Lexipedia

Entscheid

SB.2000.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00024

22. November 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5894)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. G veräusserte

am 16. April 1999 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in der

Gemeinde X gelegenen Grundstück Kat.Nr. 01 zum Preis von

Fr. 550'000.- an seine ge­schie­dene Ehefrau Y, welche sich zur Übernah­me

der Handänderungssteuer verpflichte­te.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte das

Grundbuchamt Z mit Rech­nung vom 16. April 1999 Y provisorisch eine

Handänderungssteuer von Fr. 8'250.-. Diese stellte hierauf am 1. Juni

1999 ein Gesuch um "Erlass der Handände­rungssteuer" und am

26. Sep­tember 1999 ein Begehren um Befreiung von der Handände­rungssteuer.

Letztere Eingabe betrachtete der

Finanzausschuss der Gemeinde X, der sich die Ein­schätzung der

Handänderungssteuer nicht vorbehalten hatte, als Einspra­che, auf welche er mit

Beschluss vom 7. Dezember 1999 wegen Verspätung nicht eintrat.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission III trat

am 22. Februar 2000 auf den hiergegen er­hobenen Rekurs von Y nicht ein.

Sie erwog, beim angefochtenen Be­schluss handle es sich nicht um einen

Einspracheentscheid, sondern um eine eigentliche Einschätzung bzw. um die

Feststellung, dass durch Fristversäumnis die provisorische Ver­anlagung der

Handände­rungssteuer durch das Grundbuchamt definitiv geworden sei. Die

Rekurskommission sei deshalb sachlich unzuständig, doch werde der Rekurs dem

Finanz­ausschuss der Gemeinde X zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

III. Mit Beschwerde vom 6. April 2000

liess die Gemeinde X dem Verwaltungs­ge­richt beantragen, es sei die Sache zur

materiellen Beurteilung des Rekurses an die Re­kurs­kommission III

zurückzuweisen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Par­tei­ent­schädigung.

Die Rekurskommission III schloss auf

Abweisung der Beschwerde, während Y auf Beschwerdeantwort verzichtete.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Laut § 232 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) nimmt das Grundbuchamt bei Handänderungen, die im

Grundbuch zur Eintragung gelangen, eine vorläufige Ein­schät­zung vor und

bezieht die Steuer (Abs. 1). Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann

der Steuerpflichtige dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach Zustellung

Einsprache bei der Gemeinde erheben (Abs. 2). Die Gemeinde kann innert

30.

Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem

Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige

Gemeindebehörde vorbehalten bleibe (Abs. 3).

Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde über

die Einschätzung der Handände­rungssteuer (§ 210 in Verbindung mit

§ 205 StG) kann der Steuerpflichtige nach § 211 StG Einspra­che und

gemäss § 212 StG gegen den Einspracheentscheid Rekurs an die Re­kurs­kom­mission

erheben.

a) Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich

ohne weiteres, dass die Einschätzung der Handänderungssteuer bei

Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelan­gen, durch das

Grundbuchamt vorgenommen wird. Diese Einschätzung ist jedoch insofern

vorläufig, als innert 30 Tagen nach deren Zustellung die Gemeinde dem

Steuerpflichtigen mit­teilen kann, dass die Einschätzung durch die zuständige

Gemeindebehörde vorbehalten bleibe. Ergeht keine derartige Mitteilung, so wird

die (sachliche) Zuständigkeit des Grund­buchamts zur Vornahme der Einschätzung

definitiv. Diesfalls erwächst die Einschätzung des Grundbuchamts in

Rechtskraft, wenn der Steuerpflichtige seinerseits innert der Frist von

30.

Tagen nach deren Zustellung die Erhebung der Einsprache unterlässt.

Erhebt der Steuerpflichtige aber rechtzeitig Einsprache, so ist diese von der

zuständigen Gemeindebe­hörde durch Einspracheentscheid zu beurteilen, welcher durch

Rekurs an die Rekurskom­mission weitergezogen werden kann.

Der von den Kommentatoren

Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmoni­sier­ten Zürcher Steuergesetz,

Zürich 1999, § 232 N. 11) vertretenen Auffassung, wonach auch

dann, wenn die Gemeinde keine Erklärung abgegeben hat, sie behalte sich die Ein­schät­zung

vor, die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache nicht zu einem Einsprache­verfahren,

sondern zu einem Einschätzungsverfahren führe, das mit einem wiederum der

Einsprache unterliegenden Einschätzungsentscheid abgeschlossen werde, kann

nicht ge­folgt werden. Die Kommentatoren merken denn auch selber an, dass eine

doppelte Ein­spra­chemöglichkeit "wenig Sinn" mache. Sie gehen davon

aus, dass die gesetzliche Ord­nung von § 140 bzw. § 211 StG "zwingend

nach sich zieht, dass sich dieselbe Behörde zweimal mit einem Fall auseinander

setzt". Das trifft indessen nach der gegenüber § 210 f. StG spe­ziellen

Regelung von § 232 StG auf die Handänderungssteuer nicht zu. Bei dieser

dem Bun­desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Ge­meinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nicht unterliegenden Steuer

(Art. 1 f. StHG) fal­len Ein­schätzungs- und Einsprachebehörde

auseinander, wenn sich die Gemeinde die (de­finitive) Einschätzungszuständigkeit

nicht fristgerecht vorbehält.

b) Der Finanzausschuss der Gemeinde X hat

sich die Einschätzungszuständig­keit hin­sichtlich der Handänderungssteuer mit

Blick auf die provisorische Einschätzung von Y durch das Grundbuchamt Z vom

16.

April 1999 nicht vorbe­halten. Er hat daher zu Recht über deren

Einsprache gegen diese Einschätzung durch einen Einspracheentscheid befun­den.

Dieser kann gemäss § 212 StG mit Rekurs an die Re­kurs­kommission

weitergezogen werden.

Die Rekurskommission III ist demnach zu

Unrecht auf den Rekurs von Y nicht ein­getreten mit der Begründung, sie sei zur

Beurteilung des Einsprache­entscheids des Finanz­ausschusses der Gemeinde X vom

7.

Dezember 1999 sachlich unzuständig.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten der Beschwerdegegnerin auf­zuerlegen, erscheint doch diese trotz

Verzichts auf Beschwerdeantwort als im Sinn von § 151 Abs. 1 StG (in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG)

unterliegende Partei (vgl. RB 1997 Nr. 6). Indessen sind die

Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 für die Zusprechung einer Parteientschä­digung an die

beschwerdeführende Gemeinde nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kom­mentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.

Zürich 1999, § 17 N. 19 ff.).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Sache wird zur Behandlung des Rekurses und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Steuerrekurskommission III zu­rück­gewiesen.

2.

...