SB.2000.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00028
30. August 2000Deutsch3 min
(URT.2000.5751)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper:
Sachverhalt
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht)
Anfechtungsobjekt der Steuerbeschwerde
Der Entscheid der Steuerrekurskommission über das gegen den vorgeschlagenen Obergutachter gerichtete Ablehnungsbegehren kann als Zwischenentscheid nicht selbständig an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
BESCHWERDEVERFAHREN
GERICHTSKASSE
PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG
ZWISCHENBESCHLUSS
Rechtsnormen:
§ 153 lit. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
1. Im Rekursverfahren in Sachen P. gegen die
Gemeinde Q. betreffend Pfandrecht (Grundstückgewinnsteuer) ordnete der Referent
der Steuerrekurskommission III ein Obergutachten zur Frage des
Verkehrswerts der Liegenschaft Kat.Nr. 01 in Q. an und gab den Parteien
Gelegenheit, zur Person des vorgeschlagenen Obergutachters Arch. HTL R. sowie
zur vorgesehenen Expertenfrage Stellung zu nehmen. Die P. liess der
Steuerrekurskommission III beantragen, anstelle des vorgeschlagenen einen
anderen Sachverständigen mit dem Obergutachten zu betrauen. Sie schlug S.,
dipl. Immobilien-Treuhänder, eventuell einen anderen Experten des
Schweizerischen Verbands der Immobilien-Treuhänder vor. Ferner formulierte sie
zusätzliche Expertenfragen. Die Steuerrekurskommission III wies das Ausstandsbegehren
ab und ergänzte die Expertenfrage.
Mit Beschwerde liess die Firma P. dem
Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und
wiederholte die bereits vor der Steuerrekurskommission gestellten Anträge.
Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die
Steuerrekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort
ging nicht ein.
Erwägungen
2.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
anfechtbar sind laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) Entscheide der Rekurskommission oder ihres Präsidenten. Darunter
sind prozesserledigende Entscheide (Endentscheide), seien es Sach- oder
Nichteintretensentscheide, zu verstehen. Demgegenüber können mangels Grundlage
im Steuergesetz prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der
Steuerrekurskommissionen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch
Beschwerde weitergezogen werden. Einzige Ausnahme bildet unter bestimmten
Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1997
Nr. 42).
Der Zwischenbeschluss der
Steuerrekurskommission III über ein gegen einen Experten gerichtetes
Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974
Nr. 43). Gleiches gilt für die Formulierung der Expertenfrage. Der
Zwischenbeschluss ist mit keinem nicht wiedergutzumachenden, d.h.
voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil für die Beschwerdeführerin
verbunden (vgl. § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens können mit
dem Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Ferner würden bei einer Gutheissung der Beschwerde die
Kosten für das fehlerhaft angeordnete Gutachten ohnehin nicht bei der
Beschwerdeführerin anfallen. Aus diesem Grund hat die
Steuerrekurskommission III den angefochtenen Beschluss zu Unrecht mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Auf die Beschwerde ist daher mangels
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
3.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...