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Entscheid

SB.2001.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00036

21. November 2001Deutsch7 min

(URT.2001.6554)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit B verheiratet gewesene A war

Alleinaktionär der M AG mit Sitz in Q. Die Gesellschaft hatte von 1969 bis 1991

in der Regel jährliche Dividenden in der Höhe von Fr. 20'000.- bis

Fr. 50'000.- ausgerichtet. Wäh­rend sie in den folgenden Jahren 1992 bis

1996 keine Dividenden ausschüttete, richtete sie im Jahr 1997 eine Dividende

von Fr. 1'000'000.- aus.

A verstarb am 29. Januar 1998. Seine Witwe

und seine Erben wurden vom kantonalen Steueramt am 11. Februar 2000 für das

Steuerjahr 1998 (pflichtig bis 29. Januar 1998) mit einem Reineinkommen von Fr.

1'198'600.-, einschliesslich ausserordentliches Ein­kommen von

Fr. 1'000'000.-, pflichtig für 12 Monate, sowie einem Reinvermögen von

Fr. 5'180'000.- eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt,

die im Jahr 1997 von der M AG ausgeschüttete Dividende von Fr. 1'000'000.-

bilde ausserordent­liches Einkommen, von welchem eine volle Jahressteuer zu

erheben sei. An dieser Auf­fassung hielt es mit Einspracheentscheid vom 14.

Dezember 2000 fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II wies den

hiergegen gerichteten Rekurs der Erben von A am 27. April 2001 ab.

III. Diese liessen mit Beschwerde vom 7. Juni

2001.

dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für das Steuerjahr 1998 (bis

29.

Januar 1998) mit einem Reineinkommen von Fr. 1'198'600.- zu veranlagen,

wobei die 1997 ausgeschüttete Dividende von Fr. 1'000'000.- als

ordentliches Einkommen zu betrachten sei. Ausserdem verlangten sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und die

Steuerrekurskommission II schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Werden im Steuerjahr, in dem die

Steuerpflicht endigt, ausserordentliche Ein­künfte, wie Kapitalabfindungen,

Liquidations‑ oder Lotteriegewinne, erzielt, so werden sie laut § 58

Abs. 1, 1. Halbsatz StG des kraft § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) – vorbe­hältlich hier nicht in Betracht fallender Ausnahmen –

dem in diesem Steuerjahr steuerbaren Einkommen zugerechnet. Nach § 58 Abs. 2

aStG wird die Steuer vom ordentlichen Einkom­­men nach der Dauer der

Steuerpflicht, von den ausserordentlichen Einkünften, die bei Beendigung der

Steuerpflicht noch nicht oder noch nicht voll besteuert wurden, eine volle

Jahressteuer erhoben.

a) Wie das Verwaltungsgericht in einem

grundsätzlichen Entscheid vom 2. Dezem­ber 1992 (RB 1992 Nr. 26 = StE

1994.

B 64.1 Nr. 2) zum Begriff der ausserordentlichen Ein­künfte erwogen

hat, ist bei der Auslegung nicht nur auf die drei typischen gesetzlichen

Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations‑ und der

Lotteriegewinne abzustellen, sondern vor allem auch auf den Zweck, der dem

Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung zukommt. Die in den

§§ 56 ff. aStG verankerte Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung beruht auf der Fiktion, das Einkommen des dem Steuer­jahr

vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB

1986.

Nr. 48 mit Hinweisen). Fliesst das Einkommen beider Jahre allerdings

nicht – wie voraus­gesetzt wird – aus der gleichen Quelle, das heisst

periodisch, so erscheint das Einkommen des Bemessungsjahrs nicht als Ausdruck

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Steuerjahr.

Das Gesetz nimmt zwar gewisse Disparitäten in Kauf, schafft aber dort, wo die

Einkommensentwicklung aufgrund ausserordentlicher Umstände wirtschaft­liche

Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung erheblich auseinanderklaffen liesse, aus

Gründen der Steuergerechtigkeit Abhilfe durch Ausnahmen von den ordentlichen

Bemes­sungsregeln. Diesem Zweck dienen neben den Vorschriften über die

Zwischeneinschät­zung (§§ 59 ff. aStG) auch jene über die Erfassung

ausserordentlicher Einkünfte bei Beginn und bei Beendigung der Steuerpflicht

(§§ 57 Abs. 3 und 58 aStG). Vor diesem Hintergrund gelten Einkünfte

dann als ausserordentlich, wenn sie aperiodischer Natur sind, also wirt­schaftlich

nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können. Es gibt aber

auch ausserordentliche Einkünfte, die wirtschaftlich eindeutig demjenigen Jahr

zuzu­ordnen sind, in welchem sie erzielt worden sind, wie bereits aus dem

gesetzlichen Beispiel der Lotteriegewinne hervorgeht, jedoch ebenso unter dem

erwähnten Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt.

Ausserordentlich sind demnach auch solche Ein­künfte, die nicht aus einer

Quelle fliessen, aus welcher der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen

schöpft. Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei der Steu­erbemessung

zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar mit dem Leistungs­fähigkeitsprinzip

erscheinen würde, sind ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Geset­zes und

müssen demzufolge auch bei Beendigung der Steuerpflicht der Sonderregelung von

§ 58 aStG unterworfen werden. Ausnahmsweise können deshalb auch Einkünfte

allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten (RB 1994

Nr. 42).

b) Die Frage, ob die streitbetroffene

Dividende 1997 der M AG in Höhe von Fr. 1'000'000.- eine ausserordentliche

Einkunft darstelle oder nicht, ist ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des

vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu vorstehend wiedergegebenen

Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.

Aus bemessungsrechtlicher Sicht kommt es

zunächst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht darauf an, aus

welchen sachlichen Motiven die Dividende auf Fr. 1'000'000.- festgesetzt

worden ist, insbesondere ob sie auf eine "Veränderung der tatsäch­lichen

wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der M AG" zurückzuführen ist oder ob

sie in einem angemessenen Verhält­nis zum Jahresgewinn gestanden hat.

Sodann sind bemessungsrechtlich einzig solche

Gesichtspunkte massgebend, welche den Steuerpflichtigen während der Dauer

seiner eigenen Steuerpflicht betreffen, geht es doch einzig um die Frage, ob

seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung erheblich

auseinanderfallen. Folglich ist der Rekurskommission II zuzustimmen, dass Tatsachen,

die sich nach dem Tod des pflichtigen A und damit nach Beendigung seiner Steuer­pflicht

verwirklicht haben, ausser Betracht bleiben müssen. Die in den Folgejahren von

der M AG ausgeschütteten Dividenden sind daher entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden nicht in die Beurteilung der bemessungsrechtlichen

Würdigung der streitbetroffenen Dividende einzubeziehen. Demzufolge erscheint

die nach fünfjährigem Unterbruch der Gewinnausschüttungen erstmals im Jahr 1997

wieder ausgerichtete Dividende der M AG insofern als einmalig

("singulär"), als A im Jahr 1998 vor weiteren Ausschüttungen der

Gesellschaft verstorben ist.

Die gesetzliche Fiktion, das Einkommen des

dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des

Steuerjahrs, bedingt schliesslich bei grundsätzlich periodisch fliessendem

Einkommen die Prüfung, ob das betreffende Einkommen im Bemes­sungs- bzw.

Steuerjahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der Einkommensquel­le und

unter Berücksichtigung deren Natur zu einer unhaltbaren Verzerrung von

wirtschaft­licher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des Steuerpflichtigen

führt. Unter diesem Aspekt ist von Bedeutung, dass die M AG von ihrer Gründung

im Jahr 1969 an bis 1991, also bis zur Verlustperiode, ungeachtet der

Vorjahresgewinne jeweils Dividenden von Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.-

ausgerichtet hat, wogegen die in Frage stehende Dividende 1997 mit

Fr. 1'000'000.- das Zwanzigfache der früheren Dividenden beträgt und im Vergleich

mit diesen ungewöhnlich hoch ist.

c) Unter Würdigung der dargelegten

bemessungsrechtlich erheblichen Umstände ergibt sich, dass die Dividende 1997

von Fr. 1'000'000.- im Vergleich zum früheren Dividendenfluss der Jahre

1969.

bis 1991 einerseits und zur Unterbrechung dieses Flusses in den Jahren

1992.

bis 1996 in ihrer Höhe als ungewöhnlich und einmalig erscheint. Wäre die

Dividende zu Beginn der Steuerpflicht ausgeschüttet worden, so wäre deren

zweimalige Be­rücksichtigung bei der Steuer­bemessung stossend und mit dem

Leistungsfähigkeits­prin­zip unvereinbar. Sie bildet infolgedessen eine

ausserordentliche Einkunft im Sinn des Geset­zes, die auch bei Beendigung der

Steuerpflicht der entsprechenden Sonderregelung unterworfen werden muss.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...