SB.2000.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00027
12. Juli 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5797)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2000.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1995
Zustellung
Wird der eingeschriebene Einschätzungsentscheid an eine Drittperson mit Anscheinspostvollmacht ausgehändigt, gilt die Zustellung als vollzogen.
Stichworte:
ANSCHEINSVOLLMACHT
DULDUNGSVOLLMACHT
EINSCHÄTZUNGSVERFÜGUNG
FESTSTELLUNGSENTSCHEID
FESTSTELLUNGSINTERESSE
POSTVOLLMACHT
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Rechtsnormen:
§ 78 lit. I aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Nachdem die Eheleute V. trotz Mahnung des
Gemeindesteueramts W. keine Steuererklärung eingereicht hatten, schätzte sie
der Steuerkommissär für das Steuerjahr 1995 nach pflichtgemässem Ermessen ein.
Der Veranlagungsentscheid wurde eingeschrieben an die Wohnadresse der Eheleute
V. gesandt. Aufgrund eines vorübergehenden Nachsendeauftrags wurde die Sendung
an die Ferienadresse in X. weitergeleitet. Der dortige Posthalter händigte die
Sendung gegen Unterschrift im Lagerbuch an Y. aus.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezüglich der direkten
Bundessteuer 1995/96 reichten die Eheleute V. die Steuererklärung 1995 nach. In
der Folge beklagten sie sich über die ausgebliebene Neuveranlagung betreffend
der Staats- und Gemeindesteuern 1995 basierend auf der nachträglich
eingereichten Steuererklärung. Der Steuerkommissär wies die Eheleute V. darauf
hin, dass die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1995 mangels
rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb die nachträglich
eingereichte Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Eheleute
V. machten geltend, den Einschätzungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 1995 nie erhalten zu haben. Diese Zuschrift behandelte der
Steuerkommissär als Einsprache gegen die Einschätzung 1995 und überwies sie
der Steuerkommission. Die Steuerkommission W. beschloss, auf die Einsprache
wegen Verspätung nicht einzutreten.
Erwägungen
II. Einen Rekurs gegen die Einspracheverfügung wies die
Steuerrekurskommission ab.
III. Das Ehepaar V. liess Beschwerde erheben mit dem Antrag,
der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Veranlagungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 1995 den Beschwerdeführenden nicht gehörig eröffnet worden sei.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen
Einschätzungsverfahrens an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Zustellung des
Einschätzungsentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 rechtsgültig
erfolgt ist. Ein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden für einen
Feststellungsentscheid ist gegeben, da ihnen bei Unwirksamkeit der Zustellung
die Rechtsmittelfrist neu eröffnet werden müsste (RB 1996 Nr. 30).
3.
Nachdem der zu beurteilende Vorgang noch unter der Geltung
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 stattgefunden hat, ist dieses auch auf
die Frage der korrekten Zustellung anwendbar (§ 269 Abs. 1 StG).
a) Die Zustellung der Veranlagungsverfügung durch
eingeschriebenen Brief entspricht den Voraussetzungen von § 78 Abs. 1
aStG und § 28 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom
26.
November 1951 (VV aStG). Nach § 28 Abs. 2 VV aStG gilt die
Zustellung auch dann als vollzogen, wenn sie anstatt an den Adressaten persönlich
an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von dieser für den Adressaten entgegengenommen
worden ist. Eine Postvollmacht wird gemäss des 1996 noch geltenden
Art. 149 der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom
1.
September 1967 im Regelfall schriftlich erteilt, eine stillschweigende
Bevollmächtigung aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Adressaten ist
jedoch nicht ausgeschlossen (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der
Schweizerischen PTT-Betriebe, 3. A., Bern 1980, S. 75 f.).
Eine solche stillschweigende Vollmacht ist nicht nur rechtlich zulässig,
sondern in der Praxis sehr häufig. Sodann gelten zum Beispiel zentrale Post-
oder Weibeldienste von Grossbetrieben zur Entgegennahme von Sendungen
berechtigt (RB 1982 Nr. 88). Ebenso ist eine Zustellung an den unter
den gegebenen Umständen als bevollmächtigt zu betrachtenden Rechtsvertreter
wirksam (StE 1992 B 93.6 Nr. 12). Damit wird auf den Anschein
abgestellt, der gegenüber der Post und ihren Angestellten erweckt wird. Ob im
Innenverhältnis eine Bevollmächtigung vorliegt, ist für die Beurteilung der
Empfangsberechtigung dagegen nicht massgeblich. Der Adressat muss die
Anscheinsvollmacht eines Dritten gegen sich gelten lassen. In BGE 110 V 36
E. 3b wurde die Aushändigung einer eingeschriebenen Verfügung an einen
Dritten, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht
besass, als wirksame Zustellung beurteilt. Jener war weder Arbeitnehmer noch
Zeichnungsberechtigter der Empfänger, besorgte für den betreffenden Betrieb
jedoch zeitweise Postkommissionen. Der Einwand, dass der Dritte bezüglich der
spezifischen Sendung keine explizite Vollmacht besessen hätte, liess das
Bundesgericht nicht gelten. Die Tatsache, dass dem Postamt die Funktion des
Dritten bekannt gewesen war und eine gewisse Regelmässigkeit vorlag, genügte
zur Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung.
b) Die Beschwerdeführenden rügen eine aktenwidrige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Rekursinstanz. Die
Stellungnahme des Posthalters von X. ergebe, dass die regelmässige Übung sowie
die dadurch nach aussen kundgegebene Bevollmächtigung zur Entgegennahme von
Post sich nur auf uneingeschriebene und nicht auch auf eingeschriebene
Sendungen bezogen hätten. Dem Entscheid der Rekursinstanz ist jedoch nichts zu
entnehmen, was die Rügen der Beschwerdeführenden stützen würde. Die
Rekursinstanz hat weder behauptet, der Posthalter bestätige eine Vollmacht zur
Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen, noch, dass Y. bereits zuvor eingeschriebene
Postsendungen für die Beschwerdeführenden entgegengenommen hätte. Die Rüge der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich folglich als unbegründet.
c) Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es
hätte keine Postvollmacht im Sinn von § 28 Abs. 2 VV aStG vorgelegen.
Die Stellungnahme des Posthalters besagt, dass die Beschwerdeführenden seit
vielen Jahren ihre Ferien in X. verbringen und Y. jeweils während dieser Zeit
aus Gefälligkeit ihre - uneingeschriebene - Post abgeholt hat. Bezüglich
der eingeschriebenen Post hingegen enthält die Stellungnahme, ausser zur
streitbetroffenen Verfügung, keinerlei Angaben. In der Beschwerdeschrift wird
angeführt, dass die eingeschriebenen Postsendungen immer von den
Beschwerdeführenden persönlich behändigt oder beim Postamt X. abgeholt worden
seien. Ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Tatsache ist, dass der Posthalter von X. davon ausging, dass er Y.
auch eine eingeschriebene Sendung aushändigen durfte. Hätte eine Praxis
bestanden, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, ist es unwahrscheinlich,
dass der Posthalter den eingeschriebenen Einschätzungsentscheid einem Dritten
anvertraut hätte. Die vom Bundesgericht verlangte Regelmässigkeit der
Abholtätigkeit lag hier eindeutig vor und ebenso war dem Postamt die
Botenfunktion von Y. bekannt. Wie auch schon die Rekursinstanz kommt das
Verwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Posthalter von X. guten
Glaubens auf die Bevollmächtigung von Y. zur Behändigung jeglicher an die
Beschwerdeführenden adressierte Post vertrauen und diesem die Einschätzungsverfügung
auch ohne schriftliche Vollmacht übergeben durfte.
Nach dem Gesagten bestand im vorliegenden Fall eine
Anscheinsvollmacht, die den Anforderungen von § 28 Abs. 2 VV aStG
genügte. Die Zustellung erfolgte somit rechtsgültig, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...