SB.2000.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00056
1. November 2000Deutsch5 min
(URT.2000.5859)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.11.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Leistung einer Stiftung
Qualifikation einer von einer Familienstiftung ausgerichteten Leistung: ausserordentliche Einkunft (im Sinn von § 19 Ingress aStG) oder (wegen Sitzes der Stiftung im Kanton SZ steuerfreie) Schenkung?
Erfolgt die Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks, kommt es einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter selber gegeben war bzw. ist. Ist die Zuwendung zweckwidrig, so ist abzuklären, ob eine Schenkung gestützt auf einen Schenkungswillen des Stiftungsrats, der gemäss Art. 55 ZGB für die Stiftung bindend ist, erfolgte.
Dies hat die RK im zweiten Rechtsgang abzuklären, wobei dem Pflichtigen zur Frage, ob die Schenkung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
Rückweisung.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
FAMILIENSTIFTUNG
SCHENKUNGSWILLE
STEUERPFLICHT
STIFTERWILLEN
STIFTUNG
STIFTUNGSZWECK
Rechtsnormen:
§ 19ingress aStG
§ 24 lit. Ia aStG
Art. 29 lit. II BV
Art. 55 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. C errichtete mit öffentlicher Urkunde vom
17. November 1934 die "Familien-Stiftung C". Rechtsgültiger
Zweck der Stiftung ist die "Fürsorge für Bedürftige oder in Not geratene
Angehörige der stiftungsberechtigten Familie durch Bestreitung der Kosten der Erziehung,
Ausstattung oder Unterstützung und Zuwendungen für ähnliche Zwecke"
(Art. 1 des Stiftungsstatuts). Stiftungsberechtigt sind im Wesentlichen
sämtliche ehelichen Nachkommen des Stifters (Art. 2 des Stiftungsstatuts).
Der Stiftungsrat setzt die allfälligen Unterstützungsbeiträge fest und
verwaltet das Stiftungsgut (Art. 6 des Stiftungsstatuts).
Im Jahr 1998 nahm die
Stiftung im Gefolge einer "Reorganisation 1998" erstmals abgestufte
"Ausschüttungen" an 24 Destinatäre im Gesamtbetrag von rund Fr. 12
Mio. vor. Auf den Pflichtigen A entfielen dabei Fr. 125'000.-.
Das kantonale Steueramt betrachtete die
Auszahlung am 29. Februar 2000 als im Steuerjahr 1998 steuerbares
ausserordentliches Einkommen. An dieser Würdigung hielt es mit Einspracheentscheid
vom 13. April 2000 fest.
Erwägungen
II. Den hiergegen gerichteten Rekurs des
Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission I am 27. Juni 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 1. September
2000.
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das ausserordentliche
Einkommen des Steuerjahrs 1998 mit Fr. 0 zu veranlagen, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen, subeventuell
sei das steuerbare ausserordentliche Einkommen des Steuerjahrs 1998 auf
höchstens Fr. 84'375.- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission I und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Steuerbar sind nach dem Ingress von
§ 19 des gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom
8.
Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte. Dementsprechend sind alle
Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen
steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausnimmt (RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11;
Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band,
Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 ‑ 32 N. 6 ‑ 8).
a) Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist
kraft § 24 Abs. 1 lit. a aStG der Vermögenszuwachs aus
Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sind dem steuerrechtlichen Schenkungsbegriff
‑ wie dem im Zivilrecht geltenden ‑ vier Elemente eigen,
nämlich die Zuwendung unter Lebenden, die Bereicherung aus dem Vermögen eines
andern, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Schenkers
(RB 1988 Nr. 26).
Richtet eine Stiftung durch ihre Organe
Zuwendungen an ihre Destinatäre aus, so handelt sie wesensgemäss nicht
freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen, sondern in Erfüllung
einer Rechtspflicht, wenn die Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks erfolgt,
in welchem sich der Stifterwillen - meist in generell-abstrakter Umschreibung -
manifestiert. Diesfalls kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine
Schenkung vorliegt, einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter
selber gegeben ist bzw. war (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3
Nr. 3).
Tätigt die Stiftung hingegen Zuwendungen,
welche ausserhalb des Stiftungszwecks liegen, so missachtet sie den Willen des
Stifters und liegt infolgedessen kein Schenkungswille des Stifters vor. In
diesem Fall erfüllen die Stiftungsorgane nicht eine ihnen obliegende
Rechtspflicht, sondern handeln - wenn auch unzulässigerweise - frei.
Alsdann ist zu prüfen ist, ob ihre für die Stiftung verbindliche Handlung
(Art. 55 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907) auf einem Schenkungswillen
beruht.
b) Die Rekurskommission I hat erwogen,
die streitbetroffene Zuwendung der Familien-Stiftung C an A sei nicht im
Rahmen des in Art. 1 des Stiftungsstatuts umschriebenen Stiftungszwecks
und demzufolge nicht aufgrund des Schenkungswillens des Stifters erfolgt. Die
Zuwendung sei somit nicht als einkommenssteuerfreie Schenkung, sondern als
steuerbare Einkunft zu würdigen.
Dieser Schluss greift nicht nur im Licht der
Erwägungen unter lit. a hiervor zu kurz, wonach auch stiftungszweckwidrige
Zuwendungen Schenkungen sein können. Er ist ausserdem gehörsverweigernd
zustande gekommen, weil erstmals in den Erwägungen des Rekursentscheids die
Frage, ob die Zuwendung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, als
entscheidwesentlich betrachtet worden ist. Weil der Pflichtige mit einem
solchen Argumentationswechsel nicht rechnen musste, hätte er von der
Rekurskommission I zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage angehört werden
müssen. Indem die Anhörung unterlassen wur-de, hat die Vorinstanz Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verletzt (vgl.
RB 1982 Nr. 6).
Die Rekurskommission I hat daher im
zweiten Rechtsgang die Parteien zur Frage anzuhören, ob die in Frage stehende
Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks ausgerichtet worden sei. Kommt sie zum
Schluss, die Zuwendung sei zweckwidrig erfolgt, wird sie zu untersuchen haben,
ob eine Schenkung gestützt auf einen allfälligen Schenkungswillen des
Stiftungsrats anzunehmen sei.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
2.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
...