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Entscheid

SB.2000.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00027

12. Juli 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5797)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nachdem die Eheleute V. trotz Mahnung des

Gemeindesteueramts W. keine Steu­ererklärung eingereicht hatten, schätzte sie

der Steuerkommissär für das Steuerjahr 1995 nach pflichtgemässem Ermessen ein.

Der Veranlagungsentscheid wurde eingeschrieben an die Wohnadresse der Eheleute

V. gesandt. Aufgrund eines vorübergehenden Nachsendeauftrags wurde die Sendung

an die Ferienadresse in X. weitergeleitet. Der dortige Posthalter händigte die

Sendung gegen Unterschrift im Lagerbuch an Y. aus.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezüglich der direkten

Bundessteuer 1995/96 reichten die Eheleute V. die Steuererklärung 1995 nach. In

der Folge beklagten sie sich über die ausgebliebene Neuveranlagung betreffend

der Staats- und Gemeindesteuern 1995 basierend auf der nachträglich

eingereichten Steuererklärung. Der Steuerkommissär wies die Eheleute V. darauf

hin, dass die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1995 mangels

rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb die nachträglich

eingereichte Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Eheleu­te

V. machten geltend, den Einschätzungsentscheid für die Staats- und

Gemeindesteuern 1995 nie erhalten zu haben. Diese Zuschrift behandelte der

Steuerkommissär als Einspra­che gegen die Einschätzung 1995 und überwies sie

der Steuerkommission. Die Steuerkom­mission W. beschloss, auf die Einsprache

wegen Verspätung nicht einzutreten.

Erwägungen

II. Einen Rekurs gegen die Einspracheverfügung wies die

Steuerrekurskommission ab.

III. Das Ehepaar V. liess Beschwerde erheben mit dem Antrag,

der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass der Veranlagungsent­scheid für die Staats- und

Gemeindesteuern 1995 den Beschwerdeführenden nicht gehörig eröffnet worden sei.

Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäs­sen

Einschätzungsverfahrens an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Zustellung des

Einschätzungsentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 rechtsgültig

erfolgt ist. Ein Rechtschutz­interesse der Beschwerdeführenden für einen

Feststellungsentscheid ist gegeben, da ihnen bei Unwirksamkeit der Zustellung

die Rechtsmittelfrist neu eröffnet werden müsste (RB 1996 Nr. 30).

3.

Nachdem der zu beurteilende Vorgang noch unter der Geltung

des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 stattgefunden hat, ist dieses auch auf

die Frage der korrekten Zustellung anwendbar (§ 269 Abs. 1 StG).

a) Die Zustellung der Veranlagungsverfügung durch

eingeschriebenen Brief entspricht den Voraussetzungen von § 78 Abs. 1

aStG und § 28 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom

26.

November 1951 (VV aStG). Nach § 28 Abs. 2 VV aStG gilt die

Zustellung auch dann als vollzogen, wenn sie anstatt an den Adressaten persönlich

an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von dieser für den Adressaten entgegengenommen

worden ist. Eine Postvollmacht wird gemäss des 1996 noch geltenden

Art. 149 der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom

1.

September 1967 im Regelfall schriftlich erteilt, eine stillschweigende

Bevollmächtigung aufgrund eines bestimmten Ver­haltens des Adressaten ist

jedoch nicht ausgeschlossen (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der

Schweizerischen PTT-Betriebe, 3. A., Bern 1980, S. 75 f.).

Eine solche stillschweigende Vollmacht ist nicht nur rechtlich zulässig,

sondern in der Praxis sehr häufig. Sodann gelten zum Beispiel zentrale Post-

oder Weibeldienste von Grossbetrieben zur Entgegennahme von Sendungen

berechtigt (RB 1982 Nr. 88). Ebenso ist eine Zustellung an den unter

den gegebenen Umständen als bevollmächtigt zu betrachtenden Rechtsvertreter

wirksam (StE 1992 B 93.6 Nr. 12). Damit wird auf den Anschein

abgestellt, der gegenüber der Post und ihren Angestellten erweckt wird. Ob im

Innenverhältnis eine Bevollmächtigung vorliegt, ist für die Beurteilung der

Empfangsberechtigung dagegen nicht massgeblich. Der Adressat muss die

Anscheinsvollmacht eines Dritten gegen sich gelten lassen. In BGE 110 V 36

E. 3b wurde die Aushändigung einer eingeschriebenen Verfügung an einen

Dritten, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht

besass, als wirksame Zustellung beurteilt. Jener war weder Arbeitnehmer noch

Zeichnungsberechtigter der Empfänger, besorgte für den betreffenden Betrieb

jedoch zeitweise Postkommissionen. Der Einwand, dass der Dritte bezüglich der

spezifischen Sendung keine explizite Vollmacht besessen hätte, liess das

Bundesgericht nicht gelten. Die Tatsache, dass dem Postamt die Funktion des

Dritten bekannt gewesen war und eine gewis­se Regelmässigkeit vorlag, genügte

zur Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung.

b) Die Beschwerdeführenden rügen eine aktenwidrige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Rekursinstanz. Die

Stellungnahme des Posthalters von X. er­gebe, dass die regelmässige Übung sowie

die dadurch nach aussen kundgegebene Bevollmächtigung zur Entgegennahme von

Post sich nur auf uneingeschriebene und nicht auch auf eingeschriebene

Sendungen bezogen hätten. Dem Entscheid der Rekursinstanz ist jedoch nichts zu

entnehmen, was die Rügen der Beschwerdeführenden stützen würde. Die

Rekursinstanz hat weder behauptet, der Posthalter bestätige eine Vollmacht zur

Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen, noch, dass Y. bereits zuvor eingeschriebene

Postsendungen für die Beschwerdeführenden entgegengenommen hätte. Die Rüge der

unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich folglich als unbegründet.

c) Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es

hätte keine Postvollmacht im Sinn von § 28 Abs. 2 VV aStG vorgelegen.

Die Stellungnahme des Posthalters besagt, dass die Beschwerdeführenden seit

vielen Jahren ihre Ferien in X. verbringen und Y. jeweils während dieser Zeit

aus Gefälligkeit ihre - uneingeschriebene - Post abgeholt hat. Bezüglich

der eingeschriebenen Post hingegen enthält die Stellungnahme, ausser zur

streitbetroffenen Verfügung, keinerlei Angaben. In der Beschwerdeschrift wird

angeführt, dass die eingeschriebenen Postsendungen immer von den

Beschwerdeführenden persönlich behändigt oder beim Postamt X. abgeholt worden

seien. Ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht, ist den Akten nicht zu

entnehmen. Tatsache ist, dass der Posthalter von X. davon ausging, dass er Y.

auch eine eingeschriebene Sendung aushändigen durfte. Hätte eine Praxis

bestanden, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, ist es unwahrscheinlich,

dass der Posthalter den eingeschriebenen Einschätzungsentscheid einem Dritten

anvertraut hätte. Die vom Bundesgericht verlangte Regelmässigkeit der

Abholtätigkeit lag hier eindeutig vor und ebenso war dem Postamt die

Botenfunktion von Y. bekannt. Wie auch schon die Rekursinstanz kommt das

Verwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Posthalter von X. guten

Glaubens auf die Bevollmächtigung von Y. zur Behändigung jeglicher an die

Beschwerdeführenden adressierte Post vertrauen und diesem die Einschätzungsverfügung

auch ohne schriftliche Vollmacht übergeben durfte.

Nach dem Gesagten bestand im vorliegenden Fall eine

Anscheinsvollmacht, die den Anforderungen von § 28 Abs. 2 VV aStG

genügte. Die Zustellung erfolgte somit rechtsgül­tig, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...