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Entscheid

SB.2000.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00022

5. Juli 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit A.2 verheiratete Pflichtige A.1

war zur Hälfte an der Firma C beteiligt, die ein Aktienkapital von Fr. 1

Mio. aufwies, eingeteilt in 1'000 Namenaktien à Fr. 1'000.- nominal. Die

andere Hälfte der Aktien befand sich im Eigentum von D und E (abgekürzt:

Familie D/E), welche 21,4 % bzw. 28,6 % der Aktien hielten.

Der Pflichtige gründete in der Folge die G

Holding, AG, mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-, in die er mit

Sacheinlagevertrag vom 6. Dezember 1990 seine Beteili­gung an der Firma C

zum Nominalwert einbrachte.

Aufgrund einer Vereinbarung vom

7. Dezember 1990 zwischen dem Pflichtigen, der Familie D/E und der Firma C

verkaufte die Familie D/E ihre 500 Aktien der Firma C an den Pflichtigen zum

Preis von Fr. 5'380'000.-. Die Firma C ihrerseits verkaufte zum Preis von

Fr. 7'100'000.- ihre Liegenschaft Xstrasse der Familie D/E. Dieser Preis

war durch Fr. 5'380'000.- in bar und durch Übernahme der bestehenden

Grundpfandschuld

von Fr. 1'720'000.- zu bezahlen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom gleichen Tag

trat der Pflichtige diese Aktien an die G Holding AG (in Gründung) ab. Diese

verpflichtete sich, die Kaufpreistilgung von Fr. 5'380'000.- anstelle des

Abtretenden zu übernehmen und in die mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen

Rechte und Pflichten einzutreten.

Die Ybank hatte bereits am 6. Dezember

1989 dem Pflichtigen zugesagt, seiner noch zu gründenden Holdinggesellschaft

einen Kredit von insgesamt Fr. 5,4 Mio. einzu­räumen. Sie stellte am

7. Dezember 1990 einen Eigencheck über Fr. 5'380'000.- zugunsten des

Pflichtigen aus und belastete den Betrag dem Konto der G Holding AG (in

Gründung), die damit ihrer Verpflichtung nachkam, den Pflichtigen von seiner

Kaufpreisschuld zu entlasten. Dieser beglich mit dem Bankcheck seine

Kaufpreisschuld gegenüber der Familie D/E, die ihrerseits ihre Schuld gegenüber

der Firma C tilgte.

Der Steuerkommissär stellte sich auf den

Standpunkt, der Unterschiedsbetrag von Fr. 4'880'000.- zwischen dem

Abtretungspreis von Fr. 5'380'000.- und dem Nennwert der übertragenen

Aktien von insgesamt Fr. 500'000.- seien als steuerbarer Vermögensertrag

zu würdigen. Gestützt darauf veranlagte er die Eheleute A.1/A.2 am

24. November 1998 für das Steuerjahr 1991 mit einem Reineinkommen von

Fr. ...- und einem Reinvermö­gen von Fr. ... An dieser Auffassung

hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 1999

fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II wies

den Rekurs der pflichtigen Eheleute am 1. März 2000 ab. Diese hatten zur

Hauptsache geltend gemacht, der Pflichtige habe die Aktien der Firma C von der

Familie D/E als indirekter Stellvertreter auf Rechnung der G Holding AG

erworben, habe also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Aktien nie

besessen.

III. Die Eheleute A1./A.2 liessen dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 29. März 2000 beantragen, das

Reineinkommen des Steuerjahrs 1991 sei auf Fr. ...- festzusetzen.

Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission II und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind nach § 19 Ingress des

vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser

Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie

Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des

Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bil­den. Steuerfrei sind demgegenüber

(seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom

5.

Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privat­vermögen.

a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der

Einkommenssteuer sind damit alle Wert-zuflüsse (Einkünfte) beim

Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das

Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der

Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei

erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende

Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche

Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die

steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um­schreibung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus bewegli­chem

Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und

damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem

Vermögen, die nicht private Kapital­gewinne sind.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok-tober 1987,

RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September

1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum aufgehobenen

§ 23 aStG fortent­wickelt wurde (RB 1987 Nr. 20 E. d), liegt ein

Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehr­wert eines (obligatorischen oder

dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem

andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Ver­körperung

gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne [Kapital­gewinnbesteuerung],

Winterthur 1955, S. 102 f.; Markus Reich, in Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51).

In diesem Sinn realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der

Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und

als adäquate Folge davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses

als Gegenwert für das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige,

der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen

solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er

behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche

Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich

"umstruktu­riert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem

Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19

lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss

nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem

Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die

Holdinggesellschaft einge­brachten Aktien am gesamten Aktienkapital der

betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich,

Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unterneh­mensumstrukturierungen

im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).

Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit

im Einklang mit der ständigen Recht­sprechung des Bundesgerichts, als die

Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende

Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1

lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte

Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche

Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner

Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesell­schaft erhalten. Der mit

der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktio­när ist auf das

Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzu­führen

(Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238

E. 3c S. 241 mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

der Pflichtige habe wirtschaftlich nie die Verfügungsmacht über die von der

Familie D/E erworbenen 500 Aktien der Firma C innegehabt; er habe den am

7.

Dezember 1990 mit der Familie D/E vereinbarten Aktien­kauf zwar nicht

im Namen, aber auf Rechnung der G Holding, AG getätigt.

Die Finanzierung des Kaufgeschäfts durch die

G Holding, AG weist in der Tat dar­auf hin, dass die Sachverhaltsdarstellung

der Beschwerdeführenden zutreffen könnte. Da­gegen spricht indessen entgegen

ihrer Auffassung die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Pflichtigen und der G

Holding, AG, welche in Ziff. I festhält, jener trete dieser den

Kaufgegenstand, die Aktien der Firma C ab, "den er ... übernommen

hat", was aufzeigt, dass die Abtretungsvereinbarung erst nach dem

erfolgten Kauf erfolgt ist. Der Pflichtige ist des Weiteren zivilrechtlicher

Eigentümer der betreffenden Aktien geworden. Das begrün­det die Vermutung, er

habe auch die zugehörige wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erworben.

Diese Vermutung ist durch die Akten nicht schlüssig widerlegt worden.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...