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Entscheid

SB.2000.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00075

23. Mai 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1. Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursin­stanz

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Ge­setz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Er­messen zwar im

gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden

Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das

ist insbe­sondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als

willkürlich und rechts­ungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

Insoweit steht dem Verwaltungsgericht bei der

Überprüfung von Ermessensein­schät­zungen dieselbe Kognition wie nach altem

Recht zu (RB 1999 Nr. 150).

b) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zu­gehen,

welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend

gemacht wer­den. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von

Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist

daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der

Beschwerde nicht geltend gemacht wor­den sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5

und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtli­chen

Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch

das Rügeprinzip völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1.c), ist es dem

Verwal­tungs­gericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben,

sofern diese im Zu­sam­menhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist

jedoch verpflichtet, offen­sicht­liche, d.h. in die Augen springende

Rechtsverletzungen, von Amtes wegen, d.h. auch ohne ent­sprechende Rüge, zu

beheben (RB 1999 Nr. 148).

Erwägungen

2.

Richtet sich die Beschwerde – wie

hier – gegen einen Entscheid der Rekurskom­mis­sion, mit welchem diese

einen Nicht­eintretensentscheid des kantonalen Steueramts ge­schützt hat, so

darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorin­stanzliche Beur­teilung

der Ein­tre­tensfrage an den beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein

weiterge­hender, mate­riell­recht­li­cher Entscheid – namentlich über die

Einschätzung – ist dem Ge­richt unter die­sen Umständen, gleich wie der

Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Deshalb ist auf die Beschwerde der

Pflichtigen insoweit, als sie Anträge zur Ein­schät­zung des Steuerjahrs 1997

enthält, nicht einzutreten.

3.

Die Rekurskommission hat mit

zutreffen­der und ein­lässlicher Begründung dar­gelegt, dass und weshalb es den

Pflichtigen vorerst am vorbehaltlosen Einsprachewillen fehlte, ihre

schliesslich erfolgte Einsprache ge­gen die unbestrittenermassen und zu Recht

nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte Einschätzung 1997 des Steuerkommissärs

ver­spätet war und ihnen kei­ne Frist­wiederherstellung gewährt werden konnte.

Mit diesen Aus­führungen setzen sich die Pflichtigen allerdings kaum

auseinander, sondern beschränken sich vielmehr eingestandenermassen auf die

Anfechtung der Annahme der Vorinstanz, "dass den Beschwerdeführenden bzw.

den Vertretern angeblich bewusst gewesen sein soll, dass die Eingabe vom 28.

Februar 2000 nicht die Voraussetzungen einer gültigen Einspra­che

erfüllte". Sodann halten sie unter Erneuerung des bereits im Rekurs

Vorgebrachten daran fest, für eine gültige Einsprache genüge neben der

Einhaltung der Rechtsmittelfrist der schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos

erklärte Wille, den Veranlagungsentscheid anzufechten. Un­ter diesen Umständen

kann sich das Verwaltungsgericht darauf beschrän­ken, auf die fallbezogenen

Erwägun­gen der Rekurskommission zu ver­weisen, welchen es vollumfänglich

beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungs­ge­set­zes vom 13. Juni

1976). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Nicht beantwortet zu werden braucht im

vorliegenden Fall damit an sich die Frage, ob die bei Einsprachen gegen

Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte

Begründung eine Prozessvoraussetzung darstellt. Nur am Rand sei deshalb

angemerkt, dass die bei der direkten Bundessteuer seit jeher geltende Praxis

(vgl. Art 101 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten

Bundessteuer vom 9. Dezember 1940) nicht unbesehen auf das zürcherische Recht

übertragen werden kann. Gerade auch der stets zitierte, zum Bundessteuerrecht

ergangene BGE 123 II 552 weist in Erwägung 4c nämlich unter Verweis auf die

entsprechende Botschaft des Bundes­rats darauf hin, dass sich die Regelung von

Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

De­zember 1990 unter anderem an die Regelung von § 90 Abs. 3 aStG

anlehnt, bei welcher die Begründung keine Prozessvoraussetzung, sondern

– nur, aber immerhin – eine für eine Gutheissung notwendige materielle

Voraussetzung darstellt.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

...