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Entscheid

SB.2001.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00024

4. Juli 2001Deutsch7 min

(URT.2001.6273)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. In

der Steuererklärung 1999 B machte das Ehepaar S., nach Abzug des gesetzlichen

Selbstbehalts, einen Krankheitskostenabzug von Fr. ... geltend. Dieser Betrag

setzt sich aus Aufwendungen für eine Behandlung zwecks In-Vitro-Fertilisation

(IVF) sowie aus weiteren Arzt- und Zahnarztkosten zusammen. Nach durchgeführtem

Auflageverfahren liess der Steuerkommissär die geltend gemachten

Krankheitskosten nicht zum Abzug zu und schätzte das pflichtige Ehepaar für die

Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. ... ein.

Die dagegen erhobene Einsprache mit dem

Antrag, Krankheitskosten von nunmehr Fr. ... anzuerkennen, wies das kantonale

Steueramt ab und bestätigte die Einschätzung.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den

hiergegen gerichteten Rekurs teilweise gut, indem sie - unter Abzug des

Selbstbehalts von 5 % des Nettoeinkommens - Krankheitskosten von Fr. ...

zuliess, und schätzte das Ehepaar S. für das Steuerjahr 1999 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...

ein. Die Kommission gelangte zum Schluss, dass Kosten einer IVF, sofern die

Behandlung im konkret zu beurteilenden Fall medizinisch indiziert sei, als

Krankheitskosten zu qualifizieren und daher grundsätzlich abzugsfähig seien.

III. Mit Beschwerde beantragte das kantonale

Steueramt dem Verwaltungsgericht die Kosten der IVF seien nicht als

Krankheitskosten anzuerkennen und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. ...

festzusetzen.

Die Steuerrekurskommission II und die

Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob

die Behandlungskosten einer IVF steuerlich relevante Krankheitskosten

darstellen. Dies ist eine Frage von allgemeiner Bedeutung, weshalb die

Entscheidung von der Kammer gefällt wird (§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959).

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

3.

a) Nach § 32 lit. a StG werden von den

Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des

Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der

Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die

Aufwendungen gemäss §§ 26 - 31 StG verminderten steuerbaren Einkünfte

übersteigen.

b) Was unter dem Begriff der Krankheit im

Sinn von § 32 lit. a StG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind

die gesetzlichen Pflichtleistungen nur geschuldet, wenn der Versicherte an

einer Krankheit leidet. Ob eine Krankheit im Sinn des KVG besteht, ist nach den

Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht erwog, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde

liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger

Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu

Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 296; Pra 1996 Nr.

195, S. 724; BGE 125 V 25). Es besteht keine Veranlassung, den

Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Sinn des

Krankenversicherungsrecht zu definieren.

Steht somit fest, dass Sterilität eine

Krankheit ist, so ist im Weiteren zu klären, ob die bei der Pflichtigen für die

vorgenommene IVF-Behandlung und den damit zusammenhängenden Massnahmen

angefallenen Auslagen steuerlich relevante Kosten im Sinn von

§ 32 lit. a

StG darstellen.

Ziel der ärztlichen Vorkehren ist bei

Sterilität in der Regel nicht deren Behebung, sondern die aus medizinischen

Gründen nicht zustande gekommene natürliche Befruchtung auf anderem Weg

herbeizuführen und damit eine Schwangerschaft und letztlich die Geburt eines

Kinds zu bewirken. Die Anerkennung der IVF-Behandlung als Krankheitskosten

lässt sich nicht schon damit verneinen, dass die angewandte Methode nicht auf

die Behandlung bzw. Heilung der Sterilität, sondern auf die Behebung der

Kinderlosigkeit gerichtet ist. Die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten kann

sich nicht nur auf ärztliche Vorkehren beschränken, welche auf eine Heilung

gesundheitlicher Störungen gerichtet sind, sondern muss sich auch auf solche

Massnahmen beziehen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen

beheben. So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht die

(homologe) künstliche Insemination den zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass

gebenden anderen Methoden zur Überwindung der Sterilität, wie namentlich der

operativen oder medikamentösen Therapie, gleichgestellt (BGE 121 V 297). Kosten

für solche Therapiemassnahmen sind auch ohne weiteres als Krankheitskosten im

Sinn von § 32 lit. a StG zu würdigen. Im Gegensatz dazu gehört die IVF mit Embriotransfer

(ET) laut Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 nicht zu den obligatorisch zu

Lasten der Versicherung gehenden Leistungen (BGE 125 V 21 ff.). Die Frage, ob

IVF ET eine therapeutische Massnahme darstellt, ist bis heute von der

Rechtsprechung offen gelassen worden (Praxis 1996 Nr. 195, S. 727). Nach

Art. 32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die

obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, um eine

wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahmen handeln, welche wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich ist. Ziel des KVG ist es, den Versicherten

einerseits eine medizinische Grundversorgung von guter Qualität zu

gewährleisten, sie jedoch andererseits vor übermässiger, nicht mehr tragbarer

finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen zu

schützen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/­Frankfurt

am Main 1996, S. 96). Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer

vor wissenschaftlich noch nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemass­nahmen

zu schützen und sie daher von der obligatorischen Leistungspflicht auszuneh­men.

Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung

ist im Gegensatz dazu aus steuerrechtlicher Sicht nicht massgebend, ob die

angewandte Behandlung diesen Anforderungen entspricht. Massgebend ist einzig,

ob eine legale, ärztliche Behandlung me­dizinisch indiziert ist und zur

Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung

führt. Die IVF ist ein im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch

unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar

2001, erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Die Steuerrekurskommission II ist

aufgrund des Gesagten zu Recht und nicht ohne Grund von der krankenversicherungsrechtlichen

Beurteilung, ob die IVF der obligatorischen Leistungspflicht unterliegt,

abgewichen. Ist die Sterilität nachgewiesen, die IVF-Behandlung medizinisch

indiziert, so sind die dafür aufgewendeten Leistungen abzugsfähige

Krankheitskosten im Sinn von § 32 lit. a StG.

c) Die Steuerrekurskommission II hat

zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass im konkreten Fall Sterilität

der Pflichtigen vorlag, die IVF medizinisch indiziert war und die Pflichtige

die zum Abzug zugelassenen Kosten selber getragen hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

...

5.

Die vorliegende Beschwerde betrifft

das Steuerjahr 1999 und wurde demgemäss auch materiell ausschliesslich nach

neuem Recht beurteilt (§ 269 Abs. 1 StG). Dennoch steht gegen diesen

Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung und ist von einer Rechtsmittelbelehrung

abzusehen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 282

N. 3 f.; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite,

ASA 69 [2000/01], S. 309).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...