SB.2001.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00036
21. November 2001Deutsch7 min
(URT.2001.6554)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00036
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.11.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1998 (1.1. - 29.1.)
Bemessungslücke. Ausserordentliche Einkünfte.
Eine von einem Alleinaktionär beherrschte AG schüttete von 1969-1991 jährlich Dividenden von rund Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- aus, in den Jahren 1992-1996 dagegen keine. Wird im Jahr 1997 eine Dividende von Fr. 1'000'000.- ausgeschüttet und verstirbt der Alleinaktionär am 29. Januar 1998, so erweist sich diese letzte Dividende unter dem allein massgeblichen Gesichtswinkel des vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung als ausserordentliche Einkunft und unterliegt einer ganzen Jahressteuer.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT
BEMESSUNGSORDNUNG
BEMESSUNGSSYSTEM
DIVIDENDE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
ENDE DER STEUERPFLICHT
JAHRESSTEUER
LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP
PRÄNUMERANDOBESTEUERUNG
Rechtsnormen:
§ 58 lit. II aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der mit B verheiratet gewesene A war
Alleinaktionär der M AG mit Sitz in Q. Die Gesellschaft hatte von 1969 bis 1991
in der Regel jährliche Dividenden in der Höhe von Fr. 20'000.- bis
Fr. 50'000.- ausgerichtet. Während sie in den folgenden Jahren 1992 bis
1996 keine Dividenden ausschüttete, richtete sie im Jahr 1997 eine Dividende
von Fr. 1'000'000.- aus.
A verstarb am 29. Januar 1998. Seine Witwe
und seine Erben wurden vom kantonalen Steueramt am 11. Februar 2000 für das
Steuerjahr 1998 (pflichtig bis 29. Januar 1998) mit einem Reineinkommen von Fr.
1'198'600.-, einschliesslich ausserordentliches Einkommen von
Fr. 1'000'000.-, pflichtig für 12 Monate, sowie einem Reinvermögen von
Fr. 5'180'000.- eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt,
die im Jahr 1997 von der M AG ausgeschüttete Dividende von Fr. 1'000'000.-
bilde ausserordentliches Einkommen, von welchem eine volle Jahressteuer zu
erheben sei. An dieser Auffassung hielt es mit Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2000 fest.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen gerichteten Rekurs der Erben von A am 27. April 2001 ab.
III. Diese liessen mit Beschwerde vom 7. Juni
2001.
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für das Steuerjahr 1998 (bis
29.
Januar 1998) mit einem Reineinkommen von Fr. 1'198'600.- zu veranlagen,
wobei die 1997 ausgeschüttete Dividende von Fr. 1'000'000.- als
ordentliches Einkommen zu betrachten sei. Ausserdem verlangten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und die
Steuerrekurskommission II schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Werden im Steuerjahr, in dem die
Steuerpflicht endigt, ausserordentliche Einkünfte, wie Kapitalabfindungen,
Liquidations‑ oder Lotteriegewinne, erzielt, so werden sie laut § 58
Abs. 1, 1. Halbsatz StG des kraft § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) – vorbehältlich hier nicht in Betracht fallender Ausnahmen –
dem in diesem Steuerjahr steuerbaren Einkommen zugerechnet. Nach § 58 Abs. 2
aStG wird die Steuer vom ordentlichen Einkommen nach der Dauer der
Steuerpflicht, von den ausserordentlichen Einkünften, die bei Beendigung der
Steuerpflicht noch nicht oder noch nicht voll besteuert wurden, eine volle
Jahressteuer erhoben.
a) Wie das Verwaltungsgericht in einem
grundsätzlichen Entscheid vom 2. Dezember 1992 (RB 1992 Nr. 26 = StE
1994.
B 64.1 Nr. 2) zum Begriff der ausserordentlichen Einkünfte erwogen
hat, ist bei der Auslegung nicht nur auf die drei typischen gesetzlichen
Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations‑ und der
Lotteriegewinne abzustellen, sondern vor allem auch auf den Zweck, der dem
Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung zukommt. Die in den
§§ 56 ff. aStG verankerte Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung beruht auf der Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr
vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB
1986.
Nr. 48 mit Hinweisen). Fliesst das Einkommen beider Jahre allerdings
nicht – wie vorausgesetzt wird – aus der gleichen Quelle, das heisst
periodisch, so erscheint das Einkommen des Bemessungsjahrs nicht als Ausdruck
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Steuerjahr.
Das Gesetz nimmt zwar gewisse Disparitäten in Kauf, schafft aber dort, wo die
Einkommensentwicklung aufgrund ausserordentlicher Umstände wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung erheblich auseinanderklaffen liesse, aus
Gründen der Steuergerechtigkeit Abhilfe durch Ausnahmen von den ordentlichen
Bemessungsregeln. Diesem Zweck dienen neben den Vorschriften über die
Zwischeneinschätzung (§§ 59 ff. aStG) auch jene über die Erfassung
ausserordentlicher Einkünfte bei Beginn und bei Beendigung der Steuerpflicht
(§§ 57 Abs. 3 und 58 aStG). Vor diesem Hintergrund gelten Einkünfte
dann als ausserordentlich, wenn sie aperiodischer Natur sind, also wirtschaftlich
nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können. Es gibt aber
auch ausserordentliche Einkünfte, die wirtschaftlich eindeutig demjenigen Jahr
zuzuordnen sind, in welchem sie erzielt worden sind, wie bereits aus dem
gesetzlichen Beispiel der Lotteriegewinne hervorgeht, jedoch ebenso unter dem
erwähnten Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt.
Ausserordentlich sind demnach auch solche Einkünfte, die nicht aus einer
Quelle fliessen, aus welcher der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen
schöpft. Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei der Steuerbemessung
zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
erscheinen würde, sind ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Gesetzes und
müssen demzufolge auch bei Beendigung der Steuerpflicht der Sonderregelung von
§ 58 aStG unterworfen werden. Ausnahmsweise können deshalb auch Einkünfte
allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten (RB 1994
Nr. 42).
b) Die Frage, ob die streitbetroffene
Dividende 1997 der M AG in Höhe von Fr. 1'000'000.- eine ausserordentliche
Einkunft darstelle oder nicht, ist ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des
vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu vorstehend wiedergegebenen
Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.
Aus bemessungsrechtlicher Sicht kommt es
zunächst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht darauf an, aus
welchen sachlichen Motiven die Dividende auf Fr. 1'000'000.- festgesetzt
worden ist, insbesondere ob sie auf eine "Veränderung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der M AG" zurückzuführen ist oder ob
sie in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresgewinn gestanden hat.
Sodann sind bemessungsrechtlich einzig solche
Gesichtspunkte massgebend, welche den Steuerpflichtigen während der Dauer
seiner eigenen Steuerpflicht betreffen, geht es doch einzig um die Frage, ob
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung erheblich
auseinanderfallen. Folglich ist der Rekurskommission II zuzustimmen, dass Tatsachen,
die sich nach dem Tod des pflichtigen A und damit nach Beendigung seiner Steuerpflicht
verwirklicht haben, ausser Betracht bleiben müssen. Die in den Folgejahren von
der M AG ausgeschütteten Dividenden sind daher entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden nicht in die Beurteilung der bemessungsrechtlichen
Würdigung der streitbetroffenen Dividende einzubeziehen. Demzufolge erscheint
die nach fünfjährigem Unterbruch der Gewinnausschüttungen erstmals im Jahr 1997
wieder ausgerichtete Dividende der M AG insofern als einmalig
("singulär"), als A im Jahr 1998 vor weiteren Ausschüttungen der
Gesellschaft verstorben ist.
Die gesetzliche Fiktion, das Einkommen des
dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des
Steuerjahrs, bedingt schliesslich bei grundsätzlich periodisch fliessendem
Einkommen die Prüfung, ob das betreffende Einkommen im Bemessungs- bzw.
Steuerjahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der Einkommensquelle und
unter Berücksichtigung deren Natur zu einer unhaltbaren Verzerrung von
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des Steuerpflichtigen
führt. Unter diesem Aspekt ist von Bedeutung, dass die M AG von ihrer Gründung
im Jahr 1969 an bis 1991, also bis zur Verlustperiode, ungeachtet der
Vorjahresgewinne jeweils Dividenden von Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.-
ausgerichtet hat, wogegen die in Frage stehende Dividende 1997 mit
Fr. 1'000'000.- das Zwanzigfache der früheren Dividenden beträgt und im Vergleich
mit diesen ungewöhnlich hoch ist.
c) Unter Würdigung der dargelegten
bemessungsrechtlich erheblichen Umstände ergibt sich, dass die Dividende 1997
von Fr. 1'000'000.- im Vergleich zum früheren Dividendenfluss der Jahre
1969.
bis 1991 einerseits und zur Unterbrechung dieses Flusses in den Jahren
1992.
bis 1996 in ihrer Höhe als ungewöhnlich und einmalig erscheint. Wäre die
Dividende zu Beginn der Steuerpflicht ausgeschüttet worden, so wäre deren
zweimalige Berücksichtigung bei der Steuerbemessung stossend und mit dem
Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar. Sie bildet infolgedessen eine
ausserordentliche Einkunft im Sinn des Gesetzes, die auch bei Beendigung der
Steuerpflicht der entsprechenden Sonderregelung unterworfen werden muss.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...