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Entscheid

SB.2000.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00028

30. August 2000Deutsch3 min

(URT.2000.5751)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Steuerrecht

Betreff:

Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht)

Anfechtungsobjekt der Steuerbeschwerde

Der Entscheid der Steuerrekurskommission über das gegen den vorgeschlagenen Obergutachter gerichtete Ablehnungsbegehren kann als Zwischenentscheid nicht selbständig an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Stichworte:

ANFECHTUNGSOBJEKT

BESCHWERDEVERFAHREN

GERICHTSKASSE

PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG

ZWISCHENBESCHLUSS

Rechtsnormen:

§ 153 lit. I StG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

1. Im Rekursverfahren in Sachen P. gegen die

Gemeinde Q. betreffend Pfandrecht (Grundstückgewinnsteuer) ordnete der Referent

der Steuerrekurskommission III ein Obergutachten zur Frage des

Verkehrswerts der Liegenschaft Kat.Nr. 01 in Q. an und gab den Parteien

Gelegenheit, zur Person des vorgeschlagenen Obergutachters Arch. HTL R. sowie

zur vorgesehenen Expertenfrage Stellung zu nehmen. Die P. liess der

Steuerrekurskommission III beantragen, anstelle des vorgeschlagenen einen

anderen Sachverständigen mit dem Obergutachten zu betrauen. Sie schlug S.,

dipl. Immobilien-Treuhänder, eventuell einen anderen Experten des

Schweizerischen Verbands der Immobilien-Treuhänder vor. Ferner formulierte sie

zusätzliche Expertenfragen. Die Steuerrekurskommission III wies das Ausstandsbegehren

ab und ergänzte die Expertenfrage.

Mit Beschwerde liess die Firma P. dem

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und

wiederholte die bereits vor der Steuerrekurskommission gestellten Anträge.

Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die

Steuerrekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort

ging nicht ein.

Erwägungen

2.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

anfechtbar sind laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) Entscheide der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Darunter

sind prozesserledigende Entscheide (Endentscheide), seien es Sach- oder

Nichteintretensentscheide, zu verstehen. Demgegenüber können mangels Grundlage

im Steuergesetz prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der

Steuerrekurskommissionen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch

Beschwerde weitergezogen werden. Einzige Ausnahme bildet unter bestimmten

Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1997

Nr. 42).

Der Zwischenbeschluss der

Steuerrekurskommission III über ein gegen einen Experten gerichtetes

Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974

Nr. 43). Gleiches gilt für die Formulierung der Expertenfrage. Der

Zwischenbeschluss ist mit keinem nicht wiedergutzumachenden, d.h.

voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil für die Beschwerdeführerin

verbunden (vgl. § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens können mit

dem Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Ferner würden bei einer Gutheissung der Beschwerde die

Kosten für das fehlerhaft angeordnete Gutachten ohnehin nicht bei der

Beschwerdeführerin anfallen. Aus diesem Grund hat die

Steuerrekurskommission III den angefochtenen Beschluss zu Unrecht mit

einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Auf die Beschwerde ist daher mangels

Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

3.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...