SB.2001.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00010
26. September 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6439)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00010
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.04.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Eigenmietwert
Eigenmietwertbesteuerung gemäss Weisung 1999. Es besteht kein Anrecht auf individuelle Bewertung des Eigenmietwerts auf 70 % des Marktmietwerts, wenn der formelmässig ermittelte Eigenmietwert 90 % des Marktmietwerts übersteigt. Reduktion des Eigenmietwerts auf 90 % des Marktmietwerts gemäss Rz. 86 Weisung 1999.
BGE-Nr.2P.311/2001
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BGE
EIGENMIETWERT
EINKOMMENSSTEUER
EINZELBEWERTUNG
FORMELWERTE
WEISUNG 1999
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 21 lit. II StG
§ 21 lit. Ia StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. B. wurde vom kantonalen Steueramt mit
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2000 für das Steuerjahr 1999 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. ... eingeschätzt (...). Unter anderem setzte das Steueramt den im Zug der
Neubewertung 1999 formelmässig berechneten Eigenmietwert von Fr. ... der
Eigentumswohnung des Pflichtigen in W. auf 90 % der ermittelten Markmiete
von Fr. ..., d.h. auf (gerundet) Fr. ..., herab.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs
des Pflichtigen am 30. Januar 2001 teilweise gut und legte das steuerbare
Einkommen auf Fr. ... fest. Die Kommission veranschlagte dabei den
Eigenmietwert neu auf 70 % der Markmiete bzw. (gerundet) auf Fr. ..., im
Wesentlichen mit der Begründung, diese Prozentzahl entspreche dem Zielwert der
Eigenmietwertbesteuerung.
III. Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 23. Februar 2001, das steuerbare
Einkommen des Pflichtigen sei im Sinn des Einspracheentscheids auf Fr. ...
festzusetzen. Die regierungsrätliche Weisung, die gebiete, dass formelmässig
errechnete Eigenmietwerte, welche 90 % der Marktmiete überschritten, auf eben
diesen Prozentsatz zu reduzieren seien, erweise sich nämlich als gesetz- und verfassungskonform.
Die Rekurskommission II und der Pflichtige
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer mit dem Begehren um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies das Geschäft der
Kammer zur Erledigung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Steuerbar ist laut § 21 Abs. 1 lit. a des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.
Der Regierungsrat erlässt nach § 21 Abs. 2
StG die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes
selbstbewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen
Dienstanweisungen (Satz 1). Dabei kann eine schematische, formelmässige
Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden (Satz 2).
Gemäss Satz 3 sind dabei
"Leitlinien" zu beachten, welche in Abs. 2 lit. a bis c näher
umschrieben werden. Lit. a sieht vor, dass der Eigenmietwert unter
Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge in der
Regel auf 60 % des Marktwertes festzulegen ist. Diese gesetzliche Leitlinie
hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 1998 (veröffentlicht in BGE
124.
I 145) als verfassungswidrig aufgehoben.
2.
Der Regierungsrat hat gestützt auf § 21 Abs. 2 StG am 3.
März 1999 die für das hier im Streit liegende Steuerjahr massgebliche Weisung
an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die
Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 (Weisung 1999) erlassen
(Zürcher Steuerbuch I/1 Nr. 15/500 = OS 55, 117).
a) Nach Ziff. 83 der Weisung ist eine individuelle Schätzung
des Eigenmietwertes vorzunehmen, wenn die in Ziff. 59 ff. vorgeschriebene schematische,
formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert führt, der über 90 % der
Marktmiete oder unter 60 % derselben liegt. Wird der Eigenmietwert aufgrund
einer individuellen Schätzung ermittelt (aufgrund von Vergleichsmietpreisen,
Privat- oder amtliches Gutachten, Ziff. 84 und 85), ist er laut Ziff. 86 auf 60
% des Marktmietwertes festzulegen, wenn der Formelwert weniger als 60 % des
Marktmietwertes beträgt, bzw. ist er auf 90 % des Marktmietwertes festzusetzen,
wenn der Formelwert mehr als 90 % des Marktmietwertes beträgt.
Diese Regelung beruht offenkundig auf den
verfassungsrechtlichen Überlegungen, welche das Verwaltungsgericht in einem
Präjudiz vom 31. Oktober 1995 (StE 1996 A 21.11 Nr. 39, Leitsatz in RB
1995.
Nr. 37) zum früheren Recht ausführlich dargelegt hat. Dessen Erwägungen
treffen auch auf Eigentumswohnungen zu, die nunmehr wie Einfamilienhäuser der
Formelbewertung unterliegen. Danach erweist sich ein formelmässig ermittelter
Eigenmietwert unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots
von (Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 8 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) als verfassungswidrig, wenn er mehr als 90 % oder weniger
als 60 % des Marktmietwertes beträgt. Es kann hingenommen werden, dass die Formelmethode
"im Durchschnitt aller Fälle" - also bloss im Sinn einer
theoretischen, statistisch-rechnerischen Grösse - einen Eigenmietwert von 70
% des Marktmietwertes ergibt. Das Gleichbehandlungsgebot gibt den Steuerpflichtigen
jedenfalls lediglich das Recht auf eine auf diesen theoretischen
Durchschnittswert mit dem erwähnten Streubereich ausgerichtete
Formelbewertungsmethode (s. E. 3c); es berechtigt jedoch keinesfalls zu einer
individuellen Bewertung des Eigenmietwertes mit 70 % des Marktmietwertes, was
die Vorinstanz offensichtlich verkannt hat. So hat das Bundesgericht in BGE
124.
I 145 E. 5c mit Bezug auf den Vermögenssteuerwert erwogen, es sei
"mit dem Gebot der Rechtsgleichheit im Steuerrecht nicht vereinbar, den
steuerbaren Wert von Grundstücken generell auf 70 % des Verkehrswertes
festzulegen. Zwar ist es zulässig, den Steuerwert aufgrund vorsichtiger Schätzungen
zu bemessen, die der notwendigen Schematisierung und der zwangsläufigen Unsicherheit
der Bewertung Rechnung tragen. Wenn daraus Steuerwerte resultieren, welche
unterhalb des effektiv realisierbaren Verkehrswertes liegen, so ist das in
einem gewissen Rahmen verfassungsrechtlich haltbar."
b) Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass
der formelmässig berechnete Eigenmietwert der Eigentumswohnung des
Pflichtigen, der aufgrund einer Einzelbewertung unstreitig in
verfassungswidriger Weise 90 % des Marktmietwertes übersteigt, entgegen der Vorinstanz
nicht auf 70 % festgesetzt werden darf. Vielmehr ist der übermässige Formelwert
im Einklang mit Ziff. 86 der Weisung 1999 und den Entscheiden des kantonalen
Steueramtes auf die Obergrenze des nach der Verfassung vertretbaren
Streubereichs, d.h. auf 90 % des Marktmietwertes bzw. auf Fr. ...,
herabzusetzen. Das von der Rekurskommission II verfochtene Vorgehen
liefe darauf hinaus, dass ein Formelwert von 90 % hinzunehmen wäre, ein
solcher von 91 % und mehr hingegen zu einer Herabsetzung auf 70 % berechtigen
würde, was nicht zuletzt auch in stossender Weise das Gerechtigkeitsempfinden
und damit das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzen würde.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
3.
...
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschwerdegegner wird für das Steuerjahr 1999 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... eingeschätzt (...).
2.
...
Abweichende
Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:
Eine Minderheit des Gerichts hat gestützt auf § 138
Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) folgende
Ansicht zu Protokoll gegeben:
1.
Die Minderheit schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Nach der Aufhebung von § 21 Abs. 2 lit. a StG durch das
Bundesgericht (BGE 124 I 145) ist eine Lücke im Steuergesetz bezüglich des
Werts entstanden, auf den die Eigenmiete "in der Regel" festzulegen
ist. Da kein diesbezügliches Gewohnheitsrecht besteht, hat das Gericht nach der
Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907). Die
Grenzen, die dem Gericht bei der Lückenfüllung gesetzt sind, sind diejenigen
des Verfassungsrechts.
3.
Im Fall von Eigenmietwerten hat das Bundesgericht die
verfassungsmässige Mindestgrenze bei 60 % der Marktmiete angesetzt (BGE 124 I
145.
E. 4d). Als Obergrenze erachtete es im Entscheid vom 25. März 1998 (E. 6
und 7,1P.40/1997) eine maximale Eigenmietwertbesteuerung von 70 % als
zulässig.
Die Gründe für die Besteuerung des Eigenmietwerts unter dem
Marktmietwert liegen in der geringeren Disponibilität in der Nutzung des
Grundeigentums, der fiskalischen Förderung der Selbstvorsorge durch
Eigentumsbildung und dass die Selbstnutzung anderer Vermögenswerte nicht
besteuert wird. Unter Berücksichtigung der genannten Gründe sowie in
Übereinstimmung mit der Praxis und Rechtsprechung unter der Geltung des alten
Steuergesetzes und der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über
die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab
Steuerperiode 1999 vom 3. März 1999 (Weisung 1999) liegt es nahe, den
Regelwert für die Eigenmietwertbesteuerung auf 70 % festzulegen. Die
Bandbreite der zulässigen Eigenmietwerte ist nach unten auf - verfassungsmässige
- 60 % des Marktmietwerts begrenzt. Der obere Grenzwert ist, entgegen der
Weisung 1999, auf 80 % des Marktmietwerts festzusetzen, da es nicht erklärbar
ist, dass der Eigenmietwert, der in der Regel angestrebt wird, nicht in der
Mitte des zulässigen Streubereichs liegt. Die Begrenzung des höchstens
zulässigen Eigenmietwerts auf 80 % des Marktmietwerts führt dazu, dass, wenn
der Formelwert 80 % überschreitet, der Marktmietwert individuell geschätzt
werden muss.
4.
Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der aufgrund
individueller Schätzung ermittelte Marktmietwert sei für die
Eigenmietwertbesteuerung auf 70 %, den Regel- und Zielwert, herabzusetzen. Die
- durch Richterrecht geschaffene - gesetzliche Vorgabe verlangt, dass
der Eigenmietwert in der Regel 70 % des Marktmietwerts betragen soll. Die
ebenfalls gesetzlich vorgesehene formelmässige Ermittlung der Eigenmietwerte
führt zu gewissen Abweichungen davon, die hingenommen werden müssen, da solche
Abweichungen in der Natur von schematischen Berechnungsmethoden liegen.
Überschreitet jedoch ein (Formel-)Wert die zulässige Bandbreite, muss er auf
den gesetzlichen Regelwert festgesetzt werden. Eine Festsetzung des
Eigenmietwerts auf 70 % des Marktmietwerts ist umso eher mit dem
Gerechtigkeitsempfinden vereinbar, weil gemäss den Ausführungen in Ziff. 3 die
Abweichungen vom Regelwert bei der formelmässigen Berechnung lediglich
10.
% betragen dürfen.