SB.2000.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00022
5. Juli 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5831)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.07.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1991
"Transponierung"
Wenn eine vom Pflichtigen beherrschte Holding fremdfinanziert und unter Einschaltung des Pflichtigen 50% der Aktien einer AG erwirbt, deren andere 50% der Pflichtige bereits zuvor in die genannte Holding eingebracht hat, so liegt steuerbarer Vermögensertrag im Umfang der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil vor.
Abweisung.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EINKOMMENSSTEUER
HOLDINGGESELLSCHAFT
KAPITALGEWINN
TRANSPONIERUNG
UMSTRUKTURIERUNG
VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. c aStG
§ 19ingress aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der mit A.2 verheiratete Pflichtige A.1
war zur Hälfte an der Firma C beteiligt, die ein Aktienkapital von Fr. 1
Mio. aufwies, eingeteilt in 1'000 Namenaktien à Fr. 1'000.- nominal. Die
andere Hälfte der Aktien befand sich im Eigentum von D und E (abgekürzt:
Familie D/E), welche 21,4 % bzw. 28,6 % der Aktien hielten.
Der Pflichtige gründete in der Folge die G
Holding, AG, mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-, in die er mit
Sacheinlagevertrag vom 6. Dezember 1990 seine Beteiligung an der Firma C
zum Nominalwert einbrachte.
Aufgrund einer Vereinbarung vom
7. Dezember 1990 zwischen dem Pflichtigen, der Familie D/E und der Firma C
verkaufte die Familie D/E ihre 500 Aktien der Firma C an den Pflichtigen zum
Preis von Fr. 5'380'000.-. Die Firma C ihrerseits verkaufte zum Preis von
Fr. 7'100'000.- ihre Liegenschaft Xstrasse der Familie D/E. Dieser Preis
war durch Fr. 5'380'000.- in bar und durch Übernahme der bestehenden
Grundpfandschuld
von Fr. 1'720'000.- zu bezahlen.
Mit Abtretungsvereinbarung vom gleichen Tag
trat der Pflichtige diese Aktien an die G Holding AG (in Gründung) ab. Diese
verpflichtete sich, die Kaufpreistilgung von Fr. 5'380'000.- anstelle des
Abtretenden zu übernehmen und in die mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen
Rechte und Pflichten einzutreten.
Die Ybank hatte bereits am 6. Dezember
1989 dem Pflichtigen zugesagt, seiner noch zu gründenden Holdinggesellschaft
einen Kredit von insgesamt Fr. 5,4 Mio. einzuräumen. Sie stellte am
7. Dezember 1990 einen Eigencheck über Fr. 5'380'000.- zugunsten des
Pflichtigen aus und belastete den Betrag dem Konto der G Holding AG (in
Gründung), die damit ihrer Verpflichtung nachkam, den Pflichtigen von seiner
Kaufpreisschuld zu entlasten. Dieser beglich mit dem Bankcheck seine
Kaufpreisschuld gegenüber der Familie D/E, die ihrerseits ihre Schuld gegenüber
der Firma C tilgte.
Der Steuerkommissär stellte sich auf den
Standpunkt, der Unterschiedsbetrag von Fr. 4'880'000.- zwischen dem
Abtretungspreis von Fr. 5'380'000.- und dem Nennwert der übertragenen
Aktien von insgesamt Fr. 500'000.- seien als steuerbarer Vermögensertrag
zu würdigen. Gestützt darauf veranlagte er die Eheleute A.1/A.2 am
24. November 1998 für das Steuerjahr 1991 mit einem Reineinkommen von
Fr. ...- und einem Reinvermögen von Fr. ... An dieser Auffassung
hielt das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 1999
fest.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II wies
den Rekurs der pflichtigen Eheleute am 1. März 2000 ab. Diese hatten zur
Hauptsache geltend gemacht, der Pflichtige habe die Aktien der Firma C von der
Familie D/E als indirekter Stellvertreter auf Rechnung der G Holding AG
erworben, habe also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Aktien nie
besessen.
III. Die Eheleute A1./A.2 liessen dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 29. März 2000 beantragen, das
Reineinkommen des Steuerjahrs 1991 sei auf Fr. ...- festzusetzen.
Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Steuerbar sind nach § 19 Ingress des
vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) in materieller Hinsicht massgebenden Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) die gesamten Einkünfte, insbesondere laut lit. c dieser
Bestimmung solche aus beweglichem Vermögen (Vermögensertrag), wie
Kapitalzinsen, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des
Kapitals oder des Gesellschaftsanteils bilden. Steuerfrei sind demgegenüber
(seit 1. Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 aStG durch Gesetz vom
5.
Juli 1970) die realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen.
a) Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der
Einkommenssteuer sind damit alle Wert-zuflüsse (Einkünfte) beim
Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, sofern sie das
Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der
Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei
erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende
Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche
Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die
steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschreibung der
einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. "Einkünfte aus beweglichem
Vermögen" (Vermögensertrag) im Sinn von § 19 lit. c aStG und
damit grundsätzlich steuerbar sind deshalb alle Wertzuflüsse aus solchem
Vermögen, die nicht private Kapitalgewinne sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere VGr, 27. Ok-tober 1987,
RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; VGr, 6. September
1988, StE 1988 B 24.4 Nr. 16 = StR 43, 592), welche aus der Praxis zum aufgehobenen
§ 23 aStG fortentwickelt wurde (RB 1987 Nr. 20 E. d), liegt ein
Kapitalgewinn dann vor, wenn der Mehrwert eines (obligatorischen oder
dinglichen) Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem
andern Vermögensrecht eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Verkörperung
gefunden hat (vgl. Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne [Kapitalgewinnbesteuerung],
Winterthur 1955, S. 102 f.; Markus Reich, in Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51).
In diesem Sinn realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der
Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und
als adäquate Folge davon ein neues Vermögensrecht erlangt hat, so dass dieses
als Gegenwert für das aus seinem Vermögen ausgeschiedene Recht erscheint.
b) Deshalb realisiert der Steuerpflichtige,
der Aktien auf die von ihm beherrschte Holdinggesellschaft überträgt, keinen
solchen Mehrwert (RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4 Nr. 18). Denn er
behält trotz Aufgabe des Eigentums an den Aktien die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über sie, so dass er sein Vermögen auf diese Art lediglich
"umstrukturiert" hat (RB 1982 Nr. 59). Die aus diesem
Anlass dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Einkünfte sind gemäss § 19
lit. c aStG grundsätzlich steuerbarer Vermögensertrag, weil ihr Zufluss
nicht Folge einer Realisation im vorstehend umschriebenen Sinn ist. In diesem
Licht kommt es auch nicht darauf an, welchen Anteil die in die
Holdinggesellschaft eingebrachten Aktien am gesamten Aktienkapital der
betreffenden Gesellschaften aufweisen (in diesem Sinn auch Markus Reich,
Umstrukturierungen, I. Teil, in Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen
im Steuerrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 88).
Diese Auslegung des Gesetzes steht insoweit
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, als die
Übertragung von Aktien auf eine dem bisherigen Aktionär gehörende
Holdinggesellschaft nicht als Veräusserung im Sinn von Art. 21 Abs. 1
lit. d des inzwischen aufgehobenen Beschlusses über die direkte
Bundessteuer zu würdigen ist, weil der Aktionär mit ihr seine wirtschaftliche
Verfügungsmacht nicht preisgibt; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner
Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten. Der mit
der Aktienübertragung verbundene Vermögenszufluss beim Aktionär ist auf das
Halten und nicht auf die Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzuführen
(Urteil vom 7. Juli 1993, StE 1994 B 24.4 Nr. 35; BGE 115 Ib 238
E. 3c S. 241 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
der Pflichtige habe wirtschaftlich nie die Verfügungsmacht über die von der
Familie D/E erworbenen 500 Aktien der Firma C innegehabt; er habe den am
7.
Dezember 1990 mit der Familie D/E vereinbarten Aktienkauf zwar nicht
im Namen, aber auf Rechnung der G Holding, AG getätigt.
Die Finanzierung des Kaufgeschäfts durch die
G Holding, AG weist in der Tat darauf hin, dass die Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführenden zutreffen könnte. Dagegen spricht indessen entgegen
ihrer Auffassung die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Pflichtigen und der G
Holding, AG, welche in Ziff. I festhält, jener trete dieser den
Kaufgegenstand, die Aktien der Firma C ab, "den er ... übernommen
hat", was aufzeigt, dass die Abtretungsvereinbarung erst nach dem
erfolgten Kauf erfolgt ist. Der Pflichtige ist des Weiteren zivilrechtlicher
Eigentümer der betreffenden Aktien geworden. Das begründet die Vermutung, er
habe auch die zugehörige wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erworben.
Diese Vermutung ist durch die Akten nicht schlüssig widerlegt worden.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...