SB.2001.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00024
4. Juli 2001Deutsch7 min
(URT.2001.6273)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Krankheitskosten
Die Kosten der In-Vitro-Fertilisation sind abzugsfähige Krankheitskosten im Sinn von § 32 lit. a StG, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EINKOMMENSSTEUER
INDIKATION
KRANKENVERSICHERUNG
KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG
STERILITÄT
Rechtsnormen:
§ 32 lit. a StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. In
der Steuererklärung 1999 B machte das Ehepaar S., nach Abzug des gesetzlichen
Selbstbehalts, einen Krankheitskostenabzug von Fr. ... geltend. Dieser Betrag
setzt sich aus Aufwendungen für eine Behandlung zwecks In-Vitro-Fertilisation
(IVF) sowie aus weiteren Arzt- und Zahnarztkosten zusammen. Nach durchgeführtem
Auflageverfahren liess der Steuerkommissär die geltend gemachten
Krankheitskosten nicht zum Abzug zu und schätzte das pflichtige Ehepaar für die
Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... ein.
Die dagegen erhobene Einsprache mit dem
Antrag, Krankheitskosten von nunmehr Fr. ... anzuerkennen, wies das kantonale
Steueramt ab und bestätigte die Einschätzung.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den
hiergegen gerichteten Rekurs teilweise gut, indem sie - unter Abzug des
Selbstbehalts von 5 % des Nettoeinkommens - Krankheitskosten von Fr. ...
zuliess, und schätzte das Ehepaar S. für das Steuerjahr 1999 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...
ein. Die Kommission gelangte zum Schluss, dass Kosten einer IVF, sofern die
Behandlung im konkret zu beurteilenden Fall medizinisch indiziert sei, als
Krankheitskosten zu qualifizieren und daher grundsätzlich abzugsfähig seien.
III. Mit Beschwerde beantragte das kantonale
Steueramt dem Verwaltungsgericht die Kosten der IVF seien nicht als
Krankheitskosten anzuerkennen und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. ...
festzusetzen.
Die Steuerrekurskommission II und die
Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob
die Behandlungskosten einer IVF steuerlich relevante Krankheitskosten
darstellen. Dies ist eine Frage von allgemeiner Bedeutung, weshalb die
Entscheidung von der Kammer gefällt wird (§ 38 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959).
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
3.
a) Nach § 32 lit. a StG werden von den
Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des
Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der
Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die
Aufwendungen gemäss §§ 26 - 31 StG verminderten steuerbaren Einkünfte
übersteigen.
b) Was unter dem Begriff der Krankheit im
Sinn von § 32 lit. a StG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind
die gesetzlichen Pflichtleistungen nur geschuldet, wenn der Versicherte an
einer Krankheit leidet. Ob eine Krankheit im Sinn des KVG besteht, ist nach den
Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwog, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde
liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger
Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu
Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 296; Pra 1996 Nr.
195, S. 724; BGE 125 V 25). Es besteht keine Veranlassung, den
Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Sinn des
Krankenversicherungsrecht zu definieren.
Steht somit fest, dass Sterilität eine
Krankheit ist, so ist im Weiteren zu klären, ob die bei der Pflichtigen für die
vorgenommene IVF-Behandlung und den damit zusammenhängenden Massnahmen
angefallenen Auslagen steuerlich relevante Kosten im Sinn von
§ 32 lit. a
StG darstellen.
Ziel der ärztlichen Vorkehren ist bei
Sterilität in der Regel nicht deren Behebung, sondern die aus medizinischen
Gründen nicht zustande gekommene natürliche Befruchtung auf anderem Weg
herbeizuführen und damit eine Schwangerschaft und letztlich die Geburt eines
Kinds zu bewirken. Die Anerkennung der IVF-Behandlung als Krankheitskosten
lässt sich nicht schon damit verneinen, dass die angewandte Methode nicht auf
die Behandlung bzw. Heilung der Sterilität, sondern auf die Behebung der
Kinderlosigkeit gerichtet ist. Die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten kann
sich nicht nur auf ärztliche Vorkehren beschränken, welche auf eine Heilung
gesundheitlicher Störungen gerichtet sind, sondern muss sich auch auf solche
Massnahmen beziehen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen
beheben. So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht die
(homologe) künstliche Insemination den zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass
gebenden anderen Methoden zur Überwindung der Sterilität, wie namentlich der
operativen oder medikamentösen Therapie, gleichgestellt (BGE 121 V 297). Kosten
für solche Therapiemassnahmen sind auch ohne weiteres als Krankheitskosten im
Sinn von § 32 lit. a StG zu würdigen. Im Gegensatz dazu gehört die IVF mit Embriotransfer
(ET) laut Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 nicht zu den obligatorisch zu
Lasten der Versicherung gehenden Leistungen (BGE 125 V 21 ff.). Die Frage, ob
IVF ET eine therapeutische Massnahme darstellt, ist bis heute von der
Rechtsprechung offen gelassen worden (Praxis 1996 Nr. 195, S. 727). Nach
Art. 32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die
obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, um eine
wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahmen handeln, welche wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich ist. Ziel des KVG ist es, den Versicherten
einerseits eine medizinische Grundversorgung von guter Qualität zu
gewährleisten, sie jedoch andererseits vor übermässiger, nicht mehr tragbarer
finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen zu
schützen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt
am Main 1996, S. 96). Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer
vor wissenschaftlich noch nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemassnahmen
zu schützen und sie daher von der obligatorischen Leistungspflicht auszunehmen.
Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung
ist im Gegensatz dazu aus steuerrechtlicher Sicht nicht massgebend, ob die
angewandte Behandlung diesen Anforderungen entspricht. Massgebend ist einzig,
ob eine legale, ärztliche Behandlung medizinisch indiziert ist und zur
Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung
führt. Die IVF ist ein im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch
unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar
2001, erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Die Steuerrekurskommission II ist
aufgrund des Gesagten zu Recht und nicht ohne Grund von der krankenversicherungsrechtlichen
Beurteilung, ob die IVF der obligatorischen Leistungspflicht unterliegt,
abgewichen. Ist die Sterilität nachgewiesen, die IVF-Behandlung medizinisch
indiziert, so sind die dafür aufgewendeten Leistungen abzugsfähige
Krankheitskosten im Sinn von § 32 lit. a StG.
c) Die Steuerrekurskommission II hat
zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass im konkreten Fall Sterilität
der Pflichtigen vorlag, die IVF medizinisch indiziert war und die Pflichtige
die zum Abzug zugelassenen Kosten selber getragen hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
...
5.
Die vorliegende Beschwerde betrifft
das Steuerjahr 1999 und wurde demgemäss auch materiell ausschliesslich nach
neuem Recht beurteilt (§ 269 Abs. 1 StG). Dennoch steht gegen diesen
Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung und ist von einer Rechtsmittelbelehrung
abzusehen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 282
N. 3 f.; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite,
ASA 69 [2000/01], S. 309).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...