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Entscheid

SB.2000.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00020

6. September 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs betrifft vor dem 1. Januar

1999 vollzogene Handänderungen. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 279

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden

Streitsache noch die materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar

1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung.

Hingegen richtet sich das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren nach den

Bestimmungen des neuen Rechts (§ 280 Abs. 2 und 3 StG; vgl.

§ 79 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuer­gesetz).

Während mit dem altrechtlichen Rekurs laut

§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 aStG alle Mängel

des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Ver­fahrens gerügt

werden konnten und dabei neue tatsächliche Behauptungen und Beweis­mittel

zulässig waren (RB ORK 1952 Nr. 56 = ZR 51 Nr. 134;

RB ORK 1953 Nr. 77; RB 1961 Nr. 63), können mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grund­steuersachen laut

§ 213 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG lediglich

Rechtsverlet­zungen, einschliesslich überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wer­den.

Erwägungen

2.

Die Handänderungssteuer wird laut

§ 178 Abs. 1 aStG bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen

von solchen erhoben, und zwar gemäss § 181 aStG vom Kauf­preis mit

Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Die Rekurskommission hat zutreffend und einlässlich

die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen umschrieben, unter

denen der Erlös auch dann, wenn Grundstückveräusserer und Generalunternehmer

verschiedene Personen sind, aufgrund der Summe von Landpreis und Werklohn

festgelegt wird (vgl. auch RB 1997 Nr. 50). Es kann daher insoweit

auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. § 161 des Ge­richtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976). Ergänzend ist zu bemerken, dass das Bun­desgericht

diese Rechtsprechung in zahlreichen Entscheiden (ZBl 82/1981,

S. 166 ff.; ASA 50, 445 ff. und 44, 61 ff.;

StR 33, 166 ff.; BGE 91 I 173 ff., 88 I 217 ff.),

letztmals in einem (unveröffentlichten) Urteil vom 26. November 1996

(2P.159/1994 und 2P.405/ 1994), als verfassungskonform gewürdigt hat. Das

Dispositiv

Bundesgericht hat im letztgenannten Entscheid insbesondere erkannt, dass es

zulässig sei, für die Beurteilung der Frage, ob Landpreis und Werklohn zur

Erlösbestimmung zusammenzurechnen seien, auch einen am Kaufvertrag über das

Grundstück nicht beteiligten Werkunternehmer einzubeziehen, sofern dieser mit

einer der Vertragsparteien derart zusammengewirkt habe, dass wirtschaftlich

betrachtet deren gemeinsamer Wille auf den Verkauf der Liegenschaft und den

Abschluss eines Werkvertrags gerichtet gewesen sei (E. 8c).

3. a) Der Pflichtige lässt auch in der

Beschwerde vorbringen, Landverkauf- und Werkvertrag seien nicht dergestalt

voneinander abhängig, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht

abgeschlossen worden wäre und bestreitet, dass Landveräusserer und Werk­unternehmer

dem Erwerber als zusammengehörend, als "wirtschaftlich identisch"

erschie­nen. Zudem sei die geschäftliche Beziehung zwischen Pflichtigem und der

Firma Q zu Unrecht als einfache Gesellschaft gewürdigt worden.

b) Die Rekurskommission hat zutreffend

ausgeführt, weshalb Landverkauf- und Werkvertrag so voneinander abhängig waren,

dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre. Was der

Pflichtige dagegen vorbringt, sticht nicht, zumal er selbst zu Recht nicht

behauptet, die streitbetroffenen einzelnen Handänderungen wären jeweils ohne

den Abschluss des Generalunternehmervertrags und dieser Vertrag ohne den

Grundstückkauf zustande gekommen. Für die Beurteilung der Frage nach der

Zusammen­gehörigkeit ohne Bedeutung ist insbesondere auch der in Ziffer 5

des Kaufvertrags vorhan­dene Passus, Werkvertrag und Promotionsvertrag seien

nicht Bestandteil desselben. Gerade dieser Ziffer lässt sich im Gegenteil die

gegenseitige Abhängigkeit entnehmen, bestätigen bzw. verpflichten sich die

Käufer doch dort, mit der Firma Q einen Werkvertrag für das Einfamilienhaus im

"Wohnpark X" abzuschliessen. Als folgerichtiges Gegenstück erfolgt

denn auch die Werkbestellung gemäss Ziffer 1.1 des

Generalunternehmer-Werkvertags vorbehältlich des Grundstückerwerbs.

Grundstückkaufvertrag und Generalunternehmer­vertrag erscheinen damit entgegen

der Auffassung des Pflichtigen als ein einheitliches Ge­schäft, das als Ganzes

auf den Verkauf der jeweils überbauten Parzellen hinausläuft.

c) Sowohl der Pflichtige als auch die Firma Q

haben dieses Vorhaben gemeinsam angestrebt. Beide haben denn auch je ‑ wenn

auch auf qualitativ und quantitativ unter­schiedliche Weise ‑ zur

Erreichung dieses Zwecks beigetragen (vgl. BGE 104 II 108 E. 2

S. 112). Der Beitrag des Pflichtigen hat darin bestanden, die Grundstücke

als wirt­schaft­lich Berechtigter zu verkaufen, die Werkpläne zu erstellen,

alle Massnahmen zur Durch­führung des Projektes zu ergreifen und die einzelnen

Parzellen nur an Personen zu verkau­fen, welche einen Werkvertrag mit der Firma

Q abgeschlossen hatten. Demgegenüber hat deren Beitrag darin bestanden, mit den

Grundstückkäufern einen Generalunternehmervertrag für die schlüsselfertige

Erstellung der Häuser aufgrund des Bauprojekts abzuschliessen und die Überbauung

zu realisieren.

Pflichtiger und Generalunternehmerin haben

sich infolgedessen ‑ nicht ausdrück­lich, aber aufgrund der

aktenkundigen Umstände stillschweigend ‑ zu einer einfachen

Gesellschaft zusammengeschlossen mit dem gemeinsamen Ziel, das Land mit den

darauf geplanten Einfamilienhäusern zu verkaufen. Dass sie nicht gegenseitig am

finanziellen Erfolg ihres jeweiligen Beitrags zur Erreichung des

Gesellschaftszwecks beteiligt waren und keine gemeinsame Kasse bestanden hat,

ist entgegen der Meinung des Pflichtigen un­erheblich, denn auch eine derartige

Regelung ist eine statthafte Form der Gewinnauftei­lung; Entsprechendes gilt

für die Verlusttragung (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweize­risches

Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998, S. 262 f.), und auch

die aufgeworfenen Haf­tungsfragen stehen dieser Qualifikation nicht entgegen

(vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, S. 268). Dass die Gesellschafter

möglicherweise unterschiedliche wirtschaftliche Interessen im Hinblick auf die

gewählte Form der Gewinnverteilung gehabt haben, ist schliesslich ebenso

unwesentlich; entscheidend ist, dass sie einen gemeinsamen übergeordneten

Gesell­schaftszweck verfolgt haben (vgl. BGE 104 II 108 E. 2 S. 112),

was hier wie erwähnt zu­trifft.

Angesichts dieser Sachlage hat die Rekurskommission

rechtens erkannt, dass die streitbetroffenen Handänderungssteuern aufgrund der

Summe von Landpreis und Werk­lohn zu bemessen sind. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

4. ...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...