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Entscheid

SB.2000.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00074

21. März 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

E. 2).

3. a) Das

Veranlagungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlos­sen, in

dem gemäss § 139 Abs. 1 StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif

festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt

(vgl. § 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in

§ 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der

Einschätzungsentscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung

oder einer von diesem im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens

unterschriftlich aner­kannten Einschätzung (sogenannter Einschätzungsvorschlag,

vgl. § 44 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [Vo

StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schluss­­rech­nung angezeigt. Ein zu

Recht mit der Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mit­geteilter

Entscheid entfaltet also die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid

im Sinn von § 139 Abs. 1 StG (in Verbindung mit § 126

Abs. 1 StG) und ist diesem gleich zu setzen.

b) Gegen den Einschätzungsentscheid des

kantonalen Steueramts oder – in den Fällen, in denen aufgrund der Regelung

in § 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines solchen verzichtet

werden kann (vgl. E. 3a) – gegen die Schlussrechnung des Gemeinde­steuer­amts

kann gemäss § 140 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach Zustellung

beim kantonalen Steuer­amt schriftlich Einsprache erhoben werden.

Gültigkeitsvoraussetzungen sind bei dieser neben der Einhaltung der Frist wie

bei jedem anderen Rechtsmittel der schriftlich, vorbe­halts- und bedingungslos

erklärte Wille, den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steu­eramts

anzufechten sowie die eigenhändige Unterzeichnung. Weitere Voraussetzungen be­stehen

nicht; insbesondere braucht die Einsprache mit Ausnahme des in § 140

Abs. 2 StG genannten Falles nicht begründet zu werden.

4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten,

dass die Pflichtigen ihre Einsprache ge­gen die Schlussrechnung des Steueramts

der Stadt Zürich fristgerecht eingereicht und schriftlich, vorbehalts- und

bedingungslos erklärt haben, der im Sinn von § 126 Abs. 4 StG

mitgeteilte Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts sei (in genau

bezeichneter Weise) abzuändern. Dieses ist denn auch ohne weiteres auf die

Einsprache eingetreten und hat sich mit dem materiell Vorgebrachten

auseinandergesetzt.

Demgegenüber ist die Rekurskommission zwar

auf den fristgerechten Rekurs ein­getreten, hat diesen aber mit der Begründung

abgewiesen, dass sich die Pflichtigen auf den im Einschätzungsverfahren

gemachten Zustimmungserklärungen behaften lassen müssten, da sie im

Einspracheverfahren nicht geltend gemacht hätten, über "irgendwelche neuen

Er­kenntnisse zu verfügen, die ein Zurückkommen auf die Verständigung als

geboten er­schei­nen liessen". Unter diesen Umständen erscheine es als

treuwidrig, wenn sich die Pflich­ti­gen nicht mehr an die von ihrer damaligen

Vertreterin abgegebene Zustimmungser­klärung gebunden betrachteten.

b) Die Auffassung der Rekurskommission

erweist sich als unzutreffend. Der bis­weilen auch Verständigung genannte

Einschätzungsvorschlag ist für das kantonale Steuer­amt ein möglicher Weg, um

zu einem Einschätzungsentscheid zu gelangen (vgl. § 44 Vo StG sowie

Erwägungen

der nahezu gleichlautende § 53 der Vollziehungsverordnung zum Steuerge­setz

vom 26. November 1951 [VV StG]). Anspruch auf Erlass eines

Einschätzungsvor­schlags besteht nicht; dieser ist lediglich (aber immerhin)

ein Instrument der bürgernahen Verwaltung, dessen Einsatz sich in bestimmten

Situationen aus Gründen der Verhält­nis­mäs­sigkeit und der

Verfahrenswirtschaftlichkeit anbietet, etwa dann, wenn die der Veran­lagung

zugrundeliegenden Tatsachen nicht oder nur unter unverhältnismässig grossen

Schwierigkeiten abgeklärt werden können (RB 1992 Nr. 30). Weitere

Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des

Einschätzungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines

Rechtsmittels gleichgesetzt werden, der nur unter einge­schränkten

Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. dazu RB 1985 Nr. 55).

Demzu­folge kann eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte

Einschätzung nach stän­diger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem

Rechtsmittelweg weitergezogen werden (RB 1996 Nr. 39), ohne dass etwa

ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustim­mungserklärung geltend

gemacht werden müsste. Davon geht denn auch das Steueramt gemäss ständig

geübter Praxis zu Recht aus. Weshalb diese "jedenfalls im Lichte des neuen

Rechts unzutreffend" sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann

für die Auffassung der Rekurs­kommission auch nichts aus § 44 Vo StG

abgeleitet werden, der im Übrigen

– wie dies die Rekurskommission ja selbst richtig festgehalten hat –

nahezu gleich lautet wie § 53 VV StG. Ebensowenig führt die genannte

Rechtsprechung (RB 1996 Nr. 39) zu ungleich langen Spiessen von

Steueramt und Pflichtigen. Auch die Steuerbehörde kann nämlich auf den

unterbreiteten und von den Pflichtigen unterzeichneten Einschätzungsvor­schlag

zurückkommen, solange die Einschätzung nicht durch Zustellung der Schlussrech­nung

im Sinn von § 126 Abs. 4 StG eröffnet wurde. Dem Gedanken der

Rechtssicherheit wird genügend damit Rechnung getragen, dass ein Zurückkommen

auf die Verständigung von beiden Seiten nicht unbeschränkt lange möglich ist.

Die Auffassung der Rekurskom­mission würde im Übrigen schliesslich bezüglich

der Zulässigkeit von Einsprachen gegen aufgrund eines unterzeichneten

Einschätzungsvorschlags mit Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4

StG mitgeteilten Einschätzungsentscheids dazu führen, dass für die Erhebung der

Einsprache ein zusätzliches Kriterium erfüllt sein müsste, wofür angesichts der

klaren Regelung in § 140 Abs. 1 StG kein Raum besteht.

c) Somit hat sich die Rekurs­kommission (aus

ihrer Sicht zwar konsequenterweise, aber) zu Unrecht mit den materiellen

Vorbringen der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt und diesen so das rechtliche

Gehör verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die

Sache ist bezüglich der Beurteilung der Bewertung der Wertpapiere an die

Rekurskommission zur allfälligen weiteren Untersuchung und zur Fällung eines

neuen Entscheids zurückzuweisen. Dabei kann die Tatsache, dass die Pflichtigen

einen Ein­schätzungsvorschlag unterzeichneten und damit die diesem

zugrundeliegenden Bewer­tungen zum damaligen Zeitpunkt anerkannten, im Rahmen

der materiellrechtlichen Würdi­gung einbezogen werden sowie bezüglich der

Kostenverlegung eine Rolle spielen.

Bei diesem Resultat kann im Übrigen

offenbleiben, ob in der hier vorliegenden Kon­­stellation aus Gründen von Treu

und Glauben eine Praxisänderung erst hätte ange­kündigt werden dürfen und

erübrigen sich Ausführungen zu den von den Pflichtigen aufgeworfenen

materiellen Fragen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur allfäl­ligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Steuerrekurs­kom­mission II zurück­gewiesen.

...