SB.2000.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00025
30. August 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5750)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1993
Irrtum des Steuerkommissärs
Die irrtümlich im falschen Jahr erfolgte Zwischeneinschätzung kann weder mit Berichtigung noch durch Revision korrigiert werden. Von der blossen Unterzeichnung des falschen Einschätzungsvorschlags durch die Steuerpflichtigen kann nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden.
Stichworte:
BERICHTIGUNG
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
IRRTUM
KANZLEIFEHLER
MATERIELLE RECHTSKRAFT
RECHTSKRAFT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSSICHERHEIT
REVISION
VERSEHEN
Rechtsnormen:
§ 108 aStG
§ 155 StG
§ 159 lit. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Das Ehepaar L. und M. reichte die Steuererklärung 1995 mit
dem Vermerk "Berufsaufgabe per 31. 12. 1995" ein. Auf dem
Steuererklärungsformular 1996 war die Bemerkung "&
Zwischeneinschätzung ab 1.1.1996 infolge Berufsaufgabe, gemäss § 59
lit. e) StG" angebracht. Im Zusammenhang mit der Einreichung der
Steuererklärung 1995/96 verlangten sie abermals die Durchführung einer
Zwischeneinschätzung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1. Januar
1996. In der Folge liessen die Pflichtigen der ihnen unterbreiteten
"Zustimmungserklärung für Staats- und Gemeindesteuern 1995, Zwischeneinschätzung
gemäss § 59 StG pflichtig ab 1. Januar 1995" mit einem
Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...
zustimmen. Schliesslich bemerkte der zuständige Steuerkommissär, dass er die
Zwischeneinschätzung fälschlicherweise per 1. Januar 1995 anstatt per
1. Januar 1996 vorgenommen hatte. Aus diesem Grund unterbreitete er den
Pflichtigen einen korrigierten Einschätzungsvorschlag für die Staats- und
Gemeindesteuern 1995 mit der Bemerkung, die Zwischeneinschätzung per
1. Januar 1995 sei irrtümlich erfolgt. Nachdem die Pflichtigen sich
geweigert hatten, den korrigierten Vorschlag zu unterzeichnen, eröffnete ihnen
der Chefsteuerkommissär einen berichtigten Einschätzungsentscheid 1995 mit
einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...
Das kantonale Steueramt wies nach Anzeige einer Höhertaxation
die dagegen erhobene Einsprache ab und schätzte die Pflichtigen für das
Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. ... ein. Das Reinvermögen
liess es unverändert. Die Zwischeneinschätzung per 1. Januar 1995 wurde
aufgehoben.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs der
Pflichtigen ab.
III. Mit Beschwerde liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die rechtskräftige
Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... wieder
herzustellen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Abweisung der
Beschwerde schloss, verzichtete das kantonale Steueramt auf eine
Beschwerdeantwort.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch.
2.
Strittig ist vor Verwaltungsgericht einzig die Frage, ob
die ursprüngliche Veranlagungsverfügung, wonach fälschlicherweise eine
Zwischentaxation per 1. Januar 1995 vorgenommen wurde, aufgehoben bzw. die
Einschätzung 1995 berichtigt werden kann.
a) § 16 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom
26.
November 1951 (VV StG), wonach offenkundige Irrtümer im Lauf des
Verfahrens von den Steuerbehörden von Amtes wegen zu berichtigen sind, ist vorliegend
nicht anwendbar, weil das Verfahren längst abgeschlossen und die streitige
Veranlagung unbestrittenermassen rechtskräftig geworden ist. Die Praxis lässt
zwar die Berichtigung blosser Rechnungs- und Schreibfehler
- sogenannte Kanzleifehler - auch nach Abschluss des Verfahrens zu
(RB 1977 Nr. 79 mit Hinweisen), soweit es sich indessen um andere
"offenkundige Irrtümer" als blosse Rechnungsfehler handelt, erlaubt
§ 16 VV StG ihre Berichtigung nur während des laufenden Verfahrens. Wenn
der Steuerkommissär fälschlicherweise bereits auf den 1. Januar 1995 eine
Zwischenveranlagung durchgeführt hat, so liegt hierin - wie bereits die
Steuerrekurskommission II richtig festgestellt hat - ein Mangel, der
die Willensbildung beschlägt und über einen blossen Kanzleifehler hinausgeht.
Die rechtskräftig gewordene Veranlagung lässt sich daher nicht gestützt auf
§ 16 VV StG berichtigen. Zu einem anderen Resultat würde demnach auch
§ 159 Abs. 1 StG nicht führen, wonach Rechnungsfehler und Schreibversehen
in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren berichtigt werden können.
b) Nach § 108 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) bzw. § 155 StG ist die Revision einer rechtskräftigen Einschätzung
zugunsten des Steuerpflichtigen ausnahmsweise möglich, wenn bestimmte
gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind
(lit. a - c). Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer.
Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist,
so wird laut § 102 Abs. 1 aStG bzw. § 160 StG die zu wenig
veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben. Mit der Revision soll eine Überbesteuerung,
mit der Nachsteuer eine Unterbesteuerung korrigiert werden können.
Unbestritten blieb, dass die Voraussetzungen eines
Nachsteuerverfahrens nicht erfüllt sind. Darüber wäre im vorliegenden Verfahren
ohnehin nicht zu entscheiden, sieht doch das Gesetz dafür ein eigenes Verfahren
vor (§ 105 ff. aStG bzw. § 162 ff. StG). Ebenfalls sind die
Bestimmungen bezüglich der Revision, welche ausdrücklich nur zugunsten des
Steuerpflichtigen herangezogen werden können, im vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
c) Es stellt sich letztlich noch die Frage, ob die in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung aufgrund allgemeiner
Rechtsgrundsätze berichtigt werden kann. Dies ist grundsätzlich dann möglich,
wenn die Berufung auf die Bestandeskraft der erfolgten Veranlagung in
Anbetracht der konkreten Umstände rechtsmissbräuchlich ist (BGr, 24. Juli
1985, ASA 55 (1986/87), S. 516 mit Hinweisen). Rechtsmissbräuchlichem
Vorgehen muss zwar klar entgegengetreten werden, aus Rechtssicherheitsgründen
ist indessen die Schwelle für die Annahme einer solchen ausserhalb der
Revisions- bzw. Nachsteuervoraussetzungen liegenden Korrekturmöglichkeit hoch
anzusetzen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es zwar durchaus denkbar,
dass sich die fachkundig vertretenen Beschwerdeführenden der Mangelhaftigkeit
der Einschätzung bewusst waren. Doch wurde ihnen in keiner Art und Weise nachgewiesen,
dass sie den Fehler erkannt und willentlich zu ihren Gunsten verschwiegen
hätten. Da der Steuerkommissär nicht nur bei der Staats- und Gemeindesteuer,
sondern auch bei der Direkten Bundessteuer eine Zwischeneinschätzung per
1.
Januar 1995 vornahm, und er ausserdem bei seiner Einschätzung von den
Steuerfaktoren der Steuererklärung 1995 ausging, konnten die
Beschwerdeführenden durchaus davon ausgehen, er habe sich nicht nur im Datum
geirrt, sondern bewusst eine Zwischeneinschätzung auf dieses Datum vorgenommen,
zumal die Beschwerdeführenden mehrmals auf die Berufsaufgabe per
31.
Dezember 1995 hingewiesen haben. Angesichts der Komplexität der
Zwischeneinschätzungsvoraussetzungen liegt hier kein derart krasses und
offensichtliches Versehen der Steuerbehörden vor, dass die Berufung auf die
Rechtskraftwirkung der fehlerhaften Veranlagung rechtsmissbräuchlich wäre.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden den ihr
unterbreiteten falschen Einschätzungsvorschlag unterzeichnet haben. Dies ist
nicht anders zu werten, als eine Nichtanfechtung der nachfolgenden Einschätzungsverfügung
zuungunsten der Beschwerdeführenden. Widrigenfalls würde der tragende
Grundsatz der Rechtssicherheit in unberechenbarer Weise einseitig zugunsten des
einen Verfahrensbeteiligten aufgeweicht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Es wird
festgestellt, dass die Einschätzung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr
1995.
(ab 1. Januar) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem
Reinvermögen von Fr. ... in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
...