fr. ...‑
eingeschätzt.
2.
...