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Entscheid

SB.2000.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00056

1. November 2000Deutsch5 min

(URT.2000.5859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C errichtete mit öffentlicher Urkunde vom

17. November 1934 die "Familien-Stiftung C". Rechtsgültiger

Zweck der Stiftung ist die "Fürsorge für Bedürftige oder in Not geratene

Angehörige der stiftungsberechtigten Familie durch Bestreitung der Kosten der Erziehung,

Ausstattung oder Unterstützung und Zuwendungen für ähnliche Zwecke"

(Art. 1 des Stiftungsstatuts). Stiftungs­be­­rechtigt sind im Wesentlichen

sämtliche ehelichen Nachkommen des Stifters (Art. 2 des Stiftungssta­tuts).

Der Stiftungsrat setzt die allfälligen Unterstützungsbeiträge fest und

verwaltet das Stiftungsgut (Art. 6 des Stiftungsstatuts).

Im Jahr 1998 nahm die

Stiftung im Gefolge einer "Reorganisation 1998" erstmals abgestufte

"Ausschüttungen" an 24 Destinatäre im Gesamtbetrag von rund Fr. 12

Mio. vor. Auf den Pflichtigen A entfielen dabei Fr. 125'000.-.

Das kantonale Steueramt betrachtete die

Auszahlung am 29. Februar 2000 als im Steuerjahr 1998 steuerbares

ausserordentliches Einkommen. An dieser Würdigung hielt es mit Einspracheentscheid

vom 13. April 2000 fest.

Erwägungen

II. Den hiergegen gerichteten Rekurs des

Pflichtigen wies die Steuerrekurskommis­sion I am 27. Juni 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 1. September

2000.

liess der Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, es sei das ausserordentliche

Einkommen des Steuerjahrs 1998 mit Fr. 0 zu veranlagen, eventuell sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zu­rückzuweisen, subeventuell

sei das steuerbare ausserordentliche Einkommen des Steuer­jahrs 1998 auf

höchstens Fr. 84'375.- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zuspre­chung

einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission I und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind nach dem Ingress von

§ 19 des gemäss § 269 Abs. 1 des Steuerge­setzes vom

8.

Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom

8.

Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte. Dementsprechend sind alle

Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen

steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung

ausnimmt (RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11;

Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band,

Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 ‑ 32 N. 6 ‑ 8).

a) Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist

kraft § 24 Abs. 1 lit. a aStG der Vermögenszuwachs aus

Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Nach der Rechtspre­chung des

Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sind dem steuerrechtlichen Schen­kungsbegriff

‑ wie dem im Zivilrecht geltenden ‑ vier Elemente eigen,

nämlich die Zuwen­dung unter Lebenden, die Bereicherung aus dem Vermögen eines

andern, die Unentgelt­lichkeit und der Schenkungswille des Schenkers

(RB 1988 Nr. 26).

Richtet eine Stiftung durch ihre Organe

Zuwendungen an ihre Destinatäre aus, so handelt sie wesensgemäss nicht

freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen, sondern in Erfüllung

einer Rechtspflicht, wenn die Zuwendung im Rahmen des Stiftungs­zwecks erfolgt,

in welchem sich der Stifterwillen - meist in generell-abstrakter Umschrei­bung -

manifestiert. Diesfalls kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine

Schenkung vorliegt, einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter

selber gegeben ist bzw. war (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3

Nr. 3).

Tätigt die Stiftung hingegen Zuwendungen,

welche ausserhalb des Stiftungszwecks liegen, so missachtet sie den Willen des

Stifters und liegt infolgedessen kein Schenkungs­wille des Stifters vor. In

diesem Fall erfüllen die Stiftungsorgane nicht eine ihnen obliegen­de

Rechtspflicht, sondern handeln - wenn auch unzulässigerweise - frei.

Alsdann ist zu prü­fen ist, ob ihre für die Stiftung verbindliche Handlung

(Art. 55 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907) auf einem Schenkungswillen

beruht.

b) Die Rekurskommission I hat erwogen,

die streitbetroffene Zuwendung der Fami­lien-Stiftung C an A sei nicht im

Rahmen des in Art. 1 des Stiftungsstatuts umschriebenen Stiftungszwecks

und demzufolge nicht aufgrund des Schen­kungswillens des Stifters er­folgt. Die

Zuwendung sei somit nicht als einkommenssteuerfreie Schenkung, sondern als

steuerbare Einkunft zu würdigen.

Dieser Schluss greift nicht nur im Licht der

Erwägungen unter lit. a hiervor zu kurz, wonach auch stiftungszweckwidrige

Zuwendungen Schenkungen sein können. Er ist aus­serdem gehörsverweigernd

zustande gekommen, weil erstmals in den Erwägungen des Re­kursentscheids die

Frage, ob die Zuwendung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, als

entscheidwesentlich betrachtet worden ist. Weil der Pflichtige mit einem

solchen Argu­mentationswechsel nicht rechnen musste, hätte er von der

Rekurskommission I zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage angehört werden

müssen. Indem die Anhörung unterlassen wur-de, hat die Vorinstanz Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verletzt (vgl.

RB 1982 Nr. 6).

Die Rekurskommission I hat daher im

zweiten Rechtsgang die Parteien zur Frage anzuhören, ob die in Frage stehende

Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks ausge­richtet worden sei. Kommt sie zum

Schluss, die Zuwendung sei zweckwidrig erfolgt, wird sie zu untersuchen haben,

ob eine Schenkung gestützt auf einen allfälligen Schenkungswil­len des

Stiftungsrats anzunehmen sei.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

2.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur weiteren Untersu­chung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurückgewiesen.

...