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Entscheid

SB.2000.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00025

30. August 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5750)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das Ehepaar L. und M. reichte die Steuererklärung 1995 mit

dem Vermerk "Berufsaufgabe per 31. 12. 1995" ein. Auf dem

Steuererklärungsformular 1996 war die Bemerkung "&

Zwischeneinschätzung ab 1.1.1996 infolge Berufsaufgabe, gemäss § 59

lit. e) StG" angebracht. Im Zusammenhang mit der Einreichung der

Steuererklärung 1995/96 verlangten sie abermals die Durchführung einer

Zwischeneinschätzung infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1. Januar

1996. In der Folge liessen die Pflichtigen der ihnen unterbreiteten

"Zustimmungserklärung für Staats- und Gemeindesteuern 1995, Zwischeneinschätzung

gemäss § 59 StG pflichtig ab 1. Januar 1995" mit einem

Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...

zustimmen. Schliesslich bemerkte der zuständige Steuerkommissär, dass er die

Zwischeneinschätzung fälschlicherweise per 1. Januar 1995 anstatt per

1. Januar 1996 vorgenommen hatte. Aus diesem Grund unterbreitete er den

Pflichtigen einen korrigierten Einschätzungsvorschlag für die Staats- und

Gemeindesteuern 1995 mit der Bemerkung, die Zwischeneinschätzung per

1. Januar 1995 sei irrtümlich erfolgt. Nachdem die Pflichtigen sich

geweigert hatten, den korrigierten Vorschlag zu unterzeichnen, eröffnete ihnen

der Chefsteuerkommissär einen berichtigten Einschätzungsentscheid 1995 mit

einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...

Das kantonale Steueramt wies nach Anzeige einer Höhertaxation

die dagegen erhobene Einsprache ab und schätzte die Pflichtigen für das

Steuerjahr 1995 mit einem Reineinkommen von Fr. ... ein. Das Reinvermögen

liess es unverändert. Die Zwischeneinschätzung per 1. Januar 1995 wurde

aufgehoben.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II wies den Rekurs der

Pflichtigen ab.

III. Mit Beschwerde liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die rechtskräftige

Veranlagung mit einem steu­erbaren Einkommen von Fr. ... wieder

herzustellen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Abweisung der

Beschwerde schloss, verzichtete das kantonale Steueramt auf eine

Beschwerdeantwort.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsver­letzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und

auf Ermessensmissbrauch.

2.

Strittig ist vor Verwaltungsgericht einzig die Frage, ob

die ursprüngliche Veranlagungsverfügung, wonach fälschlicherweise eine

Zwischentaxation per 1. Januar 1995 vorgenommen wurde, aufgehoben bzw. die

Einschätzung 1995 berichtigt werden kann.

a) § 16 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom

26.

November 1951 (VV StG), wonach offenkundige Irrtümer im Lauf des

Verfahrens von den Steuerbehörden von Amtes wegen zu berichtigen sind, ist vorliegend

nicht anwendbar, weil das Verfahren längst abgeschlossen und die streitige

Veranlagung unbestrittenermassen rechtskräftig geworden ist. Die Praxis lässt

zwar die Berichtigung blosser Rechnungs- und Schreibfehler

- sogenannte Kanzleifehler - auch nach Abschluss des Verfahrens zu

(RB 1977 Nr. 79 mit Hinweisen), soweit es sich indessen um andere

"offenkundige Irrtümer" als blosse Rechnungsfehler handelt, erlaubt

§ 16 VV StG ihre Berichtigung nur während des laufenden Verfahrens. Wenn

der Steuerkommissär fälschlicherweise bereits auf den 1. Januar 1995 eine

Zwischenveranlagung durchgeführt hat, so liegt hierin - wie bereits die

Steuerrekurs­kommission II richtig festgestellt hat - ein Mangel, der

die Willensbildung beschlägt und über einen blossen Kanzleifehler hinausgeht.

Die rechtskräftig gewordene Veranlagung lässt sich daher nicht gestützt auf

§ 16 VV StG berichtigen. Zu einem anderen Resultat würde demnach auch

§ 159 Abs. 1 StG nicht führen, wonach Rechnungsfehler und Schreib­versehen

in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren berichtigt werden können.

b) Nach § 108 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) bzw. § 155 StG ist die Revision einer rechtskräftigen Einschätzung

zugunsten des Steuerpflichtigen ausnahmsweise möglich, wenn bestimmte

gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind

(lit. a - c). Die Revision bildet das Gegenstück zur Nachsteuer.

Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist,

so wird laut § 102 Abs. 1 aStG bzw. § 160 StG die zu wenig

veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben. Mit der Revision soll eine Über­besteuerung,

mit der Nachsteuer eine Unterbesteuerung korrigiert werden können.

Unbestritten blieb, dass die Voraussetzungen eines

Nachsteuerverfahrens nicht erfüllt sind. Darüber wäre im vorliegenden Verfahren

ohnehin nicht zu entscheiden, sieht doch das Gesetz dafür ein eigenes Verfahren

vor (§ 105 ff. aStG bzw. § 162 ff. StG). Ebenfalls sind die

Bestimmungen bezüglich der Revision, welche ausdrücklich nur zugunsten des

Steuerpflichtigen herangezogen werden können, im vorliegenden Fall nicht

anwendbar.

c) Es stellt sich letztlich noch die Frage, ob die in

materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung aufgrund allgemeiner

Rechtsgrundsätze berichtigt werden kann. Dies ist grundsätzlich dann möglich,

wenn die Berufung auf die Bestandeskraft der erfolgten Veranlagung in

Anbetracht der konkreten Umstände rechtsmissbräuchlich ist (BGr, 24. Juli

1985, ASA 55 (1986/87), S. 516 mit Hinweisen). Rechtsmissbräuchlichem

Vorgehen muss zwar klar entgegengetreten werden, aus Rechtssicherheitsgründen

ist indessen die Schwelle für die Annahme einer solchen ausserhalb der

Revisions- bzw. Nachsteuervoraussetzungen liegenden Korrekturmöglichkeit hoch

anzusetzen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es zwar durchaus denkbar,

dass sich die fachkundig vertretenen Beschwerdeführenden der Mangelhaftigkeit

der Einschätzung bewusst waren. Doch wurde ihnen in keiner Art und Weise nachgewiesen,

dass sie den Fehler erkannt und willentlich zu ihren Gunsten verschwiegen

hätten. Da der Steuerkommissär nicht nur bei der Staats- und Gemeindesteuer,

sondern auch bei der Direkten Bundessteuer eine Zwischeneinschätzung per

1.

Januar 1995 vornahm, und er ausserdem bei seiner Einschätzung von den

Steuerfaktoren der Steuererklä­rung 1995 ausging, konnten die

Beschwerdeführenden durchaus davon ausgehen, er ha­be sich nicht nur im Datum

geirrt, sondern bewusst eine Zwischeneinschätzung auf dieses Datum vorgenommen,

zumal die Beschwerdeführenden mehrmals auf die Berufsaufgabe per

31.

Dezember 1995 hingewiesen haben. Angesichts der Komplexität der

Zwischeneinschätzungsvoraussetzungen liegt hier kein derart krasses und

offensichtliches Versehen der Steuerbehörden vor, dass die Berufung auf die

Rechtskraftwirkung der fehlerhaften Veran­lagung rechtsmissbräuchlich wäre.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer­deführenden den ihr

unterbreiteten falschen Einschätzungsvorschlag unterzeichnet haben. Dies ist

nicht anders zu werten, als eine Nichtanfechtung der nachfolgenden Einschätzungsverfügung

zuungunsten der Beschwerdeführenden. Widrigenfalls würde der tra­gende

Grundsatz der Rechtssicherheit in unberechenbarer Weise einseitig zugunsten des

einen Verfahrensbeteiligten aufgeweicht.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Es wird

festgestellt, dass die Einschätzung der Beschwerdeführenden für das Steuerjahr

1995.

(ab 1. Januar) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem

Reinvermögen von Fr. ... in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

...