SB.2000.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00024
22. November 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5894)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.11.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Handänderungssteuer
Instanzenzug bei Einschätzung durch das Grundbuchamt (§ 232 StG)
Erhebt der Steuerpflichtige gegen die vorläufige Einschätzung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt fristgemäss Einsprache (§ 232), so entscheidet die Gemeinde darüber nicht mit Einschätzungs-, sondern mit Einspracheentscheid und ist gegen diesen Entscheid Rekurs möglich (E. 1). Gutheissung der Beschwerde.
Die unterliegende Beschwedegegnerin wird kostenpflichtig, obwohl sie von einer Beschwerdeantwort Abstand genommen hat (E. 2).
Stichworte:
EINSPRACHE
GRUNDBUCHAMT
HANDÄNDERUNGSSTEUER
INSTANZENZUG
PROVISORISCHE EINSCHÄTZUNG
RECHTSMITTELORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 232 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. G veräusserte
am 16. April 1999 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in der
Gemeinde X gelegenen Grundstück Kat.Nr. 01 zum Preis von
Fr. 550'000.- an seine geschiedene Ehefrau Y, welche sich zur Übernahme
der Handänderungssteuer verpflichtete.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte das
Grundbuchamt Z mit Rechnung vom 16. April 1999 Y provisorisch eine
Handänderungssteuer von Fr. 8'250.-. Diese stellte hierauf am 1. Juni
1999 ein Gesuch um "Erlass der Handänderungssteuer" und am
26. September 1999 ein Begehren um Befreiung von der Handänderungssteuer.
Letztere Eingabe betrachtete der
Finanzausschuss der Gemeinde X, der sich die Einschätzung der
Handänderungssteuer nicht vorbehalten hatte, als Einsprache, auf welche er mit
Beschluss vom 7. Dezember 1999 wegen Verspätung nicht eintrat.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission III trat
am 22. Februar 2000 auf den hiergegen erhobenen Rekurs von Y nicht ein.
Sie erwog, beim angefochtenen Beschluss handle es sich nicht um einen
Einspracheentscheid, sondern um eine eigentliche Einschätzung bzw. um die
Feststellung, dass durch Fristversäumnis die provisorische Veranlagung der
Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt definitiv geworden sei. Die
Rekurskommission sei deshalb sachlich unzuständig, doch werde der Rekurs dem
Finanzausschuss der Gemeinde X zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
III. Mit Beschwerde vom 6. April 2000
liess die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache zur
materiellen Beurteilung des Rekurses an die Rekurskommission III
zurückzuweisen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission III schloss auf
Abweisung der Beschwerde, während Y auf Beschwerdeantwort verzichtete.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Laut § 232 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) nimmt das Grundbuchamt bei Handänderungen, die im
Grundbuch zur Eintragung gelangen, eine vorläufige Einschätzung vor und
bezieht die Steuer (Abs. 1). Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann
der Steuerpflichtige dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach Zustellung
Einsprache bei der Gemeinde erheben (Abs. 2). Die Gemeinde kann innert
30.
Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem
Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige
Gemeindebehörde vorbehalten bleibe (Abs. 3).
Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde über
die Einschätzung der Handänderungssteuer (§ 210 in Verbindung mit
§ 205 StG) kann der Steuerpflichtige nach § 211 StG Einsprache und
gemäss § 212 StG gegen den Einspracheentscheid Rekurs an die Rekurskommission
erheben.
a) Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich
ohne weiteres, dass die Einschätzung der Handänderungssteuer bei
Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, durch das
Grundbuchamt vorgenommen wird. Diese Einschätzung ist jedoch insofern
vorläufig, als innert 30 Tagen nach deren Zustellung die Gemeinde dem
Steuerpflichtigen mitteilen kann, dass die Einschätzung durch die zuständige
Gemeindebehörde vorbehalten bleibe. Ergeht keine derartige Mitteilung, so wird
die (sachliche) Zuständigkeit des Grundbuchamts zur Vornahme der Einschätzung
definitiv. Diesfalls erwächst die Einschätzung des Grundbuchamts in
Rechtskraft, wenn der Steuerpflichtige seinerseits innert der Frist von
30.
Tagen nach deren Zustellung die Erhebung der Einsprache unterlässt.
Erhebt der Steuerpflichtige aber rechtzeitig Einsprache, so ist diese von der
zuständigen Gemeindebehörde durch Einspracheentscheid zu beurteilen, welcher durch
Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden kann.
Der von den Kommentatoren
Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 232 N. 11) vertretenen Auffassung, wonach auch
dann, wenn die Gemeinde keine Erklärung abgegeben hat, sie behalte sich die Einschätzung
vor, die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache nicht zu einem Einspracheverfahren,
sondern zu einem Einschätzungsverfahren führe, das mit einem wiederum der
Einsprache unterliegenden Einschätzungsentscheid abgeschlossen werde, kann
nicht gefolgt werden. Die Kommentatoren merken denn auch selber an, dass eine
doppelte Einsprachemöglichkeit "wenig Sinn" mache. Sie gehen davon
aus, dass die gesetzliche Ordnung von § 140 bzw. § 211 StG "zwingend
nach sich zieht, dass sich dieselbe Behörde zweimal mit einem Fall auseinander
setzt". Das trifft indessen nach der gegenüber § 210 f. StG speziellen
Regelung von § 232 StG auf die Handänderungssteuer nicht zu. Bei dieser
dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nicht unterliegenden Steuer
(Art. 1 f. StHG) fallen Einschätzungs- und Einsprachebehörde
auseinander, wenn sich die Gemeinde die (definitive) Einschätzungszuständigkeit
nicht fristgerecht vorbehält.
b) Der Finanzausschuss der Gemeinde X hat
sich die Einschätzungszuständigkeit hinsichtlich der Handänderungssteuer mit
Blick auf die provisorische Einschätzung von Y durch das Grundbuchamt Z vom
16.
April 1999 nicht vorbehalten. Er hat daher zu Recht über deren
Einsprache gegen diese Einschätzung durch einen Einspracheentscheid befunden.
Dieser kann gemäss § 212 StG mit Rekurs an die Rekurskommission
weitergezogen werden.
Die Rekurskommission III ist demnach zu
Unrecht auf den Rekurs von Y nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei zur
Beurteilung des Einspracheentscheids des Finanzausschusses der Gemeinde X vom
7.
Dezember 1999 sachlich unzuständig.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, erscheint doch diese trotz
Verzichts auf Beschwerdeantwort als im Sinn von § 151 Abs. 1 StG (in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG)
unterliegende Partei (vgl. RB 1997 Nr. 6). Indessen sind die
Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
beschwerdeführende Gemeinde nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.
Zürich 1999, § 17 N. 19 ff.).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Sache wird zur Behandlung des Rekurses und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2.
...