Lexipedia

Entscheid

SB.2001.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00002

21. März 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die D. AG verkaufte am 29. Dezember

1994 alle 300 Namenaktien der G. AG, einer Immobiliengesellschaft in U., welche

zur Hauptsache die Liegenschaft Kat.Nr. 01 in U. hält, an die A. AG.

Verkäuferin und Erwerberin werden durch Aktienbeteiligungen direkt bzw.

indirekt von Z. wirtschaftlich beherrscht.

Die Aktienübertragung würdigte die Kommission

für die Grundsteuern von U. als wirtschaftliche Handänderung und auferlegte der

A. AG, die sich kaufvertraglich zur Tragung einer allfälligen

Handänderungssteuer verpflichtet hatte, eine solche Steuer von Fr. ... An

dieser Veranlagung hielt die Kommission in ihrem Einspracheentscheid fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission wies den

Rekurs der A. AG am 12. Dezember 2000 ab.

III. Diese liess dem Verwaltungsgericht mit

Beschwerde beantragen, es sei festzustellen, dass keine

Handänderungssteuerpflicht gegeben sei; ausserdem verlangte sie eine

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das Steueramt von U. auf Abweisung der

Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Erhebung der

Handänderungssteuer setzt laut § 178 Abs. 1 des kraft § 279 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die Handänderung an einem

Grundstück oder Anteilen an einem solchen voraus. Dieser zivilrechtlichen

Handänderung, die sich durch die Übertragung des Eigentums charakterisiert,

sind die wirtschaftlichen Handänderungen gleichgestellt, d.h. jene

Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke

tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken (§ 178

Abs. 2 lit. a aStG; vgl. auch § 161 Abs. 2 lit. a aStG

für die Grundstückgewinnsteuer).

a) Eine wirtschaftliche Handänderung liegt unter anderem vor,

wenn die Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft veräussert und

damit die Beherrschung der Gesellschaft einem Dritten übertragen wird (RB ORK

1955.

Nr. 107 = ZBl 1956, S. 423 = ZR 1956 Nr. 83; VGr,

14.

März 1989 = StE 1989 B 42.22 Nr. 3; August Reimann/Ferdinand

Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band,

Bern 1966, § 161 N. 45, 62 ff.).

Eine Immobiliengesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass

sie ausschliesslich oder zumindest überwiegend die Nutzbarmachung der

Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere und

nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, ohne Rücksicht darauf, ob die

Nutzbarmachung oder Verwendung durch Veräusserung, Vermietung, Verpachtung oder

Überbauung geschehen soll (RB 1964 Nr. 70; Reimann/Zuppinger/Schärrer,

§ 161 N. 63). Ein Unternehmen verfolgt dann "überwiegend"

die Nutzbarmachung der Wertsteigerung seines Grundbesitzes oder dessen

Verwendung als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage, wenn sein anderes

Tätigkeitsgebiet im Rahmen des gesamten unternehmerischen Handelns der

Gesellschaft qualitativ und quantitativ eine untergeordnete Stellung einnimmt

(VGr, 9. Mai 1995 = StE 1995 B 42.23 Nr. 6). In einem solchen

Fall erfüllt die Veräusserung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich die

gleiche Funktion wie die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften. Wenn

die Veräusserung der Aktien wirtschaftlich einem Grundstückverkauf gleichkommt

und ihre Wirkung sich darin erschöpft, sind die gleichen Steuerfolgen angebracht

wie bei der zivilrechtlichen Veräusserung der Gesellschaftsgrundstücke (VGr,

14.

März 1989 = StE 1989 B 42.22 Nr. 3; BGE 99 Ia 459

E. 4).

b) Entscheidend ist infolgedessen, ob die

D. AG die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das

streitbetroffene Grundstück der G. AG an die A. AG übertragen und

ihr damit eine Stellung verschafft hat, die es ihr erlaubt, darüber wie eine

zivilrechtliche Eigentümerin zu verfügen. Dies ist der Fall, weil die D. AG der

A. AG das Eigentum an sämtlichen Aktien der G. AG, einer Immobiliengesellschaft,

verschafft hat. Denn das Alleineigentum an den Aktien verleiht der A. AG

wirtschaftlich die Macht, über das streitbetroffene Grundstück wie eine

Eigentümerin zu verfügen, während der D. AG diese wirtschaftliche Möglichkeit

nicht mehr zusteht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht

darauf an, ob und von wem die am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschaften

ihrerseits wirtschaftlich beherrscht werden; massgeblich ist einzig die Frage,

ob ein Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zwischen den Beteiligten

stattgefunden hat. Im Übrigen wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht des

Mehrheitsaktionärs über die Gesellschaftsgrundstücke nur bei

Immobiliengesellschaften und Immobilienholdinggesellschaften angenommen. Dass

Veräusserin und Erwerberin als derartige Gesellschaften zu würdigen seien, hat

die Beschwerdeführerin nicht behauptet, so dass deren gemeinsamer direkt bzw.

indirekt beherrschender Aktionär Z. grundsteuerrechtlich

die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das streitbetroffene Grundstück von

vornherein nicht zukommt.

Schliesslich hat das Bundesgericht die

Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung in einem den Kanton Luzern

betreffenden Fall als willkürfrei gewürdigt, in welchem der beherrschende

Aktionär einer Immobiliengesellschaft seine Beteiligung sogar direkt einer von

ihm zu 100 % beherrschten Aktiengesellschaft veräussert hatte

(unveröffentlichter Entscheid vom 28. Oktober 1998,2P.243/1996).

c) Das Bundesgericht hat sodann im erwähnten

Entscheid (unter Berufung unter anderem auf Martin Steiner, Die neuere Praxis

zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise im zürcherischen Grundsteuerrecht, ASA

52.

[1983/84], S. 330) ausgeführt, in der Lehre werde zu Recht anerkannt,

dass das Nebeneinander von zivilrechtlichem Haupt- und wirtschaftlichem

Ersatztatbestand keinen unzulässigen Methodendualismus darstelle. Es bedeute

auch keinen solchen Dualismus, wenn eine Norm mit wirtschaftlichen

Anknüpfungspunkten, wie der Begriff des Übergangs der wirtschaftlichen

Verfügungsmacht über ein Grundstück ausgelegt werde. Aus dem Verbot des

Methodendualismus ergebe sich nur, dass dann, wenn ein Sachverhalt unter dem

Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits als Handänderung

erfasst worden sei, die nachfolgende zivilrechtliche Eigentumsübertragung,

welche die wirtschaftliche mit der rechtlichen Situation in Übereinstimmung

bringe, nicht nochmals besteuert werden dürfe (Steiner, S. 320 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Was

hier vorliegt, ist eine Unternehmensumstrukturierung. Dieser Umstand steht aber

einer Besteuerung nicht entgegen, weil diese Umstrukturierung nicht unter die

Steuerbefreiungsgründe von § 180 lit. d - f aStG fällt.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...