SB.2000.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00075
23. Mai 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6202)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2000.00075
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.05.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1997
Einsprache
Ein erstes Schreiben der Pflichtigen konnte mangels klarem Einsprachewillen nicht als Einsprache entgegen genommen werden. Später erfolgte Eingaben erwiesen sich als verspätet und eine Fristwiederherstellung war nicht möglich. Zu Recht ist deshalb die Einsprachebhörde auf die "Einsprache" nicht eingetreten.
Offengelassen, da i.c. unerheblich, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung für das Recht der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern wirklich eine Prozessvoraussetzung darstellt.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
EINSPRACHEWILLE
Rechtsnormen:
§ 140 lit. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
1. Nachdem die Eheleute A trotz
entsprechender Mahnung keine Steuererklärung für das Steuerjahr 1997
eingereicht hatten, schätzte sie der Steuerkommissär am 1. Februar 2000 in
Anwendung von § 87 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Reineinkommen von Fr. ...
(Zürich und Gesamt) sowie einem Reinvermögen von Fr. ... (Zürich) und
Fr. ... (Gesamt) ein. Dieser Entscheid wurde am 2. Februar 2000
zugestellt.
Im Verlauf von Februar und März 2000 wurden
zwischen den Pflichtigen bzw. deren damaligem Vertreter und dem
Steuerkommissär mehrere Telephonate geführt sowie korrespondiert. Dabei ging es
darum, wie sich ein Spitalaufenthalt des pflichtigen Ehemanns und die
deswegen geltend gemachte Unmöglichkeit, während der Einsprachefrist eine
Steuererklärung einzureichen, auf die Einsprachefrist auswirke sowie um Fragen
der Fristwiederherstellung. Am 11. April 2000 liessen die Pflichtigen
schliesslich Einsprache erheben und legten eine durch den damaligen Vertreter
unterzeichnete Steuererklärung 1997 bei. Auf diese Einsprache trat das
kantonale Steueramt am 30. Mai 2000 wegen Verspätung nicht ein und wies das
Fristwiederherstellungsgesuch ab.
II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die
Steuerrekurskommission II am 4. September 2000 ab.
III. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 12.
Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragen
liessen, der angefochtene Entscheid sei "aufzuheben und die Sache zur
Behandlung der Einsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen",
eventualiter seien "die Beschwerdeführer gemäss ihrer Steuererklärung 1997
einzuschätzen". Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Steuerrekurskommission II und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im
gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden
Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das
ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als
willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
Insoweit steht dem Verwaltungsgericht bei der
Überprüfung von Ermessenseinschätzungen dieselbe Kognition wie nach altem
Recht zu (RB 1999 Nr. 150).
b) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen,
welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend
gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von
Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist
daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der
Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5
und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch
das Rügeprinzip völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1.c), ist es dem
Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben,
sofern diese im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist
jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende
Rechtsverletzungen, von Amtes wegen, d.h. auch ohne entsprechende Rüge, zu
beheben (RB 1999 Nr. 148).
Erwägungen
2.
Richtet sich die Beschwerde – wie
hier – gegen einen Entscheid der Rekurskommission, mit welchem diese
einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so
darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage an den beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein
weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die
Einschätzung – ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich wie der
Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
Deshalb ist auf die Beschwerde der
Pflichtigen insoweit, als sie Anträge zur Einschätzung des Steuerjahrs 1997
enthält, nicht einzutreten.
3.
Die Rekurskommission hat mit
zutreffender und einlässlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb es den
Pflichtigen vorerst am vorbehaltlosen Einsprachewillen fehlte, ihre
schliesslich erfolgte Einsprache gegen die unbestrittenermassen und zu Recht
nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte Einschätzung 1997 des Steuerkommissärs
verspätet war und ihnen keine Fristwiederherstellung gewährt werden konnte.
Mit diesen Ausführungen setzen sich die Pflichtigen allerdings kaum
auseinander, sondern beschränken sich vielmehr eingestandenermassen auf die
Anfechtung der Annahme der Vorinstanz, "dass den Beschwerdeführenden bzw.
den Vertretern angeblich bewusst gewesen sein soll, dass die Eingabe vom 28.
Februar 2000 nicht die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache
erfüllte". Sodann halten sie unter Erneuerung des bereits im Rekurs
Vorgebrachten daran fest, für eine gültige Einsprache genüge neben der
Einhaltung der Rechtsmittelfrist der schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos
erklärte Wille, den Veranlagungsentscheid anzufechten. Unter diesen Umständen
kann sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, auf die fallbezogenen
Erwägungen der Rekurskommission zu verweisen, welchen es vollumfänglich
beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Nicht beantwortet zu werden braucht im
vorliegenden Fall damit an sich die Frage, ob die bei Einsprachen gegen
Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte
Begründung eine Prozessvoraussetzung darstellt. Nur am Rand sei deshalb
angemerkt, dass die bei der direkten Bundessteuer seit jeher geltende Praxis
(vgl. Art 101 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer vom 9. Dezember 1940) nicht unbesehen auf das zürcherische Recht
übertragen werden kann. Gerade auch der stets zitierte, zum Bundessteuerrecht
ergangene BGE 123 II 552 weist in Erwägung 4c nämlich unter Verweis auf die
entsprechende Botschaft des Bundesrats darauf hin, dass sich die Regelung von
Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 unter anderem an die Regelung von § 90 Abs. 3 aStG
anlehnt, bei welcher die Begründung keine Prozessvoraussetzung, sondern
– nur, aber immerhin – eine für eine Gutheissung notwendige materielle
Voraussetzung darstellt.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...