SB.2001.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00022
29. August 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6360)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Sozialabzüge, Kinderfrembetreuungskosten
Die der Grossmutter für die regelmässige Betreuung der Enkelin ausgerichteten Spesen (Fahrtkosten, Verpflegung) sind Kinderfremdbetreuungskosten im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. a StG. Aus Praktikabilitätsgründen ist es sachgerecht, die durch die Verpflegung der Grossmutter anfallenden Kosten gemäss der Weisung über die Bewertung der Naturaleinkünfte zu berechnen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
FREMDBETREUUNG
KINDERBETREUUNG
NATURALLEISTUNG
PAUSCHAL
SOZIALABZUG
SPESENVERGÜTUNG
VERWANDTE
Rechtsnormen:
§ 34 lit. IIIa StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die in ungetrennter Ehe lebenden A. und B. haben eine 1998 geborene
Tochter C. und sind beide berufstätig. In der Steuererklärung 1999 machten sie
den Sozialabzug für Kinderbetreuungskosten von Fr. 3'000.- geltend. Es
handelte sich bei diesen Kosten um an die Grossmutter D., welche nach Angaben
von A. und B. ihre Tochter während der Arbeitszeit von B. an drei Tagen pro
Woche betreute, bezahlte Fahrtkosten (von T. nach U. und zurück) sowie um
Kosten für die jeweils während der Betreuungszeiten eingenommenen Mahlzeiten.
Nach durchgeführtem Auflageverfahren, worin das pflichtige Ehepaar aufgefordert
wurde, die Kosten für die Kinderbetreuung für das Jahr 1999 nachzuweisen, verweigerte
der Steuerkommissär den Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid für die Staats-
und Gemeindesteuern 1999 vom 7. September 2000 den geltend gemachten Sozialabzug.
Er veranlagte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...
Den dagegen erhobenen Rekurs (recte: Einsprache)
wies das kantonale Steueramt am 21. November 2000 ab und bestätigte die
Einschätzung vom 7. September 2000.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den
dagegen gerichteten Rekurs gut und schätzte das Ehepaar A./B. für das
Steuerjahr 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... ein. Die Steuerrekurskommission II gelangte
zum Schluss, die bloss verwaltungsintern verbindliche Weisung der
Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über Sozialabzüge und Steuertarife (Zürcher
Steuerbuch Teil I, Nr. 20/2000), worin eine einschränkende Auslegung des
Kinderbetreuungsabzugs verfochten werde, halte vor dem Gesetz nicht stand und
sei daher bei der Einschätzung nicht zu befolgen. Für die Beanspruchung des
Abzugs komme es einzig auf den Kostennachweis sowie auf die Kausalität zwischen
den Kosten und der Kinderbetreuung an. Der Fahrkostenersatz sei, entgegen den
Ausführungen des kantonalen Steueramts, ohne weiteres ausgewiesen.
Hinsichtlich der Bewertung der an die Mutter der Pflichtigen kostenlos abgegebenen
Mahlzeiten wandte die Kommission mangels Einreichung genauer Unterlagen durch
die Pflichtigen die Tarife der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung
der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern für die Bemessungsjahre 1999 und
Folgende vom 1. Oktober 1998 an (Zürcher Steuerbuch, Teil I, Nr. 12/2000). Sie
stellte fest, dass die für die Kinderbetreuung verursachten Kosten insgesamt
die Schwelle von Fr. 3'000.- überschritten hätten und liess demzufolge
den Kinderbetreuungsabzug in vollem Umfang zu.
III. Mit Beschwerde vom 20. März 2001
beantragte das kantonale Steueramt, es sei der Entscheid der
Steuerrekurskommission II aufzuheben und das steuerbare Einkommen für das
Steuerjahr 1999 auf Fr. ... beziehungsweise das steuerbare Vermögen auf
Fr. ... festzusetzen.
Die Steuerrekurskommission und die
Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob
Spesenvergütungen und Naturalleistungen, die an verwandte Personen im
Zusammenhang mit der Kinderbetreuung eines in ungetrennter Ehe lebenden
berufstätigen Ehepaars ausgerichtet werden, abziehbar sind. Dies ist eine Frage
von allgemeiner Bedeutung, weshalb die Entscheidung von der Kammer gefällt
wird (§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das
Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die
Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses
aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner
Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die
Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
3.
a) Nach § 34 Abs. 3 lit. a StG kann für
jedes am Ende der Steuerperiode weniger als fünfzehn Jahre alte Kind, für das
ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) geltend gemacht werden kann,
höchstens Fr. 3'000.- abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung von
Drittpersonen anfallen, weil die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen
beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid
ist.
b) Nachgewiesen und unbestritten ist im vorliegenden
Fall, dass 1999 die pflichtige Ehefrau an drei Tagen pro Woche als Lehrerin
und der Ehemann hundert Prozent erwerbstätig war. Die dadurch notwendig
gewordene Fremdbetreuung der 1998 geborenen gemeinsamen Tochter C. wurde
ebenfalls unwidersprochen von der Grossmutter mütterlicherseits besorgt.
Streitig blieb einzig die Frage, ob die mit der Betreuung angefallenen Aufwendungen
für Fahrten und Mahlzeiten Kosten im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. a StG darstellen
und bejahendenfalls genügend substanziert und nachgewiesen sind.
aa) Die Steuerrekurskommission II hat mit
Hinweis auf die Materialien eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb es sich
bei den im Streit liegenden Aufwendungen an die Grossmutter um
abzugsberechtigte Fremdbetreuungskosten handelt. Es kann darauf ohne weiteres
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976). Was das Steueramt dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der
Feststellung, die Betreuung eines Enkelkinds sei eine Aufgabe, welche "im
allgemeinen mit Vergnügen nachgekommen" werde und der "Pflege
sozialer Kontakte" diene, ist zwar durchaus zuzustimmen, dem ist indessen
entgegenzuhalten, dass D. ihre Enkelin während vierzig Schulwochen drei Mal in
der Woche betreute. Ihre Betreuungsfunktion ging damit weit über das hinaus,
was Grosseltern üblicherweise im Rahmen ihrer familiären Verpflichtungen für
diese Aufgabe aufwenden. Die Betreuung eines Kleinkinds während der Arbeitszeit
seiner Eltern schliesst eine Verpflichtung mit ein, der auch dann nachzukommen
ist, wenn andere persönliche Bedürfnisse der betreuenden Person anstehen.
Gerade diese zeitliche Einschränkung unterscheidet den vorliegenden Einsatz
von D. von einer spontanen, mehr oder weniger selbst bestimmten und nicht an fixe
Zeiten gebundene Betreuung ihrer Enkelin. Infolge ihres regelmässigen Einsatzes
bekam sie eine Stellung, die einer Tagesmutter, welche die Betreuung von
Kinder nebenberuflich ausübt, gleichkommt. Insofern hält der streitbetroffene
Abzug auch vor der Weisung der Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 über
Sozialabzüge und Steuertarife stand, wonach gemäss Randziffer 44 als
Kinderbetreuungskosten auch Honorare an Personen gelten, "welche die
Betreuung von Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter
usw.)". Eine anders lautende Auslegung wäre - wie die
Steuerrekurskommission zutreffend festgestellt hat - gesetzwidrig. Ferner hat
die Steuerrekurskommission zutreffend festgestellt, dass auch Aufwendungen für
Naturalleistungen und Spesenvergütungen, welche im kausalen Zusammenhang mit
der Fremdbetreuung des Kinds stehen, als Kosten im Sinn von § 34 Abs. 3 lit. a
StG geltend gemacht werden können. Ob solche Leistungen bei der betreuenden
Person als Einkommen zu besteuern sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden.
bb) Das kantonale Steueramt bestreitet nicht,
dass D. für die Fahrten von ihrem Wohnsitz T. nach U. Kosten entstanden sind.
Ebenfalls als zutreffend wird angenommen, dass während ihrer Anwesenheit im
Haushalt des pflichtigen Ehepaars Mahlzeiten eingenommen wurden. Indessen wird
die Sachdarstellung der Kosten für Fahrten und Verköstigung bestritten.
D. hat im Rahmen der durch die
Steuerrekurskommission II vorgenommen Untersuchung vom 23. Januar 2001
bestätigt, sie habe im massgebenden Steuerjahr 1999 im Zusammenhang mit der
Kinderbetreuung ihrer Enkelin für vierzig Schulwochen drei mal pro Woche
Fr. 17.60, insgesamt Fr. 2'112.- verrechnet. Damit sind die dem
pflichtigen Ehepaar angefallenen Kosten sowohl genügend substanziert als auch
nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts kommt es nicht
darauf an, ob D. allenfalls ein Halbtax- oder Generalabonnement besass.
Entscheidend ist einzig der Umstand, dass ihr von den Pflichtigen im Zusammenhang
mit der Kinderbetreuung ein Entgelt in dieser Höhe ausgerichtet wurde. Ob D.
diesen Betrag tatsächlich ganz oder teilweise für Fahrkosten verwendet hat,
ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Ferner wird im Schreiben von D vom 30. Januar
2001.
bestätigt, sie habe jeweils mittwochs das Mittagessen, manchmal das
Nachtessen sowie am Donnerstag und Freitag das Morgen-, Mittag- und Nachtessen
bei ihrer Tochter eingenommen. Damit sind auch die Kosten für die Mahlzeiten
genügend substanziert und nachgewiesen. Gegen die von der Steuerrekurskommission
II vorgenommene Schätzung dieser Aufwendungen, welche sich an die
pauschalierten Tarife der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte
von Arbeitnehmern für die Bemessungsjahre 1999 und Folgende vom 1. Oktober
1998.
(Frühstück Fr. 4.-; Mittagessen Fr. 8.-; Abendessen
Fr. 6.-) anlehnt, ist nichts einzuwenden. Wie auch zur Ermittlung der
steuerbaren Einkünfte (§ 16 Abs. 2 StG) aus verwaltungsökonomischen Gründen
bei der Bewertung der Naturaleinkünfte auf Erfahrungszahlen und Pauschalen
zurückgegriffen wird, ist es sachgerecht, beim Nachweis der für die betreuende
Person anfallenden Kosten für die Verpflegung auf eine detaillierte im Einzelfall
kaum mögliche Auflistung der Aufendungen zu verzichten und die genannten Pauschalen
heranzuziehen. Unerheblich ist, ob die Grossmutter diese Mahlzeiten alleine
oder zusammen mit der Pflichtigen zubereitet und eingenommen hat. Mit der
Pauschalierung der Kosten ist gewährleistet, dass nur Verpflegungskosten für D.
angerechnet werden. Da die Rückkehr über den Mittag von U. nach T. nicht
zuzumuten war, standen die eingenommenen Mahlzeiten auch im kausalem
Zusammenhang mit der Betreuungsfunktion. Dies gilt selbst dann, wenn die
Pflichtige die Mittagspause zu Hause verbrachte. Fraglich erscheint einzig, ob
die geltend gemachten Kosten für das Nachtessen ebenfalls mit der Fremdbetreuung
kausalen Aufwand darstellen. Dies kann indessen offen bleiben, da auch ohne
diese Kosten von insgesamt Fr. 600.- der Schwellenwert von
Fr. 3'000.- überschritten war. Schliesslich ist es unerheblich, ob die das
Kleinkind betreuende Grossmutter, währenddem dieses schlief, noch andere
Tätigkeiten im Haushalt verrichtete. Da D. auch zu den Schlafenszeiten hat
präsent sein müssen, sind die Aufwendungen für die Fahrten und die Mahlzeiten
kausal zur Kinderbetreuung. Ferner erhielt sie für die eigentliche Betreuungsfunktion
kein Entgelt, weshalb auch keine Kosten für allgemeine Haushaltsdienste geltend
gemacht werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...