SB.2000.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00074
21. März 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6102)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00074
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzungen 1996 und 1997
Einschätzungsvorschlag: Tragweite von dessen Unterzeichnung
Ein zu Recht mit der Schlussrechnung gemäss § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein "normaler" Einschätzungsentscheid und kann gemäss § 140 Abs. 1 StG ohne Angabe von Gründen mit Einsprache angefochten werden (E. 3).
Einschätzungsvorschläge (Verständigungen) sind nur (aber immerhin) Instrumente bürgernaher Verwaltung. Eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte Einschätzung kann deshalb ohne weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, ohne dass dafür besondere Gründe geltend gemacht werden müssten (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung).
Stichworte:
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
EINSCHÄTZUNGSVORSCHLAG
EINSPRACHEVORAUSSETZUNG
SCHLUSSRECHNUNG
VERSTÄNDIGUNG
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 126 lit. I StG
§ 126 lit. IV StG
§ 139 lit. I StG
§ 140 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
1. Die Eheleute A.1 und A.2 wurden vom
Steuerkommissär gestützt auf von deren damaliger Vertreterin anerkannte
Einschätzungsvorschläge für die Steuerjahre 1996 und 1997 unter anderem mit einem
Reinvermögen von Fr. 15'590'000.- (Zürich) und Fr. 16'043'000.-
(Gesamt) bzw. Fr. 16'142'000.- (Zürich) und Fr. 16'561'000.- (Gesamt)
eingeschätzt. Die derart zustande gekommenen Einschätzungen, in denen insbesondere
die Steuerwerte von (näher bezeichneten) Wertschriften abweichend von den von
den Pflichtigen deklarierten Werten festgelegt worden waren, wurden den
Pflichtigen am 15. November 1999 mittels Steuerrechnungen eröffnet.
Dagegen erhoben die Pflichtigen, mittlerweile
durch die heutige Vertreterin vertreten, am 25. November 1999 Einsprache,
die das kantonale Steueramt nach materieller Behandlung des von den Pflichtigen
Vorgebrachten am 9. März 2000 abwies. Im Einspracheentscheid korrigierte
das kantonale Steueramt zudem ein Versehen und schätzte die Pflichtigen für
die Steuerjahre 1996 und 1997 neu mit einem Reinvermögen von
Fr. 16'033'000.- (Zürich) und Fr. 16'487'000.- (Gesamt) bzw.
Fr. 16'550'000.- (Zürich) und Fr. 16'971'000.- (Gesamt) ein.
II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die
Steuerrekurskommission II am 22. August 2000 ab. Dabei ging diese
auf die von den Pflichtigen gemachten Ausführungen, weshalb die von der
Abteilung Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts ermittelten
Steuerwerte der genannten Wertschriften unzutreffend seien, nicht ein, da sie
aus (näher dargelegten) Gründen zum Schluss kam, die Pflichtigen müssten sich
auf den im Einschätzungsverfahren gemachten Zustimmungserklärungen behaften
lassen.
III. Dagegen erhoben die Pflichtigen am
29. September 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie Folgendes
beantragen liessen:
"1. Die Beschwerdeführenden seien
für das Steuerjahr 1996 mit einem Reinvermögen von Fr. 6'634'000 (Gesamt)
und Fr. 6'271'000.- (Zürich) und für das Steuerjahr 1997 mit einem Reinvermögen
von Fr. 6'947'000 (Gesamt) und Fr. 6'612'000.- (Zürich) einzuschätzen.
2. Eventualiter seien die
Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 1996 mit einem Reinvermögen von
Fr. 8'222'000 (Gesamt) und Fr. 7'834'000.- (Zürich) und für das
Steuerjahr 1997 mit einem Reinvermögen von Fr. 8'873'000 (Gesamt) und
Fr. 8'511'000.- (Zürich) einzuschätzen.
3. Subeventualiter sei das Verfahren
an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem
Staat Zürich aufzuerlegen.
5. Der Staat Zürich sei zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen."
Die Steuerrekurskommission II schloss
auf Abweisung der Beschwerde, derweil das kantonale Steueramt beantragte,
"die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die
Steuerrekurskommission II zurückzuweisen".
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das neue Steuergesetz vom 8. Juni
1997 (StG) ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft (§ 285 StG).
Formellrechtlich entfaltet es ab diesem Datum Wirkung und dessen Verfahrensvorschriften
gelangen umgehend und uneingeschränkt zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn
wie im vorliegenden Fall materiellrechtlich gemäss § 269 Abs. 1 StG
die Ordnung des auf den 1. Januar 1999 aufgehobenen alten Steuergesetzes vom
8. Juli 1951 zur Anwendung gelangt. Zulässigkeit bzw. Anforderungen an die
von den Pflichtigen am 25. November 1999 erhobene Einsprache sowie die
Tragweite der von diesen bzw. von deren damaliger Vertreterin am
19. November 1998 [richtig: 19. Oktober 1999] bzw. am
19. Oktober 1999 unterzeichneten Zustimmungserklärungen beurteilen sich
damit nach dem StG.
2. Die Pflichtigen bringen vor, die
Rekurskommission habe durch die Weigerung, die Streitsache in materieller
Hinsicht zu prüfen, unter anderem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Erweist sich diese Rüge als zutreffend, so ist der angefochtene Entscheid
ohne weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e),
weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15
Sachverhalt
E. 2).
3. a) Das
Veranlagungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in
dem gemäss § 139 Abs. 1 StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif
festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt
(vgl. § 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in
§ 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der
Einschätzungsentscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung
oder einer von diesem im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens
unterschriftlich anerkannten Einschätzung (sogenannter Einschätzungsvorschlag,
vgl. § 44 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [Vo
StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schlussrechnung angezeigt. Ein zu
Recht mit der Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter
Entscheid entfaltet also die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid
im Sinn von § 139 Abs. 1 StG (in Verbindung mit § 126
Abs. 1 StG) und ist diesem gleich zu setzen.
b) Gegen den Einschätzungsentscheid des
kantonalen Steueramts oder – in den Fällen, in denen aufgrund der Regelung
in § 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines solchen verzichtet
werden kann (vgl. E. 3a) – gegen die Schlussrechnung des Gemeindesteueramts
kann gemäss § 140 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach Zustellung
beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden.
Gültigkeitsvoraussetzungen sind bei dieser neben der Einhaltung der Frist wie
bei jedem anderen Rechtsmittel der schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos
erklärte Wille, den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts
anzufechten sowie die eigenhändige Unterzeichnung. Weitere Voraussetzungen bestehen
nicht; insbesondere braucht die Einsprache mit Ausnahme des in § 140
Abs. 2 StG genannten Falles nicht begründet zu werden.
4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass die Pflichtigen ihre Einsprache gegen die Schlussrechnung des Steueramts
der Stadt Zürich fristgerecht eingereicht und schriftlich, vorbehalts- und
bedingungslos erklärt haben, der im Sinn von § 126 Abs. 4 StG
mitgeteilte Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts sei (in genau
bezeichneter Weise) abzuändern. Dieses ist denn auch ohne weiteres auf die
Einsprache eingetreten und hat sich mit dem materiell Vorgebrachten
auseinandergesetzt.
Demgegenüber ist die Rekurskommission zwar
auf den fristgerechten Rekurs eingetreten, hat diesen aber mit der Begründung
abgewiesen, dass sich die Pflichtigen auf den im Einschätzungsverfahren
gemachten Zustimmungserklärungen behaften lassen müssten, da sie im
Einspracheverfahren nicht geltend gemacht hätten, über "irgendwelche neuen
Erkenntnisse zu verfügen, die ein Zurückkommen auf die Verständigung als
geboten erscheinen liessen". Unter diesen Umständen erscheine es als
treuwidrig, wenn sich die Pflichtigen nicht mehr an die von ihrer damaligen
Vertreterin abgegebene Zustimmungserklärung gebunden betrachteten.
b) Die Auffassung der Rekurskommission
erweist sich als unzutreffend. Der bisweilen auch Verständigung genannte
Einschätzungsvorschlag ist für das kantonale Steueramt ein möglicher Weg, um
zu einem Einschätzungsentscheid zu gelangen (vgl. § 44 Vo StG sowie
Erwägungen
der nahezu gleichlautende § 53 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
vom 26. November 1951 [VV StG]). Anspruch auf Erlass eines
Einschätzungsvorschlags besteht nicht; dieser ist lediglich (aber immerhin)
ein Instrument der bürgernahen Verwaltung, dessen Einsatz sich in bestimmten
Situationen aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der
Verfahrenswirtschaftlichkeit anbietet, etwa dann, wenn die der Veranlagung
zugrundeliegenden Tatsachen nicht oder nur unter unverhältnismässig grossen
Schwierigkeiten abgeklärt werden können (RB 1992 Nr. 30). Weitere
Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des
Einschätzungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines
Rechtsmittels gleichgesetzt werden, der nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. dazu RB 1985 Nr. 55).
Demzufolge kann eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte
Einschätzung nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem
Rechtsmittelweg weitergezogen werden (RB 1996 Nr. 39), ohne dass etwa
ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung geltend
gemacht werden müsste. Davon geht denn auch das Steueramt gemäss ständig
geübter Praxis zu Recht aus. Weshalb diese "jedenfalls im Lichte des neuen
Rechts unzutreffend" sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann
für die Auffassung der Rekurskommission auch nichts aus § 44 Vo StG
abgeleitet werden, der im Übrigen
– wie dies die Rekurskommission ja selbst richtig festgehalten hat –
nahezu gleich lautet wie § 53 VV StG. Ebensowenig führt die genannte
Rechtsprechung (RB 1996 Nr. 39) zu ungleich langen Spiessen von
Steueramt und Pflichtigen. Auch die Steuerbehörde kann nämlich auf den
unterbreiteten und von den Pflichtigen unterzeichneten Einschätzungsvorschlag
zurückkommen, solange die Einschätzung nicht durch Zustellung der Schlussrechnung
im Sinn von § 126 Abs. 4 StG eröffnet wurde. Dem Gedanken der
Rechtssicherheit wird genügend damit Rechnung getragen, dass ein Zurückkommen
auf die Verständigung von beiden Seiten nicht unbeschränkt lange möglich ist.
Die Auffassung der Rekurskommission würde im Übrigen schliesslich bezüglich
der Zulässigkeit von Einsprachen gegen aufgrund eines unterzeichneten
Einschätzungsvorschlags mit Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4
StG mitgeteilten Einschätzungsentscheids dazu führen, dass für die Erhebung der
Einsprache ein zusätzliches Kriterium erfüllt sein müsste, wofür angesichts der
klaren Regelung in § 140 Abs. 1 StG kein Raum besteht.
c) Somit hat sich die Rekurskommission (aus
ihrer Sicht zwar konsequenterweise, aber) zu Unrecht mit den materiellen
Vorbringen der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt und diesen so das rechtliche
Gehör verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die
Sache ist bezüglich der Beurteilung der Bewertung der Wertpapiere an die
Rekurskommission zur allfälligen weiteren Untersuchung und zur Fällung eines
neuen Entscheids zurückzuweisen. Dabei kann die Tatsache, dass die Pflichtigen
einen Einschätzungsvorschlag unterzeichneten und damit die diesem
zugrundeliegenden Bewertungen zum damaligen Zeitpunkt anerkannten, im Rahmen
der materiellrechtlichen Würdigung einbezogen werden sowie bezüglich der
Kostenverlegung eine Rolle spielen.
Bei diesem Resultat kann im Übrigen
offenbleiben, ob in der hier vorliegenden Konstellation aus Gründen von Treu
und Glauben eine Praxisänderung erst hätte angekündigt werden dürfen und
erübrigen sich Ausführungen zu den von den Pflichtigen aufgeworfenen
materiellen Fragen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
...