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Entscheid

SB.2000.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00019

5. Juli 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5830)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Alleinaktionär der C AG und der

D AG (= Holdinggesellschaft); beide Gesellschaften haben ihren Sitz in X.

Er verkaufte der D AG am 7. September 1989 67 Namensaktien der

E AG, in Y, am 31. Oktober 1989 und am 1. Februar 1990 einen

grösseren Teil der von ihm gehaltenen börsenkotierten Aktien und Obligationen

verschiedener Gesellschaften.

Die Steuerkommissärin stellte sich auf den

Standpunkt, die Unterschiedsbeträge zwischen den Verkaufspreisen und den

Nominalwerten der verkauften Aktien von Fr. ...- (1989) und Fr. ...-

seien als steuerbarer Vermögensertrag zu würdigen. Gestützt darauf veranlagte

sie A am 9. März 1994 für die Steuerjahre 1990 und 1991 mit einem

Reineinkommen von Fr. ...- (Zürich und Gesamt) bzw. Fr. ...- (Zürich)

und Fr. ...- (Gesamt) sowie mit einem Reinvermögen von Fr. ...-

(Zürich) und Fr. ...- (Zürich) bzw. Fr. ...- (Zürich) und

Fr. ...- (Gesamt). An ihrer Auffassung hielt die Kommissärin mit

Einspracheentscheid vom 12. April 1999 fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I wies

den Rekurs des Pflichtigen am 27. Januar 2000 ab. Dieser hatte zur

Hauptsache geltend gemacht, bei den besteuerten Differenzbeträ­gen zwischen

Verkaufspreis und Nominalwert der an die D AG verkauften Aktien handle es

sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.

II. Der Pflichtige liess dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 17. März 2000 beantragen, er sei für

die Steuerjahre 1990 und 1991 mit einem Reineinkommen (Zürich) von

Fr. ...- bzw. Fr. ...- einzuschätzen; eventualiter sei dieses auf Fr. ...-

bzw. Fr. ...- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Rekurskommission I und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind nach § 19 Ingress des

vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser

Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie

Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des

Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bil­den. Steuerfrei sind demgegenüber

(seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom

5.

Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privat­vermögen.

a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der

Einkommenssteuer sind damit alle Wert­zuflüsse (Einkünfte) beim

Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das

Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der

Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei

erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende

Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche

Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die

steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um­schreibung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus bewegli­chem

Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und

damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem

Vermögen, die nicht private Kapital­gewinne sind.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok-tober 1987,

RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September

1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum

aufgehobenen § 23 aStG fortent­wickelt wurde (RB 1987 Nr. 20

E. d), liegt ein Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehr­wert eines

(obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden

ist, dass er in einem andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet

neue Ver­körperung gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten

Gewinne [Kapital­gewinnbesteuerung], Winterthur 1955, S. 102 f.;

Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2,

Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn realisiert ist

mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige die

wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge

davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für

das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige,

der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen

solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn

er behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftli­che

Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich

"umstruk­turiert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem

Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19

lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss

nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem

Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die

Holdinggesellschaft einge­brachten Aktien am gesamten Aktienkapital der

betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich,

Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unterneh­mensumstrukturierungen

im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).

Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit

im Einklang mit der ständigen Recht­sprechung des Bundesgerichts, als die

Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende

Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1

lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte

Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche

Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner

Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesell­schaft erhalten. Der mit

der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktio­när ist auf das

Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzu­führen

(Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238

E. 3c S. 241 mit Hinweisen).

c) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

hat der Pflichtige unbestrittenermas-sen verschiedene börsenkotierte in- und

ausländische Aktien sowie 67 Aktien der E AG in die von ihm

beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht. Dadurch hat er die wirtschaftli­che

Verfügungsmacht über die übertragenen Vermögensrechte nicht preisgegeben,

sondern diese vielmehr behalten. Das Einbringen der erwähnten Vermögenswerte in

die Holdingge­sellschaft erweist sich damit unter diesem Aspekt grundsätzlich

als steuerbar.

2.

Wird festgestellt, dass keine zu einem

steuerfreien Kapitalgewinn führende Ver­äusserung stattgefunden hat, so ist im

Licht von § 19 lit. c aStG zu prüfen, ob das Einbrin­gen von

Wertpapieren in eine vom Einbringenden beherrschten Holdinggesellschaft gege­benenfalls

aus anderen Gründen steuerfrei bleibt.

a) § 19 lit. c aStG ist eine Norm

mit wirtschaftlichem Grundgehalt. Bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten

folgt sie der objektbezogenen Betrachtungsweise, wonach jeder geldwerte Vorteil

aus Beteiligungen, der keine Rückzahlung von Kapitalanteilen dar­stellt,

steuerbarer Vermögensertrag ist. Dadurch wird der Vermögensertragsbegriff

formali­siert und aus der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des

empfangenden Aktionärs konzipiert (Reich, Art. 20 DBG N. 30). Unter

dem Blickwinkel von § 19 lit. c aStG soll somit die wirtschaftliche

Doppelbelastung sichergestellt werden (RB 1997 Nr. 28, auch zum

Folgenden). Diese Vorschrift beruht folglich auf dem Gedanken, dass sämtliche

von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer

Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten,

und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus dem periodisch erarbeiteten

Gewinn oder aus den in Reserven an­gesammelten Mitteln entrichtet werden (Reich

in Reich/Duss, S. 79).

Beim Einbringen in eine vom Einbringenden beherrschten

Holdinggesellschaft werden anstelle des in den bisherigen Beteiligungsrechten

verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel andere

Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung

erworben. Da die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden

Holdinggesellschaft sowie die Rückzahlung des Darlehens in der Folge keine

Einkommenssteuerpflicht mehr auslösen, wird durch diese Umgestaltung der

Rechtsbeziehungen zwischen dem (einbringenden) Aktionär und seinen

Gesellschaften die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben (vgl. Reich,

Art. 20 DBG N. 75). In sol­chen Fällen ist zur Aufrechterhaltung der

von § 19 lit. c aStG verlangten wirtschaftlichen Doppelbelastung an

sich der Wertzufluss aus Einbringung im Unterschiedsbetrag zwischen

Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil beim Einbringenden als

Vermö­gensertrag zu besteuern. Diese Folge setzt allerdings ihrerseits voraus,

dass der einbringen­de Aktionär die nachfolgende Entleerung der eingebrachten

Gesellschaften zu beeinflussen vermag. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein

substanzieller Einfluss auf die Dividenden­politik derjenigen Gesellschaft

ausgeübt werden kann, deren Beteiligungsrechte einge­bracht wurden, mit anderen

Worten also in der Regel bloss dann, wenn eine massgebende Beteiligung

eingebracht wurde.

b) Um die Frage zu beantworten, unter welchen

Voraussetzungen eine derartige massgebende Beteiligung anzunehmen sei,

rechtfertigt es sich, mangels entsprechender Regelung, die gesetzliche Ordnung

von § 50 Abs. 2 aStG über den Beteiligungsabzug hilfsweise

heranzuziehen. Eine Beteiligung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn vom

Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20 % gehalten wird

oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens zwei Millionen Franken beträgt

(vgl. auch

Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht,

Zürich 2000, S. 102 ff.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich

nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einbringung in die

Holdinggesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht nur deshalb

keine Beteiligung vorliegt, weil diese in mehrere Pakete aufgeteilt und zu ver­schiedenen

Zeitpunkten in die Holdinggesellschaft eingebracht wird.

Wird eine Beteiligung im Sinn von § 50

Abs. 2 aStG in eine vom Einbringenden beherrschte Holdinggesellschaft

eingebracht, kann in der Regel vermutet werden, dass sie einen massgeblichen

Einfluss auf die Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens ermöglicht.

Die deswegen anzunehmende Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast führt

nach § 19 lit. c aStG zur Besteuerung des Vermögensertrags beim

Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem

Gesellschaftsanteil.

Liegt hingegen keine derartige Beteiligung

vor, so besteht mangels massgeblicher Beteiligung in der Regel kein Einfluss

auf die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wer­den. Folglich bleibt die

von § 19 lit. c aStG gebotene wirtschaftliche Doppelbelastung

erhalten. In einer solchen Konstellation bleibt die Einbringung demnach

- trotz blosser Vermögensumstrukturierung - im Ergebnis steuerfrei.

Damit stimmt hinsichtlich der Einbringung von

(börsenkotierten) Beteiligungs­pa­pieren die nunmehr für Staats- und

Gemeindesteuern geltende Lösung mit dem der bun­dessteuerlichen

Transponierungstheorie zugrundeliegenden Gedanken überein, wonach durch die

Besteuerung des Einbringens von Wertpapieren in eine selbstbeherrschte Hol­dinggesellschaft

die Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast ausgeglichen werden soll.

c) Im vorliegenden Fall ist mit Ausnahme der

67.

Aktien der E AG unbestritten, dass der Pflichtige keine

massgebliche Beteiligungen im Sinn der dargelegten Präzisierung in die von ihm

beherrschte Holdinggesellschaft eingebracht hat. Damit bleibt deren Ein­bringung

steuerfrei und die Beschwerde ist bezüglich dieser Wertpapiere gutzuheissen.

Was die 67 Aktien der E AG

betrifft, die nach Angabe des Pflichtigen 33.5 % des gesamten

Gesellschaftskapitals ausmachen, so liegt diesbezüglich eine massgebende Be­teiligung

vor und greift die entsprechende Vermutung, ein massgeblicher Einfluss auf die

Dividendenpolitik des betreffenden Unternehmens sei möglich. Da sich die

Rekurskom­mission – aus ihrer Sicht konsequenterweise – mit den

diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt hat, ist

die Sache bezüglich dieser Wertpapiere an die Rekurskommission zur weiteren

Untersuchung zurückzuweisen. Dabei hat sie dem Pflich­tigen Gelegenheit zu

geben, sich zu der für sie aufgrund der präzisierten Rechtslage verän­derten

Ausgangslage zu äussern.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung des Be­schwerdeführers, zur

allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

...