SB.2000.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00062
22. November 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5912)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00062
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.11.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1997
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
Der Steuerpflichtige muss nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht zusätzlich im Einzelnen dazu aufgefordert werden und darf direkt unter Fristansetzung gemahnt und schliesslich nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden.
Stichworte:
BESCHWERDEVERFAHREN
EINSCHÄTZUNGSBEHÖRDE
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
HILFSBLATT A
KOGNITION
REKURSVERFAHREN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
STEUERERKLÄRUNGSFORMULAR
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VEREINIGUNG
VERFAHRENSVEREINIGUNG
Rechtsnormen:
§ 84 lit. I aStG
§ 87 lit. II aStG
§ 142 lit. II StG
§ 149 lit. III StG
§ 153 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Steuerkommissär schätzte die Eheleute
D.1 und D.2 für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ...
(Zürich und Gesamt) sowie einem Reinvermögen von Fr. ... (Zürich) und
Fr. ... (Gesamt) ein. Dabei wurde das Einkommen des Ehemanns aus selbständiger
und unselbständiger Erwerbstätigkeit (aus Handel mit ... bzw. aus Anstellung
bei einer von ihm mitbeherrschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 87 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juli 1951 (aStG) auf Fr. ... bzw. Fr. ... geschätzt. Die
Ermessensveranlagung des Geschäftseinkommens begründete der Steuerkommissär
(unter anderem) damit, der Ehemann habe trotz Mahnung kein vollständig
ausgefülltes Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende eingereicht.
Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache
der Pflichtigen teilweise gut und setzte das Reineinkommen auf Fr. ...
(Zürich und Gesamt) sowie das Reinvermögen auf Fr. ... (Zürich) und
Fr. ... (Gesamt) fest. Indessen hielt es den Nachweis der Unrichtigkeit der
nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten Einkommensteile als nicht erbracht
und befand die getroffenen Schätzungen als angemessen. Ausserdem auferlegte es
den Pflichtigen die Einsprachekosten.
Erwägungen
II. Die von den Pflichtigen angerufene
Steuerrekurskommission wies die Sache zur Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück; zudem hob es dessen
Kostenauflage auf.
Die
Rekurskommission erwog, die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung
des Einkommens aus selbständigem Erwerb seien nicht erfüllt gewesen, weil der
Ehemann vom Steuerkommissär ohne die vorgängig erforderliche Aufforderung
gemahnt worden sei, ein Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende
einzureichen. Diesen schwerwiegenden Verfahrensmangel habe das kantonale
Steueramt zu beheben.
III. Mit Beschwerde vom 11. September
2000.
(SB.2000.00062) beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht unter
anderem, sie seien für das Steuerjahr 1997 laut ihrer Steuererklärung
einzuschätzen.
Die Steuerrekurskommission und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerde
vom 14. September 2000 (SB.2000.00067) gelangte das kantonale Steueramt
seinerseits an das Verwaltungsgericht, dem es beantragte, es sei der Rückweisungsentscheid
aufzuheben und die Steuerrekurskommission sei anzuweisen, die Einschätzung
(selber) vorzunehmen.
Während die Steuerrekurskommission auf
Abweisung der Beschwerde schloss, stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei
auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht einzutreten.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der Pflichtigen
(SB.2000.00062) und des kantonalen Steueramts (SB.2000.00067) betreffen
dieselben Parteien und denselben Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die
beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission
können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert
30.
Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben.
In der Zeit (unter anderem) vom 10. Juli
bis 20. August stehen die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen,
also auch die Beschwerdefrist, still (§ 13 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998). Der angefochtene Entscheid wurde dem kantonalen
Steueramt am 10. August 2000 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist begann
unter Berücksichtigung des erwähnten Fristenstillstands am 21. August 2000
zu laufen und endigte am 19. September 2000. Die Beschwerde des kantonalen
Steueramts vom 14. September 2000, die am 18. September beim
Verwaltungsgericht eingegangen ist, erweist sich daher als rechtzeitig.
3.
Wird - wie hier - ein
Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so bildet dieser und
nicht die Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuer als solche
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Rekurskommission
die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich,
dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern
- auf Rückweisung hin - die Rekurskommission selber über die
Einschätzung materiell zu befinden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie
bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, denn hier wie dort fehlt es
an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz (vgl. RB 1979 Nr. 57,
1983.
Nr. 56, 1984 Nr. 55; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin
Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969,
§ 92 N. 37 und § 95 N. 8).
Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung
derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid
zugrunde gelegt hat, weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr die
zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird
(RB 1994 Nr. 46 zur Rückweisung durch das Verwaltungsgericht; Felix
Richner/Walter Frei/Barbara Weber/Hans R. Brütsch; Kurzkommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 2. A. Zürich 1997, § 94 N. 11 mit Hinweisen).
Es gilt daher auch insoweit die ständige Rechtsprechung, wonach nur das
Dispositiv
Dispositiv eines Entscheids angefochten werden kann (vgl.
Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 92 N. 26).
Auf den Antrag der Pflichtigen, sie seien für das Steuerjahr
1997 laut ihrer Steuererklärung einzuschätzen, ist somit nicht einzutreten.
4. a) Der Rekurs an die
Rekurskommission ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts und der kommunalen
Einschätzungsbehörden (§§ 147 Abs. 3 und 212 StG). Dabei stehen
der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im
Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3 StG). Die Entscheidungskompetenz
über die Steuerveranlagung geht von diesen Behörden auf die Rekurskommission
über (vgl. Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 50 StHG N. 4). Der Entscheid
der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges
"Spezialverwaltungsgericht" (vgl. § 116 StG) ersetzt somit die
angefochtene steuerbehördliche Verfügung (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 66
N. 6 sowie § 92 N. 2). Die Rekurskommission ist daher ihrer
gesetzlichen Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch
"obere Einschätzungsbehörde" (RB 1976 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer,
§ 92 N. 2).
Dementsprechend kann die Rekurskommission
nach § 149 Abs. 3 StG (nur) ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen
Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen,
namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder
dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet. In den übrigen Fällen
hat die Kommission selber über die Sache zu befinden.
Ein
Verfahrensmangel ist namentlich dann "schwerwiegend" im Sinn der
erwähnten Gesetzesvorschrift, wenn die Vorinstanz in Verletzung der ihr
obliegenden Untersuchungspflicht - und somit in Missachtung des in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (bzw.
Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) verankerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 130 DBG
N. 6) - den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder unvollständig
abgeklärt hat. In diesem Licht betrachtet vermag die unzulässige Vornahme einer
Ermessenseinschätzung durchaus zu einer Rückweisung an die Einschätzungsbehörde
zu führen. Sofern die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einen
anderen Schluss zulassen sollte, ist sie insoweit richtigzustellen.
b) Gemäss der vorliegend noch anwendbaren
Vorschrift vom § 84 Abs. 1 aStG werden die Steuerpflichtigen vom
Gemeindesteueramt durch öffentliche Anzeige und, soweit dem Gemeindesteueramt
die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung
eines Formulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Wer kein
Formular erhält, hat gemäss § 44 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetz vom 26. November 1951 (VV StG) ein solches zu verlangen.
Steuerpflichtige, die nicht binnen der in der
öffentlichen Aufforderung gesetzten Frist die Steuererklärung einreichen,
werden zu deren Abgabe gemahnt und - bei erneuter Säumnis - in
Anwendung von § 87 Abs. 2 aStG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts sind Hilfsblätter, wie das Hilfsblatt A für
Selbständigerwerbende mit oder ohne kaufmännischer Buchhaltung, und Fragebogen
Bestandteile des amtlichen Steuererklärungsformulars (RB 1986 Nr. 50
= StE 1987 B 93.5 Nr. 6; vgl. Martin Zweifel, in Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 42
StHG N. 19 sowie Zweifel, Art. 124 DBG N. 22).
In der öffentlichen (im Amtsblatt
[Inseratenteil] 1997 Nr. 2 publizierten) Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Steuerjahr 1997 wird die Pflicht der Selbständigerwerbenden
zur Einreichung des Hilfsblatts A zwar nicht ausdrücklich festgehalten.
Doch wird aus Ziff. 2 des amtlichen (Haupt-)Formulars der Steuererklärung
- sowohl aus der Überschrift als auch aus lit. a und b -
klar, dass es eines solchen Formulars bedarf. Damit wird dem Steuerpflichtigen
insoweit obliegende Verfahrenspflicht hinreichend konkret umschrieben, und
dieser hat ein solches Hilfsblatt kraft § 44 Abs. 3 VV StG von sich
aus zu verlangen, wenn er es nicht vom Gemeindesteueramt zugestellt erhalten
hat. Ausserdem enthält die Wegleitung zur Steuererklärung 1997 mehrere
Hinweise darauf, dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Hilfsblatt A
ausgefüllt und der Steuererklärung beigelegt werden muss.
Reicht der Steuerpflichtige das
Hilfsblatt A innert der Steuererklärungsfrist nicht ein, so kann er somit
direkt zu dessen Beibringung gemahnt werden, ohne dass es einer weiteren
vorgängigen (individuellen) Aufforderung bedürfte (vgl. Zweifel, Art. 124
DBG N. 51).
c) Demnach durfte der Steuerkommissär
vorliegend die pflichtigen Eheleute D.1 und D.2, welche es versäumt hatten,
binnen der Steuererklärungsfrist das angesichts des selbständigen Erwerbs des
Ehemanns als Bestandteil des amtlichen Steuererklärungsformulars erforderliche
Hilfsblatt A einzureichen, ohne weiteres zur Nachbringung des Hilfsblatts
mahnen und nach erneuter Säumnis gestützt auf § 87 Abs. 2 aStG eine
Ermessenseinschätzung mit Bezug auf das Einkommen aus selbständigem Erwerb
vornehmen.
Leidet daher die vor Rekurskommission
streitige Ermessenseinschätzung insoweit nicht an einem Verfahrensmangel, so gebricht
es dem Rückweisungsentscheid an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die
Kommission wird daher die Einschätzung im zweiten Rechtsgang selber vorzunehmen
haben.
5. ...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerdeverfahren SB.2000.00062
und SB.2000.00067 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde des kantonalen
Steueramts wird gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde von D.1 und D.2 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. ...