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Entscheid

SB.2001.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00022

29. August 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die in ungetrennter Ehe lebenden A. und B. haben eine 1998 ge­borene

Tochter C. und sind beide berufstätig. In der Steuererklärung 1999 machten sie

den Sozialabzug für Kin­derbetreuungskosten von Fr. 3'000.- geltend. Es

handelte sich bei diesen Kosten um an die Grossmutter D., welche nach Angaben

von A. und B. ihre Tochter während der Arbeits­zeit von B. an drei Tagen pro

Woche betreute, bezahlte Fahrtkosten (von T. nach U. und zurück) sowie um

Kosten für die jeweils während der Betreuungszeiten eingenommenen Mahlzeiten.

Nach durchgeführtem Auflageverfahren, worin das pflichtige Ehepaar auf­gefordert

wurde, die Kosten für die Kinderbetreuung für das Jahr 1999 nachzuweisen, verwei­gerte

der Steuerkommissär den Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid für die Staats-

und Gemeindesteuern 1999 vom 7. September 2000 den geltend gemachten Sozial­abzug.

Er veranlagte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

und einem steuer­baren Vermögen von Fr. ...

Den dagegen erhobenen Rekurs (recte: Einsprache)

wies das kantonale Steueramt am 21. November 2000 ab und bestätigte die

Einschätzung vom 7. September 2000.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den

dagegen gerichteten Rekurs gut und schätz­te das Ehepaar A./B. für das

Steuerjahr 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ... ein. Die Steuerrekurskommission II gelangte

zum Schluss, die bloss verwaltungsintern verbindliche Weisung der

Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über Sozialabzüge und Steuertarife (Zürcher

Steuerbuch Teil I, Nr. 20/2000), worin eine einschränkende Auslegung des

Kinderbetreuungsabzugs verfoch­ten werde, halte vor dem Gesetz nicht stand und

sei daher bei der Einschätzung nicht zu be­folgen. Für die Beanspruchung des

Abzugs komme es einzig auf den Kostennachweis sowie auf die Kausalität zwischen

den Kosten und der Kinderbetreuung an. Der Fahrkosten­er­satz sei, entgegen den

Ausführungen des kantonalen Steueramts, ohne weiteres ausgewie­sen.

Hinsichtlich der Bewertung der an die Mutter der Pflichtigen kosten­los abgegebenen

Mahlzeiten wandte die Kommission mangels Einreichung genauer Unterlagen durch

die Pflichtigen die Tarife der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung

der Natural­einkünfte von Arbeitnehmern für die Bemessungsjahre 1999 und

Folgende vom 1. Okto­ber 1998 an (Zürcher Steuerbuch, Teil I, Nr. 12/2000). Sie

stellte fest, dass die für die Kinder­betreuung verursachten Kosten insgesamt

die Schwelle von Fr. 3'000.- überschritten hät­ten und liess demzufolge

den Kinderbetreuungsabzug in vollem Umfang zu.

III. Mit Beschwerde vom 20. März 2001

beantragte das kantonale Steueramt, es sei der Entscheid der

Steuerrekurskommission II aufzuheben und das steuerbare Einkommen für das

Steuerjahr 1999 auf Fr. ... beziehungsweise das steuerbare Vermögen auf

Fr. ... fest­zusetzen.

Die Steuerrekurskommission und die

Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob

Spesenvergütungen und Naturalleistungen, die an verwandte Personen im

Zusammenhang mit der Kinderbetreuung eines in unge­trennter Ehe lebenden

berufstätigen Ehepaars ausgerichtet werden, abziehbar sind. Dies ist eine Frage

von allgemeiner Bedeutung, weshalb die Entscheidung von der Kammer ge­fällt

wird (§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschrän­ken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachver­halt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu set­zen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechts­ver­letzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das

Ge­setz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die

Behörde das Er­messen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses

aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner

Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbeson­dere der Fall, wenn die

Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsun­gleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

3.

a) Nach § 34 Abs. 3 lit. a StG kann für

jedes am Ende der Steuerperiode weniger als fünfzehn Jahre alte Kind, für das

ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) geltend ge­macht werden kann,

höchstens Fr. 3'000.- abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreu­ung von

Drittpersonen anfallen, weil die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen

beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid

ist.

b) Nachgewiesen und unbestritten ist im vorliegenden

Fall, dass 1999 die pflichtige Ehe­frau an drei Tagen pro Woche als Lehrerin

und der Ehemann hundert Prozent erwerbstä­tig war. Die dadurch notwendig

gewordene Fremdbetreuung der 1998 geborenen gemeinsa­men Tochter C. wurde

ebenfalls unwidersprochen von der Grossmutter mütterlicherseits be­sorgt.

Streitig blieb einzig die Frage, ob die mit der Betreuung angefallenen Aufwendungen

für Fahrten und Mahlzeiten Kosten im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. a StG darstellen

und be­jahendenfalls genügend substanziert und nachgewiesen sind.

aa) Die Steuerrekurskommission II hat mit

Hinweis auf die Materialien eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb es sich

bei den im Streit liegenden Aufwendungen an die Grossmutter um

abzugsberechtigte Fremdbetreuungskosten handelt. Es kann darauf ohne wei­teres

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976). Was das Steueramt dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der

Feststellung, die Betreuung eines Enkelkinds sei eine Aufgabe, welche "im

allgemeinen mit Vergnü­gen nachgekommen" werde und der "Pflege

sozialer Kontakte" diene, ist zwar durchaus zuzustimmen, dem ist indessen

entgegenzuhalten, dass D. ihre Enkelin während vierzig Schulwochen drei Mal in

der Woche betreute. Ihre Betreuungsfunktion ging damit weit über das hinaus,

was Grosseltern üblicherweise im Rahmen ihrer familiären Verpflichtungen für

diese Aufgabe aufwenden. Die Betreuung eines Kleinkinds während der Arbeitszeit

sei­ner Eltern schliesst eine Verpflichtung mit ein, der auch dann nachzukommen

ist, wenn an­dere persönliche Bedürfnisse der betreuenden Person anstehen.

Gerade diese zeitliche Ein­­schränkung unterscheidet den vorliegenden Einsatz

von D. von einer spontanen, mehr oder weniger selbst bestimmten und nicht an fixe

Zeiten gebundene Betreuung ihrer Enkelin. Infolge ihres regelmässigen Einsatzes

bekam sie eine Stellung, die einer Tagesmutter, wel­che die Betreuung von

Kinder nebenberuflich ausübt, gleichkommt. Insofern hält der streit­betroffene

Abzug auch vor der Weisung der Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über

Sozialabzüge und Steuertarife stand, wonach gemäss Randziffer 44 als

Kinderbetreuungs­kosten auch Honorare an Personen gelten, "wel­che die

Betreuung von Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter

usw.)". Eine anders lautende Auslegung wäre - wie die

Steuerrekurskommission zutreffend festgestellt hat - gesetzwidrig. Fer­ner hat

die Steuerrekurskommission zutreffend festgestellt, dass auch Aufwendungen für

Na­turalleistungen und Spesenvergütungen, welche im kausalen Zusammenhang mit

der Fremd­betreuung des Kinds stehen, als Kosten im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. a

StG geltend ge­macht werden können. Ob solche Leistungen bei der betreuenden

Person als Einkommen zu besteuern sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

entscheiden.

bb) Das kantonale Steueramt bestreitet nicht,

dass D. für die Fahrten von ihrem Wohn­sitz T. nach U. Kosten entstanden sind.

Ebenfalls als zutreffend wird angenommen, dass während ihrer Anwesenheit im

Haushalt des pflichtigen Ehepaars Mahlzeiten eingenom­men wurden. Indessen wird

die Sachdarstellung der Kosten für Fahrten und Verköstigung bestritten.

D. hat im Rahmen der durch die

Steuerrekurskommission II vorgenommen Untersu­chung vom 23. Januar 2001

bestätigt, sie habe im massgebenden Steuerjahr 1999 im Zu­sam­menhang mit der

Kinderbetreuung ihrer Enkelin für vierzig Schulwochen drei mal pro Wo­che

Fr. 17.60, insgesamt Fr. 2'112.- verrechnet. Damit sind die dem

pflichtigen Ehepaar an­gefallenen Kosten sowohl genügend substanziert als auch

nachgewiesen. Entgegen der Auf­fassung des kantonalen Steueramts kommt es nicht

darauf an, ob D. allenfalls ein Halb­tax- oder Generalabonnement besass.

Entscheidend ist einzig der Umstand, dass ihr von den Pflichtigen im Zusammenhang

mit der Kinderbetreuung ein Entgelt in dieser Höhe aus­gerichtet wurde. Ob D.

diesen Betrag tatsächlich ganz oder teilweise für Fahrkosten ver­wendet hat,

ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Ferner wird im Schreiben von D vom 30. Januar

2001.

bestätigt, sie habe jeweils mit­twochs das Mittagessen, manchmal das

Nachtessen sowie am Donnerstag und Freitag das Morgen-, Mittag- und Nachtessen

bei ihrer Tochter eingenommen. Damit sind auch die Kos­ten für die Mahlzeiten

genügend substanziert und nachgewiesen. Gegen die von der Steu­errekurskommission

II vorgenommene Schätzung dieser Aufwendungen, welche sich an die

pauschalierten Tarife der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Natu­raleinkünfte

von Arbeitnehmern für die Bemessungsjahre 1999 und Folgende vom 1. Ok­to­ber

1998.

(Frühstück Fr. 4.-; Mittagessen Fr. 8.-; Abendessen

Fr. 6.-) anlehnt, ist nichts ein­zuwenden. Wie auch zur Ermittlung der

steuerbaren Einkünfte (§ 16 Abs. 2 StG) aus ver­waltungsökonomischen Gründen

bei der Bewertung der Naturaleinkünfte auf Erfah­rungs­zahlen und Pauschalen

zurückgegriffen wird, ist es sachgerecht, beim Nachweis der für die betreuende

Person anfallenden Kosten für die Verpflegung auf eine detaillierte im Ein­zelfall

kaum mögliche Auflistung der Aufendungen zu verzichten und die genannten Pau­schalen

heranzuziehen. Unerheblich ist, ob die Grossmutter diese Mahlzeiten alleine

oder zusammen mit der Pflichtigen zubereitet und eingenommen hat. Mit der

Pauschalierung der Kosten ist gewährleistet, dass nur Verpflegungskosten für D.

angerechnet werden. Da die Rückkehr über den Mittag von U. nach T. nicht

zuzumuten war, standen die eingenom­menen Mahlzeiten auch im kausalem

Zusammenhang mit der Betreuungsfunktion. Dies gilt selbst dann, wenn die

Pflichtige die Mittagspause zu Hause verbrachte. Fraglich er­scheint einzig, ob

die geltend gemachten Kosten für das Nachtessen ebenfalls mit der Fremd­betreuung

kausalen Aufwand darstellen. Dies kann indessen offen bleiben, da auch oh­ne

diese Kosten von insgesamt Fr. 600.- der Schwellenwert von

Fr. 3'000.- überschritten war. Schliesslich ist es unerheblich, ob die das

Kleinkind betreuende Grossmutter, während­­dem dieses schlief, noch andere

Tätigkeiten im Haushalt verrichtete. Da D. auch zu den Schlafenszeiten hat

präsent sein müssen, sind die Aufwendungen für die Fahrten und die Mahlzeiten

kausal zur Kinderbetreuung. Ferner erhielt sie für die eigentliche Betreuungs­funktion

kein Entgelt, weshalb auch keine Kosten für allgemeine Haushaltsdienste gel­tend

gemacht werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...